Nr. 57.
Samstag, 27. Jrrli
1907.
Bekanntmachung.
Die Prüfung über die Befähigung zum Betriebe des Hufbeschlaggewerbes für das dritte Vierteljahr 1907 findet am 7. September d. I.
^Meldungen zur Prüfung find an den Königl. Departements-Tierarzt, Herrn Veterinärrat Dr. Augstein rn Wiesbaden, welcher der Vorsitzende der Kommission ist, zu richten.
Der Meldung sind beizufügen:
1. der Geburtsschein,
2. etwaige Zeugnisse über die erlangte technische Ausbildung,
8. eine Bescheinigung der Orts- polizcibehörde über den Aufenthalt der 3 letzten Monate vor der Mellt'eine Erklärung darüber, ob und bejahendenfalls wann und wo der iftci} Meldende schon einmal erfolglos -einer Hufschmicdeprüfung unterzogen hat, und wie lange er nach diesem Zeitpunkte — was durch Zeugnisse nachzuweisen ist — berufsmässig tätig gewesen ist,
5. die Prüfungsgebühr von 10 Mk. nebst 5 Ps. Postbestellgeld.
Bei der Vorladung zum Prüfungstermin wird den Interessenten Zeit und Ort der Prüfung mitgcteilt werden.
Die Prüfungsordnung für Hufschmiede ist im RegicrungS-Amts- chlatt von 1904, Seite 496/98 und im iFranksurter Amtsblatt von 1904, ISeite 443/44 abgedruckt.
Wiesbaden, den 9. Juli 1907.
Der Regierungs - Präsident, gcz. v. Gizycki.
„Wird veröffentlicht."
Wiesbaden, den 19. Juli 1907.
Der Polizei-Präsident. I. P.: Falcke.
Gen« e i uv erst ä n d l i ch c Belehrung über Scharlach. (Scharlachfieber.) Anlage 5 von Heft 6 der Anweisungen des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheitm -zur Ausführung des Gesetzes, betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom 28. August 1395 (©.»©. S. 373). (Amtliche /Ausgabe.)
1. Scharlach (Scharlachfieber) ist keine fieberhafte Ausschlagkrantheii, welche überaus ansteckend ist, in allen Lebensaltern, besonders aber im Kindesaltcr, auftritt.
2. Die Krankheit kommt in der Regel 4—8 Tage nach Aufnahme des Krankheitsstoffes zum Ausbruch, während dieser „Zeit können die Kranken sich vollständig wohl suhlen.
3. Die Krankheit beginnt_in tet Regel mit einem heftigen Schüttelfrost oder öfterem Frösteln, mu ein- obcx zweimaligem Erbrechen, wwie mit Oalsbeschwerden. Unter starter Zunahme der Körperwärme, welche bald 40—41 Grad Celsius erreicht, bildet sich meistens in den ersten 24 Stunden ein dunkelroter Hautausschlag aus, welcher zuerst an oer Innenseite der Oberschenkel, dann am Gesicht und Hals entsteht, sehr bald den ganzen Körper überzieht, aber meist die Umgebung der Nase sreiläßt. Die Schleimhaut oes Rachcns rötet sich, es entsteht eine Entzündung des Rachens und bisweilen ein grauweißer Belag auf deu !Maudeln, die Halsdrüsen schwellen an, die Zunge wird dick belegt. In der Mehrzahl der gutartigen Fälle reinigt sich die Zunge nach einigen Tagen und nimmt oft ein eigentümlich himbeerartiges Aussehen an, das Fieber nimmt langsam ab und cr- peicht schon am siebenten bis achten Tage oie normale Körperwärme, während der Hautausschlag bereits bm fünften oder sechsten Tage zu per''-t-n,inden pflegt. Der Kranke erholt sich dann allmählich, und nach einiger Zeit, meist in der dritten oder lzu Anfang der vierten Krankheits-
st-oche tritt eine ausgedehnte Ab schuppung der Haut ein,,, infolge peren die Haut an den Händen und Füßen in großen Fetzen abgezogen werden kann. „ .
