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54. Jahrgang.

Verlag: Langgasse 27.

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(Nachdruck ncifcoten.)

fiaftpfliöjt der Dealten ge§ennlier Del VnvliKni.

Von Dr. jur. W. Brandts, Berlin.

Gar nicht selten hört man die Frage aufwerfen, ob tnan nicht einen Beamten für den Schaden, den er je- , wand durch eine- pflichtwidrige Handlungsweise im Dienst zugefügt hat, verantwortlich machen kann. Aber so vielfach man auch derartige Beschwerden erörtern hört, so selten sind gerichtliche Klagen dieserhalb, und zwar unterbleibt die Klageerhebung meines Erachtens meistens deshalb, weil man sich der Schwierigkeit des Nachweises eines Verschuldens sehr Wohl bewußt ist. Denn einnial kennt der Privatmann nicht die Instruk­tion der betreffenden Beamten, sondern nur das Gesetz. Er hat also eine unsichere Grundlage und fürchtet, dag der Beamt? sich auf irgend eine Dienstvorschrift zu keiner Entschuldigung werde berufen können. ü.rese Befürchtung ist in der Tat nicht ungerechtfertigt, Denn wenn die Formulierung der Dienstvorschriften der österreichischen Eisenbahnbeamten und -Arbeiter derartig war, daß ihre buchstäblich strikte Befolgung den Ar­beitern im Herbste 1905 ermöglichte, durch einen soge­nannten „passiven Widerstand" gegen die mündlichen Befehle ihrer Vorgesetzten das ganze Eisenbahngetriebe 'auf Wochen hindurch zum Stillstand zu bringen so ist, wenn ich auch diese äußerste Konsequenz gern als eine Ausnahme zugebe, es doch nicht von der Hand zu weisen daß weit mehr noch als die mit der größten Sorgfa t formulierten Gesetze die Dienstvorschriften dci fettigsten Deutungen Raum geben.

. Aber trotzdem gibt es Fälle, tn denen das Ver­schulden der Beamten ein so zweifelloses ist, daß auch die dehnbarsten Bestimmungen der Geschastsanweisungen ibaran nichts ändern können und schließlich erfreuen wir uns ja geordneter Zustände, in denen dasentscheldende

Gericht nicht gezwungen ist, sich die gewaltsame Hinein interpretierung offenbaren Unsinns gefallen zu lasseir. Es wird vielmehr bei der Frage, ob den Beamten eme Schuld trifft oder nicht, den Maßslab eines Beamten von durchschnittlichem Eifer und durchschnittlicher Ein- sicht annehmen und danach seine Entscheidung treffen.

Aber die persönliche Unkenntnis und die sachliche Dehnbarkeit der Dienstvorschriften ist nicht der einzige misiliche Umstand bei Erhebung der Ersatzklage gegen Beamten. Wenn dieselbe darauf gestutzt wird, daß dem Beamten eine Überschreitung seiner Amtsbefugnis oder die Unterlassung einer ihm obliegenden, Amtshandlung zur Last fällt, so kann der Rechtsweg m den meisten Staaten überhaupt versperrt werden, so z. B. m Preußen lint) Eavern r

Die Vorgesetzte Behörde des Beamten ist nämlich be­rechtigt, wenn nach ihrer Ansicht der Beamte seine ,Be­fugnisse nicht überschritten und sich keiner pflichtwidrigen Unterlassung schuldig gemacht bat, den sogenannten Konflikt zu erheben, d. h. sie kairn den Fortgang des Iivilprozesses verhindern und zuvorderst dre Ent- scheidung einer Verwaltungsbehörde, m Preußen des Oberverwaltungsgerichts, über diese verwaltungsrecht- lich" Frage verlangen, stkur die Reichsbeamten, all o vor allem die Post- und Telegraphenbeamten, haben keinen Anspruch darauf, daß diese wichtige Vorfrage den ordent­lichen Gerichten entzogen und einem Verwaltungsgericht überwiesen werde. Denn das Reichsbeamtengel etz sieht einen derartigen Einspruch der Vorgesetzten, Behörde nicht vor, so daß also bei Ansprüchen gegen sie die bürgerlichen Gerichte den Rechtsstreit in allen seinen rechtlichen und tatsächlichen Streitpunkten entscheiden.

