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Wiesbs-mer Tagblstt.

SS Jahrgang.

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Verlag: Langgasse 27.

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Na 45s.

BerlagS^crnsprecher Ns. 2883.

Freitag, den 29. Keptemdee.

RedaktionS-Ferusprecher No. SS.

1908.

Morgen - Ausgabe.

1. Wkatt.

Zsüv öcrs 4. ('DitctrfctC 1905

auf das

Wiesbadener Tagblatt"

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Kolonialpelitilche Probleme.

Man hat verschiedene Gründe für den Äufstand in Deutsch-Südiwsstüfrika gesucht uird auch gefunden, aber da die Urteile der Sachkenner nicht unbeträchtlich aus­einandergehen. so folgt für eine ruhige Prüfung, daß einige jener Gründe nicht so wichtig sein können, wie sie ihren Verfechtern erscheinen. Wenp z. B. behauptet worden ist, die aufständische Bewegung sei dort wie im übrigen «ich in unseren anderen afrikanischen Kolonien hie Folge der Auflegung einer Hüttensteuer, so wird wicht mit Unrecht dem entgegengehalten, daß gerade die oftafrikanischen Stämme, die van der Hüttensteuer vor­zugsweise berührt werden, bisher treu geblieben sind. Die Bewegung ist im Innern MiSgebrvchen, wo es bis jdahin noch gar keine rechte Möglichkeit gab, die neue ilSteuer durchzuführen, während die wirtschaftlich und auch sonst höher stehenden Küstenstämime, die die deutsche Herrschaft naturgemäß am stärksten fühlen, wie gesagt, noch Ruhe^halten, sie hoffentlich auch weiterhin halten werden. So hat es denn wohl etwas Bestechendes, wenn lals einer der stärksten Antriebe zur Erhebung der Ein­geborenen das wucherische Kreditgeben der Händler be­zeichnet wird. Je niedriger die Stämme stehen, an die die gefährliche Verlockung der Kreditgewährung heran­tritt, desto schneller werden sie in eine hart empfundene Schuldtnechtschaft geraten. Die Stämme an der Küste, die schon seit längerer Zeit mit den europäischen Wirt­schaftsformen vertrauter sind, die sich ökonomisch besser rühren und regen können, mögen den Händlern eher gewachsen sein, so daß sich vorr" dieser Seite her. der Unterschied zwischen ihrer einstweiligen Friedfertigkeit

und der Aufstandsbewegung ihrer Nachbarstämme cr- klären würde. Es gibt eine Richtung in der kolonial­politischen Theorie, die das Kreditgeben an Eingeborene grundsätzlich verwirft und entsprechende Verbote for­derte. über die Gesamtheit dieser ungemein wichtigen, für die Fortentwickelung der Kolonien vielleicht entschei­denden Fragen bekommen wir gerade jetzt vortreffliche Auskunft durch eine kleine Schrift des bekannten Kolonialpolitikers Dr. Alfred Zimmermann, des Ver­fassers einer ausgezeichneten Geschichte der europäischen Kolonialpolitik und anderer ixt das Gebiet gehöriger Publikationen. Zimmermann hat jüngst für das In­stitut Colonial International in Brüssel auftragsgemäß einen Bericht über das Problem der Kreditgewährung an die Eingeborenen in den Kolonien erstattet und man wird die Studie nur mit Nützen lesen können. Sie gibt nach der bewährten Art .dieses Autors einen kleinen Überblick über die Rechtslage wie über die Praxis fn bezug auf diese Kreditfrage indem dargestellt wird, wie sich die bezüglichen Verhältnisse in den englischen, den französischen, den deutschen Kolonien usw. historisch ent­wickelt haben und gegenwärtig beschaffen sind. . Man braucht nicht erst zu, sagen, daß Ziinmermann mit un- beirrtcr Beobachtung die Verschuldung der Eingeborenen für den Hauptgrund der verhängnisvollen Unruhen in Dentsch-Südwestafrika erklärt, übereinstimmend -mit der Meinung der Sachkenner, und was- für jenes Gebiet zutrifft, das wiederholt sich jetzt in Ostafrita, auch in Kamerun. Aber es ist ein Unterschied, wie Kredit ge­währt, und' ferner, wofür er gewährt wird. Nach, Zimmermann haben die Eingeborenen einen mäßigen kurzfristigen Kredit zur Ausgleichung schlechter Jahre nötiger als große Mittel für Meliorationen/ und es ist deshalb von Wichtigkeit für die europäischen Kolonial- staaten, den ackerbautreibenden Stämmen Kredit-Ein­richtungen zu verschaffen, durch- die sie gegen wucherische Ausbeutung der Händler geschützt werden. Wie aber soll dies geschehen? Zimmermann hält nichts davon, daß die Verwaltungen selber Kolo-nialbanken gründen, und zwar bei gleichzeitigem strengem Verbot des Wuchers, sondern er schlägt als Heilmittel einzig die Gründung von lokalen Kreditgenossenschaften vor, ähn­lich den in Europa bestehenden. Über diese und weitere Vorschläge mögen sich die berufenen kolouiatpolitisch-en Kreise anseinandersetzen; hier ist nicht der Ort, über das Problem an sich.endgültig zu urteilen, wohl aber empfiehlt es sich, die aufgeworfene Frage selber dem Bewußtsein und dem Interesse.der öffentlichen Meinung näher zu bringen, und dies geschieht eben am zweck­mäßigsten, indem daraus hingawiesen wird, um was es sich handelt lind wo man sich über die Einzelheiten näher ilnterrichten kann.

