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Verlag: Langgasse 27.

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Uo. 114.

Berlags^xernsprecher No. 2S8S.

Freitag, den 9. Marx.

Redaktions-Fernsprecher N». S2. 190t».

Morgen - Ausgabe.

1. Ml'crit.__

Zn WfAlimg der KMwlrWst.

Der Gesetzentwurf, betr. die Verschuldungsgrenze für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, dessen Einbringung bereits in der Thronrede verheißen worden war, ist jetzt dem Herrenhause zugegangen. Seine wesentlichsten Bestimmungen lauten: Ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, das von der zuständigen Kreditanstalt beließen werden darf, raun nicht über die nach der Verfassung der Anstalt zulässige Beleihungsgrenze hinaus mit Hypotheken,. Grund­schulden oder Rentenschulden oder mit beständigen oder für eine bestimmte Zeit zn entrichtenden festen Geld­renten belastet werden, wenn diese Beschränkung (Ver­schuldungsgrenze) im Grundbuch eingetragen ist. § 2. Die Eintragung der Verschuldungsgrenze erfolgt auf - Antrag des Eigentümers. Die Verschuldungsgrenze grlt auch für die Eintragung der Sicherungshypotheken in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Zu gewissen Fällen können jedoch solche Sicherungshypo- theken auch ohne Rücksicht auf die Verschuldungsgrenzc eingetragen werden, namentlich wenn die Zwangsver- steigerung wegen der Forderung nicht zulässig ist. Die Verschuldungsgrenze gilt nicht für Belastungen, die das für eine Beleihung des Grundstücks mit Mündelgeld maßgebende Vielfache des staatlich ermittelten Grund- steuerreinertraqs nicht übersteigen. Bestehende Rechte an deni Grundstück werden von der Erntragung der Verschuldnngsgrenze nicht berührt. Besondere Vor­schriften werden dann getroffen für die Zwangsver­steigerung des Grundstücks nach Eintragung der Ver­schuldungsgrenze. Danach bleibt die Verschuldungs­grenze im allgemeinen von der Zwangsversteigerung unberührt. Das Gesetz schreibt weiter vor, daß eine Überschreitung der Vcrschuldungsgrenze nur mit Ge­nehmigung des staatlich bestellten Kommissars zulässig ist. Sie darf außer bei Belastung auf Grund des Gesetzes, betreffend die Errichtung von Landeskultur­rentenbanken, vom 13. Mai 1879 ein Viertel des die Verschuldungsgrenze bestimmenden Höchstbetrages mch. übersteigen. Vor der Entscheidung über die Genehnn- gung ist die Kreditanstalt zu hören. Die Genehmigung dar? nur auf Antrag des Eigentümers für den Einzel- fall aus besonderen Gründen, namentlich zur Durch­führung von Bodenverbesserungen, erteilt werden. So lange die Verschuldungsgrenze eingetragen ist, kann die grundbuchrechtliche Teilung des Grundstücks nur im Falle der Abveräußerung erfolgen. Die Verschul­dungsgrenze wird durch Löschung in: Grundbuch aufge­hoben. Die Löschung erfolgt auf Antrag des Eigen- tümers und unter Genehmigung des Kommissars. Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist dre Kredit­anstalt zu hören. Gegen die Entscheidungen des Kom­missars ist die Beschwerde an den zuständigen Minister.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in den einzelnen Landesteilen, sowie die für die Ausführung zuständigen öffentlichen Kreditanstalten und die zu­ständigen Kommissare werden durch königliche Verord­nung bestimmt. . .

