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Nr. 57.

Samstag, 27. Jrrli

1907.

Bekanntmachung.

Die Prüfung über die Befähigung zum Betriebe des Hufbeschlagge­werbes für das dritte Vierteljahr 1907 findet am 7. September d. I.

^Meldungen zur Prüfung find an den Königl. Departements-Tierarzt, Herrn Veterinärrat Dr. Augstein rn Wiesbaden, welcher der Vorsitzende der Kommission ist, zu richten.

Der Meldung sind beizufügen:

1. der Geburtsschein,

2. etwaige Zeugnisse über die er­langte technische Ausbildung,

8. eine Bescheinigung der Orts- polizcibehörde über den Aufenthalt der 3 letzten Monate vor der Mel­lt'eine Erklärung darüber, ob und bejahendenfalls wann und wo der iftci} Meldende schon einmal erfolglos -einer Hufschmicdeprüfung unter­zogen hat, und wie lange er nach diesem Zeitpunkte was durch Zeug­nisse nachzuweisen ist berufsmässig tätig gewesen ist,

5. die Prüfungsgebühr von 10 Mk. nebst 5 Ps. Postbestellgeld.

Bei der Vorladung zum Prüfungs­termin wird den Interessenten Zeit und Ort der Prüfung mitgcteilt werden.

Die Prüfungsordnung für Huf­schmiede ist im RegicrungS-Amts- chlatt von 1904, Seite 496/98 und im iFranksurter Amtsblatt von 1904, ISeite 443/44 abgedruckt.

Wiesbaden, den 9. Juli 1907.

Der Regierungs - Präsident, gcz. v. Gizycki.

Wird veröffentlicht."

Wiesbaden, den 19. Juli 1907.

Der Polizei-Präsident. I. P.: Falcke.

Gen« e i uv erst ä n d l i ch c Belehrung über Scharlach. (Scharlachfieber.) Anlage 5 von Heft 6 der Anweisungen des Ministers der geistlichen, Unter­richts- und Medizinalangelegenheitm -zur Ausführung des Gesetzes, betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom 28. August 1395 (©.»©. S. 373). (Amtliche /Ausgabe.)

1. Scharlach (Scharlachfieber) ist keine fieberhafte Ausschlagkrantheii, welche überaus ansteckend ist, in allen Lebensaltern, besonders aber im Kindesaltcr, auftritt.

2. Die Krankheit kommt in der Regel 48 Tage nach Aufnahme des Krankheitsstoffes zum Ausbruch, während dieserZeit können die Kranken sich vollständig wohl suhlen.

3. Die Krankheit beginnt_in tet Regel mit einem heftigen Schüttel­frost oder öfterem Frösteln, mu ein- obcx zweimaligem Erbrechen, wwie mit Oalsbeschwerden. Unter starter Zunahme der Körperwärme, welche bald 4041 Grad Celsius erreicht, bildet sich meistens in den ersten 24 Stunden ein dunkelroter Hautaus­schlag aus, welcher zuerst an oer Innenseite der Oberschenkel, dann am Gesicht und Hals entsteht, sehr bald den ganzen Körper überzieht, aber meist die Umgebung der Nase sreiläßt. Die Schleimhaut oes Rachcns rötet sich, es entsteht eine Entzündung des Rachens und bis­weilen ein grauweißer Belag auf deu !Maudeln, die Halsdrüsen schwellen an, die Zunge wird dick belegt. In der Mehrzahl der gutartigen Fälle reinigt sich die Zunge nach einigen Tagen und nimmt oft ein eigentüm­lich himbeerartiges Aussehen an, das Fieber nimmt langsam ab und cr- peicht schon am siebenten bis achten Tage oie normale Körperwärme, während der Hautausschlag bereits bm fünften oder sechsten Tage zu per''-t-n,inden pflegt. Der Kranke er­holt sich dann allmählich, und nach einiger Zeit, meist in der dritten oder lzu Anfang der vierten Krankheits-

st-oche tritt eine ausgedehnte Ab schuppung der Haut ein,,, infolge peren die Haut an den Händen und Füßen in großen Fetzen abgezogen werden kann. .