Die Beamten haften nach uuserm Bürgerlichen Gesetz buch für eine Schädigung, welche sie durch vorsätzliche oder fahrlässige Vornahme oder Unterlassung einer Amts- handlung einem Dritten zugefügt haben,, wenn sie dabet etttc fhuou ococnülit'r bcirt ^Dritten obltcQcnbc pflicht verletzt haben. Über di? praktische Bedeutung dieser Vorschrift werden am besten Beispiele aus der Rechtsprechung unsrer obersten Gerichte, besonders de Reichsgerichts, uns belehren. Für den wichtigsten Falt, die Fahrlässigkeit, sei darauf hingewiesen, daß das Ge­setz für fahrlässig denjenigen erklärt, der „dre im Ver kehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt". Über oas Maß der Sorgfalt, die erforderlich ist, wird das in den betreffenden Ämtskreiien allgemein übliche Geschäfts- Verfahren Wohl in der Regel als Maßstab anzunehmen fein, aber nur als Regel: eine Ausnahme müßte ange­nommen werden, wenn dies übliche Verfahren offenbar den Anforderungen nicht genügt. „ Überhäufung mit Dienstgeschäften kann die Fahrlässigkeit ausschließen, ebenso persönliche Entschuldigungsgründe, wie Schwer­hörigkeit, Kurzsichtigkeit. In der bisherigen Recht­

sprechung ist im allgemeinen der Grundsatz ^sge- prochen, daß eine Haftpflicht des Beamten dann nicht eintritt, wenn er sich in bezug auf die Zulässigkeit seiner Handlungsweise in entschuldbarem Rechtsirrtum be­enden hat. Der Beamte ist also nur dann ersatzpflichtig, wenn er gewußt hat oder doch hätte wissen müssen, daß er gegen das Gesetz oder die Dienstvorschriften verstoße. Die ergangenen Entscheidungen befassen sich sehr häutig mit den Gerichtsvollziehern, vereinzelt aber auch mit andern Beamten, besonders den Post- und Telegraphen­beamten. Es steten folgende Entscheidungen mitgeteilt:

Ein Gerichtsvollzieher, der einem Beklag­ten die Abschrift der Klage zugestellt hatte, ohne daß aus dieselbe die Tcrminsbestimmung übertragen war, ist. als geaeu den Beklagten ein Versäumnisurteil erging, verurteilt, der geschädigten Partei die Gerichts- und Anwaltskosten für das Versäumnisverfahren zu er- statten. weil er fahrlässig gehandelt habe. In einem Falle 'in dem der Gerichtsvollzieher erne von dem Ge- richtSschreiber bewirkte falsche Terminsübertragung be­glaubigt und so zugestellt hatte, ist erkannt, daß beide, Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher, sur den, durch sie verursachten Schaden haften. Häufiger sind die An­sprüche gegen Gerichtsvollzieher wegen ihrer Tätigkeit bei der Zwangsvollstreckung. Bei einer Zwangsvoll­streckung hatte der gepfändete Schuldner, wie es gar häufig geschieht, behauptet, die gepfändeten Sachen seren nicht sein Eigentum, sondern gehörten einer dritten Per­son: er worüber nicht imstande gewesen, diese Behaup- ümg durch Belege zu unterstützen. Da diese Ei klar un­gen' dem Gerichtsvollzieher unglaubwürdig, erschienen, so versteigerte er die Gegenstände ohne weiteres und wurde nachher von der dritten Person, die ihr Eigentum nachwies, belangt, die Klage aber abgewiesen, weil keine Verletzung der Amtspflicht vorliege, da der Schuldner seine Behauptung nicht glaubhaft gemacht habe. Schlech­ter erging es einem Gerichtsvollzieher, der lediglich das Interesse des Gläubigers wahrgenommen hatte, hierbei aber zu weit gegangen war. Er hatte nämlich die Möbel jemandes, der zur Miete wohnte, im Auftrags eures Gläubigers, nicht des Vermieters, gepfändet. Der Ver­mieter batte fein gesetzliches Pfandrecht in der Zwangs­vollstreckung überhaupt nicht geltend gemacht. Trotzdem hörte der Gerichtsvollzieher mit der Versteigerung der Möbel nicht auf, als der Betraa der ausaeklagten Forde­rung nebst Kosten gedeckt war, sondern fuhr fort, in der völlig grundlosen Meinung, daß von dem Erlöse zunächst die zukünftige Forderung des Vermieters zu decken sei. Der Gerichtsvollzieher ist den Schuldner zu entschädigen verurteilt.

