4. Domrsrstag, 88.Drxrmi»«r HW5, KiSS^rrderrSV T«rgNE. Movgerr-A«sgade, I. Klatt.
Us. 603.
an dem am Lanögraben vorgesehenen Beamteuwohnhaus sind Sie Maurerarbeiten bereits über das Fundament hinaus. Auch der zur Personenunterführung vorgesehene Tunnel ist bereits bis an die Geleise der Rheinbahn aus- gehoben. doch wird seine Weiterführung von bcx nördlichen Bahnseite aus, wo die Bahnsteige bereits vorgesehen sind, erfolgen müssen, da unter den im Betrieb befindlichen Geleisen her die Erdarbeiten nicht ausgeführt werden können, bis eine staffelweises Verlegung derselben .geschehen ist. Auf der Kasteler Seite rvird die, Ausschachtung des vor kurzem angekauften Geländes eifrig betrieben, wie auch der Tunnelbau der Dyckerhoffschen Privat- sörderbahn rüstig vorwärts schreitet. An der Armenrnh- mühle wird zurzeit der Damm der Strecke Curve-Sand- grube weiter ausgefüllt. Das Füllmaterial wird, aus dem Einschnitt in der Nähe der Sandgruben gewonnen und ruf dem auf dem neuen Bahnkörper verlegten Notgeleise befördert. Der Salzbach mutzte hier eine Strecke weit umgelegt werden, da ein Teil des alten Bettes mit zugeschüttet wird. Der Durchbruch des neuen Mühlweges ist bei dem Wuthschen Bierkeller nun auch fertig und steht der Befestigung dieses neuen Straßenteils nichts mehr entgegen. Es dürfte demnach wohl zu erwarten sein, daß die gesamten Bahnanlagen noch im Laufe des Jahres 1906 fertiggestellt und betrievfähig werden. W.
Ist die unheilbare Krankheit eines Verlobten ei« wichtiger Grnnd zum Rücktritt vom Verlöbnis?
Nach Z 1298 Abs. 1 des B. G.-V. hat ein Verlobter, der von dem Verlöbnisse zurücktritt, dem anderen Verlobten oder dessen Eltern, sowie dritten Personen, welche an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Nach Abs. 3 der vorer- wähnten Gesetzesbestimmung tritt diese Ersatzpflicht nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vor. liegt. Der 8. Zivilsenat des Cölner Oberlandesgerichts hat nun durch eine Entscheidung vom 28. November ö. I. dahin entschieden, daß ein derartig wichtiger, zum Rücktritt vom Verlöbnis berechtigender Grund darin zu erblicken ist, wenn ein Verlobter an einer unheilbaren Krankheit leidet, selbst wenn dem rücktretenöen anderen verlobten Teile diese Tatsache vor der Verlobung bekannt gewesen sei. Es handelt sich um folgenden Fall: Die inzwischen verstorbene Tochter einer Rentnerin zu Düsseldorf hatte sich zu Ostern 1900 mt einem Ingenieur öffentlich verlobt. Anfang Dezember 1901 trat der betreffende Ingenieur von der Verlobung zurück, weil seine Braut an einer unheilbaren Lungentuberkulose litt. Diese Krankheit bestand jedoch schon vor der Verlobung, und sie war, wie in dem Prozeßverfahren durch die Beweisaufnahme festgestellt worden ist, dem rück- iretenden Bräutigam vor der Verlobung wohlbekannt. Die Gegenseite behauptet, daß letzterer sich aus anderen niedrigen Beweggründen zum Rücktritt von der Verlobung habe bewegen lassen. Die Mutter der verstorbenen Braut klagte hierauf den Ingenieur auf Ersatz des Schadens ein, der ihr dadurch entstanden sei, daß sie in Erwartung der etnzugehenöen Ehe Anschaffungen gemacht habe, die nachher für sie zwecklos gewesen seien. Das die Klage abweisende Artet! des Eölner Landge-' richts wurde durch eingangs genannte Entscheidung des Cölner Oberlanöesgerichts bestätigt. Es geht dabei von folgenden rechtlichen Erwägungen aus: Das Leiden der Braut bildete einen wichtigen Grund zum Rücktritt im Sinne des 8 1298 Abs. 3 B. G.-B., da das . Leiden der Tochter der Klägerin eine schwere Lungenkrankheit war, die Aussicht auf Heilung in absehbarer Zeit nicht bot. Was nun die Frage anbetrifft, ob der Beklagte auf die Krankheit der Braut als Grund zum Rücktritt auch dann sich berufen kann, wenn er, wie Klägerin behauptet und zu Beweis stellt, vor Eingehung des Verlöbnisses volle Kenntnis von dem Bestehen des Leidens und von der Natur und Schwere desselben gehabt hat, so ist dieselbe zu bejahen. Stände allein die Rücksicht auf den Beklagten selbst in Frage, so würde demselben freilich die Berufung auf die Krankheit als Grund züm Rücktritt nicht zu gestatten sein, da er durch sein früheres Verhalten an den Tag gelegt Hat, daß