Die Begründung gibt ausdrücklich zu, daß dre Ver­schuldung der selbständigen Landwirte, die 26,4 Proz. des Gesamtvermöaens, 31,1 Proz. des Grundvermögens beträgt, nicht als besonders ungünstig gelten darf. Die oben genannten Zahlen stellten aber nur den Durch- schnitt dar, und in einzelnen Provinzen sei die Ver­schuldung bedeutend größer. Ferner sucht die Begrün­dung aus dem Einkommen der landwirtschaftlichen Be­völkerung ihre geringe finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Die Statistik ergebe, daß die Verschul­dung der Landwirte im Hauptberufe mit einem Besitze von mehr als 60 M. Grundsteuerreinertrag durchschnitt­lich in Preußen 188 Proz., also fast das Doppelte des Kapitalvermögens beträgt. In den einzelnen Provinzen schwanke der Prozentsatz von 48,6 Proz. (Rheinprovinz), 97,3 Proz. (Westfalen) und 92,3 Proz. (Hessen-Nassau) bis zu 650,8 Proz. (Ostpreußen) und 707,9 Proz. (West­preußen). „Die Ergebnisse der statistischen Ermitt­lungen lassen keinen Zweifel darüber bestehen, daß die Verschuldung des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes in manchen Gegenden, namentlich des Ostens, bei zahlreichen Besitzungen eine Höhe erreicht hat, die bereits eine den wirtschaftlichen Rmn des Grundeigentümers bedeutende Überschuldung darstellt oder sich doch einer solchen nähert."

Es bestehe nicht nrrr in landwirtschaftlichen Kreisen und bei ihren korporativen Vertretungen, sondern auch bei der Staatsregierung schon seit Jahren die Über­zeugung, daß Maßnahmen geboten sind, um der wei­teren Verschuldung des landwirtschaftlichen Grundbe­sitzes tunlichst unter gleichzeitiger Beseitigung der viel­fach vorhandenen Überschuldung eine Grenze zu ziehen.

Politisch- Übersicht.

Der Papst und die italienischen Katholiken.

m. Rom, 5. März.

In Florenz spielte sich in den letzten Tagen des Februar eine seltsame Komödie ab, ein Kongreß, der auf Befehl des Papstes nach dem Muster des Volksvereins für das katholische Deutschland eine entsprechende poli­tische Vereinigung für die italienischen Katholiken grün­den sollte. Als ob das, was in Deutschland unter dem Drucke äußerer Umstände und Verhältnisse mit elemen­tarer Gewalt aus dem Volke heraus sich entwickelte, ohne weiteres nach Italien verpflanzt werden könnte! Aber über die Möglichkeit oder Unmöglichkeit eines solchen Projektes hatten die Delegierten, die vom 22. bis 26. Februar in Florenz tagten, nicht zu entscheiden, sie waren zusammenberufen worden, um dem päpstlichen Lieblings­wunsche zuzustimmen und von bereits fertig ausge­arbeiteten Statuten Kenntnis zu nehmen. Der Papst hatte in Messolago, Toniolo und Pericoli drer zuver­

lässige Männer gefunden, die die Verhandlungen rn seinem Sinne leiteten. Es geht daraus hervor, daß der Papst fest entschlossen ist, den italienischen Klerikalen, selbst den christlichen Demokraten, die Vereinigung auf­zuzwingen, obgleich letztere auf dem Kongreß von Bologna im Jahre 1903 entschieden gegen die Idee pro­testierten. In der ersten Sitzung wurde ein Brief des Kardinals Merry bei Val verlesen, worin den Terl- nehniern klar und deutlich gesagt wird: Diskutiert, was und soviel ihr wollt, wir erwarten aber, daß ihr nicht vergeßt, daß Wir die Diözesan-Verwaltungen eingesetzt haben und daß es diesen zusteht, die lokalen Vereine zu leiten." Man mußte gleichwohl darauf gefaßt sein, von jenen unartigen Kindern, den christlichen Demokraten, unangenehmen Widerspruch zu vernehmen. Während die Vertreter aiis Oberitalien eine passive Haltung em- nahmen und ein respektvolles Schweigen beobachteten, erklärten die Delegierten des Südens, besonders Sturz! und Parlati, offen heraus, daß der Mas des Kardinals Merry bei Val wohl gestatte, eine religiöse, nicht aber eine politische Gemeinschaft zu gründen. Gleichwohl wurden die Statuten mit ganz unwesentlichen Abände­rungen angenommen. Eine besondere praktische Wir­kung wird der Kongreß aber keineswegs auf das politische Leben in Italien ausüben. In Italien entbehrt eine katholische Partei jeder Berechtigung, da hier nicht wie in Frankreich mit einer antiklerikalen Regierung ge­rechnet werden muß. Daß die Geistlichen in Italien be- gönnen haben, am politischen Leben teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben, ist an und für sich von großer Wichtigkeit, aber nur insofern, als das Verhältnis zwi­schen den konservativen und liberalen Parteien dadurch verändert wird, indem beide Richtungen aus dem geist­lichen Lager Zufluß erhalten; mit der Bildung eines neuen selbständigen, dem päpstlichen Einfluß unmittel- bar zugänglichen politischen Elementes ist dagegen nicht zu rechnen.

