Nassauische Allgemeine Zeitung.
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Amtlicher Theil.
Verordnung.
(Die Zuchthaus- und Correctionshausordnung betreffend.)
Die Zuchthausordnung vom 17. October 1821 und die Correctionshausordnung vom 21. April 1817 find mit Beziehung auf die in der Strafgesetzgebung eingetretenen Veränderungen einer Revision unterworfen worden und werden nunmehr Höchster Entschließung zufolge zur öffentlichen Kenntniß gebracht. ^Wiesbaden, den 25. September 1852.
Herzoglich Nassauisches Staatsministerium, Abtheilung der Justiz. Lex.
vdt. Grimm.
Revid'irie ZuchlhMWrdmrng.
Erster Abschnitt.
Von der Oberaufsicht über das Zuchthaus und den bei demselben befindlichen Angestellten.
§. 1. Das Zuchthaus zu Diez steht in Gemäßheit des §. 10 pos. 9 des Landesherrlichen Edicts vom 17. October 1849 unter der unmittelbaren oberen Leitung des Herzoglichen Staatsministeriums, Abtheilung der Justiz.
§. 2. Unter dieser Behörde steht unmittelbar der Director des Zuchthauses, welcher zu Diez wohnen muß, und der Hausarzt, welche letztere Stelle der Mediciual- rath des Amts Diez und der Medicinalassistent, in Gemäßheit §. 9 des Edicts vom 14. März 1818, zu versehen haben. Außerdem ist ein katholischer und ein .evangelischer Pfarrgeistlicher beauftragt, um in dem Zuchthause den Sträflingen Gottesdienst zu halten und die Seelsorge zu versehen.
§. 3. Die Angestellten dieser Strafanstalt, welche unmittelbar unter dem Director stehen, sind: a) der Cassirer, welcher in VerhindermzasWen die Functionen des Directors vertritt und die Stelle des Actuars zu versehen hat, b) der Verwalter, c) die beiden Bildhauer. Wie unter dem Director, so auch unter unmittelbarem Befehl des Verwalters stehen: d) die Unteraufseher und Aufseherinnen, welche über das Betragen, die Arbeitsthätigkeit und die sichere Verwahrung der Züchtlinge zu wachen haben, e) der Wachtmeister und die Gardisten, welche mit der Bewachung des Hauses und der Züchtlinge beauftragt sind. Die Zahl der Unteraufseher und Gardisten wird vermehrt und vermindert, je nachdem viele oder wenige Züchtlinge in der Anstalt sich befinden.
§. 4. Die Stelle des Directors und Rechuuugs- führcrs wird aus Vorschlag der Ministerialabtheilung der Justiz, jene des Verwalters, der Bildhauer und der Untcrausseher aber unmittelbar von dieser Behörde besetzt. Die Annahme und Entlassung der Gardisten steht dem Director ohne Anfrage zu.
§. 5. Der Verwalter hat mit Familie im Bering der Anstalt seine Wohnung. Die Unteraufseher und Gardisten müssen in der Clausur des Hauses sich aufhalten und schlafen, wogegen ihre Familien außerhalb desselben wohnen. Die Unteraufseher und Gardisten tragen im Dienste die vorgeschriebene Uniform und Waffen.
8 6. Alle Angestellte dieses Strafinstituts werden mit umfassenden Dienstinstructionen versehen und einschließlich des Verwalters und von diesem abwärts, auf dieselben vom Director beeidigt; auch darf er dieselben nach Beschaffenheit der Umstände bis zu acht Tagen Arrest und bis zum Betrag des wöchentlichen Soldes in Geld bestrafen. Schwerere Strafen können nur von der Ministerialabtheilung der Justiz erkannt werden.
§. 7. Außer diesen Angestellten wählt der Direc- , tor aus der Zahl der zu Diez wohnenden Schlossermeister einen, welchem das Schließen und Oeffnen der Fesseln der Züchtlinge anvertraut wird. Derselbe wird auf Verschwiegenheit und Treue vou dem Director besonders vereidet.
Zweiter Abschnitt.
Von der Aufnah ine der Züchtlinge.
§. 8. Die Aufnahme in das Zuchthaus erfolgt auf das Ersuchen der mit dem Strafvollzug beauftragten Justizbehörden.
8- 9. Die Dauer der zu verbüßenden Zuchthausstrafe nimmt ihren Anfang an dem Tage des Eintritts
in die Strafanstalt; bei Verurtheilten, welche sich in . Arrest befinden, berechnet sich der Beginn der Strafverbüßung von dem Tage an, an welchem das Erkenntniß rechtskräftig geworden ist oder der Verurtheilte, welcher ein Rechtsmittel dagegen eingelegt hat, seine einstweilige Abführung verlangt, wenn dieselbe nach der Lage der Sache geschehen kann.