4. In schwereren Fällen kommt es zu stärkeren Störungen an den Hals organen und zu einer diphtherie artigen Bräune, welche sich nicht auf die Mandeln beschränkt, sondern auf die Umgebung derselben übergreift. Ter Hals schwillt mächtig an, und es kommt zur Vereiterung der Hals drüsen. In anderen Fällen grein die Entzündung auf die Ohren Uber Nicht selten tritt Herzschwäche ^eni In anderen Fällen kommt cs zu Sto rungen der Nieren, welche sich da -durch kennzeichnem daß das Gestalt und die Füße anschwelleii, uud der Harn spärlich und bluthaltig wird.
5. Neben diesen schweren Fällen gibt e? auffällig leicht verlaufende, bei denen das Fieber gering, der Hautausschlag nur kaum oder vor übergehend erkennbar und das Ali gemeinbefinden wenig gestört ist. Häufig wird die Krankheit als solche erst erkannt, wenn die Abschuppung der Haut oder die bei Scharlach so häufige Niereueptzündung ciuiritt.
die sich durch eine auffallende Ab- . nähme des Harns und eine teigige Anschwellung der Haut an den Füßen, Händen und Augenlidern verrät. Nicht selten schließt'sich auch an leichtere Scharlacherkrankungen eine Entzündung des Mittclohrcs an, welche, wenn sie nicht rechtzeitig beachtet und in die Behandlung des Arztes gebracht wird, zu einer Durchlöcherung der Trommelfelle und zu langwierigen Ohrcitcrungen führen kann.
6. Je nach der Schwere der Epidemie schwankt die Sterblichkeit, welche durch das Scharlachfieber erzeugt wird, zwischen 2 und 30 vom Hundert der Erkrankten.
7. Die Krankheit ist äußerst ansteckend, und zwar nicht erst, wie vielfach angenommen wird, zurzeit der Abschuppung, sondern vom Beginn der Erkrankung ab. Die Ansteckung kommt hauptsächlich durch Berührung mit den Absonderungen der Kranken (Nasen- und Rachcnschleim), seiner Wäsche und seinen Gebrauchsgegenständen zustande.
8. Bei der großen Ansteckungsfähig- keit der Krankheit ist c? dringend geboten, die Kranken sofort auf das Strengste abzusondern und ihnen eine besondere Pflegeperson zu geben.
Personen, welche mit der Pflege des Kranken nichts zu tun haben, dürfen das Krankenzimmer nicht betreten; Krankenbesuche sind zu vermeiden, Kinder aber unter allen Umständen, von dem Krankenzimmer
strnzuhalten.
9. Die Angehörigen und das Pflegepersonal sollten im Krankenzimmer ein waschbares Ueberkleid tragen, in demselben weder Speise noch Trank zu sich nehmen, vor jedesmaligem Verlassen des Kranren-
immers das Ueberkleid oblegen und ic Hände sorgfältig des,ns,zieren.
10. Der Rasen- und Rachenschlerm
sowie das Gurgelwasser des Kranken mb, um Ansteckungen zu vermeiden, ,n Gefäßen aufzusangen, welche bis zur Hälfte mit einer desinfizierenorn Flüssigkeit gefüllt sind. Sie dürfen erst nach zweistündigem Stehen aus- acgossen werden. „ . ....
11. Die Leib- und Bettwäsche, namentlich die Taschentücher »cs .Kranken, müssen nach, dem Gebrauch
ür zwei Stunden in Gefäße mit einer desinfizierenden Flüssigkeit gelegt und dürfen erst dann in me allgemeine Wäsche gegeben werden.
12. Die Gebrauchsgegenstände des Kranken, Eß- und, Trinkgeschirre. Bücher, sowie das Spielzeug von Kindern, dürfen nicht von anderen Personen mitbenutzt und müssen , nach jedem Gebrauch sorgfältig desinfiziert werden. Wertloses Spielzeug schar- lachkrankcr Kinder ist am besten zu verbrennen. Journale aus Lesezirkeln oder Bücher aus Leihbibliotheken dürfen ihnen während der Kraiikheit nicht gegeben werden.
13. Das Krankenzimmer ist regel
mäßig zu, lüften und jeden. Tag,mindestens einmal feucht aufzuwiscben; doch ist beim Lüsten daraus zu achten, daß der Kranke vor Erkältung bewahrt bleibt. Ist der Fußboden mit Ausleerungen des Kranken beschmutzt worden, so ist die betreffende Stelle sofort mit einer desinfizierenden Flüssigkeit aufzuwifchen. .