er in dem Bestehen des Leidens keiner: Hinderungsgrunö sehe, und er nichts dafür geltend gemacht hat, daß er jetzt etwa besondere Gründe zur anderweiten Beurteilung der Sache habe. Allein die für die Lage des Beklagten in Betracht' kommenden, gegen die Heirat sprechenden Erwägungen sind wesentlich mitbegründet in den Rücksichten aus die Braut und etwaige der Gefahr ererbten Siechtums ausgesetzte Nach- . komMenschaft. Der Pflicht und des Rechts, diese Rücksichten 'zu beachten, kann der Verlobte nicht dadurch ledig . werden, daß er selbst bei Eingehung des Verlöbnisses und später dieselben außer acht gelassen hat. Ob diese, einen wichtigen Grund zum Rücktritt bildenden Erwägungen tatsächlich für den Beklagten bestimmend gewesen sind, oder ob er. sich von anderen, niedrigen Motiven hat leiten lassen, ist für die Frage der Anwend- . Barfett des § 1298 Abs. 3 ohne Belang: cs genügt das objektive Vorbringen eines wichtigen Grundes zur Ansschließung der Ersatzpflicht. Ebenso ist es ohne Belang, ob dem Beklagten der Vorwurf der leichtfertigen Eingehung des Verlöbnisses in Hinsicht seiner selbst und in Hinsicht dessen, was er anderen schuldig war, zu machen ' ist. Denn das Gesetz hat die beim Vorliegen eines wichtigen Grundes gegebene Wirkung des Nichteintritts der Ersatzpflicht für den Fall ausgeschaltet, daß - der Zurücktretende den Grund der Eingehung
des Verlöbnisses kannte oder kennen mußte.
Anmerkung des Berichterstatters: Der allgemeinen sitt- ' lichen Volksanschauung wird dieser Richtersprnch schwer 'verständlich sein, denn sie erblickt zweifelsohne in der ' Handlungsweise des Bräutigams, der von dem Verlöbnis .zurücktritt, > weil seine Braut schwer krank ist. trotzdem ihm diese Tatsache vor der Verlobung bereits bekannt war und ihn wahrscheinlich andere Motive zu dem Verlöbnisbruche leiteten, eine unmoralische Handlungsweise. Das Oberlandesgericht scheint aber auch Zweck und Sinn der gesetzlichen Bestimmung des 8 9 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht richtig erfaßt zu haben,
indem es sich auf den Standpunkt stellt, daß zur Ausschließung der Ersatzpflicht das objektive Vorbringen eines wichtigen Grundes genügt, also subjektive Momente überhaupt nicht mitsprechen. Wenn das Gesetz eine Klage auf Erfüllung des Eheversprechens in der Art zuließe, daß ein Verlobter durch gerichtliches Urteil gezwungen werden könnte, die Ehe, deren Eingehung er versprochen hat, mit dem anderen verlobten Teile abzuschließen, so wäre allerdings die Rechtsauffassung des Oberlanöesgerichts begründet, denn dann würde in der Tat zur Berechtigung des Rücktrittes von der Verlobung die objektive Tatsache genügen, daß die abzuschließenöe Ehe für die Eheleute und die zu erwartende Nachkommenschaft Gefahren nach sich zieht. Der | § 1298 des Bürgerlichen Gesetzbuches, über dessen Anwendung das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte, hat aber lediglich eine vermögensrcchtliche Bedeutung. Der von der Verlobung rücktretende Teil muß dem anderen Teil den Schaden ersetzen, der diesem dadurch entsteht, daß er in Erwartung der infolge des Rücktrittes nicht abgeschlossenen Ehe Aufwendungen gemacht hat, sofern kein wichtiger Grund zum Rücktritt vorltegt. Bei dem rein vcrmögensrechtlichen Charakter dieser Bestimmung kann der Begriff „wichtiger Grund", wie das Oberlandesgericht es tut, nicht ausschließlich dahin interpretiert werden, daß es genügt, wenn der Grund ein solcher ist, daß durch denselben nachgewiesen wird, daß die einzugehende Ehe sittliche und körperliche Gefahren für die Eheleute selbst und die zu erwartende Nachkommenschaft nach sich zieht, ganz glelchgültig, ob den einen oder anderen Teil dabei ein Verschulden trifft oder nicht. Der Gesetzgeber wollte vielmehr offenbar, daß, wie überall, wo es sich um Ersatz eines zugefügten Vermögensschaöens handelt, die Frage des subjektiven Verschuldens durch den Richter geprüft werden soll. Das Oberlandesgericht hätte also in diesem Falle unseres Erachtens den an sich wichtigen Grund zum Rücktritt vom Verlöbnis dadurch ausräumen müssen, daß Beklagter nachgewiesenermaßen vor der Verlobung von der schweren Krankheit seiner Braut Kenntnis hatte.
