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54. Jahrgang.

Erscheint in zwei Ausgaben. — Bezugs-Preis - durch den Verlag S» Pfg. monatlich, 'durch die Post 2 Mk. 5® Pfg. vierteljährlich für beide Ausgaben zusammen.

Verlag: Langgasse 27.

2T.OGO AKomrerrterr.

Anzeigen-Preis:

Die einspaltige Petitzeile für lokale Anzeigen 15 Pfg., für auswärtige Anzeigen 25 Pfq. — Reklamen die Petitzcile für Wiesbaden 50 'Pfg.,

Morgen - Ausgabe.

_ 1. Wtcrtl.

tNochdruck Derbsten.)

Sosiale Nechtspflichlen.

Von vr. für. W. Brandts, Berlin.

Am 12. und 16. Dezember hat der Leiter des Reich-. Mts des Innern sich Wer die Entstehungsgründe der /rufltchen Arbeiterbewegung und der davon scharf zu pennenden sozialdemokratischen Agitation, die auf Ver­achtung unsrer Rechts- und Wirtschaftsordnung ge­achtet sei, in geistvoller Weise ausgesprochen. Er be- snchnet^ als einzig wirksames Gegenmittel gegen letztere: ^milge Wkehr unsrer besitzenden Klassen von einer viel- Mch vorhandenen materiellen Weltanschauung und eine Flltrge und sittliche Wiedergeburt des deutschen Volkes. y t 5 . öemerl'enswert, daß der Herr, unter dessen oberster 7/"ung im Laufe der letzten Jahrzehnte die vielen Ge- Zur Fürsorge für die Arbeiter entworfen und durch- I cht find, mit keiner Silbe auch nur andeutet, daß auf 'wfenl Gebiete weiterhin neue Rechte verliehen werden , ,aseii, sondern erklärt, die arbeitenden Klassen seien in l vittrschee und rechtlicher Beziehung der übrigen Bevölke­rung im Deutschen Reiche gleichgestellt. Ich sehe von -Mer Erörterung der politischen Rechtsstellung der Ar- r;J ter ab und will hier nur untersuchen, ob unsre bürger- cyen Gesetze den Arbeiter wirklich nur gleichstellen. Ich m' jK ^'n mehr, sie begünstigen ihn Wegen seiner . krtfchastlichen Schwäche und geben ihm Rechte, die sie ■ !t gleichen Fall den Wohlhabenden versagen.

9 > der Spitze der Grundsätze für den geschäftlichen ^erkehr oder, um es kaufmännisch auszudrücken, für v und Haben steht der Satz, daß keine Leistung ver­so?, ^^uden kann ohne Gegenleistung. Diesen Grund­es hat unser Gesetz beiseite gestellt bei dem Dienstvertrag.

hat alle Arbeitnehmer oder, wie es sie nennt, alle ^lenstverpflichteten für berechtigt erklärt, den verein- . arten Lohn oder Gehalt auch dann zu fordern, wenn sie "a übernommenen Arbeiten aus einein persönlichen Grunde nicht verrichtet haben, vorausgesetzt, daß es sich an eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit handelt Md die' Verhinderung ohne ihr Verschulden eingetreten Ist Getroffen werden hiervon Verhinderungen durch Linkheit. aber auch durch Teilnahme an einem wichtigen »amilinnercianis, z. B. der Beerdigung der Eltern oder ^>rch Einziehung zu einer militärischen Übung; den den der Dieiistverpflichtete erhält, muß er sich ^ardings cmf den Lohn an rechnen lasseir. Tic Pflichten Dienstherren gehen dann noch viel weiter, wenn der . akpslichtkste in die häusliche Gemeinschaft ausgenommen Jr' 3'. B. als Gebülse oder Lehrling, als Stütze der '-«usfrai, oder Dienstmädchen. Ter Dienstherr hat in