•14. Ist die Wohnung beschrankt oder ein eigenes Pflcgepcrsonal^nicht zu beschaffen, so sollte der Kranke )o- bald als möglich in ein Krankenhaus überführt werden. Viele Eltern tragen Bedenken, sich von ihren erkrankten Kindern zu trennen, weil sie glauben, daß sie es im Krankenhause lischt gut batten. Diese Ansicht ist iiicht richtig. Erfahrungsgemäß werden von den erkrankten Kindern im Krankenhause mehr ge rettet, als in der Familie, weil die Pflege des Kranken große Sorgfalt erfordert und im Krankenhause beßer durchgeführt werden kann, als im Privathause. _
15. Wird der Kranke in , e,n Krankenhaus überführt, so ist hierzu nicht ein öffentliches Fuhrwerk, enic Droschke ii. dergl., sondern womöglich ein Krankentransportwagen zu benutzen.
16. Sofort nach der Uebersührung des Kranken in ein Krankenhaus, nach scinerGenesung oder nach seinem Tode, sind die Wohnung, die Leib- und Bettwäsche, die Klcidungsstiicke ii. Gebrauchsgegenstände des Kranken vorschriftsmäßig zu desinfizieren.,
17. Auch die Leichen bilden eine Gefahr für die Umgebung. Daher sollten die Kinder von der Leiche eines am Scharlach Verstorbenen unbedingt serngehalten werden und womöglich auch das Sterbehaus nicht betreten. Man sollte die Leiche ein-'Z an Scharlach Verstorbenen sobald als möglich ohne vorheriges Waschen in einen dichten Sarg legen, dessen Boden mit einem aussaugenden Stofs, z. B., Torfmull oder Sägespäne, bedeckt ist. Der Ausstellung der Leiche im offenen Sarge, dem Küssen
der Leiche, sowie Veranstaltungen von Leichenschmäusen ist dringend zu widerraten.
18. Jugendliche Personen aus einem Haushalte, in welchem ein Scharlachkranker sich befindet, müssen, um die Verbreitung der Krankheit zu verhüten, bis zur Genesung oder bis zum Tode des Kranken und zur Ausführung der vorschriftsmäßigen Schlußdcsinfektion von jedem Schul- und Unterrichtsbesuche serngehalten werden.
19. In Molkereien, „ Milch- und Vorkosthandlungen müssen Personen, welche mit Melken, mit der Zubereitung oder dem Versauf der Milch oder anderer Nahrungsmittel beschäftigt sind, sich von jeder Berührung mit Scharlachkrankcn sorgfältig sernhalten. Haben sie die B-- rührurig ausnahmsweise nicht vermeiden können, so müssen sie vor der Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung womöglich das Oberkleid wechseln und sich die Hände desinfizieren. Wenn in einer Back- oder Eßwarenhcmdlung in welcher die Wohnung unmittelbar neben dem Laden sich befindet,„eine Scharlacherkrankung auftritt, dürfen diejenigen Personen, welche den Kranken pflegen, den Ladenrarnn nicht betreten. Tun sie es doch, so haben sie zu gewärtigen, daß das Geschäft so lange geschlossen wird, als sich der Kranke in der Wohnung befindet.
20. Personen, welche die Wäsche -Scharlachkranker zu waschen haben, sind besonders gefährdet; es ist ihnen dringend zu raten, während der Arbeit sich auf das genaueste zu desinfizieren. Dasselbe gilt von Personen, welche die Leiche eines Schar- lachiranken waschen und einsargen.
Wird veröffentlicht.
Wiesbaden, 18. Februar 1907.
Der Polizei-Präsident: v. Schnick.
Nachstehend bringen wir den Erlaß des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 20. Dezember 1906, betr. Grundsätze über die Festsetzung von Bebauungsplänen und den Erlaß von Bauordnungen, zur öffentlichen Kenntnis.
Wiesbaden, den 17. Juli 1907.
Der Magistrat.