Mische «Men Mr f eltimanöuer der Truppen.

Von einem militärischen Fachmann wirb uns ge­schrieben:

.Eine spezielle und systematische Ausbildung der Mannschaften für Kriegszwecke wird in der Regel Kom­pagnie- oder eskadronsrveise usw. durchgeführt und auch im Bereiche der einzelnen Garnisonen soweit es im Frieden möglich ist fo ziemlich erreicht.

Da in den kriegsmäßig ausgebildeten Kompagnien (Eskadrvnö, Batterien) die Grundlage und die Kraft einer laus diesen Formationen gebildeten) Armee liegt und ein Zusammenwirken mit gemischten Waffen zur Darstellung von zweckdienlichen Kriegsbildern nicht ent­behrt -werden kann, so sind die Übungen in größeren Truppenverbändcn nicht zu umgehen. Diese Übungen (Manöver) sind auch- wohl deshalb nötig, um den Führern die Gelegenheit zu bieten, sich in der Leitung und taktischen Verwendung von großen Truppenkürpern eine hinreichende Erfahrung zu sammeln, sowie den­selben eine Anregung zu geben, sich im unbekannten Ge­lände zurecht zu finden. Auch spricht wohl der Um­stand dafür, daß die höheren Offiziere bei den Feld- manovern einen besseren Überblick über die Leistungen der Führer, sowie Gelegenheit zur Kritik und Be­lehrung gewännen, namentlich auch gleichzeitig wahr- neymen können, ob für die zugrunde gelegten Ideen auch das nötige Verständnis vorhanden ist.

Ferner dürfte einer Beurteilung noch anheimfallcn: ob a) die nötigen Anordnungen zur «Sicherheit der Truppen auf Märschen und Biwaks u-fw., und b) die zu Bcrpflegungs- und Transportzwecken gegebenen Vor­schriften auch in praktischer Weise und fehlerlos haben zur Durchführung gebracht werden können.

Bei allen Friedensübungen bleibt zu bedenken, daß eingeschulte Manöver ganz -wertlos sind: ne töten den Geist und gewähren keinen Anhalt für die im Kriege sich aufdrängenden und zu bewältigenden Anforde­rungen. Große Heereskörper zu führen, läßt sich im Frieden überhaupt nicht lernen. Krieg .und Frieden sind Gegensätze: darin liegen die Schwierigkeiten für die Aus­bildung der Truppen.

Mit einer möglichst gedeckten Heranbringung der Truppen an den Gegner sind die eigentlichen Aufgaben im Frieden erfüllt, weil ein tatsächliches Kosschlagen Nicht möglich ist.