— Tägliche Erinnerungen. (28. Dezember.) 1798: H. P. A. Damerow, Psychiater, geb. (Stettin). 1812: Jul. Rietz, Komponist, geb. (Berlin). 1836: D. E. Stöber, Dichter, t (Straßburg). 1849: Fürst Herbert Bismarck geb. 1859: Macaulay, engl. Historiker, f Kenstngton).
o. Personal-Nachrichten. Herrn Eisenbahn-Stationskassenr- Rendant W. Grah hier ist der Titel Rechnungsrat verliehen worden. — Dem expedierenden Sekretär W a l l a n e r beim Oberverivaltungsgericht in Berlin, vorher bei der hiesigen Kgl. Regierung, ist der Charakter als Rechnungsrüt verliehen worden.
o. Instiz-Prrsonalie«. Herr Amtsgorichtsrat Dr. Folle - nius hier wurde zum 1. Januar als Landgerichtsrat an das Landgericht hier versetzt. — Herr Justizanwärter Schneider zu Neuwied wurde dem Amtsgericht hier und Herr Justizanwärter B a l z e r zu Frankfurt a. M. dem Amtsgericht zu Königstein als Bureanhülfsarbeiter überwiesen.
— Ordensauszeichnnngen. Durch Allerhöchsten Erlaß vom 13. ü. M. ist genehmigt worden, daß die Bestimmungen der Kabinettsorder vom 22. April 1364, wonach die für Verdienst vor dem Feinde verliehenen Orden mit Schwertern an einem schwarzen, weiß ein gefaßten, bezrv. gestreiften, von Militäroberbeamten an einem weißen, schwarz eingefaßten Bande zu tragen sind, fortan auch auf diejenigen Offiziere und Beamten der Kaiserlichen Schutztruppen, der ostasiatischen Be- satzungstruppen und sonstiger im Auslandsdienst verwendeten Trnppenverbände Anwendung finden, welche anderen deutschen Bundesstaaten angehören. Zugleich ist diesem Allerhöchsten Erlaß rückwirkende Kraft auf alle vorangegangenerr gleichartigen Fälle der Dekorierung beigelegt worden, dergestalt, daß die betreffenden Offiziere und Beamten berechtigt sein sollen, das schwarzweiße, bezw. weiß-schwarze Band der Ordensanszeich- nung sich zu beschaffen und anzulegen. Doch ist der Generalordenskommission in jedem einzelnen Falle hiervon Anzeige zu erstatten.
— Märchen-Abend. Irr der „Loge Plato" wird am 3. Januar der König!. Hofschauspieler Hermann Ballentin seinen schon für die Weihnachtszeit geplanten Märchen- Abend für jung und alt zur Ausführung bringen. Neben alten, lieben und bestens bekannten Märchen und Geschichten von Grimm, Andersen u. a. werden auch einige neue, preisgekrönte und stimmungsvolle Märchen zum Vortrag gelangen. Außerdem enthält das reichhaltige, abwechselungsreiche Programm außer volkstümlichen Gedichten und Liedern noch eine Anzahl der besten, für die Jugend ausgewählten Dichtungen von Liliencron und Gustav Falke. Das Nähere über den interessanten Abend bringen die Notizen und der Anzeigenteil in diesen Tagen.