8. 10. Nicht verurtheilte Kinder von Züchtlingen dürfen nicht ausgenommen werden, und es haben die Behörden für deren schickliche und gute Unterkunft vor dem Anfang der Strafe zu sorgen.
§. 11. Schwangere oder Säugende treten daher die ihnen zuerkannte Zuchthausstrafe erst dann an, wenn sie geboren haben, und die Kinder ohne Nachtheil für ihre Gesundheit in andere bürgerliche Verpflegung gebracht worden sind.
§. 12. Die Behörden sind ermächtigt, Verurtheilte, welche mit Krankheiten behaftet und beF denen die erforderlichen Heilversuche fruchtlos angewendet worden find, in das Zuchthaus abzuschicken, wenn der Herzogliche Medicinalbcamte des Districts deren Transport für unbedenklich hält.
§. 13. Bei der Einlieferung eines jeden Züchtlings muß dem Director außer einer beglaubigten Abschrift des Straferkeuutnisses, zugleich auch vollständige Nachricht über die Herkunft, Familienverhältnisse, Erziehung, vorige Aufführung, Schicksal, Vermögen, Gewerbe, Kenntnisse, Geschicklichkeit oder Fähigkeit des Züchtlings, sowie über die näheren Umstände des begangenen Verbrechens, nicht weniger über vorher bekannt gewordene Ar- restationen, gelungene und mißlungene Versuche zur Flucht und die Art der Ausführung und über den Grad der Gefährlichkeit mitgetheilt werden, wie dieses in einem besonderen Generalrescript nach einem Formular besonders vorgeschrieben worden ist. Werden diese Nachrichten entweder gar nicht, oder doch nur unvollständig dem Director mitgetheilt, und auf seine vorherige Erinnerung nicht vollständig, so ist derselbe verpflichtet, diesen Mangel der Ministerialabtheilung der Justiz anzu- zeigen. Er darf diese Erinnerung nicht unterlassen, wenn bei Ablieferung eines Züchtlings die Nachsendung jener Nachrichten versprochen worden ist und solche nicht alsbald nachfolgt.
8. 14. Bei dem Eintritt eines Züchtlings wird derselbe am Körper auf das genaueste untersucht. Er ist strafbar, wenn er bei dieser Visitation Geld und andere Sachen, welche er an seinem Körper verborgen hat, zm rückhält und verheimlicht. Sodann werden ihm die Verhaltungsregeln vorgelesen und erklärt.
§. 15. In der Behandlung der Züchtlinge, deren Beköstigung und Beschäftigung soll kein Unterschied statt- fiuden, wie überhaupt keine besondere Classification; außer daß der Director ermächtigt und verpflichtet ist, gegen die ihm als besonders gefährlich oder verwegen geschilderten Individuen diejenigen in §. 19 erlaubten Sicherungsmittel in Anwendung zu bringen, welche zu deren sicheren Verwahrung oder überflüssige Härte unumgänglich nöthig sind.
§. 16. Wird ein verheirathetes Individuum zur Zuchthausstrafe verurtheilt, so haben, so weit nicht die betreffenden Rechte von dem anderen Ehegatten auSge- übt werden, die Vormundschaftsbehörden nach bisheriger Vorschrift wegen Bestellung einer vormundschaftlichen Fürsorge für die Kinder auf die Dauer der Retention von Amtswegen Vorkehrung zu treffen.
(Fortsetzung folgt.)
Dien strrach richten.
Seine Hoheit der Herzog haben dem Oberkammerherrn von Bock-Hermsdorf die Erlaubniß, den von Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland ihm verliehenen St. Stanislausorden erster Classe, und dem Hofstallmeister von Breidbach-Bürresheim, ^owie dem Hofrath Dr. Weisenthal die Erlaubniß, den von Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland ihnen verliehenen St. Stanislausorden zweiter Classe annehmen und tragen zu dürfen, gnädigst ertheilt.
Seine Hoheit der Herzog haben denRcch- nungskammer-Revisor Bernhardt in den Quiescen- tenstand zu versetzen, den Probator Finkler zum Revisor und den Diurnisten Wilhelm Kalteyer zum Probator bei der Rechnungskammer zu ernennen geruht.
Die durch die Versetzung des Pfarrers Zeiger zu Obernhof zur Erledigung gekommene Schulinspection ist dem Pfarrer Schneid er zn Dausenau übertragen worden.
Nichtamtlicher Theil.
Sur ZoUfrage.