Deutsches Reich.

* In welcher Form die Reichstagsdiätsn ausgezahlt werden sollen, darüber weiß man immer noch nichts Sicheres. Die „Nordd. Allg. Ztg." hat jüngst, wie be­kannt, von „Anwcsenheitsgeldern" gesprochen. Jetzt er­fährt der „Fränkische Kurier" aber, daß verschiedenen Parlamentariern neuerdings vertraulich mitgeteilt wor­den sei, für die regelmäßigen Sessionen solle eine Pauschalsumme gezahlt werden in Höhe von 3000 M. für den Abgeordneten. Auch für die laufende Session soll die ganze Pauschalsumme zur Auszahlung kommen, nicht nur etwa ein Teilbetrag. — Von der Absicht, den Ab- geordneten einen bestimmten Pauschalbetrag zu gewäh­ren, sind seitens der Regierung schon früher vertrauliche Mitteilungen gemacht worden. Wenn dieser Plan nicht aufgegeben ist, wie verträgt sich dann aber der Ausdruck „Anwesenheitsgelder"? Die „Germania" übrigens teilt mit, die Notiz in der „Nordd. Allgem. Ztg." betreffs der Diäten werde in parlamentarischen Kreisen dahin auf- gefaßt, daß der Reichstag auf die Vorlage erst am Schluß

Feuilleton.

(Nachdruck vrrboUu-1

GheschmdMgen in Amerika.

New York, im Februar 1906.

Daß die Scheiöungsgesetze in Amerika sich im allge­meinen nicht gerade durch übertriebene Strenge au»- zeichnen, ist eine Tatsache, die wohl auch in Deutsch.and hinreichend bekannt ist. Trotzdem las ich vor einiger Zeit in einem großen mir von dort gesandten «laue, ich glaube, es war das „Berliner Tageblatt", daß eme einheitliche Gesetzgebung für alle in der Union ver­einigten Staaten schon deswegen geboten erscheine, weil die bisherigen bestehenden Erschwerungen zu den schrecklichsten Konsequenzen führten, Bigamie, selb,. Gattenmorüc dadurch hervorgerusen würden. Ja, in dem treffenden Briefe heißt cs, daß, wenn eine Tagung stattgefnnden habe, um Änderungen Herbeizufuhren, dies hauptsächlich geschehen sei, weil man die Grausamkeit der vorhandenen Vorschriften erkannt habe.

Nuu ist ctftct fo äiemltcfj HutQcfcfjttc öct Füll.

Wenn Mr. Roosevelt sich so sehr für die Angelegercheit interessiert und schon anfangs vorigen Jahres eine Bot­schaft öieserhalb an den Kongreß sandte, so geschah es, weil wie er darin betonte, die allgemeine Ansicht vor­herrschte, daß die Ehescheidungsgcsctzc in geradezu ge­fahrdrohender Weise lax seien. Das Resultat wäre eine immer mehr sich vermindernde Achtung vor der Seiliakeit des Ehebunöes". Der Präsident wies zugleich darauf hin, daß seit fast 20 Jahren keine Statistik über Elicschließungen und -Scheidungen ausgestellt worden seien und ersuchte den Kongreß, die Autorisation »u offi­ziellen Nachforschungen darüber zu geben, wozu dieser sofort seine Zustimmung erteilte.

