54. Jahrgang.
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Uo. 76* BerlagS-Fernsprecher No. 2968. Ds««eVSlag, dkl» 15* FebrUav.
Redaktions-Fernsprecher No. 62.
1006.
Morgen-Ausgabe.
_ 1. üSfaff.
Brüder und Schwestern nls Erben.
Von vr. zur. W. Brandts, Berlin.
Es ist eine häufige und deshalb um so traurigere Beobachtung, daß Geschwister, die jahrzehntelang in engster Gemeinschaft im Elternhause hercmgewgchsen sind, mit zunehmendem Alter, besonders mit erlangter Selbständigkeit. sich fremd werden und Wahlverwandtschaften den Vorzug von Blutsverwandtschaften geben. Ten ersten sozusagen Knacks pflegt das bis dahin vielleicht noch ungetrübte Verhältnis zwischen den Geschwistern bei der Erbteilung zu erhalten. Um zu verhüten, daß ungerechtfertigte Ansprüche hierbei erhoben werden, die von der anderen Seite als habsüchtig empfunden und oft die Entfremdung einleiten, glaube ich einen bei fast allen Erbauseinandersetzungen unter Kindern zur Sprache kommenden Punkt erörtern zu sollen, nämlich die Frage, in welchem Maße sich die Kinder dasjenige, was sie schon zu Lebzeiten vom Vater oder Mutter erhalten, haben, auf ihren Erbteil anrechnen lassen müssen.
Die Kinder sollen nach dem Willen des Gesetzes gleichgestellt werden, soweit es sich erreichen läßt, ohne kleinlich in Einzelheiten einzudringen. Was jedes Kind sich unbedingt anrechncn lassen muß, ist die erhaltene Ausstattung. Darunter versteht das Gesetz nicht nur die erhaltene bare Mitgift und die Aussteuer bei der Verheiratung einer Tochter, sondern auch dasjenige, was einemSohn mitRücksicht auf seine Verheiratung und was diesem oder auch einer Tochter zum Zweck der Erlangung einer selbständigen Lebensstellung, zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder Stellung gegeben wird. Tabin würde z. B. ein Kapital gehören, welches jemand seinem Sohn, der Kaufmann ist, zur Einrichtung des Geschäfts gibt, desgleichen die für einen Sohn gestellte Dienst- oder Anitskantion, ferner die Equipierung für einen Offizier. Bei Erbteilungen wird nun sehr oft erwähnt, daß der Vater für die erste sich verheiratende Tochter eine sehr glänzende Hochzeit hergerichtet habe, für die andere eine mäßige, ferner, daß er dem einen Schwiegersohn Gold für die Hochzeitsreise gegeben, während das zweite Kind keine Hochzeitsreise gemacht hat und das dritte Kind überhaupt noch nicht verheiratet ist. Auch hat der eine Schwiegersohn einen kostbaren Gehpelz zunl Geschenk erhalten, der andere nur einen silbernen Bleistift. Die noch nicht bedachten unverheirateten Kinder sind der Ansicht, daß diese Aufwendungen für ihre verheirateten Geschwister oder
Schwäger angercchnet werden müssen. Das ist irrig. Die Hochzeitskosten bilden keine Zuwendung an die Braut; es fällt niemand ein, sie als Teil der Mitgift oder Anssteuer zu bezeichnen und ist es deshalb auch ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber sie mitgemeint hat. Die Kosten der Hochzeitsreise hätte, wenn sie nicht der Verstorbene bezahlt hätte, der Schwiegersohn zu bezahlen gehabt, nicht aber die Schwiegertochter, sie bilden also wie die erwähnten Schmucksachen eine Zuwendung nicht an das erbende Kind, sondern an dessen Gatten, der jetzt gar nicht miterbt und sich deshalb auch aus den Erbteil nichts anrechncn lassen kann.
