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des

Erscheinungsweise:

Zweimal wöchentlich.

Wiesbadener Tagblatts.

Verlag: Langgaffs 27. Haupt-Agentur: Wilyelmstr. 6.

Nr. 30.

Donnerstag, SS. April.

1907.

Gemeinverständliche Belehrung über

die Diphtherie (Rachenbräune).

Anlage 5 von Heft 1 der Anweisungen des Ministers der geistlichen, Unter­richts- und Medizinalangelegenherten zur Ausführung des Gesetzes, betr. die Bekämpfung übertragbarer Krank­heiten, vom 28. August 1905 (G.-S.

S. 373). (Amtliche Ausgabe.)

1. Die Diphtherie (Rachenbräune, häutige Bräune, brandige Bräune, Halsbräune, Croup) ist eine an­steckende Krankheit, welche besonders die Schleimhaut des Rachens, die Mandeln und den Kehlkopf befällt, aber auch an anderen Körperteilen, z. B. den Augen, Vorkommen kann. Sie tritt in allen Lebensaltern auf, besonders aber im Kindesalter.

2. Die Krankheit ist außerordentlich ansteckend. Die Ansteckung kommt da­durch zustande, daß Gesunde mit den Absonderungen der Kranken (Nasen- und Rachenschleim) oder mit seiner Wäsche und mit seinen Gebrauchs­gegenständen in Berührung kommen. Der Erreger der Krankheit ist ein winziges Pflänzchen aus der Gruppe der Bakterien, der Diphtheriebazillus, welches gegen Austrocknen und Des­infektionsmittel verhältnismäßig widerstandsfähig ist.

3. Die Krankheit beginnt in der Regel mit Fieber, Erbrechen und all­gemeinem Krankheitsgefühl, zuweilen aber beeinträchtigt sie anfangs das Allgemeinbefinden so wenig, daß die Kinder ruhig weitcrspielen. Bald stellen sich ein stechender Schmerz im Rachen, mäßiges Fieber, allgemeine Mattigkeit, sowie Schlingbeschwerden ein. Schaut man dem Kinde in beit -Hals, während man den Mund weit öffnen läßt und mit einem Löffelstiel u. dergl. die Zunge herunterdrückt, so bemerkt man auf den geröteten und geschwollenen Mandeln eigentümlich grauweiße unregelmäßig begrenzte Flecke, welche schnell zu wachsen und auf die Umgebung der Mandeln über­zugreifen pflegen. Bei Säuglingen fällt anfangs nur ein starker Schnupfen auf.

, 4. Beim Fortschreiten der Krank­heit bedeckt sich das Zäpfchen, der Gaumen mit dem Belage, das Fieber steigt, die Halsdrüsen schwellen an, die Zunge ist trocken und dick belegt, der Kranke klagt über stechende Schmerzen im Halse, sowie über großen Durst. Das Allgemeinbefin­den leidet mehr und mehr, der Kranke liegt mit offenem Munde da, das Ge­sicht wird fahl, es stellt sich über­riechender Ausfluß aus der Aase ein. Schreitet der Belag auf den Kehlkopf über, so bekommt der Kranke einen eigentümlich bellenden Husten und Atemnot. Das Gesicht schwillt an, die Lippen werden bläu, der Atem wird hörbar, und der Kranke'gerät in sichtliche Erstickungsangst. Der Tod erfolgt entweder in einem solchen Er­stickungsanfall oder aber durch Hcrz- lähmung.

5. Neigt sich die Krankheit zur Besserung, so stößt sich der Belag all­mählich ab, die Mandeln und das Zäpfchen reinigen sich, der Kranke zeigt wieder Interesse für seine Um­gebung, der Appetit regt sich. Nicht selten bleiben die Bakterien noch eine Zeitlang im Halse des Kranken nach­weisbar, während dieser sich schon in dollständiger Genesung befindet. Zu­weilen bleiben zunächst Lähmungen des Gaumens und Zäpfchens, die sich durch Verschlucken beim Trinken ver­raten, oder auch anderer Muskel­gruppen, zuweilen eine Schwäche des Herzens zurück, doch pflegen dieselben nach einigen Wochen oder Monaten zu verschwinden.

