SS. Jahrgang.
Erscheint in zwei Ausgaben. — Bezugs -Preis r durch den Verlag SG Pfg. monatlich, durch die Post 2 Mk. so Pfg. vierteljährlich für beide Ausgaben zusammen.
Verlag: Langgaffe 27.
Avsrmenten.
Anzeigen-Preisr
Die einspaltige Petitzeile für lokale Anzeige» 15 Pfg., für auswärtrge Anzeigen 85 Pfg. — Reklamen die Petitzeile für Wiesbaden 50 Pfg.,
für auswärts 1 Mk.
für die Abend-Ausgabe bis 12 Uhr mittags, für die Morgen-Ausgabe bis 3 Uhr nachmittag». — Für die Aufnahme später eingcrcichter Anzeigen zur nächst- - (jVIIJlP(t erscheinenden Ausgabe, wie für die Anzeigcn-Aufnahme an bestimmt vorgeschriebenen Tagen wird keine Gewähr übernommen, jedoch nach Möglichkeit Sorge getragen.
Ko. 205. BerlagS-Fernsprecher No. 28ZS. Mittwoch, den 3. Mar. Redaktions-Fernsprecher No. SS. tOOF.
Anzeigen
Morgen - Ausgabe.
1. Matt. _
Haftpflicht der Tierhalter.
Von Dr. jur. W. Brandts.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat eine strenge Haftung her Personeu, welche Tiere „halten", eingeführt. . Sie hasten für allen Schaden, welcher durch das Tier einem Menschen oder eiller Sache zugefügt wird, ohne Rücksicht darauf, ob sie irgend welche Schuld trifft. Der Gesetzgeber nimmt ail, daß das Tier vermöge seiner Triebe an sich für die menschliche Gesellschaft schon eine Gefahr bedeutet, und daß deshalb derjenige, welcher diese Gefahr schafft, dafür aufkommen muß. Besonders scharf betroffen fühlen sich unsere landwirtschaftlichen Kreise mit ihren verschiedenartigen Tieren. Mer nicht nur diese beklagen sich über die Verurteilung, sondern auch viele 'Gewerbetreibende, die für den Betrieb ihres Geschäftes Fuhrwerk bedürfen. Daraus erklärt es sich, wenn jetzt im Reichstage der Antrag gestellt ist, den Tierhalter nur dann hasten zu lassen, wenn er bei Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet hatte, oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Ein Antrag derselben iRlchtung ist schon bei der Borberatung^des Bürgerlichen -Gesetzbuches von dem Abgeordneten Schmidt-Marburg gestellt, der die gleiche Beschränkung der Haftung jedoch mir für ein zlir Ausübung des Berufes oder Gewerbes notwendiges Haustier forderte. Mer selbst diese Beschränkung fand damals nicht die Zustimmung der Gesetzgeber.
Die Haftpflicht besteht unbeschränkt für alle Tiere, also einerlei, ob es eiist Haustier oder Luxustier ist, somit für Hunde wie Katzen, -für Pferde. Ochsen, Schweine, Schafe usw. Besondere Vorschriften gelten nur für den Schäden, welchen „Wild" an Grundstücken oder dessen Früchten anrichtet.
Mehr Schwierigkeiten macht die Frage, wer ein Tierhalter ist. Dies ist keineswegs immer der Eigentümer. Das Reichsgericht hat den Begriff folgendermaßen erläutert: „Tierhalter ist derjenige, der im eigenen Interesse durch Gewährung van Obdach und Unterhalt die Sorge für das Tier übernommen hat, und zwar nicht bloß zu einem ganz vorübergehenden Zwecke, sondern auf einen Zeitraum von einer gewissen Dauer, und er bleibt es, auch wenn ein andrer das Tier vorübergehend benutzt, ohne Selbsthalter zu sein." Demgemäß hat es einen Gendarm bezüglich seines ihm zum Gebrauch, nicht zu Eigentum übergebenen Pferdes als Tierhalter angesehen, denn es kommt lediglich auf den Besitz des Tieres an. Andererseits hat es einen Land- und Gastwirt, welcher seinem Sohn die Führung seiner
Wirtschaft -völlig überlassen hatte, trotzdem für haftpflichtig erklärt, weil der Betrieb der Wirtschaft für Rechnung des Vaters erfolgte. Der Sohn sei trotz aller Selbständigkeit rechtlich nur dessen Verwalter. Desgleichen ist eine Viehkommissi-onsfwma, welche das ihr zum Verkauf übergebene Vieh in den von ihr gemieteten Ständen auf dem städtischen Schlacht- und Viehhof unter- brachte und durch Anstellung einer genügenden Anzahl von Leuten für Wartung, Fütterung und Beaufsichtigung des Viehes Sorge trug, als Tierhalterin angesehen, weil sie die Tiere in ihrem eigenen Interesse dort einstelle und für diese, vielleicht nur kurze, Zeit die ausschließliche Verfügung darüber habe.
