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s«. Jahrgang.

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1906.

Morgen - Ausgabe.

_ 1. Matt.

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Bestellscheine.

Von Dr. jur. W. Brandts, Berlin.

Bestellscheine sind allgemein üblich, wenn Geschäfte onrch Vermittelung eines Reifenden abgeschlossen wer­den. Der Reisende mutz eine schriftliche Bestellung in Händen haben, teils der Firma gegeiiüber, die Sicher­heit darüber verlangt, daß das Geschäft wirklich von dem Reisenden gemacht ist, teils dem Kunden gegen­über, der sich vielleicht nach einigen Tagen anders be­sinnt oder, wenn er die Ware erhält, der Meinung ist, eine andere Ware oder weniger davon bestellt zu haben. Die gleiche Sicherheit, die der Reisende voii dem Kun­den verlangt, verlangt iiun umgekehrt auch der Kunde von dem Reisenden, da schon mehrfach Reisende größere Bestellungen ihrer Firma mitgeteilt haben, als der Kunde wirklich gemacht hat. Deshalb ist es üblich, dem Kunden eine Kopie des Bestellscheines zu hinter­lassen.

Hiermit scheint nun alle denkbare Vorsicht erschöpft zu sein. Aber dem ist keineswegs so. Denn was steht auf dem Bestellzettel zuweilen alles vorgedruckt! Der Kunde liest das gewöhnlich gar nicht, da er, weil es ge­druckt ist, der Meinung ist, daß es sich um die üblichen, selbstverständlichen Bedingungen handelt. Das ist oft weit gefehlt. Die Bestellscheine werden seitens der Firma mit Sorgfalt, ja zuweilen mit listiger Berech­nung entworfen. Jedes Wort, welches bei dem Käufer irgendwie Mißtrauen erwecken könnte, wird vermieden oder anscheinend harmlos umschrieben, hingegen Worte wieprompte Lieferung, gute Qualität, Ziel einen Monat", werden fett gedruckt. Lästige und bedeutungs­volle Bedingungen sind dazwischen versteckt oder stehen an unauffälliger Stelle, so z. B.Erfüllungsort Berlin" (wenn der Verkäufer in Berlin wohnt), oder Reklamationen werden nur binnen drei Tagen berück­sichtigt". Das Gesetz gibt dem Käufer hierzu eine Frist von sechs Monaten, verlangt allerdings von ihm, wenn er Kaufmann ist, Untersuchung der Ware, sobald eS nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist. In manchen Geschäftszweigen hat die Lieferantin so viele Bedingungen über die Art der Lieferung und der dern- nächstigen Bezahlung zu machen, daß es auf der ersten Seite des Bestellscheins nur heißt:Unterzeichneter

bestellt zu den umstehenden Bedingungen". Auf der anderen Seite stehen dann viele klcingedruckte Zeilen die mit selbstverständlichen Bedingungen beainnen. So

Feuilleton.

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Zur Geschichte des postweseus.

Von E. Jsolani.

In einer Zeit, die Kaiser Wilhelm sehr zutreffend Las Zeitalter des Verkehrs genannt hat, nimmt das Postwesen eine ungemein wichtige Stellung im Handel und Wandel der Menschen ein. Bezeichnend dafür, wie selbst im Lause weniger Jahrzehnte dieses Verkehrs­mittel und seine Bedingungen sich ganz wesentlich ge­ändert haben, ist zum Beispiel die Tatsache, daß noch vor ca. 40 Jahren in vielen kleineren Städten der Posttag seine hohe Bedeutung hatte, nämlich der Tag der Woche, in der in jenen Städten die Post einzutresfen und abzu- gehen pflegte, und bis zu welchem Tage daher von Kauf­leuten und Privaten die Postsendungen aller Art ans­bewahrt wurden. Während heute die Fortschritte dieses Verkehrsmittels so weit gediehen sind, daß wir, statt wie unsere Bäter von Posttagcn, von Poststunöen, ja sogar von Postminuten sprechen können, hat andererseits die Post in einer Beziehung an Bedeutung cingcbüht, näm­lich in ihrer Eigenschaft als Beförderungsmittel von

J ensonen. Es gibt heute nur noch außerordentlich wenig rte im großen Deutschen Reiche, abgesehen von kleinen Dörfern, welch letztere ja so gut wie gar keinen Ver­kehr mit anderen Orten haben, die nicht durch Klein­bahnen, wenigstens oder doch regelmäßig einige Male durch täglich verkehrende Omnibusse an den Weltverkehr angcschlosscn wären.