Die Aufnahmen werden wohl nun gemacht, und seitdem haben die hiesige Presse und die „mutual impro- vvmsuG-Gesellschasten, d. h. die, welche auf. die gegen­seitige Besserung hinarbeiten, und deren Zahl sehr groß ist, sich eingehend mit dem Gegenstand beschäftigt. Daß „etwas geschehen müsse", darüber ist die öffentliche Meinung sich denn auch so ziemlich klar. Was dieses Etwas aber sein sollte, das scheint keiner so recht zu wissen, eins jedoch ist sicher, daß, wenn die gegebene An­regung überhaupt ein Resultat hat, dieses in einer Er­schwerung, nicht in einer Erleichterung der Ehescheidun­gen bestehen wird.

Es erscheint aber kaum denkbar, daß es sobald dahin kommen könnte, daß eine einheitliche Gesetzgebung für alle Staaten in dieser Hinsicht sich ermöglichen läßt. Der Kongreß hat absolut keine Jurisdiktion über die be­treffenden Vorschriften, diese können nur von den gesetz­gebenden Körperschaften der einzelnen Staaten geregelt werden. Irgend eine Macht, die einen Staat zu zwingen vermag, feine Ehescheidungsvorschriftcn zu ändern, gibt e?- nicht. Nur der Druck der öffentlichen Meinung kann da einwirken, und daß diese sich für ein Gesetz aus­sprechen wird, das den Anforderungen von fast 50 Staaten entspricht, ist zwar nicht durchaus unmöglich, aber wenig wahrscheinlich.

Ob übrigens strengere Gesetze, selbst wenn sie in allen Staaten zur Einführung gelangten, die Zahl der Ehescheidungen vermindern würden, erscheint sehr frag­lich. In den letzten 16 Jahren ist in dieser Hinsicht man­ches geschehen, sind verschiedentlich verschärfte Vorschrif­ten gegeben worden. Die Gründe, die zu Ehescheidungen führen können, wurden verringert und die Zeit, welche man sich in dem betreffenden Staate aufhalten muß, aus­gedehnt. Es ist noch nicht gar lange her, daß eine Scheidung einfach erzielt werden konnte, indem einer der

Gatten den anderen verließ und sich während 30 Tagen in Oklahoma oder 90 Tagen in Süd-Dakota^ aufhiclt. Jetzt wird überall Mindestens ein AusenthaltsnachweiZ von 6 Monaten verlangt.

Aber trotz dieser und noch einiger anderer Erschwe­rungen, die geschaffen wurden, um die Ehepaare zu ver­anlassen, mehr beieinander zu bleiben, haben diese doch einen immer wachsenden Drang an den Tag gelegt, sich den Rücken zu kehren und die Zunahme in den Schei­dungsklagen steht in gar keinem Verhältnis zu der Ver­mehrung der Bevölkerung. Vor kurzem erklärte ein amerikanischer Journalist, daß die Ehe als eine Institu­tion kaum mehr unter uns bestünde als im 5. Jahr­hundert in Rom, wo 20 Frauen nacheinander selbst für einen christlichen Kirchenvorsteher als nicht zu viel er­achtet wurden."

Andererseits ist es gar nichts Seltenes, daß mau die Ansicht aussprechcn hört, die vielen Scheidungsklagen wären ein Beweis dafür, auf wie hoher moralischer und intellektueller Stufe sich die amerikanischen Frauen be­fänden, und diese Äußerungen fallen von männlicher Seite. Daß die weibliche Bevölkerung des Landes wenig­stens in ihrer Mehrzahl der gleichen Meinung ist, unter­liegt keinem Zweifel, ja, sic ist es, die häufig findet, daß überhaupt eine Ehe aufhören müßte, sobald Nicht mehr von beiden Seiten vollste Liebe und Sympathie herrsche.

Ein Schcidungsgesetz, das es sehr erschwert, die Drückenden Fesseln" zu sprengen, würde also als uner­träglich empfunden werden. Trotzdem dürften wohl etwas strenaere Vorschriften kommen, die aber den in Europa herrschenden nicht annähernd gleichen könnten. Übrigens sind Gattenmorüc dort kein allzu häufiges Vorkommnis, es scheint also nicht, als ob strenge Schej« dungsgesetze darauf von so bedeutendem Einfluß sind.

Karl Schenk.