Die mißlichste Frage ist, wann man sagen kanir, daß eine Verletzung durch ein Tier geschehen ist. Das wird nicht angenommen, wenn es lediglich dem Willen oder der Lenkung des Kutschers folgte; es liegt eine Handlung des Kutschers vor. Auch dann, wenn ein äußeres Ereignis, z. B. ein Gewittersturm, mit Gewalt einge- wirkt hat und das Tier nach der Art seiner Gattung nicht widerstehen kann, gilt der Schaden nicht als durch das Tier verursacht, sondern durch jenes Ereignis. Das Scheuen der Pferde durch das Aufflattern von hängenden Wäschestücken vor ihren Augen ist hingegen als eine spezifische Tiergefahr angesehen worden. Die Pferde werden, so sagt das Reichsgericht, durch plötzliche Einwirkung auf ihre Sinne erschreckt und die dadurch verursachte Erregung veranlaßt sie zu jähen, gewaltsamen Bewegungen, welche nicht als Folge eines mit unwiderstehlicher Gewalt über das Tier hereinbrechenden äußeren - Ereignisses angesehen werden können. Das Tier entfalte vielmehr selbständig seine unberechenbare Energie. Es ist eine Haftpflicht^d-es Tierhalters verneint, als ein Pferd, das durch Schwäche umgefallen war, hierbei Schaden -angerichtet hatte, diese Schädigung sei nicht auf das Tier , als lebendes Wesen zurückzuführen, nicht, auf dessen tierischen Triebe. Nicht erfordert wird jedoch von der Mehrzahl der 'Ersten Gerichte, daß die 'Schädigung durch das Tier unmittelbar zugefügt ist, sondern es genügt auch, wenn sie durch den vom Tiere gezogenen Wagen oder durch dessen Geschirr oder sonst mittelbar verursacht ist.
Das eigene Verschulden des Verletzten, der z. B. das Tier gereizt hat oder unvorsichtig ihm entgegengetreten ist, kann je nach dem Grade des Verschuldens bewirken, daß jeder Schadenersatzanspruch versagt, oder wenn die eigene Schuld nur teilweise als Ursache der Verletzung angesehen wird, daß der Schaden nur zu dem übrigen Teil ersetzt wird. Häufig wird ein Kind beschädigt; bei einem Kinde unter -sieben fahren wird eine Schuld nid angenommen und ein Verschulden der zur Aufsicht verpflichteten .Eltern soll nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm eine Minderung der Entschädigungspflicht des Tierhalters nicht herbeiführen. weil 8 25t des B. G--B. ein Verschulden des Beschädig
ten selbst erfordere, um ihn des Ersatzanspruchs zu ^berauben. Eine seltsame Begründung!—■ Liegt ein Verschulden dritter Personen vor, hat z. B. ein Dritter das Tier geschlagen oder scheu gemacht, so wird hierdurch die Haftung des Tierhalters gegenüber dem Beschädigten zwar nicht aufgehoben, es haftet vielmehr der Dritte neben dem Tierhalter dem Geschädigten auf den ganzen Schaden. Doch hat der Tierhalter, wenn der Verletzte von ihm befriedigt ist, ein Rückgriffsrecht gegen den Dritten auf Erstattung des gezahlten Betrages.