4. In schwereren Fällen kommt es zu stärkeren Störungen an den Hals organen und zu einer diphtherie artigen Bräune, welche sich nicht auf die Mandeln beschränkt, sondern auf die Umgebung derselben übergreift. Ter Hals schwillt mächtig an, und es kommt zur Vereiterung der Hals drüsen. In anderen Fällen grein die Entzündung auf die Ohren Uber Nicht selten tritt Herzschwäche ^eni In anderen Fällen kommt cs zu Sto rungen der Nieren, welche sich da -durch kennzeichnem daß das Gestalt und die Füße anschwelleii, uud der Harn spärlich und bluthaltig wird.

5. Neben diesen schweren Fällen gibt e? auffällig leicht verlaufende, bei denen das Fieber gering, der Hautausschlag nur kaum oder vor übergehend erkennbar und das Ali gemeinbefinden wenig gestört ist. Häufig wird die Krankheit als solche erst erkannt, wenn die Abschuppung der Haut oder die bei Scharlach so häufige Niereueptzündung ciuiritt.

die sich durch eine auffallende Ab- . nähme des Harns und eine teigige Anschwellung der Haut an den Füßen, Händen und Augenlidern verrät. Nicht selten schließt'sich auch an leich­tere Scharlacherkrankungen eine Ent­zündung des Mittclohrcs an, welche, wenn sie nicht rechtzeitig beachtet und in die Behandlung des Arztes ge­bracht wird, zu einer Durchlöcherung der Trommelfelle und zu lang­wierigen Ohrcitcrungen führen kann.

6. Je nach der Schwere der Epi­demie schwankt die Sterblichkeit, welche durch das Scharlachfieber er­zeugt wird, zwischen 2 und 30 vom Hundert der Erkrankten.

7. Die Krankheit ist äußerst an­steckend, und zwar nicht erst, wie viel­fach angenommen wird, zurzeit der Abschuppung, sondern vom Beginn der Erkrankung ab. Die Ansteckung kommt hauptsächlich durch Berührung mit den Absonderungen der Kranken (Nasen- und Rachcnschleim), seiner Wäsche und seinen Gebrauchsgegen­ständen zustande.

8. Bei der großen Ansteckungsfähig- keit der Krankheit ist c? dringend ge­boten, die Kranken sofort auf das Strengste abzusondern und ihnen eine besondere Pflegeperson zu geben.

Personen, welche mit der Pflege des Kranken nichts zu tun haben, dürfen das Krankenzimmer nicht be­treten; Krankenbesuche sind zu ver­meiden, Kinder aber unter allen Um­ständen, von dem Krankenzimmer

strnzuhalten.

9. Die Angehörigen und das Pflegepersonal sollten im Kranken­zimmer ein waschbares Ueberkleid tragen, in demselben weder Speise noch Trank zu sich nehmen, vor jedes­maligem Verlassen des Kranren-

immers das Ueberkleid oblegen und ic Hände sorgfältig des,ns,zieren.

10. Der Rasen- und Rachenschlerm

sowie das Gurgelwasser des Kranken mb, um Ansteckungen zu vermeiden, ,n Gefäßen aufzusangen, welche bis zur Hälfte mit einer desinfizierenorn Flüssigkeit gefüllt sind. Sie dürfen erst nach zweistündigem Stehen aus- acgossen werden. . ....

11. Die Leib- und Bettwäsche, namentlich die Taschentücher »cs .Kranken, müssen nach, dem Gebrauch

ür zwei Stunden in Gefäße mit einer desinfizierenden Flüssigkeit ge­legt und dürfen erst dann in me all­gemeine Wäsche gegeben werden.

12. Die Gebrauchsgegenstände des Kranken,- und, Trinkgeschirre. Bücher, sowie das Spielzeug von Kin­dern, dürfen nicht von anderen Per­sonen mitbenutzt und müssen , nach jedem Gebrauch sorgfältig desinfiziert werden. Wertloses Spielzeug schar- lachkrankcr Kinder ist am besten zu verbrennen. Journale aus Lese­zirkeln oder Bücher aus Leihbiblio­theken dürfen ihnen während der Kraiikheit nicht gegeben werden.

13. Das Krankenzimmer ist regel­

mäßig zu, lüften und jeden. Tag,min­destens einmal feucht aufzuwiscben; doch ist beim Lüsten daraus zu achten, daß der Kranke vor Erkältung be­wahrt bleibt. Ist der Fußboden mit Ausleerungen des Kranken beschmutzt worden, so ist die betreffende Stelle sofort mit einer desinfizierenden Flüssigkeit aufzuwifchen. .

