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Verlag: Langgasse 27.

ZZMOO Alronnenten.

S». Jahrgang.

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N-. 106.

Verlags-Fernsprechcr No. 2953.

Sonntag, den 4. Mar;.

RcdaktionS-Ferufprecher Nr. 52.

ISO«.

Morgen - Kusgabe.

_ 1. Matt.

Der Heimarbeiterschuh im Auslände.

Die Frage der Heimarbeiterschutzgesetzgebung ist durch die Berliner Heimarbeiterausstellung und das Interesse, welches sie in allen Schichten der Bevölkerung gefunden hat, in den Vordergrund der sozialpolitischen Erörterungen gerückt worden. Wie immer erheben sich auch jetzt, sowie von einem Fortschritt auf dem Gebiet der sozialpolitischen Gesetzgebung die Rede ist, sofort Stimmen, welche auf die Schwierigkeit einer gesetzlichen Regelung gerade dieser Frage mit besonderem Nachdruck Hinweisen. Demgegenüber verdient betont zu toerden, daß gerade auf dem Gebiete des Heimarbeiterschutzes in der Gesetzgebung anderer Staaten schon zum Teil weit­gehende Vorschriften erlassen worden sind, und daß Deutschland, wenn es sich gleichfalls zu diesem Schritt entschließt, hier keineswegs den soviel genannlen „Sprung ins Dunkle" tut.

In England beschloß schon im Jahre 1867 das Parlament, die zum Schuhe der Frauen und Kinder in Fabriken bestehenden Gesetze aus sämtliche Klein-, also im wesentlichen hansindnstriellen Betriebe auszndehnen. Im Jahre 1891 und 1895 erfolgten Ergänzungen des Gesetzes. Tie englische Heimarbeiterschntzgesetzgebung beruht dabei auf einem Zusammenwirken der Wohnungs­inspektion mit der Fabrikinspektion. Der Wohnungs­inspektion ist das Recht der Inspektion der Heimarbeits- ftätten übertragen. Um die Übersicht über die Aus- dehnuny der Heimindustrie zu erhalten, haben die Unter­nehmer und Zwischenmeister Listen ihrer sämtlichen Außenarbeiter zu führen, die der Fabrikinspektion ein­zureichen sind und die diese dann an die Wohnungs-In­spektoren weitergeben. Die Wohnungsinspektoren haben in erster Linie über die hygienische Beschaffenheit der Wohnräume zu wachen und sofern diese den Anforderun­gen nicht genügen, die Schließung des Betriebes anzu­ordnen. Für Zuwiderhandlungen sind Geldstrafen bis zu 200 Mark angesetzt. Die Arbeitszeit der Heimarbeiter darf die der Fabrikarbeiter nicht übersteigen.

In Österreich hatte die Regierung schon 1895 eine einheitliche gesetzliche Regelung der Verhältnisse in der Heimarbeit in Aussicht gestellt. Eine solche ist noch nicht erfolgt, doch bestehen insofern gesetzliche Maßnah­men, als der § 74 der Gewerbeordnung den Gewerbe- Inspektoren gewisse gesetzliche Verpflichtungen hinsicht­lich der Wahrung der Gesundheit und Sicherheit der Hülfsarbeiter auserlegt und die Heimarbeitsbetriebe der Gewerbeinspektion unterstehen.

In der Schweiz als Bundesstaat wurde das weit­gehende Fabrikarbeiterschutzgesetz im Jahre 1891 auf

alle Kleinbetriebe mit 5—10 Personen, sowie auf solche, die Arbeiter unter 18 Jahren beschäftigen oder gewisse Gefahren für Leben und Gesundheit der Arbeiter haben, ausgedehnt. Dies bedeutete einen weitgehenden Ar­beiterschutz, namentlich für die im wesentlichen in Haus­industrien betriebene ostschweizerische Maschinenstickerei, sowie vor allem für die bei Zwischenmeistern beschäftig­ten Konfektionsarbeiter. In den Kantonen fand dann eine weitere Ausdehnung dieser Gesetzgebung statt, zu­erst im Kanton Glarus, der den Arbeiterschutz über das Fabrikgesetz hinaus auf alle Personen ausdehnte, welche gewerbsmäßig und gegen Lohn im Dienste des Inhabers arbeiten oder als Lehrlinge und Lehrtöchter regelmäßig beschäftigt werden. Das Gesetz be­zieht sich somit auf alle durchs das Fabrik­gesetz nicht geschützten Personen, während die in den Kantonen St. Gallen, Zürich, Solothurn, Luzern, Neucnburg, Basel und Genf ebenfalls ergangenen Heim­arbeiterschutzgesetze sich nur auf Arbeiterinnen jeden Alters beziehen.