6. Bei der großen, Ansteckungs­fähigkeit der Krankheit ist es geboten, die Kranken auf das Strengste abzu- fondern, damit sie mit den übrigen Familiengliedern nicht in Berührung kommen. Dem Kranken und seinem Pfleger ist ein eigenes Zimmer ein­zuräumen. welches womöglich von niemand sonst zu betreten ist.

7. Ist eine wirksame Absonderung in der eigenen Behausung nicht mög­lich, so zögere man nicht mit der Uebersührung des Kranken in ein geeignetes Krankenhaus. Viele Eltern tragen Bedenken, sich von ihren er­krankten Kindern zu trennen, weil sie glauben, daß sie es im Kranken­haus nicht gut haben. Diese Ansicht ist nicht richtig. Erfahrungsgemäß werden von den erkrankten Kindern im Krankenhause viel mehr gerettet als in der Familie, weil die Pflege der Kranken außerordentlich große Sorgfalt erfordert und im Kranken­haus viel besser durchgeführt werden kann, als in einem Prtvathausc. Auch kann im Krankenhause der Augen­blick, in welchem die Erstickungsgcfahr sofortige Hilfe notwendig macht, mit größerer Sicherheit erkannt werden, als in der Familie.

8. Nur durch rechtzeitige ärztliche Bebandluna u«t> ioraiältige Psleae

ist es möglich, Diphtheriekranke zur Genesung zu bringen. Man sollte daher so bald wie möglich den Arzt zuziehen und seine Ratschläge ge­wissenhaft befolgen. Besonders sorg­fältig ist auf die Atmung des Kranken zu achten, und, wenn Die­selbe schnarchend und unregelmäßig wird, unverzüglich der Arzt zu be­nachrichtigen.

9. Die Erfahrung hat ergeben, daß das v. Behringsche Divhtherieserum das sicherste Heilmittel der Krankheit ist. Diese Wirkung erfolgt um so sicherer, se früher das Mittel zur An­wendung gelangt. Es sollte daher so früh als möglich, tunlichst schon am ersten oder zweiten Krankheitstage, und in ausreichender Menge ange­wendet werden. Seine Anwendung ist um so dringender anzuraten, als es keine nachteiligen Wirkungen hat.

10. Neben der Heilwirkung besitzt das Diphtherieserum auch eine aner­kannte Schutzkraft für Gesunde gegen Erkrankung an Diphtherie. Kommt daher in einer Familie eine Diph­therie-Erkrankung vor, so ist dringend zu raten, sämtliche Mitglieder der Familie, das Dienstpersonal, die Krankenpfleger usw. unverzüglich einer Einspritzung mit Diphtherie­serum zu unterziehen.

11. Der Nasen- und Rachenschleim, sowie das Gurgelwasser des Kranken enthalten den Diphtheriebazillus in großen Mengen. Sie sind daher, um die Ansteckung der Angehörigen und des Pflegepersonals zu verhüten, in Gefäßen aufzufangen, welche bis zur Hälfte mit verdünntem Kresolwasser »der Karbolsäurelösung gefüllt sind. Sie dürfen erst nach zweistündigem Stehen ausgegossen werden. ,

12. Auch die Leib- und Bettwäsche, namentlich die Taschentücher, werden leicht mit Krankheitskeimen be­schmutzt: sie müssendaher nach dem Gebrauch für zwei «stunden in Ge­fäße mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung gelegt und dürfen erst dann in die allgemeine Wäsche gegeben werden.

13. Die Gebrauchsgegenstände des Kranken,- und Trinkgeschirre, Bücher, sowie das Spielzeug von K indern dürfen nicht von anderen Personen mitbenutzt und müssen nach iedcm Gebrauch sorgfältig desinfi­ziert werden. Wertloses Spielzeug diphtheriekranker Kinder ist am besten zu verbrennen. Journale aus Lese­zirkeln oder Bücher aus, Leihbiblio­theken dürfen ihnen während der Kram wit nicht gegeben werden.

14. Das Krankenzimmer ist regel­mäßig zu lüften und seden Tag mindestens einmal feucht aufzu­wischen. Ist der Fußboden mit Aus­leerungen des Kranken beschmutzt Warden, so ist die betreffende Stelle sofort mit einer desinfizierenden Flüssigkeit aufzuwaschen.