Doch dies sind nur Kleinigkeiten. Ernstlicher kann die Meinungsverschiedenheit werden, wenn ein Sohn, z. B. als Kaufmann oder Offizier, in Schulden geraten ist und der Vater schließlich, um seinen Sohn nicht zugrunde gehen zu lassen, die Schulden bezahlt hat, obwohl es ihm schwer geworden ist. Es wird juristischer- seits wohl die Ansicht vertreten, daß in einem solchen Falle eine Zuwendung vorliege, welche ein Kind nur dann sich anrechnen lassen müsse, wenn es der Erblasser bei der Zuwendung angeordnet habe. Ich halte diese Auffassung für irrig. Vielmehr fällt die Bezahlung der Schulden, wenn es sich nicht nur Lappalien handelt, sondern um einen verhältnismäßig erheblichen Betrag, unter den Begriff der „Ausstattung", welche die Kinder sich anrechnen lassen müssen. Denn Ausstattung ist nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung nicht nur dasjenige, was zur Begründung, sondern auch was zur „Erhaltung" einer Lebensstellung gegeben worden ist. Dies entspricht in Fällen solcher Art auch dem mutmaßlichen Willen des Erblassers und wäre es ein höchst formalistischer Standpunkt, vom Erblasser zu verlangen, daß er bei der Zuwendung an den Sohn erklären sollte, „du mußt dir das auf den Erbteil anrechnen lassen", daß aber, wenn er dies unterlassen, auch ein Testament nicht errichtet hat, die Anrechnung nicht stattfinden dürfe.
Neben den Ausstattungen spielen eine große Rolle Z u- schösse, welche Eltern den Kindern zu geben pflegen. Ein Vater, der zu dem guten Herz seines Schwiegersohns mehr Vertrauen hat als. zu dessen Charakterfestigkeit, besonders gegenüber der Versuchung zu luxuriösem Leben, wird seiner Tochter neben der Aussteuer ein Barvermögen nicht gleich mitgeben, sondern ihr nur eine Rente zahlen. Nehmen wir z. B. an, er zahlt einer Tochter jährlich 2000 M., während er einer andern Tochter eine Barnntgift von 26 000 M. gegeben hat, was bei einer Verzinsung von 4 Prozent nur einen Zuschuß von l000 M. jährlich ansmacht. Man kann mit Sicherheit darauf rechnen, daß nach dem Tode des Vaters, wenn nicht die Töchter, so die Schwiegersöhne verschiedener Meinung darüber sind, was denn ihre Ehefrauen sich bei der Erbteilung anrechnen zu lassen haben. Der
jenige Schwiegersohn, der kein Kapital erhalten hat, vertritt energisch die Ansicht, daß seine Frau sich auch nichts anzurechnen lassen brauche, während der andere ihm borrechnet, daß jener während der zehnjährigen Ehe 10 000 M. mehr von seinem Schwiegervater erhalten habe, die er sich anrechncn lassen müsse. Er hat nicht recht. Allerdings besteht hier eine Ungleichheit der Zuwendungen an die beiden Töchter, aber wenn der Erblasser kein Testament gemacht hat, wird angenommen, daß er diese Ungleichheit gewollt habe, und es bleibt da? bei, vorausgesetzt, daß sie nicht so erheblich ist, daß dadurch die eine Tochter in ihrem Pflichtteil geschmälert wird. Für die Zuschüsse stellt das Gesetz nämlich den Grundsatz ans, daß Zuschüsse, welche zu deni Zweck gegeben worden sind, al§ Einkünfte verwendet zu werden, nur dann angerechnet werden müssen, wenn sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. War also der Erblasser nicht in der Lage, einen Zuschuß von 2000 M. von seinen Einnahmen zu bestreiten, sondern mußte er dazu Kapital aufnehmen, dann wird man in der Regel annehmen müssen, daß der Zuschuß seine Kräfte überstiegen hat. Aber auch schon dann wird dies anzunehmen sein, wenn er nicht in der Lage gewesen wäre, andern Kindern später, wenn sie an die Reihe kamen, einen gleichen Zuschuß zuznwenden. Die eine Tochter hat sich also 25 000 Mark anrechnen zu lassen, die andre Tochter hingegen nichts, bekonimt also den vollen Erbteil ausbezahlt. Die crstere Tochter erfreute sich schon länger der freien Verfügung über das Kapital, was ja auch ein Vorteil ist zumal für einen Geschäftsmann, der mit dem Geld ver< dient. i
Zuschüsse, die jemand seinem Sohn, während er junger Beaniter, Kausnmnn, Offizier usw. ist, gibt, sollen zweifellos als Einkünfte verwendet werden und sind demnach nicht anzurechnen.