Fabriken, Mietsgebäuden oderEigcn- häusern erfolgen wird, haben Abstufungen in der Beschaffenheit der Straßen bereits bei der Flucht- linienfestsetzung cinzutreten. Für Wohnstraßen sind nicht allein geringere Breiten, sondern auch einfachere Befestigungen als in Geschäftsstraßen zulässig. Die Maße des § 7 der ministeriellen Vorschriften für die Aufstellung von Fluchtlinien' und Bebauungsplänen vom 28. Mai 1876 (M.-Bll S. 171), sind nicht als unter allen Umständen maßgebend zu betrachten. Insbesondere kann bei Wohnstraßen „unter di
Ew. pp. ist unter dem 13. d. M. vom Herrn Minister^ des Innern, dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe und mir eine Schrift des Deiltschcn Vereins für. Wohnungs- resorm über neue Aufgaben in der Bauordnungs- und Ansiedelungsfrage, sowie ein Druckheft des Rc- gierungsbaumeisters a. D. Siebold, enthaltend einen Beitrag zur Lösung der Kleinwohnungssrage übersandt worden. Ich bemerke im Anschluß daran folgendes:
Die Grundsätze, welche mein Erlaß vom 24. April d. I. über die Festsetzung van Bebauungsplänen und den Erlaß von Bauordnungen gibt, haben nicht nur Anwendung aus Vororte größerer' Städte »ui finden, sondern auf alle Ortschaften, in denen infolge einer erheblichen Jndustrieentwicklung eine starke Bebauung zu erwarten ist. Für alle in rascher Entwicklung begriffenen Gebiete würde es nickt zweckcnt- sprechend sein, die Festsetzung von Fluchtlinien von Fall zu Fall — d. h. für die einzelnen Grundstücke erst, wenn sie bebaut werden sollen — zu bewirken. Vielmehr ist auf die Aufstellung allgemeiner Bebauungspläne aus großzügigenGciichts- punkten Bedacht zu nehmen. Dabei aber ist der Bestimmung des $ 2 des Gesetzes vom 2 . Juli 1875 gemäß über das voraussichtliche Bedürfnis der näheren Zukunft nicht hinaus zu gehen. Die mit dieser Vorschrift gezogene Grenze ist fliissig und richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Regelmäßig sind zunächst nur die Hauptverkehrsstraße, und zwar tunlichst unter Berücksichtigung der vorhandenen Wege scstzulcgen. Auf die Möglichkeit einer angemessenen Unterbringung der Verkehrsmittel und Berkehrsgelegenheitcn (neben Fahrdamm und Bürgersteigen auch Belastung von Raum zur Anlegung von Promenaden. Straßenbahnen. Reitwegen, Radfahrwegen u. dergl.) ist dabei zu berücksichtigen. Die Unterteilung des Straßennetzes, insbesondere die Festlegung der Nebenstraßen, kann in den Außenbezirken vielfach der Zukunft ie nach den eintretenden Bedürfnissen überlassen werden. Die Anforderungen an die Beschaffenheit der Straßen (Breite, Abmessungen der Fahrbahn und deS Bürgersteiges. Befestigung des Straßcnkörpers, Bepflanzung nsw.) haben sich nach den voraussichtlichen Bedürfnissen zu richten, ohne indessen die Rücksicht auf das finanzielle Interesse der Gemeinden und der Anlieger außer acht zu lassen. Je nachdem die Bebauung der Straßen mit Geschäftshäusern,
as Maß von 12 Meter hinab- cgangen werden. Vorgärten wer- en zumeist nur in Wohnstraßen vorzuschcn sein, indessen kann auch in Geschäfts- und Hauptverkehrsstraßen ihre Anlegung zweckmäßig erscheinen, zumal sie bei später wachsendem Verkehr die Verbreiterung der Straßen erleichtern. Die Breite der Vorgärten darf nie t zu groß bemessen sein, anderseits aber auch regelmäßig nicht weniger als 5 Meter betragen. Unter den heutigen Verhältnissen wird das Maß von 3 Meter, welches im letzten Absätze des 8 1 des Gesetzes vom 2Zuli 1875 angegeben ist, nur ausnahmsweise Anwendung finden können. Für die Freihaltung genügend großer Plätze in hinreichender Anzahl, als Schmuckplätze, Spielplätze, Parkanlagen, sowie für später zu errichtende öffentliche Gebäude Ast Sorge zu tragen.