14. Ist die Wohnung beschrankt oder ein eigenes Pflcgepcrsonal^nicht zu beschaffen, so sollte der Kranke )o- bald als möglich in ein Krankenhaus überführt werden. Viele Eltern tragen Bedenken, sich von ihren er­krankten Kindern zu trennen, weil sie glauben, daß sie es im Kranken­hause lischt gut batten. Diese An­sicht ist iiicht richtig. Erfahrungs­gemäß werden von den erkrankten Kindern im Krankenhause mehr ge rettet, als in der Familie, weil die Pflege des Kranken große Sorgfalt erfordert und im Krankenhause beßer durchgeführt werden kann, als im Privathause. _

15. Wird der Kranke in , e,n Krankenhaus überführt, so ist hierzu nicht ein öffentliches Fuhrwerk, enic Droschke ii. dergl., sondern womöglich ein Krankentransportwagen zu be­nutzen.

16. Sofort nach der Uebersührung des Kranken in ein Krankenhaus, nach scinerGenesung oder nach seinem Tode, sind die Wohnung, die Leib- und Bettwäsche, die Klcidungsstiicke ii. Gebrauchsgegenstände des Kranken vorschriftsmäßig zu desinfizieren.,

17. Auch die Leichen bilden eine Gefahr für die Umgebung. Daher sollten die Kinder von der Leiche eines am Scharlach Verstorbenen un­bedingt serngehalten werden und womöglich auch das Sterbehaus nicht betreten. Man sollte die Leiche ein-'Z an Scharlach Verstorbenen sobald als möglich ohne vorheriges Waschen in einen dichten Sarg legen, dessen Boden mit einem aussaugenden Stofs, z. B., Torfmull oder Säge­späne, bedeckt ist. Der Ausstellung der Leiche im offenen Sarge, dem Küssen

der Leiche, sowie Veranstaltungen von Leichenschmäusen ist dringend zu widerraten.

18. Jugendliche Personen aus einem Haushalte, in welchem ein Scharlachkranker sich befindet, müssen, um die Verbreitung der Krankheit zu verhüten, bis zur Genesung oder bis zum Tode des Kranken und zur Aus­führung der vorschriftsmäßigen Schlußdcsinfektion von jedem Schul- und Unterrichtsbesuche serngehalten werden.

19. In Molkereien, Milch- und Vorkosthandlungen müssen Personen, welche mit Melken, mit der Zube­reitung oder dem Versauf der Milch oder anderer Nahrungsmittel be­schäftigt sind, sich von jeder Be­rührung mit Scharlachkrankcn sorg­fältig sernhalten. Haben sie die B-- rührurig ausnahmsweise nicht ver­meiden können, so müssen sie vor der Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung womöglich das Oberkleid wechseln und sich die Hände desinfizieren. Wenn in einer Back- oder Eßwarenhcmdlung in welcher die Wohnung unmittelbar neben dem Laden sich befindet,eine Scharlacherkrankung auftritt, dürfen diejenigen Personen, welche den Kranken pflegen, den Ladenrarnn nicht betreten. Tun sie es doch, so haben sie zu gewärtigen, daß das Ge­schäft so lange geschlossen wird, als sich der Kranke in der Wohnung be­findet.

20. Personen, welche die Wäsche -Scharlachkranker zu waschen haben, sind besonders gefährdet; es ist ihnen dringend zu raten, während der Ar­beit sich auf das genaueste zu des­infizieren. Dasselbe gilt von Per­sonen, welche die Leiche eines Schar- lachiranken waschen und einsargen.

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, 18. Februar 1907.

Der Polizei-Präsident: v. Schnick.

Nachstehend bringen wir den Er­laß des Herrn Ministers der öffent­lichen Arbeiten vom 20. Dezember 1906, betr. Grundsätze über die Fest­setzung von Bebauungsplänen und den Erlaß von Bauordnungen, zur öffentlichen Kenntnis.

Wiesbaden, den 17. Juli 1907.

Der Magistrat.

