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——— HZ, Jahrgang.
Nr. 477.
Wiesbaden, Samstag, 12. Oktober 1907.
Morgen - Krisgabe.
_ 1. Matt. _
Mn 300 aus 800 Mark?
Während die seit langen Jahren immer wieder geforderte, erörterte und verhandelte Strafprozeßreform obwohl die seinerzeit eigens zu diesem Zweck eingesetzte Strasprozeßkommtssion seit zwei Jahren ihre Arbeiten beendet hat, sich nicht vom Fleck rühren will, nähert sich die Zivilst rozetzreform, die ja freilich die öffentliche Meinung lange genug beschäftigt hat, anscheinend endlich ihrer Erfüllung. Das Ergebnis der jahrelangen Erörterungen und Beratungen liegt, wie mitgeteilt, jetzt inGestalt eines „Entwurfs einesGesetzes zur Reform des Zivilprozeßrechts" vor, dessen Wortlaut im „Reichsanzeiger" veröffentlicht ivorden ist. Freilich handelt es sich vorläufig nur um den Entwurf eines Gesetzentwurfs, von dem in der amtlichen Veröffentlichung gesagt wird, daß er „voraussichtlich" in der Form dem Bundesrat zugehcn wird. In welcher Gestalt er aus dem Bundesrat herauskommt und dem Reichstag zugehen wird, weiß man natürlich noch ilicht, und welches Schicksal dem Entwurf iin Reichstage beschieden fein wird, weiß man erst recht nicht.
Im Gegensatz zur Strafprozetzreform, dre eine Anzahl tief einschneidender Änderungeil unserer Gesetzgebung anstrebt, soll sich die Zivilprozeßresorm auf einzelne Ausbesserungen und Verbesserungen zwecks Beseitigung von Mißständen beschränken, deren Vorhandensein seit langer Zeit beklagt wurde. Es ist kein Wunder, daß derartige Mißstände hervorgetreten sind, denn unsere gegenwärtige Gesetzgebung über das Streitverfahren in bürgerlichen Rechtssachen stanlmt au g dem Jahre 1897, jener Zeit der umfassenden Rechtsreform in Deutschland. Seitdem sind nahezu drer Jahrzehnte verflossen und zwar Jahrzehnte, in denen unser Wirtschaftsleben und dem entsprechend selbstverständlich auch unser Rechtsleben sich ungleich schneller und vielseitiger entwickelt hat als jemals früher ttt einem entsprechenden Zeitraum.
Die als notwendig erachteten Reformen, welche der erwähnte Gesetzentwurf verwirklichen will, beziehen sich auf das Gerichtsversassungsgesetz, die Zivilprozeßord- nuna das Gerichtskostengesetz und die Gebührenord- nung der Rechtsanwälte, und der Entwurf stellt sich in seiner äußeren Reform als eine Novelle zu diesen vier Gesetzen dar. In der Hauptsache beschränkt die Reform sich entsprechend der seitens der Regierung bei der zweiten Lesung des Justizetats im Reichstage am 20. Februar d. I. abgegebenen Erklärung auf die XL m g e-
st a l t u n g des amtsgerichtlichen Verfahrens und aQs^-die Erhöhung der amt s g erichtlichen Zuständigkeit. Die übrigen Abänderungen sind von sekundärer Bedeutung.