Ein Telegraph? nbeamter irrte sich bei Tele- graphierung des deutlich geschriebenen Ortsnamens: Ein Gendarm sollte telegraphisch beauftragt werden, nach

Feuilleton.

,Nachdruck vrrdolea.»

Der Mann au§ Treville.

Nach Alph. Nllais von Dr. Maximilian Kohn.

Wahrhaftig, ich mochte mein Gedächtnis nochso^ehr Zermartern, meine Eruierungen noch so> sehr kratzen, es war mir unmöglich wich auf den Herrn, zu besinnen, der mir, als ick gerade bar staunend

Kanone im Armeegebäude der Weitausstelll 01 ^

stand, so gemütlich seine biedere Rechte vielmehr, es tauchte ein Bild nt ' ' ' Tj m ftönbe

Zügen vor meiner Seele auf, aber die n ' munden öas Wann? und Wo? waren mir völlig ersts iwum m „Nun. jeder kommt eintnal an d-e Re he , sagte wem

Gegenüber in lustigem Ton. „Bor etM frf,£men§ nichts Sie mich wiedererkannt, heute ich ' öer

jfitr ungut: Ernst Duval-Housset aus ^revrlle an

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peßlichkeit. Nein, wie wäre es doch wog V . t . Physiognomien des Herrn Ernst ®« Treville-

,vicht wieder besinnen zu können dem m fur-Meuse gekannt und nun rn Parts ^ xcinen

Dabei habe ich, wohlgemerkt, me . .

Fuß in jenes Krähwinkel gesetzt. Es Kat eben eine ganz besondere Bewandtnis mit dieser Gescylwic.

Vor ein paar Fahren, als mein ^M'd^orgIkurwl And ich gemütlich lustwandelten machten mv mmtg m

jVoraarten des Caiä d 'Hartcourt Ra rmd naymen a

leinein Tisch Platz, in dessen Nahe ein Vtann oeyagitm

sein Glas Bock schlürfte. ( - au f e j non

Da es eine Bruthitze war, ha e det^Herr am ei^^

Stuhl seinen Hut lnugelcgt, m> dessen n ^üiabrikanten Auriol den Namm :md die Adresse,des « ^^ille-sur- 'erspähte: „P. Saviguy, Hallenstrc.fi ,

Meuse."

Mit jenem Ernst, den Auriol atrsschließlich bei seinen Hauptschelmereien an den Tag legte, beäugte er den Manu am Nebeiitisch ungemein scharf, um dann die höf­liche Frage an ihn zu richten: „Pardon., mein Herr, incht wahr, Sie stammen aus Trevillc-sur-Mense?"

Stimmt", antwortete der andere, indem er seiner­seits Anriol sich ins Gedächtnis zurllchznrufen bemühte.

Ach", erwiderte der letztere, „ich war fest überzeugt, mich nicht zu täuschen. Ick komme ziemlich oft nach Trc- ville Jcb habe da einen recht gilten Bekannten. Viel­leicht kennen Sie ihn. Es ist ein gewisser Saviguy, Hut- mackier, wohnhaft Hallenstraße." .