Zuwendungen, welche nur selten angercchnet werden dürfen, sind die Kosten der Ausbildung zu einem Beruf. Hier stellt das Gesetz den gleichen Maßstab auf wie für die Zuschüsse. Derartige Zuwendungen braucht sich nämlich ein Kind nur anrechncn zu lassen, wenn sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. Läßt also jemand zwei Söhne eine Unterkarriere ergreifen, seinen Vermögensverhältnissen entsprechend, läßt er aber den dritten begabten Sohn unter Zuwendung eines Teils seines Kapitalvermögens eine Hochschule besuchen, so würde dieser sich die dafür aufgewendeten hohen Kosten seinen Geschwistern gegenüber anrechnen lassen müssen..
Eine Ansgleichungspflicht entsteht nun immer von selbst, wenn gesetzliche Erbfolge erntritt. Liegt ein Testament vor, so überläßt es der Gesetzgeber dein Erblasser, hierüber Bestimmungen zu treffen. Nur dann.
Feuilleton.
Miefe seines.
Alexander v. Weilen hat im Archiv des Wiener Burgtheaters zwei unbekannte Briefe Heinrich Heines an Heinrich Laube aufgefunden, die er irr der „Neuen Freien Presse" veröffentlicht, und von denen besonders der längere für die Beurteilung des Dichters von Bedeutung ist. Dieser Brief (der durchweg diktiert ist, nur die Unterschrift ist eigenhändig) lautet:
„Paris, den 25. Januar 1850.
Liebster Laube!
Erst seit einigen Tagen habe ich erfahren, daß Du Theaterdirektor in Wien bist, und das hat mir eine so große Freude gemacht, daß ich es nicht länger auf- schieben will, Dir einige Nachrichten von mir direkt zukommen zu lassen. Die Ursache meines Stillschweigens war immer das peinliche Gefühl, daß ich Dir nichts Gutes mitzntcilen hatte; ich wollte immer eine gesunde Stunde und ein erfreuliches Ereignis abwarten, um Dir zu schreiben. Aber die Stunden und die Ereignisse haben sich seitdem immer verschlechtert, die Gerückte. die über nieinen Gesundheitszustand im Umlauf sind, sind leider nichr als wahr: seit ein- und drci- vierrel Jahren liege ich zu Bette, Tag und Nacht mich in Len abscheulichsten Schmerzen umherwälzend, und an allen Gliedern gelähmt. Beständige Krämpfe, die widerwärtigsten Kontraktionen, schier gänzliche Erblindung — ein Unglück, wie es selten vorkommt in den Annalen des menschlichen Leidens, ein unerhörtes, grauenhaftes, wahnsinniges Unglück! Die gräßlichste Hoi-'nungslosigkcit mit einem Geleite von moralischen Torturen, die ich jedoch ebenfalls wie die physischen mit einer Ruhe ertrage, die ich mir selber nie zugetraut hätte. Mein Kopf ist sehr schwach durch das beständige Aufdem-Rücken-liegen und durch den Übergcbrauch von betäubenden Opiaten; doch ganz ruiniert ist er noch nicht, und ich hoffe, ihn bis zu meinem Ende, das, unter
uns gesagt, ziemlich nahe ist, in einiger Klarheit zu erhalten. Was man von meiner jetzigen Gläubigkeit und Frömmelei verum erzählt, ist mit vielem Unsinn und noch mehr Böswilligkeit vermischt. Es hat sich in meiner religiösen Gefühlsweise gar keine so große Veränderung zugetragen, und das einzige innere Ereignis, wovon ich Dir mit Bestimnitheit und mit Selbstbewnßtsein etwas melden kann, besteht darin, daß auch in meinen religiösen Ansichten und Gedanken eine Februar-Revolution eingetreten ist, wo ich an der Stelle eines früheren Prinzips, das mich doch früherhin ziemlich indifferent ließ, ein neues Prinzip aufstellte, dem ich ebenfalls nicht allzu fanatisch anhänge, und wodurch mein Gemütszustand nicht plötzlich umgewandelt werden konnte; ich habe nämlich, um Dir die Sache mit