Den Kernpunkt und damit den umstrittensten Punkt des Gesetzentwurfes bildet die Erweiterung der Zuständigkeit der Amtsgerichte. Die Vorlage geht von dem Standpunkt aus, daß es für einen großen Teil der Bevölkerung eine Erleichterung bedeutet, wenn den Amtsgerichten, in denen bekannt- lich nur ein Einzelrichter amtiert, bei denen kein Anwaltszwang herrscht, und die sich zumeist auch in den kleineren Städten befinden, also für die meisten leichter erreichbar sind, eine größere Kompetenz zugesprochen wird. Während sich die Zuständigkeit der Amtsgerichte bisher im allgemeinen auf Streitsachen im Werte von 300 Mark beschränkte, soll jetzt die Zuständigkeit auf 800 Mark erhöht werden. Die preußische Regierung hatte sogar ursprünglich eine Erhöhung auf 1200 Mark vorgeschlagen, stieß damit aber bei den süddeutschen Re- gierungen auf eiitschiedenen Widerspruch. In Berüöb sichtigung der vorher erwähnten Vorteile haben sich mehrfach kautmäniiische und Handwerker-Vereinigungen für eine Erböhung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit ausgesprochen, aber es darf nicht übersehen werden, daß diesen Vorteilen sehr erhebliche Nachteile gegenüberstehen Diese bestehen einmal darin, daß eine solche Erhöhung der Zuständigkeit ohne gleichzeitige Änderung der gerichtlichen Organisation eine Sen schärfung des p l u t o k r a t i s ch e n Prinzips bedeutet. Dazu kommt weiter, daß unsere Amtsgerichte als Durchgangsstadium betrachtet werden und dementsprechend überwiegend mit jüngeren Richtern besetzt sind denen die Praxis des Rechtes und des Lebens zumeist abgeht. Endlich bedeutet die Erweiterimg des Kreises der Streitsachen ohne Anwaltszwang selbstverständlich auch eine Schädigung des Anwaltstandes. Es ist anzunehrncn, daß im Reichstage das Für und Wider zu einem Kompromiß führen wird, indem man die Zuständigkeitsgrenze der Amtsgerichte etwa auf 800 oder 600 Mark sestsetzt. ^ u t
Weniger Einwände sind gegen die in dem Entwurf vorqeschlagenen Maßnahmen zur Beschleunigung des' amtsgerichtlichen Verfahrens zu erheben. Vor allem soll der Amtsbetrieb bis zum Erlaß des Urteils durchgeführt werden, indem die Zustellungen und Ladungen von Amts wegen und auf Staatskosten erfolgen' Dann soll einer Verschleppung der Prozesse durch die Einführung besonderer Gebühren für jeden nach einer gewissen Zahl von Terminen noch cmbe- raumten Termin entgcgengewirkt werden. Und endlich soll die B e r u f u n g gegen das arntsgerichtüche Urteil erst von einem Betrage von mindestens 80 Mark an, wobei der Wert des Beschwerdegegenstandes gerechnet
wird, zulässig sein. Hier dürste im Reichstage von der einen Seite die Erhöhung der Berufungssumme aus 100 Mark, wie es bei den Kaufmanns- und Gewerbegerichten der Fall ist, vorgeschlagen werden, während von der anderen Seite die gegen jede Erschwerung der Berufung sprechenden Einwände ins Feld geführt werden dürften. Allzu leicht wird der Entwurf mithin im Reichstage nicht durchs Ziel gehen, wenn auch zum Schluß auf eine Einigung zu rechnen ist. Dr. F.
Eine AlArm im fjßtiMs§efei$nüf.
Der Bnndesrat ist zurzeit, wie wir erfahren, mit der Erledigung eines Gesetzentwurfs beschäftigt, durch den eine vielumstrittene Bestimmung des Handelsgesetzbuchs abgeändert werden soll. Es handelt sich um den § 63 in dessen unterstem Teil festgestellt wird, daß Handlungsg ehilsen, die durch u n verschuldetes Unglück an der Leistung ihrer Arbeit verhindert sind, ihre Ansprüche ans Gehalt und Unterhalt bis zu einer Zeitdauer von 6 Wochen behalten. Diese Bestimmung klingt einwandsfrei, läßt aber trotzdem für eine schiefe Auslegung Raum, denn wenn auch dem arbeitsunfähigen Gehilfen die Berechtigung zur Geltendmachung seiner Ansprüche zugesprochen wird, so blecht doch noch die Hintertüre offen, daß der Prinzipal sich gegen etwaige Ansprüche solcher Art da- durch sichert, daß er bei der Anstellung seines Personals den ausdrücklichen Verzicht ans jene Klausel sich vertragsmäßig ausbedingt. Das ist vielfach der Fall gewesen und die Rechtssprechung hat den klagenden Hand- lungsgehilfen nicht ohne weiteres zur Serie treten können weil der Reichstag seinerzeit es abgelehnt hat, der oben erwähnten Vorschrift den Charakter einer nn abänd erlichen Verbindlich kert berzu- legen. Die Gerichte sind demzufolge wiederholt in einiger Ungewißheit gewesen, wie sie den § 63 des Handelsgesetzbuches handhaben sollen. Auf der einen Seite wird den Gehilfen ein Anspruch eingeräumt, auf der anderen Seite hingegerr darf der Prinzipal diesen Anspruch durch die Anstellungsbedingungeu für alle Zeit aufheben. Um dieser R e ch t s u n s i ch er h ei t ein Ende zu machen, soll nunmehr festgestellt werden, daß Vereinbarungen, welche sich gegen jenen Anspruch richten, vor Gericht unwirksam sein sollen.