Als Beförderungsmittel von Sachen und Briefen aber hat die Post in unserer Zeit eine Bedeutung er­reicht, wie sie wohl vordem niemals geahnt worden war, und es gewährt einen ungemein interessanten Blick in die verschiedenen Zeitläuse der Vergangenheit, wenn man das Wachsen und Emporblühcn dieses bedeutendsten Kulturträgers unserer Zeit rückschauend einmal über­blickt,

Während das Postwesen unserer Zeit zum Nutzen

bestellte jemand einen Band eines über hundert Bände umfassenden Sammelwerks. Aus der Rückseite stand die von ihm nicht gelesene Bedingung, daß Teilbände nicht abgegeben werden und jeder Abnehmer .. eines Bandes sich verpflichte, das ganze Werk ^ in wöchent­lichen Lieferungen zu nehmen. Dasselbe kostete nahezu 1000 M. Ein Annoncenbureau forderte durch ein ge­drucktes Zirkular zum Annoncieren in einem Heft zu einem ungewöhnlich billigen Preise auf. Auf der ersten Seite standen die wichtigsten günstigen Be­dingungen, auf der Rückseite unter vielen anderen auch die, daß die Annonce für sämtliche weiterhin erscheinen­den Hefte als ausgegeben gelte. Trotzdem die Unter­zeichner den Bestellschein in ihrer Wohnung mit Ruhe hätten lesen können, fielen doch viele im allgemeinen vorsichtige Menschen darauf hinein. Im ersten Falle hat die Verkäuferin, eine süddeutsche Derlagsfirmo, den Prozeß gewonnen, im zweiten bequemte sich die Dresdener Firma, als der Richter auf das betrugs- ähnliche Geschäftsgebaren hinwies, zu einem billigen Vergleich.

Wenn selbst in Ruhe Bestellscheine ungelesen unter­schrieben werden, um wieviel leichter geschieht es, wenn man im Beisein eines redegewandten Reisenden, der einen vertrauenerweckenden Eindruck macht und mit dem man in langem Gespräch alle Bedingungen des Geschäfts gründlich erörtert hat, schließlich aus dessen wiederholte Zusicherung, daß man sich der kulantesten Bedienung versichert halten könne, unterschreibt, ohne das Gedruckte genau durchzulesen!

Die Anfechtung unterschriebener Bestellscheine ist nun eine schwierige Sache. Es wird vom Gericht regel­mäßig vermutet, das; jemand, was er unterschreibt, vorher auch gelesen hat. Durch die Unterschrift stand also fest, daß das Geschäft sw wie cs auf dem Bestell­schein steht, mit dem Reisenden verabredet ist. Damii ist gewöhnlich gesagt, daß der Bestellschein auch alles enthält, was verabredet ist. Aber es ist zulässig, den Gegenbeweis anzutreten. Ein oberes Gericht sagt wörtlich:Die Niederschrift eines Vertrags ist dre

endgültige Zusammenfassung und Festlegung des­jenigen, was die Parteien gewollt und was sie nament­lich auch in ihren mündlichen Beredungen zum Aus­druck gebracht haben. An Stelle des gesprochenen Wortes, das dem Gedächtnis entschwindet und der Mißdeutung unterliegt, ist das geschriebene gesetzt. Wer daher mündliche Vereinbarungen vor und bei Ab­schluß des schriftlichen Vertrags gegen dessen Inhalt behauptet, kann damit so lange nicht gehört werden, als er nicht weiter darleat, daß entgegen der Ver- mutnnfl der Vollständigkeit der Schrift auch das münd­lich Besprochene habe aelten sollen, daß also die Schrift unrichtig oder unvollständig sei."