einem Worte zu verdeutlichen, den Hegelschen Gott oder vielmehr die Hegelsche Gottlosigkeit ausgegeben und an dessen Stelle das Dogma von einem wirklichen, persönlichen Gotte, der außerhalb der Natur und des Menschengemütes ist, wieder hervorgezogen. Dieses Dogma, das sich ebensogut durchführen läßt wie unsere Hegelsche Synthese, haben am tiefsinnigsten, laut den Zeugnissen der ncopla- tonischen Fragmente, schon die alten Magier dargestcllt, und später in den mosaischen Urkunden tritt es mit einer Wahrheitsbegeisterung und einer Beredsamkeit hervor, welche wahrlich nicht bei unseren neuen Dialektikern zu finden ist. Hegel ist bei mir sehr heruntergekommen und der alte Moses steht in kloribns. — Hätte ich aber doch neben dem Moses auch seine Propheten! Das ist ein großes Mißgeschick, daß mir in meinen! jetzigen Greuelzustand nicht die hinlänglichen Mittel zu Gebote stehen, mir einige Tagesnöte vom Leibe zu schaffen, die mich ebenfalls unversehens überfallen. Obgleich die Februarrevolution mich wie io diele andere finanziell ruiniert hat, so bleibt mir doch noch so viel übrig, daß einige deutsche Dichtcrfamilicn in diesen Ruinen meines Glückgcbäudes noch ganz behaglich leben könnten; aber ich unglückseliger, der ich an fürstlichen Aufwand gewohnt bin, und dessen Krank- hcitskosten beispiellose Summen in Anspruch nehmen.
komme nicht aus mit den Ressourcen, die mir übrig geblieben. Ich sage Dir dieses im Vertrauen und um Dich au fait zu sehen, warum ich trotz ineines jetzigen Zustandes auf einigen Erwerb bedacht sein mutz. Du merkst also, warum ich Dir jetzt meinen „Faust" schicke und endlich Dich mit dem Unterkommen desselben belästige. Ich kann jetzt gänzlich darüber verfügen. Hätte ich doch statt des Balletts ein Drama geschrieben, das Du ans Deiner redenden Bühne gegeben haben würdest. Jetzt sehe zu. ob Deine Kollegen im singenden und springenden Fache etwas für den armen Pantomimendichter tun können. Ich Narr des Glückes! könnt' ich wie Romeo sagen. Jetzt, wo ich kein Stück mehr schreiben kann, hast Du das große Burgthcater in Händen. Vor 15 Jahren hätte ich unter solchen Uni- ständen gewiß ein Drama nach dem anderen geschrieben. Ich kam immer in der Welt überall zu früh; dieses und meine falsche Position, die das Exil mit sich führt, waren mein Unglück. Von Campe habe ich seit zwei Jahren keinen Brief oder vielmehr keine Antwort ans meine dringendsten Anfragen in betreff des Druckes meiner Gesamtausgabe. Ich bin zu gerade und zu ehrlich, um bestiinmt herausgrübeln zu können, welchen Hintergedanken dieses Stillschweigen zuzuschreiben ist. Die Pension für die Gesamtausgabe bezahlt er mir richtig schon seit 2 Jahren, was mir freilich in diesem Augen- blicke die Hauptsache war. Wartet er mit dem Drucke meiner Werke, um sie herauszugeben, sobald ich sterbe um meinen Tod als Reklanie auszubenten? Oder hält er mit Schreiben zurück, weil er meint, daß ich in nieinen jetzigen Geldbeklemmmssen, die ich ihm gestanden, Gott weiß was für Anträge ihm machen würde? Die Der- stimmung, die ich hierüber empfand, bereinigt mit dem Wiederaufflackern meines religiösen Gefühls, haben mich unlängst zu einer Tat getrieben, über die Du sehr ungehalten sein wirst, wenn ich sie Dir einst in ihrem Detail gestehe. Ich sage ungehalten in literarischer, nicht in moralischer Beziehung. Ich habe, ein schreckliches Autodafä gehalten, woran ich noch jetzt nicht ohne Erschütterung denken kann. Doch ich will mich später