Die anscheinend belanglose Änderung führt zu einer anderen, prinzipiell nicht unwichtigen Ergänzung der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. Der zitierte § 63 bestimmt nämlich weiter, daß der Handlungsgehilfe nicht verpflichtet ist, sich den Betrag anrcchnen zu lassen, der ihm für die Zeit seiner Verhinderung aus einer Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Diese Vorschrift darf nicht durch Vereinbarungen außer Kraft
IemÜston.
(Nachdruck verdaien»
Im Dienst des Flügelrads.
IV. An den Weichen.
Wenn man Gelegenheit hat, von oben herab, vielleicht von einem Übergang einen Güterbahnhof oder einen Rangierbahnhof zu überblicken, so bietet er ein ganz eigenartiaes Bild. Wie mit dem Lineal gezogen schießen die langen, blitzblanken Schienengeleise, sich immer weiter öffnend, ans den Beschauer zu, um in der Ferne hinter ihm wieder zusammen zufliehen. Dazwischen aber schieben sich mit leichtem Schwung und von allen Seiten kommend schiefe Verbindungswege ein, die das ganze sonst gradlinige Schienenfeld dnrchfliichtcn und ihm einen unruhigen Ausdruck verleihen. Und vor den Schuppen und Werkstätten dnrchschneiden, von den Drehscheiben ausgehend, wie große Strahlenbündcl, nach allen Richtungen anseinandcrlanfcnd, die Krcuznngs- schienen das große Feld. Das Gewirr von Gleisen und Richtungen, welche das Auge kaum verfolgen kann, wacht einen fast beängstigenden Eindruck. Ünd wenn auch bei Tag eine gewisse Übersichtlichkeit ermöglicht wird, durch allerlei Merkmale, die diesen oder jenen Schienenstrang markieren, so fragt cs sich doch, wie mag man sich bei Nacht aus diesem weiten, gleichförmigen Feld auskennen? Aber die Hilfsmittel der modernen Beleuchtungstechnik ermöglichen auch dieses Kunststück. Wenn die Nacht ihre Schatten über die Weite des Bahnhofs wirft, blitzen nahe den Schienen unzählige Laternen auf, in solcher Menge und in solch scheinbarer Regellosigkeit, daß man glaubt, ein Stück Sternenfeld zu ben Füßen zu haben. Und tvic sich einst die Schiffer vor Zeiten nach den Lichtern, die oben am dunklen Himmel anfleuchten, richteten, so blicken heute die Weichensteller und die Weichenwärter nach den Lichtern, die unten am dunklen Boden aufflammen, um die heran- rollenöen Züge aus die rechten Gleise zu -schieben.
Dieses ganze weite Schienenfeld ist nicht das starre Eisengefügc, wie cs aus den ersten Anblick scheint. Es ist ziehbar wie eine Haudharmonika. Und der daraus spielt, ist der W e i ch e nstelle r. Die Tasten, mit denen er spielt, sind die Hebel, welche die Weichen in Bewegung setzen und die Schienenzungen öffnen oder schließen. Längst genügt auf den großen Bahnhöfen die Handweiche nicht mehr, sie kann allerdings auch noch nicht entbehrt werden. Die meisten Weichen aber werden von den Stellwerken aus bedient.