diesen Fällen dem Gehülsen usw. bei einer Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur. Dauer von 6 Wochen, jedoch nicht über die Dienstzeit hinaus, zu gewähren, vorausgesetzt, daß die Erkrankung von dem Gehülsen usw. nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Die Kosten kann er auf den Lohn anrechnen. Die Lage der Dienstboten jedoch soll durch diese Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuckis keineswegs gegenüber den bis­herigen Rechten verschlechtert werden, vielmehr ist letz­teres^ ausdrücklich in Geltung belassen worden, wenn es für den Dienstboten günstigere Vorschriften enthält Auch die Handlungsgehülfen haben, trotzdem sie jetzt ge- setzlich der Krankenversicherungspflicht unterliegen, das Vorzugsrecht behalten, welches ihnen durch das Handels­gesetzbuch seit 1839 schon beigelegt ist, nämlich den An­spruch „auf Gehalt und Unterhalt" bis zur Dauer von 6 Wochen, ohne daß sie sich das Krankengeld, welches sie aus der Krankenkasse erhalten, anzurechnen lassen brauchen. Neuerdings neigen sogar die Richter der An­sicht zu,^ diese meines Erachtens völlig ungerechtfertigte Begünstigung der Handlungsgehülfen als erzwingbares, d. h. durch Vertrag unabänderliches Recht zu erklären.

Ern anderes Prinzip unseres bürgerlichen Rechts heißt: Vertragsfreiheit. Soziale Gründe waren es, welche den Gesetzgeber veranlaßt haben, dieselbe einzn- schränken im Falle der Vereinbarung einer Vertragsstrafe und einer Vermittlungsgebühr. Den Gerichten ist dre Ermächtigung beigelegt, eine „unverhältnismäßig hohe" Vertragsstrafe, bei der sich jemand zu einer Leistung ver­pflichtet bat, ans einen angemessenen Betrag herabzu­setzen. Ebenso kann der Maklerlohn, den sich jemand, z. B. eine Gesindevermittlerin, ein Theateragent, für die Vermittlung eines Dienstvertrags oder Engagements hat versprechen lassen, vom Gericht ans einen ange­messenen Betrag herabgesetzt werden, wenn die Ver- gütung „unverhältnismäßig hoch" ist. Es ist eben an- Zunahmen, daß Nur, wer sich in einer Notlage befindet, insbesondere keine Verwertung für seine Arbeitskraft hat, sich in der Freude, z. B. als kleiner Handwerker Ar­beit zu bekommen, dazu herbeiläßt, nichr zu versprechen, als er leisten kann und obendrein noch die Pflicht zur gehörigen Lieferung durch das Versprechen einer hohen Vertragsstrafe bekräftigt: ebenso derjenige, der um eine Stelle zu erlangen eine unverhältnismäßig hohe Ver­gütung dafür verspricht. — Ein sozialer Grund war es ferner, wenn das Gesetz das Prinzip der Vertragsfreiheit verlassen hat zugunsten desjenigen, der eine gesundhcits- gefährliche Wohnung in Kenntnis ihrer Beschaffenheit ge­mietet hat. Er ist an seinen Vertrag nicht gebunden und kann ihn täglich ohne Kündigung lösen. Er muß wirt­schaftlich sehr schwach gewesen sein, um eine solche Wohnung zu mieten, und das Gesetz gibt ihm deshalb das Recht, seine vertragsmäßige Verpflichtung täglich einseitig aufzuheben.

?tur ein einziges Mal redet das Bürgerliche Gesetz­buch von „Billigkeit", die als Grundlage des Anspruchs genügen soll. Während das strenge Recht nur beim Vorliegen einer Schuld die Verpflichtung zum Schaden­ersatz eintreten läßt, soll diese auch stattfinden, wenn sie luv die Billigkeit „nach den Verhältnissen der Beteilig­ten" erfordert in den Fällen, wo ein Kind oder ein noch nicht zurechnungsfähiger Minderjähriger oder ein Geisteskranker lemand Schaden zugefügt hat. Die Ver­hältnisse der Beteiligten werden in der Hauptsache die Vermögensverhältnisse sein, so daß ein Ersatzanspruch gegeben sein wird, wenn der schuldlose Schädiger wohl­habend und der Beschädigte unvermögend ist.