In Frankreich besteht ein besonderer Schutz der Heimarbeit nicht.

In den Vereinigten Staaten untersteht die Arbeiterschutzgesetzgebung den Einzelstaaten. _ Infolge der sehr energischen Agitation der Arbeiterorgani­sation gegen die Heimarbeit, des sogen. ^eatänA System, gehören die Gesetze der amerikanischen Einzel­staaten gegen das Schwitzsystem zu den erfolgreichsten der Heimarbeitergesetzgebung überhaupt. Im Jahre 1900 besaßen 9 Staaten, und zwar gerade diejenigen, in denen die größten Zentren der Schwitzarbeit liegen (New Port, Brooklyn, Jersey City, Boston, Philadel­phia, Baltimore, Chicago, Jndianopolis und Cincin­nati), eigene Gesetze gegen das Schwitzsystem.

Die wichtigsten Gesetze sind die des Staates New Dorf schon aus dem Jahre 1888, Massachusetts 1888, Illinois 1893, Pennsylvania 1895, Ohio 1895, in Missouri 1899. Die Gesetzgebung, die in ihren Grund­gedanken übereinstimmt, baut sich in erster Linie auf hygienischen Gesichtspunkten auf, mit der Absicht, durch weitgehende Forderungen für die Betriebsstätten der Heimarbeit diese überhaupt zu erschweren. Im New Aorker Gesetz ist die Arbeit in Wohnräumen, die Eß- und Schlafzwecken dienen, nur für Mitglieder der da­rin wohnenden Familie gestattet und darf nur auf Grund einer durch den Fabrikinspektor ausgestellten Erlaubnis erfolgen. Diese hat das Recht, jedes Produkt der Heimarbeit durch Anheftung einer dahingehenden Marke zu kennzeichnen. Außerdem sind alle Grotzfabri- kanten, die Heimarbeiter beschäftigen, verpflichtet, eine Liste über diese zu führen und diese aus Verlangen den Fabrikinspektoren vorzulegen. Seit dem Jahre 1899 ist für jede in Heimarbeiten beschäftigte Person eine beson­dere amtliche Erlaubniserteilung erforderlich und zur Durchführung aller dieser Bestimmungen die Zahl der

Fabrikinspektoren von 36 aus 50 vermehrt wordem Ähn­liche zum Teil noch schärfere Bestimmungen bestehen in den übrigen angeführten Staaten.

In Australien haben namentlich Viktoria und Neu-Seeland eigene Heimarbeiterschutzgesetze. In Vik­toria hat jeder Arbeitgeber, der Heimarbeiter beschäf­tigt, ein Verzeichnis dieser zu führen, das genaue An­gaben über Art und Menge der außerhalb der Fabrik verrichteten Arbeit enthalten muß. Jede Person, welche Heimarbeit ausführt, mutz dies dem Chesinspektor der Fabrikinspektion anzeigen. Zur Beaufsichtigung be­stehen männliche und weibliche Fabrikinspektoren. Die wichtigste Bestimmung ist die Einsetzung einer paritä­tisch gebildeten Kominission aus Arbeitgebern und Ar­beitern durch den Gouverneur, die Minimallohnsätze für alle in Frage kommenden Arbeitsarten sestzusetzen Haft Für Übertretungen der gesetzlichen Bestimmungen sind Strafen bis zu 2000 M. und als letzte Instanz die Schließung des Betriebes vorgesehen. In Neu-Seeland tritt zu diesen Bestimmungen noch der Zwang, daß jedes in Heimarbeit hergestellte Stück mit einem Zettel versehen werden muß, der Name - und Wohnung des Heimarbeiters, sowie die ausdrückliche Bemerkung „in Heirnarbeit angesertigt" enthalten muß. Der Bericht des neuseeländischen Arbeitsamtes stellt fest, daß diese Kennzeichnung der Heimarbeit die Ausgabe von Arbeit nach Hause tatsächlich gehemmt habe. __