15. Personen, welche mit der Pflege des Kranken nichts m tun haben, sollten das Krankenzimmer nicht be­treten; Krankenbesuche sind tunlichst zu vermeiden, Kinder aber unter allen Umstanden von dem Kranken­zimmer fernzuhalten.

16. Die Angehörigen und das Pflegepersonal sollten im Kranken­zimmer eirt waschbares Ueberklcid tragen, in demselben weder Speise noch Trank zu sich nehmen, vor jedes­maligem Verlassen des Krankenzim­mers das Ueberkleid ablegen und sich die Hände sorgfältig reinigen und desinfizieren. Auch istihnen zu empfehlen, mehrmals täglich mit einckn desinfizierenden Mundwasser zu gurgeln. Gefährlich ist es, an Diphtherie Erkrankte zu küssen.

17. Wird der Kranke in ein Krankenhaus übergeführt, so ist hier­zu kein öffentliches Fuhrwerk, Droschke u. dcrgl., sondern wo­möglich ein Krankentransportwagen zu benutzen.

18. Sofort nach der UeberführUng des Kranken in ein Krankenhaus, nach seiner Genesung, oder nach seinem Tode, sind die Wohnung, die Leib- und Bettwäsche, die Kleidungsstücke und Gebrauchsgegen-- stände des Kranken vorschriftsmäßig zu desinfizieren.

19. Auch die Leichen bilden eine Gefahr für die Umgebung. Daher sollten Kinder von der Leiche eines an Diphtherie Verstorbenen unbe­dingt ferngehalten werden und wo­möglich auch das Sterbehaus nicht betreten. Man sollte die Leiche nicht oder nur mit einer des­infizierenden Flüssigkeit waschen, die selbe sobald als möglich in einen dichten Sarg legen, dessen Boden mit einem aufsaugenden Stoffe, z. B. Torfmull oder Sägespäne, bedeckt ist. Der Ausstellung der Leichen im offenen Sarge, dem Küssen der Leiche, sowie der Veranstaltung von Leichenschmäusen ist dringend zu widerraten.

20. Jugendliche Personen aus einem Haushalte, in welchem ein Diphtheriekranker sich befindet,

müssen, um die Verbreitung der

Krankheit zu verhüten, bis zur Ge­nesung oder zum Tode des Kranken und bis zur Ausführung der vor­schriftsmäßigen Schlußdesinfektion von jedem Schul- und Unterrtchts- befuche fern gehalten werden.

21. In Molkereien, Milch-und Borkosthandlungen u. dergl. müssen Personen, welche mit Melken, mit der Zubereitung oder dem Verkaufe der Milch oder anderer Navrungs- mittel beschäftigt sind, sich von jeder Berührung mit dem Kranken sorasältig fernhalten. Haben sie die Berührung ausnahmsweise nicht ver­meiden können, so müssen sie vor der Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung womöglich das Oberkleid wechseln und sich die Hände desinfizieren. Besondere Sorgfalt ist geboten, wenn in der Familie eines Gewerbe­treibenden, welcher eine Bäckerei, ein Eßwarengcschäft u. dergl. betreibt, und dessen Wohnung unmittelbar neben dem Laden sich befindet, eine Divhtherieerkrankung austritt. In diesem Falle haben sich diejenigen Personen, welche mit der Kranken­pflege beschäftigt sind, des Betretens des Ladenraumes zu enthalten. Tun sie das nicht, so haben sie zu gewär­tigen. daß ihr Gesmäft so lange ge­schlossen wird, als sich der Kranke in der Wohnung befindet.

22. Personen, welche die Wäsche von Diphtheriekranken zu waschen und auszubessern und ihre Kleidung zu reinigen haben, sind besonders gefährdet. Es ist ihnen dringend zu raten, während der Arbeit weder zu essen noch zu trinken und nach Beendigung der Arbeit sich auf das Genaueste zu reinigen und zu des­infizieren. Dasselbe gilt von den­jenigen Personen, welche die Leiche eines Diphtheriekranken zu waschen und einzusargen haben.

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, 18. Februar 1907.

Der Polizei-Präsident: v. Schenck.

Bekanntmachung.

Benachrichtigung und Anleitung über die Behandlung von Luftballons oder Drachen und zugehörigen Apparateit, welche im Kretse Wiesbaden (Stadt) aufgefunden werden.