Manöverbilder sind -unvollkommen und geben nicht selten Anlaß zu irrigen Anschauungen, weil km Kriege sich alles anders gestaltet, -als man im voraus denkt. Die Kriegsanwendung erfolgt nicht nach- Vorschriften oder ausgeklügelten Ideen, sondern gestaltet sich in der Regel eigenartig und anders, zumal in jedem einzelnen Falle

Kemürton.

(Nachdruck verboten.)

Londoner Leben.

Heiratsgedanken. Verlobungen. Ehescheidungen. Der Mann mit hundert Frauen. Breach of promise.

Sir Howard Vincents Loblied auf Deutschland.

London, im September.

Die Rekordleistungen des Pvlygamisten Witzhoff, der «innerhalb weniger Jahre in Amerika und England über hundert Frauengeheiratet", lenken unsere Gedanken unwillkürlich auf die Leichtigkeit hin, mit der in diesen Ländern eine Ehe geschlossen werden und ein solcher Un­hold sicheine schöne Zeit bereiten" kann. In Schottland genügte noch bis in das 18. Jahrhundert die beiderseitige Erklärung der Zustimmung" für eine rechtsgültige Ehe. Solche Zeiten sind nun allerdings vorüber, wie auch die Tage des bekannten Hufschmiedes von Gretna Green. Heute sind im ganzen Vereinigten Königreich die Ehege­setze annähernd sich gleich. Sowohl kirchliche wie zivile Trauung hat Gültigkeit. Einer der beiden Heiratskandi­daten geht zum Geistlichen oder zum Standesamt eines Distriktes, in dem er oder sie mindestens die letzten sieben Tage ansässig gewesen und meldet, ohne daß ein Legitimationspapier irgendwelcher Art erforderlich wäre, die Heirat an. Nun wird in der Kirche und wenn die andere Person in einer anderen Gemeinde ansässig, auch in deren Kirche an drei aufeinander folgenden Sonn­tagen das übliche Aufgebot erfolgen und dann die kirch­liche Trauung vollzogen werden. Auf dem Standesamt aber wird die Anmeldung drei Wochen öffentlich ausge- Hängt und dann kann nach drei Wochen, auf besonderen Wunsch und bei etwas erhöhten Spesen aber auch Won nach zwei Tagen die Vermählung vor sich gehen.

In Amerika herrscht noch größereFreiheit im Freien". Und ebenso rasch kann man in manchen Staaten dort eine Ehe auflösen. In Chicago wird die Sache so maschinenmäßig betrieben, daß man den zustehenden Ge­richtshof einfach als dieScheidemühle" bezeichnet hat, durch welche die Trennungsbegierigen hiudurchgetricben

werden mitsamt ihrem guten Namen, der dabei allerdings nicht immer unversehrt bleibt. In Jndiano- polis wird die Prozedur noch rascher abgetan. Ich er­innere mich, daß, als der Zug dort hielt und es hieß: 15 Minuten Aufenthalt", jemand hinzufügte:Für Ehe­scheidungen!" Ich hatte nicht gerade Anlaß, an mir selbst die Wahrheit des Ausrufs zu erproben, aber er war jedenfalls recht bezeichnend.

Doch selbst diese geringst'rgigen Formalitäten hat der Mann mit hundert.Frauen unterlassen, auf den man nun schon mehrere Wochen vergeblich fahndet. Seine letzten Spuren sollen übrigens auf Deutschland weisen. Also bitte Vorsicht! Es soll ein Mann in den dreißiger Führen sein, von Geburt ein Deutscher oder Schweizer, der von Jugend auf in Amerika gelebt hat, aber Englisch immer noch mit fremdem Akzent spricht.