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aller dient, waren die postähnlichen Anstalten und Ein­richtungen in früheren Zeitaltern für administrative, dynastische oder fiskalische Zwecke der Herrscher ge­schaffen: daß die Post die zerstreuten Glieder der mensch­lichen Gesellschaft nach allen Ländern der Erde hin ver­bindet, daß sie in die entlegenste menschliche Hütte dringt, um als Vermittlerin privater wie öffentlicher Mitteilungen zu dienen, das ist eine Errungenschaft der modernen Zeit, die nach und nach aus den Verhältnissen erwuchs und sich, in fast nnmerklicher Weise wachsend, beinahe wie selbstverständlich entwickelte.

Schon im persischen Reiche des Altertums waren Rcitboten an den Heerstraßen aufgestellt, welche den Königen Kunde aus den fernsten Teilen des Landes brachten. Wie der Geschichtschreiber Xenophon berichtet, wurde diese Einrichtung von Cyrus geschaffen, indem er Stationsvrte fcststellen ließ, bis wohin es dem einzel­nen zu reiten möglich war, und wo das Pferd gefüttert werden mußte. An diesen Stationen waren dann Wär­ter mit frischen Pferden ausgestellt, um die überbrachten Depeschen in Empfang zu nehmen und weiter zu beför­dern. Diese Depeschenreiter des Cyrus brauchten für die. Strecke von Susa nach Sandes (387 deutsche Meilen) sechs Tage, d. i. also, da sic Tag und Nacht ritten, für eine Stunde 2% Meile, so daß, wie Xcnophon meint, dir Nachrichten durch diese Einrichtung schneller überbracht wurden als durch Kraniche und Brieftauben. Diese Brieftauben wurden Angaroi genannt, eine Bezeich­nung, die sich bis ins späte Mittelalter erhalten hat.

Die Nachfolger des Cyrus vervollkommnctcn diese ersten postalischen Einrichtungen, und nachdem Alexander der Große da§ Pcrscrrcich gestürzt hatte, ging diese Ein­richtung auch auf andere Länder über, und insbesondere in Ägypten fand sie bald Verbreitung. Griechenland war zu klein, als daß hier die Einrichtung einen guten Boden zu ihrer Verbreitung gefunden hätte, aber im weiten römischen Reiche blühte sic bald empor. Die Statthalter der Provinzen hatten Briefbvten (Tabellarii) oder Ordonnanzen (Statores), welche die Berichte beförderten und wohl auch Privatbricfe Mitnahmen, wie wir dies aus Ciceros Briefen ersehen können. Als Augustus Alleinherrscher wurde (30 v. Ehr.), setzte er an den

Durch den Reisenden kann der Kunde in der Regel nichts beweisen. Wenn er der Firma den Eid zuschievl,, so schwört diese in der Fassung, daß sie nach sorgfäl­tiger Prüfung und Erkundung nämlich bei ihrem Reisenden die Überzeugung erlangt habe, daß das; Geschäft nicht so, wie der Kunde behauptet, abgeschlossen sei. Zuweilen war die Ehefrau des Kunden bei dev Bestellung zugegen; doch ihr schenkt das Gericht selten vollen Glauben. Gelingt es dem Kunden, das Zeugnis; des Reisenden irgendwie zu erschüttern, vielleicht weil dieser auf Provision angestellt ist und darum an dep Größe der Bestellung einen unmittelbaren Vermögens­anteil hat, dann hängt es von dem ganzen Einbruch ab, den das Gericht von der Sache bekommt, welche Partei es zum Eid zulassen wird. Auch selbst dann) wenn es sich nicht um eine Abänderung des Bestell­scheins handelt, sondern wenn darin etwas steht, woz von bei der mündlichen Besprechung gar nicht die Rede gewesen ist, kann der Kunde mit seiner Beteuerung ge-l hört werden, so z. B. wenn die sehr häufige Bedingung^ daß der Wohnort der Firma der Erfüllungsort auch für den Kunden sei, sich auf der Rückseite oder sonstwo ver­steckt befand, so daß es sehr wohl glaubhaft ist, daß stz übersehen ist.

Wird nach Probe verkauft, fo behauptet nicht selten später der Kunde, daß die gelieferte Ware nicht probe­mäßig fei. Es ist deshalb unbedingt geboten, die Proben sich nicht nur zeigen zu lassen, sondern ein Stück der Probe zu behalten, um demnächst sich selbst und das Gericht überzeugen zu können, ob Lieferung probemäßig ausgefallen ist oder nicht.