Zum Zwecke wissenschaftlicher Er­forschung der höheren Luftschichten läßt man kleinere oder größere mit Gas gefüllte Luftballons steigen, oder auch Drachen vom Winde cmpor- heben, welche Instrumente tragen, dir selbsttätige Aufzeichnungen über die Temperatur, die Feuchtigkeit, die Windstärke usw. ausführen. Da drese Ballons usw. zu klein sind, um Men­schen tragen zu können, so wird vor­ausgesetzt, daß sie, von verstän­digen Leuten gefunden, in zweck­mäßiger Weise behandelt und autve- wahrt und schließlich an den Eigen­tümer zurückgeschickt werden.

Zu diesem Zwecke seien folgende Vorschriften gegeben, von deren stren­ger Befolgung nicht nur der Wert der Aufzeichnungen, sondern auch die Höhe der an den Finder zu zah­lenden Belohnung abhängt.

1. Die Ballons sind mit entzünd­lichem Gase, Wasserstoff oder Leucht­gas gefüllt und müssen deshalb fern dom Feuer gehalten werden. Besteht die Hülle derselben aus Papier, so zerreiße man sie, um das Gas ent­weichen zu lassen. Bei Stoff- oder Gummihüllcn binde man den Ballon auf, richte die Oeffnung nach oben und entleere das Gas durch Drücken, obne den Stoff viel zu zerren oder zu reiben; danach wickle man ihn glatt zusammen.

Wird ein Ballon beinerkt, der noch in der Luft fliegt, so gebe man ihm nach und suche zunächst den an ihm hängenden Apparat aufzufinden, der in einem Kästchen oder Körbchen steckt, und ihn vor Beschädigungen zu sichern. Besonders vermeide man, den Apparat hart anzufassen oder mit den Fingern in ihn hineinzu­greifen. Ehe man ihn abschneidet, sichere man den Ballon gegen das Davonflicgcn, , indem , man ihn irgendwo festbindet, bis sein Gas entleert ist.

Gummrballons, welche meist einen Durchmesser von 12 Meter haben, pflegen in der Höhe zu platzen uns lassen dann den Apparat mittels eines Fallschirme s zur Erde nieder­sinken; gewöhnlich bedeckt dieser den Apparat oder,er hängt in einem Baume fest, während der Apparat unter ihm hängt oder am Erdboden liegt. Bei dem Herunterholen ist vor allen Dingen ein Herabstürzen des Apparates zu vermeiden.

Der Apparat ist nunmehr unter Vermeidung aller unnötigen Er­schütterungen in einem trockenen, nicht zu warmen Raum aufzuüewah- ren, bis er entweder abgeholt wird oder bis eine für seinen Rücktrans­port mit der Post bestimmte Kiste eintrifft, in welcher sich nähere An­weisungen sowie Fragebogen befin­den, der tunlichst genau auszu­füllen ist.

An dem Ballon oder an: Apparate

findet man einen Briefumschlag, der die Adresse enthält, an welche sobald als irgend möglich unter genauer Angabe der Nummer des Apparates, des Namens und Wohnortes des Fin­ders, sowie des nächsten Postamtes eine telegraphische Depesche abzu­schicken ist.

Der Finder, respektive der Ab­lieferer des Apparates erhält eine Belohnung von 5 Mk in besonderen Fällen, wenn die Bergung besonders schwierig oder zeitraubend war, aber mehr. Außerdem werden alle not wendigen Auslagen zurückerstattet. Im Falle einer mutwilligen Beschä­digung eines Apparates oder eines Versuches, den Schutzkasten an irgeno einer Stelle zu öffnen, wird nicht nur keine Belohnung gezahlt, sondern auch noch ein Verfahren wegen Sach­beschädigung eingeleitet werden.

Die Ballons, Apparate und alles Zubehör sindfiskalisches Eigentum".

2. Die zu demselben Zwecke be­nutzten Drachen haben meist die Ge­stalt eines viereckigen, offenen, aus Holz- oder Metallstäben bestehenden Kastens, der teilweise mit Stoff be­kleidet ist.