Fabriken, Mietsgebäuden oderEigcn- häusern erfolgen wird, haben Ab­stufungen in der Beschaffenheit der Straßen bereits bei der Flucht- linienfestsetzung cinzutreten. Für Wohnstraßen sind nicht allein ge­ringere Breiten, sondern auch ein­fachere Befestigungen als in Ge­schäftsstraßen zulässig. Die Maße des § 7 der ministeriellen Vorschrif­ten für die Aufstellung von Flucht­linien' und Bebauungsplänen vom 28. Mai 1876 (M.-Bll S. 171), sind nicht als unter allen Umständen maßgebend zu betrachten. Insbe­sondere kann bei Wohnstraßenunter di

Ew. pp. ist unter dem 13. d. M. vom Herrn Minister^ des Innern, dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe und mir eine Schrift des Deiltschcn Vereins für. Wohnungs- resorm über neue Aufgaben in der Bauordnungs- und Ansiedelungs­frage, sowie ein Druckheft des Rc- gierungsbaumeisters a. D. Siebold, enthaltend einen Beitrag zur Lösung der Kleinwohnungssrage übersandt worden. Ich bemerke im Anschluß daran folgendes:

Die Grundsätze, welche mein Er­laß vom 24. April d. I. über die Festsetzung van Bebauungsplänen und den Erlaß von Bauordnungen gibt, haben nicht nur Anwendung aus Vororte größerer' Städte »ui finden, sondern auf alle Ortschaften, in denen infolge einer erheblichen Jndustrieentwicklung eine starke Be­bauung zu erwarten ist. Für alle in rascher Entwicklung begriffenen Gebiete würde es nickt zweckcnt- sprechend sein, die Festsetzung von Fluchtlinien von Fall zu Fall d. h. für die einzelnen Grundstücke erst, wenn sie bebaut werden sollen zu bewirken. Vielmehr ist auf die Aufstellung allgemeiner Bebau­ungspläne aus großzügigenGciichts- punkten Bedacht zu nehmen. Dabei aber ist der Bestimmung des $ 2 des Gesetzes vom 2 . Juli 1875 gemäß über das voraussichtliche Bedürfnis der näheren Zukunft nicht hinaus zu gehen. Die mit dieser Vorschrift gezogene Grenze ist fliissig und richtet sich nach den jeweiligen ört­lichen Verhältnissen. Regelmäßig sind zunächst nur die Hauptver­kehrsstraße, und zwar tunlichst unter Berücksichtigung der vorhandenen Wege scstzulcgen. Auf die Möglich­keit einer angemessenen Unter­bringung der Verkehrsmittel und Berkehrsgelegenheitcn (neben Fahr­damm und Bürgersteigen auch Be­lastung von Raum zur Anlegung von Promenaden. Straßenbahnen. Reitwegen, Radfahrwegen u. dergl.) ist dabei zu berücksichtigen. Die Unterteilung des Straßennetzes, ins­besondere die Festlegung der Neben­straßen, kann in den Außenbezirken vielfach der Zukunft ie nach den ein­tretenden Bedürfnissen überlassen werden. Die Anforderungen an die Beschaffenheit der Straßen (Breite, Abmessungen der Fahrbahn und deS Bürgersteiges. Befestigung des Straßcnkörpers, Bepflanzung nsw.) haben sich nach den voraussichtlichen Bedürfnissen zu richten, ohne in­dessen die Rücksicht auf das finan­zielle Interesse der Gemeinden und der Anlieger außer acht zu lassen. Je nachdem die Bebauung der Straßen mit Geschäftshäusern,

as Maß von 12 Meter hinab- cgangen werden. Vorgärten wer- en zumeist nur in Wohnstraßen vorzuschcn sein, indessen kann auch in Geschäfts- und Hauptverkehrs­straßen ihre Anlegung zweckmäßig erscheinen, zumal sie bei später wachsendem Verkehr die Verbreite­rung der Straßen erleichtern. Die Breite der Vorgärten darf nie t zu groß bemessen sein, anderseits aber auch regelmäßig nicht weniger als 5 Meter betragen. Unter den heu­tigen Verhältnissen wird das Maß von 3 Meter, welches im letzten Ab­sätze des 8 1 des Gesetzes vom 2Zuli 1875 angegeben ist, nur ausnahms­weise Anwendung finden können. Für die Freihaltung genügend großer Plätze in hinreichender An­zahl, als Schmuckplätze, Spielplätze, Parkanlagen, sowie für später zu errichtende öffentliche Gebäude Ast Sorge zu tragen.