Zum Schluß sei noch aus einen häufigen Rechtster-, tum hingewiesen, nämlich die Meinung, daß jeder Teil,' sobald er irgend eine Meinungsverschiedenheit seitens; des anderen Teils bemerkt, den geschlossenen Vertrag einseitig aufheben oder, wie man zu sagen pflegt, an) nullieren könne. So verfuhr eine amerikanische Firma für Fleischexport. Eine deutsche Firma hatte von ihr einen großen Posten seiner Zervelatwurst gekansft Schlußscheine waren durch Vermittelung des Reisen-, den der amerikanischen Firma gegeben und stand darin) daß gute gesunde Ware geliefert werden müsse. Nach Abschluß des Geschäfts schrieb der Käufer nach Amerika, er könne die Ware nur nehmen, wenn sie gu^ ankomme. Die amerikanische Firma, die keine Lust hatte, sich unter diesen Umständen auf die Lieferung! einzulassen, telegraphierte, sie annulliere das Geschäft) Die deutsche Firma verklagte die amerikanische Firma; auf den ihr durch die Nichtlieferung entstandenen Schaden in Höhe von über 2000 M. Das Reichsgericht hatte die Annullierung des Geschäfts seitens der ameri­kanischen Firma für unzulässig erklärt, da die deutsche Firma nicht den Rücktritt von dem Kauf erklär«

Hauptstationen des Reiches anfänglich Rcitboten, dann stationswcise Fuhrwerk ein, um ans Kosten der Pro) vinzen Berichte und Depeschen befördern zu lassen.

Die Kaiser Trajanus und Hadrian (96138) ver-, vollkommneten den nach allen Teilen des Reiches gerich­teten Postcnlanf (Oursus publicus); letzterer übernahm sogar, jedoch nur auf kurze Zeit, die Beschaffung dev Zugtiere und Wagen aus Staatskosten, bis die KaiseZ Konstantinus (324337), Julian und zuletzt TheodosiuZ der Große (379395) dem römischen Postwesen einen großen Aufschwung gaben. Der letztere, sowie Kaiser Justinian richteten in ihren Gesetzbüchern besonder« Titel über die öffentliche Post, über die Postwagen und' Vorspanndienste ein. Aus den Poststraßen wurden nach entsprechenden Entfernungen Stationen in Dörfern nnq Städten errichtet, welche sich in Pferdewechsel! (niutationss) und Nachtgnartiere (rvausioirss) unter-' schieden; auf letzteren wurden für den Gebrauch de^ Statthalter Amtshäuser und Paläste zur Aufnahme er) lichtet. Die Posthaltcr (Mancipes cursus publici) waren die Vorgesetzten der Stationen, und ihnen lag die Sorge ob. Reit- und Zugtiere, Postwagen (angariae), Eiswagen (rhedae), Schirrmeister (carpentarii), Postillone (mulio-j lies, hippocomi) und sogar Tierärzte zu bestellen, sowie ferner die gehörige Verpflegung der Tiere, von denen aus größeren Stationen wenigstens 40 Pferde vorhan-i den sein mußten, zu beaufsichtigen.

Die Transportmittel waren so groß, daß zuweilen sogar ganze Heeresabteilungen mit der Post transpor) tiert wurden, wie dies zum Beispiel im Jahre 361 durch Kaiser Konstantinus geschah, als sein Heer dringender; Hülfe gegen die Perser bedurfte. Kaiser Julian, sein Nachfolger, verfügte im Jahre 363, daß die Posthalt-tz nicht ferner die Beiwagen und- DorspannpferSc zst Privatzmcckcn verwenden sollten; die Posthalter wurden unter Sic Aufsicht der Prokonsuln gestellt, zugleich aber auch in Sen einzelnen Provinzen Postinspektionen (praepositi camosi) angewiesen, eine strenge Kontrolle auSzuüben, wobei sich die Kaiser Sie Oberaufsicht oorbe- hielten.

Schon damals gab es für Eilgüter, Briefe und Schnellreisende eine Eilpost (velox Kursus), für Gepäck;