Da die Drachen mittels crntS dünnen Stahldrahtcs emporMassen werden kommt es gelWentlich vor. daß ein kürzeres oder längeres Stink solchen Drahtes an dem Drachen hängt. Befinden sich in der Nähe elektrische Straßenbahnen mit ober­irdischer Stromzuleitung und liegt du-, Möglichkeit vor, daß der Drachenbraht mit dem elektrischen Starfftromdrabt in Berührung kommt, so ist jedes Er­greifen des elfteren mit bloßen Hän­den oder Berühren mit unbedeckten Körperteilen sorgfältig zu vermeiden; man wickle deshalb ein drckes trockenes Tuch um die Hände, ehe man den Draht angreift.

Ist der Drachen bei starkem Winde noch in schneller Bewegung, so ver­suche man mit aller Vorsicht, den nach- schleifenden Draht schnell um einen festen Pfahl oder einen Baum umz,'- schlingen. Dasselbe gilt auch tue einen Ballon, welcher eine Leine oder ein Kabelstück nachschleifi.

In dem Falle, daß sich Streitig­keiten über den Anspruch auf die Be­lohnung oder aus anderen Gründen ergeben, wird die Kgl. Polizei-Direk­tion hierüber entscheiden.

Das Publikum wird ersucht, der sachgemäßen Ausführung obiger Vor­schriften die tunlichste Förderung und Unterstützung zu teil werden zu lassen und ganz besonders dabei mitzu­wirken, daß iiteje wichtigen und von allen Kulturnationen betriebenen Er- perimcnte von Erfolg begleitet werden.

Wiesbaden, den 2. April 1907. Der Polizeipräsident. I: V.: Falcke.

Verzeichnis

der in der Zeit vom 15. bis ein­schließlich 21. April 1907 bei König­licher Polizei-Direktion angemelderen Fundsachen:

Gefunden: 1 goldene Brille,

eine Pferdedecke, 3 Broschen, 1 Porte­monnaie mit Inhalt, 1 Armreif,

1 Kneifer, 1 Medaillon an einer Halskette, 6 Ringe (darunter ein Trauring), 1 Buch, 1 Opernglas,

2 Damenuhren, 2 Billardzähler von Eisen, 1 schwarzes Handtäschchen von Stahlgeflecht mit Inhalt.

Zugelaufen: 5 Hunde.

Z u g e s I ö g e n: 1 Kanarienvogel, 1 Taube. *

Wiesbaden, den 21. April 1907. Ter Polizei-Präsident.

Auszug aus der Feldpolizci- Verordnung vom 25. Mai 1894.

8 3. Tauben dürfen während der Saatzeit im Frühjahr und Herbst nicht aus den Schlägen gelassen werden.

Die Dauer der Saatzeit bestimmt alliährlich das Feldgericht.

8 17. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafen bis zu 30 Mark, im Richtbeitreibungsfall mit entsprechender Hast bestraft.

Die Frühjahrs-Saatzeit dauert bis zum 15. Mai b. I.

Wiesbaden, den 2. April 190 1 .

Der Oberbürgermeister.

Auszug aus der Polizei-Verordnung vom 19. Juni 1903, betr. Abände­rung der Straßenpolizei-Verordnung vom 18. September I960.

8 56.

4. Kindern unter 10 Jahren, welche sich nicht in Begleitung er wachsener Personen befinden, sowie Dienstboten oder Personen in un­sauberer Kleidung ist die Benutzung der in den öffentlichen Anlagen und Straßen ausgestellten Ruhebänke, welche die BezeichnungStadt Wiesbaden" oderKurverwaltung" tragen, untersagt. *

Wird veröffentlicht.

Wiesbaden, den 1. April 1907.

Der M »tstrat.

Bekanntmachung.

Behufs Fesfftellung der Entschct», digung für das zur fluchtlinienplan» mäßigen Anlage einer Zufahrtstraße, zum südfriedhose im DistriktHarne mersthal", Gemarkung Wiesbaden^ seitens der Stadtgemeinde im Enr» eignungsverfahren zu erwerbende) Gelände:

1. des Privatiers Jacob Blum u»

Miteigentümer, Kartenbiatt 44», Parzelle Nr. 51, ;

2. der Erben des Stadtrats Johann: Georg Heinrich Weil, Karten» blatt 44, Parzelle Nr. 52,

3. des Landwirts Philipp Christ-, mann, Kartenblatt 44, Parzelle, Nr. 55,

4. der Eheleute Kommerzienrat Franz Fehr-Flach, Kartenbl. 44 ; Parzelle Nr. 57,

5. der Kinder des verstorbenen Fuhrmanns Christian Beck,. Kartenblatt 44, Parzelle Nr. 61,