Dort oben in einem zwei Stockwerk hohen, sehr luftigen Gehäuse stehen zwei Stellwerksbeamte, meist Weichensteller erster -Klasse, und regeln den Verkehr auf den znm Stellwerk gehörigen Gleisen. Der eine bedient das Telephon und den Telegraphen, welche die Verbindungen mit der Station oder mit den weiter entfernt liegnden Blockstationen Herstellen, und achtet auf die Signale) der andere handhabt die Hebel. Die Tätigkeit erfordert unablässige, angespannteste Aufmerksamkeit. Ein Stellwerksweichensteller beschrieb seinen Dienst folgendermaßen: Ich bin 70 bis 80 Stunden wöchentlich im Dienst. In einer Nacht besorgte ich 885 Umstellungen der Hebel und bediente 64mal das Telephon. Am Tage waren es 736- Umstellungen und 57 Tclephongespräche. Ich bediente 21 Weichenhebcl und 9 Signalhcbcl und über mein Schicnenfcld liefen täglich 80 Zuge.
Dabei ist dieses Weichen- und Signalwescn im Laufe der Zeit eine äußerst verwickelte Sache geworden, welche der unausgesetzten Nachprüfung durch das Menschenange bedarf. Vom Weichenhebcl ans dem Stellwerk bis zur Weichenzunae im Gleisseld draußen ist ein weiter Weg. Der Berbiudungsdraht, die Rollen und Achsen in den Spannwerken und in den im Zug der Leitungen vorkommenden Umlenknngcn, die Lcitungsröllchen an den Pfählen und in den Rollenlagern der oberirdischen und unterirdischen Drahtleitungen und die sonstigen an der Stellbewegung angebrachten Lcitungsteilc sind sorgsam instand zu halten, wenn ein Verlast auf die Sicherheit der Weichenfunkttonen vorhanden sein soll. Bei Tag - und bei klarer Nacht bietet ja das mit einer Hauvt-
weiche meist verbundene Signal eine gewiffe beruhigende Kontrolle über die ausgosührte Weichcustellung. Anders ist es bei Schneetreiben oder im dichten Nebel. Diese Naturgewalten machen die besten Signale oft unsichtbar. Dann steht der Stellwerkweichenwärter ohne Kontrolle ans seinem „Lug ins Land" in Sturm oder Ncbclnässc, unter ihm donnern die Züge über die Schienen und der leichte Hebeldruck der Hand wird zur schweren inneren Sorge. . . Bor den Unbilden der Witterung ist auch der Herrscher auf dem Weichenturm in keiner Weise geschützt. Denn gerade beim schlimmsten Wetter, das immer eine Trübung der Luft mit sich bringt, kann er nur arbeiten, wenn das Stellmerk seine Fenster nach allen Richtungen weit öffnet. Er ist dabei dem heftigsten Lustzug ausgesetzt, der in dem Hänschen dort oben, das nur einen Raum besitzt, sein unangenehmstes Wehen entfalten kann. Es ist daher nicht verwunderlich, wenn die Zahl derer, welche der Weichenstellerkrankheit, der Neurasthenie, verfallen, nach den statistischen Angaben keine geringe ist. Ermüdung, Kopfschmerz, Schwindel, Gereiztheit bis zu Stimmungsanomalien sind leider die häufig beobachteten Folgen der geistigen Überanstrengung besonders bei schlechten Witterungsverhältnissen. Verschärfend tritt hinzu der lang fortlaufende Nachtdienst, den gerade diese Angestellten zu erfüllen haben.
Darauf weist am besten ein Erlaß hin, den der Minister der öffentlichen Arbeiten Vreitcnbach unterm 31. Dezmber 1900 über die planmäßige Dienst- und Ruhezeit des Eisenbahn Personals veröffentlichte, und dem wir folgendes entnehmen: „Der Wechsel im Tag- nnd Nachtdienst wird am zweckmäßigsten nicht in zu kurzen Zwischenräumen vorgenommen, um das Personal möglichst selten den mit dem Übergang (von einer Dienstschicht in die andere) verbundenen Störungen auszu- setzcn. Der Minister sieht hiernach davon ab, eine Änderung der Bestimmung, daß kein Bediensteter mehr als sieben Nächte hintereinander im Nachtdienst beschäftigt werden darf, anzuordnen." Der Grund, weshalb der ermüdende Nachtdienst nicht viel beschränkt werden kann, ist ja klar. Jeder Mensch gewöhnt sich an seine