Wenn auch für die Festsetzung der Fluchtlinien in erster Linie Rücksichten der Zweckmäßigkeit entscheidend sein müssen, so ist doch auch das ästhetische Interesse dabei nicht außer acht zu lassen. Auf die, Vermeidung zu großer Eintönigkeit bei der Gestaltung des Straßennetzes und aus) die Erzielung einer, gc- (wisscn Abwechselung im Straßcn- biloe ist Bedacht zu nehmen. Deshalb wird, wenn nicht das Verkehrs- interesse entgegcnsteht, bei der Linienführung der Straßen nicht grundsätzlich der gerade Verlauf an- zustreben sein. Auch empfiehlt sich die Bepflanzung besonders , der äußeren Straßen mit „Baumreihen, soweit nicht in der Beschattung ein Nachteil zu erblicken ist. Die zukünftige Bebauung ist nicht nur für die Abmessungen der Straßen selbst und für ihre Beschaffenheit, sondern auch für die Gestaltung der Baublöckc, insbesondere ihrer Tiefe, von Bedeutung. Die Aufstellung des Bebauungsplans muß daher mit der Gestaltung der Bauordnung Hand in Hand gehen, oder, sofern dem Charakter der Gegend entsprechende baupolizeiliche Vorschriften schon bestehen, auf diese Rücksicht zu nehmen.
Die vorstehenden Grundsätze sind bei der Festsetzung neuer Fluchtlinien zu beachten. Ferner hat nach ihnen eine Nachprüfung der, jetzigen Fluchtlinien, welche bereits früher für zurzeit noch überwiegend unbebautes Gelände festgesetzt sind, zu erfolgen. . Gegebenenfalls ist auf ihre Aenderung hinzuwirken.
Beim Erlasse neuer Bauordnungen für ganze Ortschaften oder weitere Gebiete wird sich vielfach die Abstusuna der baupolizeilichen Normen, insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten empfehlen. Zunächst muß die historische Entwickelung des in Betracht kommenden Gelände? maßgebend sein. Ferner ist der Zweck entscheidend, dem die Bebauung dienen soll: andere Vor
schriften werden für Handelsvicrtel (OrtStcile mit Cithcharakter), andere kür Wohnviertel, wieder andere für Jndustriebezirke zu erlassen sein. Bei den Wohnvierteln muß wieder unterschieden werden, ob es sich darum handelt, die Herstellung von Mietshäusern an ermöglichen, oder ob Gelände für die Errichtung von Gebäuden, welche nur wenige Wohnungen enthalten, oder für Einfamilienhäuser Vorbehalten werden sollen.,. Für die Bestimmung deI Verhältnisses, nach welchem ' das Gelände eines als wirtschaikliche Einheit zu behandeln den Gebiets den einzelnen Bauklassen) Angewiesen wird, haben neben den volizeilichcn Rücksichten guck die wirtschaftlichen Bcachtnna zu finden. Es m>'ß dafür ---s-"-at werden, daß allen berechtigten Interessen in ausreichendem Maße ae- niiat wird, damit z. B. nicht die industrielle Entwickelung durch den Ausschluß Geräusch und Dunst erzeugender Anlagen aus zu weiten Bezirken ausgeschlossen oder den Wohnbedürsnissen der minderbemittelten Klassen durch Unterstellung zu großer Gebietsteile unter den Zwang der offenen Bauweise, nicht, ausreichend entivrochen wird. Die ört lichen Verhältnisse begründen auch hier weitgehende Verschiedenheiten. So wird ein Kurort in diese-- Be
ziehung wesentlich anders als eine Gemeinde mit vorwiegend industrieller Entwickelung zu behandeln sein.