Tie bei weitem größten Opfer seitens unsrer gesam­ten Bevölkerung, besonders der gewerblichen und der landwirtschaftlichen, erfordert aber bekanntlich die obli­gatorische Arbeitcrversicherung. Damit der Arbeiter in den Tagen seiner Erkrankung bis zur Dauer von einem halben Jahre freie ärztliche Behandlung und Arzenei, sowie ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des dem Bei- ttag zugrunde liegenden Tagelohns und int Falle des Todes ein Sterbegeld in Höhe des zwanzigfachen Be­trags des Tagelohns und Wöchnerinnen vierwöchige Krankenunterstützung erhalten, — Leistungen, deren Geldwert insgesamt etwa dem durchschnittlichen Lohn entspricht, — sind die Arbeitgeber aesetzlich für ver­pflichtet erklärt, den dritten Teil der erforderlichen Bei­träge an die Krankenkasse zu zahlen. Die Krankenkassen haben es in der Hand, diese Beiträge dadurch zu erhöhen, daß sie Krankenunterstützung bis zur Dauer eines Jahres ZU übernehmen beschließen, desgleichen eine Erhöhung des Kranken- und Sterbegeldes, sowie die Ausdehnung der Krankensürsorge auf Familienangehörige und Rekon­valeszenten. Erleiden Arbeiter oder Betriebsbeamte einen Unfall, so haben sie Anspruch aus eine der Er­werbsbeeinträchtigung entsprechende Unfallrente, welche allein ans den Mitteln der Unternehmer gedeckt wird. Sie haben daraus nach den Gesetzen von 1900 Anspruch nicht nur dann, wenn der Unfall in dem besondere Ge- fahren mit sich bringenden und deshalb der Versiche­rungspflicht unterworfenen Bettieb geschehen ist, son­dern auch, wenn er sich bei häuslichen oder andern Treusten rm Anstrage des Betriebsunternehmers ereignet hat, sa auch dann, wenn der Unfall durch eigne Fcchr- lässigkeit, leichte oder grobe, herbeigeführt ist nach neuerer Rechtsprechung des Reichsversicherungsarnts so- gar, wenn er durch eine vom Betriebsunternehmer aus- drncklich und energisch verbotene Handlungsweise ver- rirsacht worden ist. — Schließlich erhalten die Lohn­arbeiter einschließlich der untern Beamten dann, wenn ic l n v a l r d e werden, d. h. tischt mehr den dritten Teil ihres bisherigen Lohnes verdienen können, eine In­validenrente und wenn sie 70 Jahre alt werden, und noch kernen Argpruch auf Invalidenrente haben sollten, dre allerdings nur bescheidene, aber im Verhältnis zu

Frmürtorr.

tNochdruck »erboten.)

Stgaro in tausend Noten.

Erzählung von Th. V. Gull.

Man zählte das Jahr 1824.

ir? * F dm Oderbrücke der märkischen Stadt Schwedt LjOte ein Wagen. Er eilte durch etliche Straßen und <. e « schließlich vor dem „Gasthof zu den drei Schwänen", Ui anerkannt vornehmsten des ganzen Ortes.

>is,,Dem Gefährt entstieg eine noch im jugendlichsten •jx 4 er stehende Dame, offenbar die Herrin, der ein etwas m Mädchen, die wohl Zofe oder Dienerin sein buchte, behülflich war.

^ , Der, Wirt, der komplimentierend vor der Tür stand, die Zimnler, die von ihm gewünscht wurden, als Uns ^ und hübsch gelegen, versprach gute Beköstigung e r ° .ordnete an, daß die mannigfachen Gepäckstücke, wsiUso zahlreich wie ansehnlich dem Umfange nach, dem entnommen und entsprechend untergebracht wür-

jv, Buttermilch hätte nicht Gasthofbesitzer in einer, Win? uuch sehr schmucken, aber kleinen Stadt sein fins rt ' um nicht sofort brennendste Neugierde zu emp- h Uoen. wer Wohl die Fremde sei — denn die Dienerin s„5Ursachte ihn, kein besonderes Kopfzerbrechen — dre m?? abgestiegen. Allein von dem Kutscher konnte er MfirF.r-1 0 in Erfahrung bringen, daß die Dame in der b„s7'tgelegenen Stadt das Fuhrwerk gemietet habe. Sie dgUUde sich auf dem Wege nach Stettin und beabsichtige, sie m ler aus Extrapost zu nehmen. Eigentlich wollte MnJr 0r * weiter fahren. Jedoch die große Kälte, die s^J.uch hereingebrochen, sowie die Mißlichkeit, daß Landstraßen verschneit seien, hätten es wün- k&r- toert gemacht, hier bis morgen zu verweilen und > tur die Fortsetzung erst gewissermaßen zu kräftigen.