Wenn auch für die Festsetzung der Fluchtlinien in erster Linie Rück­sichten der Zweckmäßigkeit entschei­dend sein müssen, so ist doch auch das ästhetische Interesse dabei nicht außer acht zu lassen. Auf die, Ver­meidung zu großer Eintönigkeit bei der Gestaltung des Straßennetzes und aus) die Erzielung einer, gc- (wisscn Abwechselung im Straßcn- biloe ist Bedacht zu nehmen. Deshalb wird, wenn nicht das Verkehrs- interesse entgegcnsteht, bei der Linienführung der Straßen nicht grundsätzlich der gerade Verlauf an- zustreben sein. Auch empfiehlt sich die Bepflanzung besonders , der äußeren Straßen mitBaumreihen, soweit nicht in der Beschattung ein Nachteil zu erblicken ist. Die zu­künftige Bebauung ist nicht nur für die Abmessungen der Straßen selbst und für ihre Beschaffenheit, son­dern auch für die Gestaltung der Baublöckc, insbesondere ihrer Tiefe, von Bedeutung. Die Aufstellung des Bebauungsplans muß daher mit der Gestaltung der Bauordnung Hand in Hand gehen, oder, sofern dem Charakter der Gegend entsprechende baupolizeiliche Vorschriften schon be­stehen, auf diese Rücksicht zu nehmen.

Die vorstehenden Grundsätze sind bei der Festsetzung neuer Fluchtlinien zu beachten. Ferner hat nach ihnen eine Nachprüfung der, jetzigen Fluchtlinien, welche bereits früher für zurzeit noch überwiegend un­bebautes Gelände festgesetzt sind, zu erfolgen. . Gegebenenfalls ist auf ihre Aenderung hinzuwirken.

Beim Erlasse neuer Bauord­nungen für ganze Ortschaften oder weitere Gebiete wird sich vielfach die Abstusuna der baupolizeilichen Normen, insbesondere nach folgen­den Gesichtspunkten empfehlen. Zu­nächst muß die historische Entwicke­lung des in Betracht kommenden Ge­lände? maßgebend sein. Ferner ist der Zweck entscheidend, dem die Be­bauung dienen soll: andere Vor­

schriften werden für Handelsvicrtel (OrtStcile mit Cithcharakter), andere kür Wohnviertel, wieder andere für Jndustriebezirke zu er­lassen sein. Bei den Wohnvierteln muß wieder unterschieden werden, ob es sich darum handelt, die Her­stellung von Mietshäusern an er­möglichen, oder ob Gelände für die Errichtung von Gebäuden, welche nur wenige Wohnungen enthalten, oder für Einfamilienhäuser Vorbe­halten werden sollen.,. Für die Be­stimmung deI Verhältnisses, nach welchem ' das Gelände eines als wirtschaikliche Einheit zu behandeln den Gebiets den einzelnen Bau­klassen) Angewiesen wird, haben neben den volizeilichcn Rücksichten guck die wirtschaftlichen Bcachtnna zu finden. Es m>'ß dafür ---s-"-at werden, daß allen berechtigten In­teressen in ausreichendem Maße ae- niiat wird, damit z. B. nicht die in­dustrielle Entwickelung durch den Ausschluß Geräusch und Dunst er­zeugender Anlagen aus zu weiten Bezirken ausgeschlossen oder den Wohnbedürsnissen der minderbemit­telten Klassen durch Unterstellung zu großer Gebietsteile unter den Zwang der offenen Bauweise, nicht, aus­reichend entivrochen wird. Die ört lichen Verhältnisse begründen auch hier weitgehende Verschiedenheiten. So wird ein Kurort in diese-- Be­

ziehung wesentlich anders als eine Gemeinde mit vorwiegend industri­eller Entwickelung zu behandeln sein.