Regelmäßig ist eine vom Orts- innern nach außen abnehmende Bebauungsdichtigkeit anzustreben. Jn- Wieweit dabei die offene Bauweise, d. h. eine solche mit Zwischenräumen zwischen den einzelnen Häusern vorzuschreiben ist, wird sorgfältig nach Lage der örtlichen Verhältnisse zu prüfen sein. Im allgemeinen wird diese Bauweise unbedenklich für Einzelwohnhäuser wohlhabender Klassen und für Kleinbauten — das sind Häuser für eine oder zwei Wohnungen Minderbemittelter — in ländlicher Umgevung zu wählen sein, während sie für mchrgc^offige Mietshäuser in der Regel nicht geeignet erscheint. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß vom gesundheitlichen Standpunkt die Notwendigkeit allseits offener Bauweise sich nicht immer begründen läßt, und daß, auch der wirtschaftliche Standpunkt einer allzu weiträumigen Be- bauunfl entgegenstehen,, kann. Selbst wenn durch Baubeschränkungen eine Niedrighaltung der Bodenpreise erzielbar ist, so wird ein solcher Vorteil doch —- namentlich bei Kleinbauten —■ leicht aufgehoben durch das ungünstige Verhältnis zwischen der freien Fläche des Grundstücks einerseits und der Baufläche und der Gebäudeböhe! andererseits und durch die verhältnismäßig größeren Baukosten niedriger, allseitig freistehender Hauser. Um den an sich durchaus erstrebenswerten Bau von Kleinbautcn nach Tunlichkeit zu fördern, wird in vielen Fällen, auch die sog. halboffene Bauweise, d., i. der Bäu von Gruppen von zwei bis fünf Häusern mit anschließendem Bauwich oder der Reihenbau vorzuzieben sein, wenn nur im Blockinncrn eine größere zusammenhängende Fläche von der Bebauung freigehalten wird und möglichst an den Stirnen der Blöcke Zwischenräume gelassen werden. Gegen eine allzu große Ausdehnung des Gebiets der offenen Bauweise spricht auch die Wahrnehmung, daß strenge Bcmbeschränkun- gen vom Anbau da abschrecken, , wo anderweit Gelände, welches weniger scharfen Vorschriften unterliegt,, verfügbar ist. Statt der beabsicktmten Niedrighaltung der Bodenvreise kann dann eine Verteuerung eintrcten.
Bei den sonstigen sorgfältig abzu- stufenden Baubeschränkungen wird vorzugsweise darauf Bedacht zu nehmen sein, daß jedes Grundstück einen Hof von bestimmter Mindestgröße erhält, daß die Gebäudehöhc und die Zahl der Wohngeschosse der Straßenbrcitc und der Größe der unbebaut zu lassenden Fläche angepaßt werden, daß die Bebauung des Hinterlandes die Freilassung einer großen zusammenhängenden Fläche im Innern des Baublocks gewährleisten muß, daß also über eine gewisse Tiefe hinaus eine Bebauung nicht gestattet wird, daß auch die Hobe derMohnräume sich bei weniger dichtere Bebauung ermäßigen kann, endlich, daß da, wo eine geregelte Abwällerbeseitigung und eine gute Trinkwasserleitung vorhanden ist, mildere Bestimmungen zulässig sind, als dort, wo diese Einrichtungen fehlen. Bei stärkerer Besiedelung von bisher rein ländlichen Ortschaften können hinsichtlich der Bcbou- nngsdicktigkeit die Bestimmurmen für größere Städte selbstverständlich nicht'ohne weiteres maßgebend sein, vielmehr wird als Regel zu gelten haben, daß die Bebauung tunlichst weiträumig erfolgt.
Die Einrichtung von Kellern und Dachgeschoßräumen zum dauernden Aufenthalte von Menschen sollte im Gebiete der geschlossenen Bauweise mit mehrstöckigen Häusern allgemein untersagt werden und nur in freistehenden Einfamilienhäusern unter Beschränkungen ihrer Ausdehnung ans einen Teil der Gcbäudearund- ftäche zugelassen werden. In Klein- banten — und zwar freistehenden wie Reihcnhänsern — wird allerdings die teilweise Benutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken nickt verhindert werden dürfen. Die Herstellung selbständiger Wohnungen im Keller und Dach möchte nach Möglichkeit ganz zu vermeiden sein.
Konstruktive Erlchchterungen für Kleinbautcn sind angezeigt. Sie dürfen aber nickt lediglich aus wirtschaftlichen Rücksichten gewährt werden. da der unterschiedlichen Behandlung alsdann die rechtliche Grundlage fehlen würde; jedenfalls sind derartige Erleichterungen auf solche Bauten zu beschränken, bei denen die Grundfläche, die Wand- länge der einzelnen Räume. die Getckob-ahl und die Gesckaßböhe gering sind.' Bei der Zulassung leichterer Bauart, namentlich von, Fachwerk zu Außenwänden, find die kli-