Am meisten bedrückt fühlen sich die Tierhalter dadurch, daß das Gericht sie verurteilt, auch wenn ein Knecht oder Kutscher oder eine sonstige zur Fütterung und Wartung der Tiere angenommene Person bei Verrichtung dieser ihrer Obliegenheiten von dem Tiere verletzt wurde. Man ist der Ansicht, daß jemand, der sich vertragsmäßig zu derartigen Arbeiten verpflichtet, damit stillschweigend auch die Gefahr auf sich nehme, welche jene Arbeiten unvermeidlich mit sich bringen. Hingegen unsere Gerichte, voran das Reichsgericht, sagen, bei dem Ansprüche des z. B. von dem Pferde geschlagenen Knechtes handle es sich nicht um einen Anspruch gegen den Dienstherrn ans dem Dienstvertrage, sondern um die Haftpflicht für die Folgen aus einer unerlaubten Handlung oder doch aus einem ihr gesetzlich gleichgestellten Tatbestände; auf Grund des Dienstvertrages haste der Dienstherr nicht für Schaden, der den An-gestellten nur aus Anlaß des Dienstverhältnisses treffe. Es handle sich hier also nicht um eine kontraktliche, sondern um eine gesetzliche Haftpflicht. Daß diese juristische Konstruktion unsere haftpflichtigen Arbeitgeber nicht noch mehr in Harnisch gebracht hat, als es tatsächlich der Fall zu sein scheint, ist eine Folge lediglich unserer gesetzlichen Unfallversicherung, wonach die Dienstknechte. Kutscher, Verwalter usw. gegen Unfälle, die sie bei den: landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe erleiden, von der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Unftittentschäd-igung erhalten. Die unmittelbare persönliche Haftpflicht der Tierhalter ist also wirksam nur für diejenigen, welche der Versicherung nicht unterliegen oder Luxustiere hatten; für die in einem versicherten Betriebe gehaltenen Tiere nur, wenn sie eine dritte nicht beschäftige Person oder eine fremde Sache beschädigen.
In einer neueren Entscheidung hat das Reichsgericht seinen früheren Standpunkt zwar nicht ganz verlassen, ihn aber doch für unan-wendbar erklärt gegenüber einem selbständigen -Stallmeister, der zum Trainieren eines Pferdes angenommen war. Das Pferd stieg und sollte der Trainer ih m dies ab gewöhnen. Beim Zureiten stieg eines Tages das Pferd plötzlich, warf sich nach hinten über und vergrub den Stallmeister unter sich, so daß er eine schwere Verletzung davon trug. Das Reichsgericht führte aus, daß ein Trainer beim Zureiten der Pferde immer Gefahr laufe, körperlichen Schaden zu erleiden, die Übernahme der Gefahr gehöre also zu seinen Be«
f ■ - - ■ =-- ' ' " ' ~ '
Feuilleton.
Are Ausstellung des Wnlgen-Aorigrefles.
Dr. T. Berlin, 30. April.
I. Die medizinische Abteilung.
Als vor einiger Zeit, ehe -der im Röntgen-Kongreß verwirklichte Plan -aufgetancht war, gelegentlich über die etwaige Veranstaltung einer Röntgen-Ausstellung in -den fachmännischen Kreisen gesprochen wurde, äußerte sich allgemein die Ansicht, daß ein solches Unternehmen nicht auf eine -große Beteiligung zu rechnen hätte. Es ist jetzt schwer zu sagen, ob sich seitdem die Röntgen- Forschung und Röntgen-Jnidustrie noch um so vieles gehoben hat oder ob damals ihre Bedeutung von den beteiligten Kreisen bescheidenttich unterschätzt wurde oder endlich ob die Initiative der Berliner Röntgen-Bereinigung einen ganz besondern Enthusiasmus hervorzuzaubern verstanden hat. Wie dem mich sei, durch das Ergebnis der jetzt in Berlin eröffneten ersten Röntgen- Ausstellung, die dem Röntgen-Kongreß angegliedert ist, sind jene Zweifel in einem geradezu verblüffenden Grade ins Unrecht gesetzt worden. Sechs zum Teil große Säle wurden den Ausstellern von der Kongreßleitung zur Verfügung gestellt, und trotzdem hat der Raum gar nicht reckt reichen wollen, um die überwältigende Fülle dessen aufznnehmen, was die Wissenschaft und die Technik an Errungenschaften .auf dem Gebiete der_ Röntgen- Forschung der Welt vorzuführen hat. Vielleicht hat es noch nie' eine eigenartigere Ausstellung gegeben als diese, mindestens noch nie eine so moderne. Das Jahrzehnt seit der Entdeckung der Röntgenstrahlen ist noch nicht ganz verflossen, und schon ist aus ihr eine Wissenschaft und eine Technik erwachsen, von deren Umfang vielleicht selbst die Fachleute keine rechte Vorstellung besessen haben, ehe sie nunmehr die Gelegenheit erhielten, eine Heerschau, aller darauf bezüglichen Ergebnisse abzunehmen. Für die Sachverständigen muß die Röntgen-Ausstellung von
großer Wichtigkeit fein, weil gerade das Gebiet der Röntgen-Untersuchung viele verschiedene Zweige der Wissenschaft und Technik in ihr Bereich zieht, so daß es dem Gelehrten wie -dem Ingenieur zu einer Pflicht wird, auch die Arbeiten anderer Disziplinen kennen zu lernen und in Anspruch zu neh-nien. In dieser Hinsicht kann und wird die Röntgen-Ausstellung als Erzieherin wirken. Aber auch für den Laien muß der Besuch äußerst lehrreich sein, und er wird sich zum mindesten dem imposanten Eindruck der Erfolge nicht verschließen können, die in einem so kurzen Zeitraum aus einer einzigen Entdeckung, allerdings wohl der folgenreichsten seit langer Zeit, entsprossen sind.