— Aufhebung der Paketbestellung an Sonu- und Feiertagen. Vom Februar 1906 ab wird bei sämtlichen Postcmstalten — abgesehen vom Weihnachts-, Oster- und Pftngstverkehr und von durch Eilboten zu bestellenden Paketen — tut Sonntagen und an den Feiertagen, an denen der Schalterdienst beschränkt ist, eine Paketbestellung nicht mehr stattfinden. Den Paket-Abholern ist die Abholung an den Sonntagen während der Schalter- dienststunden unbenommen) auch Nichtabholern ist die Abholung an den Sonntagen gestattet, vorbehaltlich des Widerrufs für den Fall, daß aus zu umfangreicher Abholung wesentliche Unzuträglichkeiten entstehen. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder einen Montag, so haben die Oberpostdirektionen je nach der Bedeutung des Feiertags für den betreffenden Ort selbständig zrr bestimmen, ob die Paketbestellung an dem Feiertage oder arr dem Sonntage zu ruhen hat.
— Aufruf für die notleidenden Deutschen Rußlands. Eine große Anzahl hoch angesehener Männer aller Be rufsklaffen erläßt folgenden Aufruf: Die beklagens
werten Ereignisse in Rußland haben über unzählige Bewohner des Landes unsägliches Unglück gebracht Viele Tausende sind völlig verarmt: andere, die bisher fleißig ihrem Berufe nachgingen, stehen.in bitterster Not müßig am Markt. Das gilt in erster Reihe vorr den zahlreichen Deutschen im russischen Reiche. Unzählige von Ihnen sind ohne jedes eigene Verschulden plötzlich brotlos ge
worden und stehen inmitten erregter, ihnen zum Teil feindlich gesinnter Volksmassen hülflos da. Sie alle hoffen auf Uns, die Deutschen im Reich, sic hoffen, daß wir unsere Volksgenossen nicht im Stiche lassen, für ihre Not offene Herzen haben werden und offene Hände. Uw ihre Not zu lindern, hat sich der Unterzeichnete Hülfs- ausschuß zur Unterstützung der notleidenden Deutschen Rußlands gebildet. Wir wenden uns mit der Vttte um Unterstützung au alle Kreise des deutschen Volkes. Wer immer im sicheren Frieden des Deutschen Reiches seinem Beruf nachgeht und seines friedvollen Heims froh wird, der gedenke unserer unglücklichen Volksgenossen in Ruß' land, die in einer furchtbaren Gegenwart einer vielleicht noch schrecklicheren Zukunft entgegensehen. Wir können ihnen helfen, und wir werden ihnen helfen, jeder nach seinen Mitteln. An deutsche Herzen hat sich noch kein unglücklicher Volksgenosse vergeblich gewandt. Dessen sind wir gewiß! Geldsendungen (Einzel- und Sammet' gaben) werden an die Hauptsammelstelle, die Königliche Seehanölungshauptkasse zu Berlin, Mackgrafenstraße 46 a, unter der Bezeichnung „Für die notleidenden Deutschen Rußlands", Zuschrift an Herrn Dr. v. Veh, Rechtsanwalt, Berlin W., Ansbacherstraße 55, erbeten. (Folgen die Namen.) — Auch die Redaktion des „Wiesbadener Tagblatts" nimmt Beiträge zur Übermittelung an die Hanptsammelstclle entgegen.