6. des Gutsbesitzers Heinrich Kim» mel in Rauenthal und Mit» eigentümer, Kartenblatt 44,) Parzelle Nr. 62,

7. der Kinder deS verstorbenen Landwirts Ludwig Winter» meyer, Kartenblatt 44, Parzelle Nr. 63,

8. der Eheleute Landwirt Jacob, Schweitzguth und Miteigentum.- Kartenblatt 44, Parzz. Nr. 64,

9. des Rentners Fritz Cron und, Miteigentümer, Kartenblatt 47- Parzelle Nr. 104, 105,

10. des Rentners Heinrich Christiair Cron, Kartenblatt 47, Parzelle, Nr. 103,

11. der Kinder der verstorbenen

Witwe Jonas Schmidt, Karten» blatt 49, Parzelle Nr. 85, 86j und 87, i

habe ich, als Kommissar des , Herrn Regierungspräsidenten. Termin aus, Mittwoch, den 1. Mai d. Js., vormittags 10 Uhr, im Zimmer Nr. 54 des Polizei» Direltionsgcbäudes, Friedrichstr. 17- anberaümt.

Zu diesem Terntinc werden alle Beteiligten mit der Aufforderung, ihre Rechte wahrzunehmen und unter der Verwarnung hiermit vor», geladen, daß bei ihrem Ausbleiben, ohne ihr Zutun die Entschädigung festgesetzt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung derselben verfügt werden wird. -

Wiesbaden, den 28. März 1907. * Der Kommissar für d. Enteignungs^ Verfahren: Fable.

Auszug

aus der Straßcn-Poltzei-VcrordmmA vom 18. September 1900.

8 57.

Verkehr in der Kochbrnnnen-Anlage.

1. Kindern unter 10 Jahren ist ohne Begleitung erwachsener Per» sonen, Kinderwärterinncn jedoch, dre sich in Ausübung ihres Berufes be- siudcn, überhaupt der Aufenthalt tu der Kochbrunncn-Anlage und dctz Trinkhalle daselbst untersagt. .

2. Personen in unsauberer Kler» dsng, ferner solchen Personen, welchg Körbe oder Traglasten irgend welches Art mit sich führen, ist der Aufenthalt in der Kochbrunnen-Anlagc und Trinkhalle, sowie der Durchgang durch die Anlage nicht gestattet.,

3. In der Zeit vom 1. Aprtl bts 1. November ist das Rauchen in der Kochbrunnen-Anlage bis 9 lihr vor», mittags verboten.

4. Das Mitbringen von Hunden in die Kochbrunncn-Anlage und Trink­halle ist verboten.

5. Während der Brunnenmusik darf die Verbindungsstraße zwischen Taunusstraße und Kranzplatz mit Fuhrwerk jeder Art nur im Schritt befahren werden.

Wird veröffentlicht. *

Wiesbaden, den 1. Aprtl 1907.

_ Der Mogistrai.

Bekanntmachung.

Die Gewerbesteuerrolle der Stadt Wiesbaden für, 1907 liegt vom 24«' b. M. ab im Rathausc, Zimmer Nr. 43, eine Woche lang zur Einsicht aus. Wir bemerken hierbei, daß nach Art. 40, 3, der Ausf. Anw. 2 vom 4. November 1895 zum Gewcrbe- iteuergcsetz v. 24. Juni 1891 nur den Steuerpflichtigen des Beranlagungs-, Bezirkes die Einsicht in die Rolle ge­stattet ist. *

Wiesbaden, den 17. April 1907, Der Magistrat« Steucrverwaltung, _ _D r. Scholz .__

Bekanntmachung.

Der Bekanntmachung vom 27. März d. I., betr. Ausführung von Jn- stallationsanlagen im Anschluß an das Kabclnctz des städt. Elektrizttäts» Werks, wird hierdurch nachgctragen, daß auch die Firma Baugesellschaft für elektr. Anlagen, hier. Bismarck- ring 9, zur Ausführung solcher An­lagen berechtigt ist. *

Wiesbaden, den 16. April 1907, Verwaltung

der städt. Wasser- n. Licktwerte.