* Herr Oberstencrrath Scholz ist, wie wir gestern mitgetheilt haben, auserschen die herzoglich nassauische Regierung bei dem in Wien demnächst zu eröffnenden Zolloereinsconferenzen zu vertreten. Der Beginn dieser letzteren ist auf den 20. d. M. festgesetzt und ist unser neu ernannter Bevollmächtigte bereits an den Ort seiner Bestimmung abgereist. Die königlich baverische Regierung wird in Wien durch den Herrn Ministerrath Dr. v. Herrmann, das Grotzherzogthum Hessen durch Herrn von Biegeleben, das Kurfürstenthum Hessen durch den Geheimen Legationsrath v. Meyer, das Königreich Sachsen durch den Obersteuerdirector von Schimpfs vertreten sein. (Aus der Betheiligung Sachsens ist der Ungrund der von der „N. P. Ztg." gebrachten Nachricht zu entnehmen, daß die Zollconfe- renzen auf dessen Wunsch verschoben werden sollen.)
Die Einladung zu diesen Zollconferenzen ist an alle Staaten ergangen; namentlich wurde dieselbe auch an die thüringischen Staaten gerichtet, die man noch immer als zum Zollverein gehörig betrachtet, da von Seite derselben eine Kündigung des Zollvereinsvertrages nicht erfolgte. Nach verläßlichen Mittheilungen, welche der Kasseler Zeitung zugehen, sind alle Nachrichten der norddeutschen Blätter über Verträge, welche bereits zwischen Preußen und den thüringischen Staaten für den Fall der Auflösung des Zollvereines, resp, des Austrittes Preußens aus demselben, abgeschlossen seien, unwahr. Man hat weder in Berlin noch in Thüringen im Ernste an die Abschließung solcher Verträge gedacht.
Die „Oesterreichische Corresp." äußert sich bei Besprechung des im Württembergischen Startsanzeiger erschienen bekannten Memorandums in der handelspolitischen Frage, über den Umfang dieser Einladungen in höchst versöhnlicher Weise. Sie sagt: Die Wünsche, welche der Verfasser des fraglichen Aufsatzes am Schluffe ausspricht, sind auch die unsrigen. Auch wir wünschen im Interesse deutscher Ehre, daß es durch Preußens Beharren auf der leider eingeschlagenen Bahn nicht zum Aeußersten, zur Aufrichtung von Zollschranken zwischen dem Süden und Norden des deutschen Bundesgebietes kommen müsse. So wie bisher wird Oesterreich auch fernerhin die Hand zur Ausgleichung in jedem Augenblicke bereit halten. Die Wege, welche es derzeit eiuzuschlagen gewillt ist, um den handelspolitischen Zerfall Deutschlands zu verhüten, sind so beschaffen, daß sie Niemanden ausschließen. Es gilt den letzten Versuch, Preußen für die große, gemeinsame Sache zu gewinnen, und wenn es auch jetzt sich fcrn- hält, kann steht wohl zu unserem und Deutschlands Bedauern fest, daß es den Bruch mit Absicht vorbereitet und herbeigeführt habe.
Der Zweck der Wiener Zollconferenzen ist der Abschluß eines Handelsvertrages und Anbahnung der künftigen Zolleinigung. Mit der Eröffnung dieser Zollconferenzen steht die Nachricht, daß die österreichische Regierung damit umgehe, dieZollaugelegeuheit vor das Forum der Bundesversammlung zu bringen, im Widerspruch. Die Lösung desselben findet sich in der Kasseler Zeitung. Nach derselben wird man in Wien eine Bethätigung des Bundes vor Ratification der mit so vielen deutschen Staaten in Wien berathenen Verträge (des Handelsvertrags und der Zolleinigung) nicht verlangen. Ein solches Verfahren würde nur im Interesse der Gegner dieser Verträge liegen. Wenn also österreichische von der Politik ihrer Regierung unterrichtete Blätter, Nachricht geben, daß dieselbe im Schooße der Bundesversammlung die Zollfrage bezügliche Anträge stellen werde, so wäre eine solche jedenfalls dahin zu verstehen, es werde Oesterreich in Gemeinschaft mit denjenigen Staaten, die mit ihm in eine handelspolitische Verbindung getreten, darauf dringen, daß gewisse auf den Verkehr bezügliche Verhältnisse, namentlich die freie Schifffahrt, nach Anleitung von Artikel XIX. der Bundesacte und der auf dem Wiener Congreffe angenommenen Grundsätze zu b u u d e s m â ß i g e r Vollziehung kommen. Dies dürfte dann Gelegenheit geben, die ganze Sache einmal vom Standpuncte des Bundes zu prüfen, und damit eine Wiederannäherung der jetzt entzweiten Staaten zu ermöglichen. Es werde dieses jedoch erst dann geschehen können, wenn der Abschluß des Handelsvertrags und der Zolleinigung zwischen Oesterreich und den andern Staaten eine vollendete Thatsache geworden ist.
Die Veröffentlichung der sogenannten Stuttgarter