_— Geselle und Frau Meisterin. Auf eigentümliche Weise ist ein Rekrut des 2. Nass. Infanterie-Regiments Nr. 88 vors Kriegsgericht gekommen. Er war bis zö seiner Einstellung Geselle bei einem Kürschner in Homburg und wohnte im Hause. Als nun die Frau Meisterin eines Tages im Frühjahr seine Stube nachsah, entdeckt sie einige Sachen aus dem Laden: zwei Fellchen, ein Paar Handschuhe,, einige Kragen und Halsbinden. Die hatte sich der junge Mensch angeeignet, weil ein älterer Geselle zu ihm sagte, wenn er etwas brauche, dann könne er sich's ja aus dem Geschäft nehmen. Auf den Vorhalt des Meisters gab der Geselle sofort die noch verwendbaren Sachen zurück: für die anderen ließ er sich den Betrag am Lohne abziehen und die Sache war erledigt. Einige Monate nachher geriet die Meisterin, die, wie ihr ManN sagt, ein bißchen sehr hitzig ist, mit dem Gesellen in Streit, und als dieser ihr die Antwort nicht schuldig blieb, sagte sie vor Zeugen zu ihm: „Sie müssen ganz ruhig sein: Sie haben doch gestohlen". Das kränkte den Gesellen, er ging hin und verklagte die Frau Meisterin wegen Beleidigung. Auf Zureden des Meisters zog er zwar die Klage wieder zurück, aber die Meisterin hatte bereits eine Anzeige a» die Staatsanwaltschaft wegen Diebstahls gegen den Gesellen erstattet, und diese konnte nicht zurückgenommcN werden. So brachte der bisher unbescholtene junge Mann bei seinem Eintritt ins Militär eine Anklage wegc» Diebstahls in vier Fällen mit. „Ich Hab ihm ja dir Kleinigkeiten schon lang verziehen", sagt sein Meister vor dem Kriegsgericht, „aber beinr Herrn Staatsanwalt mutzt' ich doch die Wahrheit sagen". Der Anklagevertreter meint, eine Verurteilung müsse zwar erfolgen, aber dir geringste zulässige Strafe sei in diesem Fall ausreichend. Das Gericht ist der gleichen Ansicht und erkennt wegen der vier Diebstähle auf insgesamt drei Tage Gefängnis.
— Postanweisnngsverkehr mit Hongkong und China- Bom I. Januar 1906 ab sind Postanweisungen nach Hong' kong, sowie nach den britischen Postanstalten in Hoihoüt (Kiung-Schow) und Lin Knng Island (Wei-hai-wei China) von den Absendern nicht mehr in britischer, sondern in deutscher Währung auszustellen. Die bisherige Vermittelung über London kommt für diese Postanweisungen in Wegfall: die Auszahlung erfolgt deshalb ohne Gebührenabzug nach dem in Hongkong beim Eingang der deutschen Übcrweisungsliste geltenden Tageskurse.
— Eine hübsche Postkarte, die den Mittelbau unseres neuen Kurhauses in ornamentaler Umrahmung zeigt, hat unser heimischer Zeichner Georg Geyer irr seiner geschmackvollen, kräftigen Art als Neujahrskarte gezeichnet. Die Inschrift lautet: Znm Jahreswechsel 1908/06. Del werdende Kurhaus-Neubau zu Wiesbaden. Frohes Neujahr! Das ansprechende Blatt dürfte gewiß zahlreiche Käufer finden.
— Folgende Stenervorschläge für das Jahr 106 s macht ein Abonnent der „Deutschen Warte":
Besteuert den Hochmut, besteuert den Neid, Besteuert das Protzen und Prahlen,
Den Geiz und die Unbarmherzigkeit,
Das persönliche Schimpfen bei Wahlen:
Besteuert die Faulheit, den Müßiggang,
Besteuert zumal jene Stümper,
Die täglich uns peinigen stundenlang Mit ödem Klaviergeklimpcr!
Besteuert vor allem die Schleppen auch stark.
Die schmutzigen Fegmaschinen,
Ein jeder Zoll koste bar zwanzig Mark —
Hei, wär' da ein Geld zu verdienen!
Besteuert das Tragen von Vogelbrut Auf Darnenhüten und -Mützen!
Besteuert die Junggesellen gut . . .
Es bleiben viel Jungfrauen sitzen!
Besteuert den Zopf und den Schlendrian,
Besteuert die Schreier und Schwätzer,
Besteuert die Selbstsucht, den Größenwahn,
Die Schmeichler, Krakeeler und Hetzer!
Die Heuchler, die gleißend die Augen veröreh'n, Besteuert die Splitterrichter,
Die ehrabschneidend auf Schleichwegen geh'n,
Und sonstiges schnödes Gelichter!
Besteuert die Panischer, die uns den Wein Und and're Getränke verderben,
Die Tausende, welche durch Kurpfuscherci'n Und Schwindel sich Reichtum erwerben!
Besteuert die Gigerl, die SimpelM.
Besteuert auch die Koketten,
Besteuert die Pferdeschinderei,
Das Spielen, Rennen und Wetten!
Besteuert die Falschheit, den Lug und den Trug,
Besteuert das Wechselreiten --
Dann habt ihr Geldmittel übergenug,
Die Kosten des Reichs zu bestreiten!