„Na ob! Und wie genau! Bet ihm habe ich ja diesen Hut erstanden."

",Nein,'ob ich Saviguy kenne! ... Wir kannten uns schon, als'wir kaum drei Käse boch waren. Ich rufe ihn Paul, und er nennt mich Ernst."

Hut) dann schnurrte das Gespräch nur so über -vre- ville-sur-Meuse, eine Örtlichkeit, deren Name sogar Freund Auriol noch vor fünf Minuten wildfremd ge-

Auriols Triumph war mir ein Widerhaken im Her­ren ' Ich mißgönnte ihm seilte Lorbeern und beschloß, seinen "'Ulk zu übertrumpfen, so daß er sich vor Neid nicht

Ia ^Sin°rafdöer Blick aus das Flitter des famosen Hutes enthüllte mir die Initialen „E. D. H."

Zweinminutenlanges verstohlenes Umherstöbcrn m dem Bottin, dem Departements-Adreßbuch — das Cafe d'Hartconrt verfügte über ein solches — verschaffte nur Gewißheit über den vollständigen Namen des pp. E.

^Duval-Housset (Ernst). Spediteur" usw. . .

Rubin kehrte ich anf meinen Vlafi zuruck, um niin auch meinerseits den Mann ans Treville aufs Korn zu

"o^Entschnldiacli Sie. mein Herr. knNs ich irre.,ober ich glaube, Herrn Spcditelir Duval-Housset vor mir zu sehen!"

„Allerdings, Ernst Duval-Hoiisset, zu dienen, mein Herr."

Herr Duval sperrte geradezu Mund und Nase, auf, wie er sich so von zwei Individuen erkannt sah, die er noch nie im Leben angetroffen hatte. Aber auch Auriols Verblüfftheit war schier grenzenlos.

Durch welche Hexerei hatte ich Tausendsassa den Namen und Berns dieses Gewerbetreibenden erraten können?

Dann fuhr ich fort:

„Ist Roux seit, immer noch Bürgermeister von Tre­ville?" (In aller Eile hatte ich im Bottin die Worte erspäht: Dr. Roux, Vater.)

„Leider nicht. Wir haben den armen, wackeren Mann vor drei Monaten ins Grab getragen."

„Schau, schau, schau! Es war ein kreuzbraver Herr und obendrein ein echter, rechter Gesundheitsrat. Er­krankte ich einmal ernstlich zu Treville, so behandelte er mich stets, und in kurzer Zeit war ich gesund wie ein Fisch im Wasser."

. „Ja, ja, ein fast unersetzlicher Verlust."

Mittlerweile war Auriol ein Seifensieder anfgegan- gen, und er batte eine Kriegslist ausgespürt. Nun per­krümelte er sich für ein paar Aiigenblicke ulid kam dann wohlausgerüstet zurück. Treville und seine biederen Einwohner gaben uns immer reichlicheren Stoff zu unserer Unterbaltung.

Duval-Housset traute seinen Ohren nicht mehr.

„Da brat' mir dock einer einen Storch! Sie kennen sa die Leute in Treville besser als ich, der ich dort ge­boren, bin iiiid fünfundzwanzig Jahre da verlebt habe."

Wir aber schmiedeten das Eisen tapfer weiter: Und wie geht's dem biederen Messerschmied Jobcrt? Ist Tiirandean noch immer wohlbestallter Tierarzt? lind wie gebt'-; Witwe Lebedel? Steht sie noch immer dem .Hotel zur Post" vor? uiw usw. Kurz, die beiden Blätter, die der dicke Bottin über Treville enthielt, wur­den brav ansgesck,lachtet. Auriol ein moderner Vandale, hatte sie vermöge eines lästerlichen Onerschnitts ergattert und mir großmütig und unauffällig eines zugeschoben.