„Natürlich! . . . Versteht sich!" meinte Herr Butter milch, indem er sich die Hände rieb.

Und er schmunzelte vergnügt, als ihin der Kutscher die Freigebigkeit der Fremden rühmte, die ihn: soeben, bevor sie sich in ihre Zimmer begeben, einen harten Taler Trinkgeld in die Hand gedrückt.

Etwa eine halbe stunde später klopfte er an die Tür.

„Ich wollte nur nachschauen", sagte er, nachdem er eingetreten und verschiedene Bücklinge gemacht, „wie es der Demoiselle gefällt und ob die Demoiselle vielleicht noch Wünsche hat."

Die Fremde saß in einem Lehnstuhl zunächst dem Fenster.

„Die Zimmer sind sehr einladend, und der Kaffee hat ganz vorzüglich geschmeckt", versetzte sie freundlich. „Nur etwas kalt ist es noch! Aber ini Ofen prasselt ja ein tüchtiges Feuer, und das wird hoffentlich bald seine Schuldigkeit tun! Für den Abend möchte ich um einen ordentlichen Imbiß bitten, denn wir sind nicht allein ausgefroren, sondern auch, wie man zu sagen pflegt: ausgehungert!"

Wiederum machte Herr Buttermilch etliche Kratzfüße, während deren er sowohl seine ausgezeichnete Küche als auch sein reichversehenes Weinlager anpries.

„Aber der lange Winterabend — wie werden wir den nur hinbringen!" seufzte die Fremde.

„Oh, dafür ist Rat geschafft!" entgegnete Herr Butter­milch .... „Und das ist auch zum Teil der Grund, weswegen ich mir erlaube, die Demoiselle aufzusuchen!

. . . . Wir haben heut abend eine sehr interessante Theatervorstellung! ... Eine Oper! .... „Figaros Hochzeit"!"

Die beiden Frauen sahen sich erstaunt an.

„Von dem berühmten Mozart, der Kapellmeister in Konstantinopcl oder Moskau gewesen", fuhr Herr Butter­milch fort: „Die Oper soll ganz ausgezeichnet sein! Vielleicht hat die Demoiselle schon davon gehört!"

„Das will ich meinen!" lachte die Fremde, die auf­

gesprungen war und nun ini Zimmer ans und nieder ging. „Was sagst du dazu. Karoline: „Figaros Hoch­zeit" von Wolfgang Amadäus Mozart in Schwedt an der Oder — hahaha! Selbstverständlich, da werde ich zu­gegen sein!"

... "'DH, ich ahnte ja, daß die Demoiselle großen Sinn ^ tG Kunst hat! Deshalb habe ich gleich zwei Billetts mitgebracht! Natürlich Sperrsitz: da haben die Herren Offiziere von der königlichen Reitschule ihren Platz und ferner die Honoratioren der Stadt'

Wenn's beliebt?"

Die Fremde nahm die Billetts und zahlte den ae- forderten Preis.

.."Dann hätte ich noch eine Bitte", sagte Herr Butter- mtldi schüchtern.

. „Ah, das Fremdenbuch! ... Sie wünschen, daß ich Namen und Stand erntrageI . . . Aber natürlich im Augenblick!" ’

Dm fremde batte schon den Fedcrbalter in das Tintenfaß getaucht und schickte sich eben an, ihren Namen auf die von Herrn Buttermilch bezeichnete ivciße Stelle zu.schreiben als sie plötzlich einen Blick mit ihrer Be- glciteriii tauschte.

Wie auf Kommando lachten beide wieder bell ans

„Wissen Sie, Herr Wirt", meinte sie schelmisch, „die Sache mit rem Fremdenbuch hat ivohl keine solche Eile! ... . Dazu rsr morgen auch noch Zeit! . . . Heute, heute sind mir die Finger von der Kälte noch gar zu steif und zu klamm! a 1

. f’.e,. noch immer lachend und voll Lieb-

Ton und Miene, die Feder zurück in die Hand des verdutzt' dreinschaueiiden Herrn Buttermilch.

•fi

SScr heutzutage die märkische Stadt besucht, die der Schauplatz der hier skizzierten Handlung gewesen, ver- mag sich nur schwor ein Bild zu machen von den! Leben, das ehedem hier gewohnt Nur ihre Schönheit ist ge­blieben, ihr hoher laiidschastlichcr und architektonischer