Regelmäßig ist eine vom Orts- innern nach außen abnehmende Be­bauungsdichtigkeit anzustreben. Jn- Wieweit dabei die offene Bauweise, d. h. eine solche mit Zwischenräumen zwischen den einzelnen Häusern vorzuschreiben ist, wird sorgfältig nach Lage der örtlichen Verhältnisse zu prüfen sein. Im allgemeinen wird diese Bauweise unbedenklich für Einzelwohnhäuser wohlhabender Klassen und für Kleinbauten das sind Häuser für eine oder zwei Wohnungen Minderbemittelter in ländlicher Umgevung zu wählen sein, während sie für mchrgc^offige Mietshäuser in der Regel nicht ge­eignet erscheint. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß vom gesundheit­lichen Standpunkt die Notwendig­keit allseits offener Bauweise sich nicht immer begründen läßt, und daß, auch der wirtschaftliche Stand­punkt einer allzu weiträumigen Be- bauunfl entgegenstehen,, kann. Selbst wenn durch Baubeschränkungen eine Niedrighaltung der Bodenpreise er­zielbar ist, so wird ein solcher Vor­teil doch- namentlich bei Klein­bauten leicht aufgehoben durch das ungünstige Verhältnis zwischen der freien Fläche des Grundstücks einerseits und der Baufläche und der Gebäudeböhe! andererseits und durch die verhältnismäßig größeren Baukosten niedriger, allseitig frei­stehender Hauser. Um den an sich durchaus erstrebenswerten Bau von Kleinbautcn nach Tunlichkeit zu för­dern, wird in vielen Fällen, auch die sog. halboffene Bauweise, d., i. der Bäu von Gruppen von zwei bis fünf Häusern mit anschließendem Bau­wich oder der Reihenbau vorzuzieben sein, wenn nur im Blockinncrn eine größere zusammenhängende Fläche von der Bebauung freigehalten wird und möglichst an den Stirnen der Blöcke Zwischenräume gelassen wer­den. Gegen eine allzu große Aus­dehnung des Gebiets der offenen Bauweise spricht auch die Wahrneh­mung, daß strenge Bcmbeschränkun- gen vom Anbau da abschrecken, , wo anderweit Gelände, welches weniger scharfen Vorschriften unterliegt,, ver­fügbar ist. Statt der beabsicktmten Niedrighaltung der Bodenvreise kann dann eine Verteuerung eintrcten.

Bei den sonstigen sorgfältig abzu- stufenden Baubeschränkungen wird vorzugsweise darauf Bedacht zu nehmen sein, daß jedes Grundstück einen Hof von bestimmter Mindest­größe erhält, daß die Gebäudehöhc und die Zahl der Wohngeschosse der Straßenbrcitc und der Größe der un­bebaut zu lassenden Fläche angepaßt werden, daß die Bebauung des Hinterlandes die Freilassung einer großen zusammenhängenden Fläche im Innern des Baublocks gewähr­leisten muß, daß also über eine ge­wisse Tiefe hinaus eine Bebauung nicht gestattet wird, daß auch die Hobe derMohnräume sich bei weniger dichtere Bebauung ermäßigen kann, endlich, daß da, wo eine geregelte Abwällerbeseitigung und eine gute Trinkwasserleitung vorhanden ist, mildere Bestimmungen zulässig sind, als dort, wo diese Einrichtungen fehlen. Bei stärkerer Besiedelung von bisher rein ländlichen Ortschaf­ten können hinsichtlich der Bcbou- nngsdicktigkeit die Bestimmurmen für größere Städte selbstverständlich nicht'ohne weiteres maßgebend sein, vielmehr wird als Regel zu gelten haben, daß die Bebauung tunlichst weiträumig erfolgt.

Die Einrichtung von Kellern und Dachgeschoßräumen zum dauernden Aufenthalte von Menschen sollte im Gebiete der geschlossenen Bauweise mit mehrstöckigen Häusern allgemein untersagt werden und nur in frei­stehenden Einfamilienhäusern unter Beschränkungen ihrer Ausdehnung ans einen Teil der Gcbäudearund- ftäche zugelassen werden. In Klein- banten und zwar freistehenden wie Reihcnhänsern wird aller­dings die teilweise Benutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken nickt verhindert werden dürfen. Die Her­stellung selbständiger Wohnungen im Keller und Dach möchte nach Möglichkeit ganz zu vermeiden sein.

Konstruktive Erlchchterungen für Kleinbautcn sind angezeigt. Sie dürfen aber nickt lediglich aus wirt­schaftlichen Rücksichten gewährt wer­den. da der unterschiedlichen Be­handlung alsdann die rechtliche Grundlage fehlen würde; jedenfalls sind derartige Erleichterungen auf solche Bauten zu beschränken, bei denen die Grundfläche, die Wand- länge der einzelnen Räume. die Getckob-ahl und die Gesckaßböhe ge­ring sind.' Bei der Zulassung leich­terer Bauart, namentlich von, Fach­werk zu Außenwänden, find die kli-