Verlobungen werden in England nie öffentlich zur Anzeige gebracht, aber gelten in gewissem Sinne doch auch wieder für bindender noch als bei uns, wenigstens inso­fern, als ein Mann, der sein Eheversprcchen bricht, von seiner Verlobten auf Schadenersatz verklagt werden kann, und zwar nicht nur auf Wiedererstattung, direkter Ver­luste und Ausgaben, wie für die Anschaffung der Ans­steuer und dergleichen, sondern auch auf Entschädigung für die dem Herzen geschlagene Wunde. Natürlich steht es auch einem Manne, dem eine grausame Schöne durch den Treubruch eine Hcrzenswunde geschlagen hat, gesetz­lich frei, dieselbe vor den Richterstuhl zu zitieren, aber eine Jury würde sich selbstverständlich nie dazu verstehen, ihm einen Schadenersatz zuzuerkennen, der indessen, wo eine Dame der verschmähte Teil ist, oftmals ziemlich er­heblich ausfällt. Der Betrag richtet sich dann nach dem Maß der Schuldlosigkeit der Klägerin, der Schuld des Treulosen, der Länge des aufgehobenen Verlöbnisses, der sozialen Stellung und den Vermögensverhältnissen beider Parteien, soll aber zuweilen auch wesentlich beein­flußt werden von den Reizen, welche die unglückliche Klägerin auf die Geschworenen ausübt, jene modernen Ritter zur Verteidigung der Unschuld. So erhielt vor einiger Zeit eine hübsche Schauspielerin, die von ihrem Verlobten, einem reichen Aristokraten, im Stich gelassen war, nicht weniger als 10 ODO Pfd. Sterl. also mehr als

200 000 M. von dem Gericht als solches Herzensschmer- zensgcld zuerkannt. Eine ungerechtfertigte Aufhebung eines Verlöbnisses, das vielleicht Jahre lang bestanden, kann gewiß ein recht harter Schlag für ein Mädchenherz werden, ein ganzes Lebensglück zerstören: und es wäre jedenfalls recht wünschenswert, wenn der Verlassenen auf Kosten des trughaften Ungetreuen ein Ersatz geboten werden könnte. Aber kann das durch Auszahlung einer Summe Geldes geschehen! Ein Mädchen, dem wirklich eine Herzenswunöe geschlagen, das wirklich ein Herz be­sitzt, wird auf solchenBalsam" lieber verzichten, vollends, wo sie ihn nur dadurch erlangen kann, daß sie den vollen Beweis des stattgehabten Verlöbnisses in öffentlichem Gerichtshof durch Ausweisung zärtlicher Liebesbriefe, durch die Tortur eines scharfen Kreuzver­hörs und derlei herzerquickende Dinge dartut, herz­erquickend wenigstens für das Publikum, das für ein rich­tiges Breach of promise alle Zeit sehr aufgelegt ist. Solche Fälle werden denn auch in den Zeitungen stets recht aus­führlich behandelt.

Das Gesetz kommt also eigentlich nur solchen Mäd­chen und Witwen, ja, namentlich Witwen! zustatten, für die cs am wenigsten bestimmt war, vielfach Abenteue­rinnen, die auch wohl schon bei Beginn des Liebesver­hältnisses das Gericht als Endziel im Auge hatten. Es gibt daher Leute genug, die das Gesetz überhaupt möchten abgcschafft sehen. Demgegenüber sprach sich indessen ein hoher Richter vor kurzem noch dahin ans:Gewiß, sehr zartfühlende Leute würden davor zurückschrecken, das ihnen zugcfügte Unrecht in einem öffentlichen Gerichts­hof darzutun: aber Gesetze seien nicht für solche sehr zart­fühlenden Leute allein gemacht, und Personen, die ein solches Unrecht erlitten, Hütten ein Recht, behufs Ent­schädigung zu Gericht zu gehen. Schon das Vorhanden­sein eines solchen Gesetzes mahnte die Männer zur Vor­sicht in ihrem Liebeswerben und hätte einen abschreckenden Einfluß, Mädchen in dieser Weise unrecht zu tun.

Darauf erwiderte danneine Mutter von vier er­wachsenen Töchtern" in einer Zuschrift an eine Zeitung, daß die Männerwelt in der Wahl einer Lebensgefährtin häufig schon viel zu überlegend zu Werke gehe, und man­cher zum Ehestand durchaus geeignete, aber etwas schüch-