Die Ausstellung zerfällt in zwei große Wteilungen, eine medizinische und eine physikalisch-technische. Ihre Unterscheidung rechtfertigt sich im wesentlichen von selbst, indem die evstere die praktische Forschung darstellt, die zweite die theoretischen Grundlagen und die Instrumente vorführt. Die Berührung beider Teile ist gegeben durch die Röntgen-Photographie, die selbstverständlich bei der Ausstellung -die Rolle des wichtigsten Anschauungsmittels spielte An der medizinischen Ansstclliing haben sich einerseits eine große Anzahl von staatlichen und städtischen Instituten beteiligt, daneben eine fast ebenso große Reihe von Privatanstalten und einzelnen Ärzten. Jü beiden Hinsichten ist Berlin glänzend vertreten. An erster Stelle darf die Ausstellung genannt werden, die die Kgl. Chirurgische Klinik unter Professor v... Bergmann veranstaltet hat. Ihre Sammlung von Röntgen- Photographien (Diapositiven d. h. durchsichtigen Plattenbildern) steht durch das unerreichte Material, über das diese Anstalt verfügt, einzig da. Hauptsächlich werden die Geschwülste und die entzündlichen Erkrankungen der Knochen vorgestihrt; und die Ärzte werden ihre Hell- Freude daran haben, ganz seltene Fälle auf diesem Wege kennen zu lernen. Wie der Chirurg die Röntgen- Strahlen überhaupt vorzugsweise zur Feststellung solcher Leiden benutzen wird, so hat auch die chirurgisch? Klinik der Kgl. Ctzarirä eine Reihe von Bildern -ausgestellt, die
zur Veranschaulichung von Knochenerkrankungen dienen- Ein etwas weiteres Gebiet umfaßt die Vorführung der ersten -medizinischen Klinik der Charitä unter Professor v. Leyden, die außer wunderschönen Darstellungen, namentlich der Osteomalacie (Knochenerweichung), auch die Herzerweiterung und ihre Folgen, -verschiedene Erkrankungen der Lungen <namentlich beachtenswert die Feststellung- beginnender Lungenschwindsucht), Ader- aeschwulste, Gliederentzündungen und anderes im Röntgen-Bild zeigt. Aus der zweiten medizinischen Klinik hat Professor de la Camp eine Besonderheit ausgestellt, nämlich Röntgen-Photographien der Lunge am toten Körper; aus diesen Photographien sind die feinsten Verzweigungen des Organs erkennbar, indem das Blut durch Hinzufügung von Hirudin (Blutegelextrakt) flüssig erhalten wird. Als weiteres Forschungsmittel tritt hierbei die Einführung einer Wismutlösung hervor, die für die Röntgen-Strahlen undurchlässig ist und somit alle von ihr durchzogenen Teile auf dem Röntgen-Bild sichtbar werden läßt. Wir werden sehen, daß die Anlsiendung des Wismut auch noch in anderen Fällen zu ähnlichen Zwecken eine große Bedeutung erworben h>at. Eine große Übersicht über die Erfolge der Röntgen-Unter- suchnng in der Erkennung von Krankheiiszuständen gewährt die Ausstellung des Berliner Kgl. Universitäts- Instituts für Untersuchungen mit Röntgen-Strahlen, das unter der Leitung von Professor Grunmach siehst Auch in dieser Anstalt wird hauptsächlich das Material der Charitä verarbeitet, und schon über 30 000 arme Kranke haben im Verlauf des ersten Jahrzehnts der Röntgen-Forschung dort die Segnungen der Untersuch,ung mit den merkwürdigen Strahlen erfahren. Die Regierung hat das Institut mit den besten Apparaten ausge- stattet, rind die dorther bestellten Aufnahmen kommen später wieder als Lehrmittel bei den akademischen Vorlesungen zur Verwendung. Wer sich als Laie einen Begriff von der Vielseitigkeit der Leistungen machen will, die der Röntgen-Untersuchung auf medizinischem Gebiet h-eute zu verdanken sind, hat vor dieser großen -Grupps