Die übereinstimmenden Grundzüge aller Herm- arbeiterschutzgesetzgebungen sind also: Unterstellung der Heimarbeit unter die Fabrikinspektion, Zwang zur Listenführung für alle Heimarbeiter und Erlaubnis zur Heimarbeit nur in gesunden Räumen. Die weiter­gehenden Gesetzgebungen setzen außerdem bestimmte Arbeitszeiten und einen Mindestlohn fest und machen schließlich die in Heimarbeit hergestellten Kleidungs­stücke ausdrücklich als solche kenntlich. 8. R.

Parlamentarische Charakterbilder.

Stadthage« «nd Heine.

Der Etat des Reichsjustizamts ist unter den ver­schiedenen Etats der am wenigsten beliebte. Die , ju­ristischen Fragen gehören ja im allgemeinen nicht zu den interessantesten. Die Behandlung, die ihnen heute viele Juristen angedeihen lassen, ist vielen Leuten im Volk zuweilen geradezu weltfremd. Nun muß man zwar im Reichstage immer auf eine gewisse populäre Ausdrucks­weise Wert legen. Aber es gibt doch auch unter den Reichstagsabgeordneten Juristen, die die Sprache der Akten reden. Die Popularität der Juristen steht im umgekehrten Verhältnisse zu der Bedeutung, die diese Berufsgruppe bei uns im öffentlichen Leben einnimmt. Auch im Reichstag sind die Juristen die stärkste Berufs- grnppe. Beim Justizetat will nun natürlich jeder Jurist

Feuilleton.

5lu§ meiner Mappe.

(Für das „Wiesbadener Tagblatt".)

Von Walther Schnlte vom Brühl.

CXIV.

MrMerschich.

Das Werk der Menschenliebe war geglückt, das erste Säuglingsheim des „Vereins für Mutterschutz" eröffnet; ein Dutzend Säuglinge männlichen und weiblichen Ge­schlechts genoß die Pflege, auf die jeder junge Mensch von Natur aus Anspruch hat. Und die Hälfte dieser schlafenden, schreienden, zuckelnden oder still vor sich hin- döselnden Menschlein bestand — Scham, verhülle dein Angesicht! — aus Wesen, die keinen standesamtlich approbierten Vater hatten.

Ach, hatte das Kämpfe gegeben, bis es einige Damen von Herz und Verstand durchgesetzt hatten, auch diesen kleinen Enterbten des Glücks, diesen mit dem Makel der unehelichen Geburt behafteten, ahnungslosen Babies ein Freiplätzchen unter den legitimen Sprößlingen aus den ärmsten Kreisen zu verschaffen. Die Frau Konsistorial- präfidentin hatte sogar der Sache des Mutterschutzes mit Radau den Rücken gekehrt, weil sich eine christliche Frau mit so unanständigen Produkten tierischer, gesetzloser Leidenschaft nicht befassen könne und weil auch ihr Mann, der Herr Konsistorialpräsident, gesagt habe, die Aufnahme unehelicher Kinder in die Säuglingsheime des „Pereins für Mutterschutz" sei ein Skandal für die Menschheit — und ein schlimmer Anreiz zur Unmoral.

Aber der Austritt der sittenstrengen Dame hatte nicht viel Schaden gebracht; der jetzige Vorstand war sich tief bewußt, aus frei blickenden, zeitgemäß empfindenden Damen zu bestehen und die Anstalt florierte so, daß man täglich wohl ein Dutzend eheliche und andere Säuglinge,

die Ausnahme in die warmen, reinlichen, milchduftenden Räume erheischten, zurnckweisen mutzte.

Es war eine Pracht, wie die Babies gediehen, be­sonders die, welche das Glück hatten, unter die Pflege des Fräuleins Anna zu geraten. Ein Prachtmädel, dieses Fräulein Anna, immer gleich gütig und geduldig, so­wohl gegen den zufriedensten Säugling, wie gegen den ärgsten „Krischer", und Tag und Nacht auf dem Posten. Aber ob sie sich doch nicht so ganz glücklich fühlte in ihrem Beruf? Sie sah manchmal so blaß und verhärmt aus, so schmerzlich, so wehmutsvoll. Nun ja, es ging die Sage, sie stamme aus einer „guten Familie", und da hatte denn dieser Dienst mit seinen Unannehmlichkeiten doch so manches an sich, das ein solches Mädchen „degou- tieren" mußte und das man unter gewöhnlichen Um­ständen nur einem ausgesprochenen „Dienstboten" zn- muten konnte.

Die Vorstandsdanien wurden sich klar über diese Sache und man beschloß, dem Fräulein Anna eine be­sondere Ehrung zu erweisen. Es sollte ihr der Titel einer „Oberschwester" verliehen, sollten ihr zudem monatlich 6 Mark Angelegt werden. Die Frau Professor Natzke, die Vorsitzende, wurde beauftragt, dem Fräulein die freudige Kunde zu bringen. Und sie tat es mit Würde und Wohlwollen, und Fräulein Anna stand mit gesenktem Haupte vor ihr und hörte ihr zu. Doch als die Dame geendet, stürzte das Mädchen plötzlich weinend vor ihr nieder und schluchzte: „Ach Frau Professor, lassen Sie eine andere Oberschwester werden und ziehen Sie mir fünf, ziehen Sie mir zehn Mark von meinem Gehalt ab, aber erlauben Sie mir, daß ich mein Kind, daß ich mein armes Kind hierher nehmen und pflegen darf. Ich halt's nicht länger aus, immer nur die fremden Kindchen zu pflegen, während ich mein eigenes bei fremden, kalten Leuten verborgen halten niutz."

„Was ist das? Was erfahre ich da, Fräulein Anna?" rief die Professorin und erhob sich starr und steif.

„Ich bin ja betrogen und verlassen worden, und

meine Eltern haben mich von sich gestoßen", jammerte das Mädchen. „Und nun Hab' ich nichts mehr auf der; Welt als mein Kindchen. Und ich habe diese Stelle an­genommen in der Hoffnung, daß ich mein süßes Mädel- chen hier einmal mit nnterbringen und selber pflegen könne. Ach, ach, glauben Sie es mir, ich will es keinem anderen vorziehen; sie sollen alle gleich gehalten werden, aber seien Sie barmherzig, Frau Professor. Geben Sie mir mein Kindchen!"

„Unmöglich", entschied die Dame. _ „Wir alle im Vorstand sind uns darüber einig, daß keine uneheliche Mutter, daß kein Mädchen, das sich so schwer gegen die Moral vergangen hat, befähigt ist, ihr Kind selber ehr­lich und christlich aufzuziehen. Weshalb hätten wir denn den Verein gegründet?"

„Ich bin eine Mutter, wie jede, und vor Gott und der Natur in nichts anders", wimmerte die Unglückliche. „Haben Sie Erbarmen mit mir und meinem Kinde. Es soll den Verein Mutterschutz gewiß nicht gereuen."

Aber die Dame entschied: „Kein Wort mehr davon! Ich bin eine liberale Frau, aber auch die Liberalität hat ihre Grenzen, seien Sie dankbar, daß ich schweigen werde, schweigen ans Mitleid mit Ihnen, denn wenn es kund würde, daß unter unseren Pflegerinnen eine un­eheliche Mutter sei, die Entrüstung, die gerechte Ent­rüstung, würde keine Grenzen kennen und man müßte auk Ihre weiteren, anständig honorierten Dienste ver­zichten. Aber, wie gesagt, ich bin eine liberale Frau und werde mich befleißigen, Ihr Geheimnis, Ihr schimpf­liches Geheimnis, zu bewahren. Und nun, Oberschwester Anna, habe ich Ihnen nichts weiteres mehr zu sagen. Tun Sie Ihren Dienst an Ihren Pflegebefohlenen!"

cxv.

Karriere.

Sie saßen zusammen in einer gemütlichen Ecke des Restaurants und feierten die Walpurgisnacht bei einem kleinen MaiböwlKen, der Dichter, der Maler und der