Nassauische Allgemeine Zeitung.
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J2 1O1. Freitag den 80. April 1852.
Die Naff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täg! ich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige. PrânumerationSpreiS für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn-und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur 2 fl., für dl« übrigen Länder de« deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur » fl. «4 fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellen berg'schen Hof- Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Die königliche Entschließung auf die Denkschrift des bayerischen Episcopates.
Deutschland. Wiesbaden lAsstsen).— Rüdesheim (Feier der Geburt des Erbprinzen). — Frankfurt (Die Darmstädter Uebereinkunft. Die Fondsbörse). — G ießen (Falschmünzer. Waldbrand).— KarlSruhe (Waldbrand. Diebstahl). — Kassel (Die Auswanderung). — Aus der Pfalz (Waldbrände). — Stuttgart (Die Wiener Zollconferenzen. Becher). — Hannover (Die Darmstädter Uebereinkunft).— Berlin (Bollpracht. Der Frei- Handelsverein. Die holsteinische BunreSerecution. Königliche Botschaft. Die Zollconferenz. Die freien Gemeinden).
— Posen (Die Kaiserin von Rußland). — Wien (Die Organisation. Pensionsnorm).
Frankreich. Paris (Vereidigung des Militärs. Die fremden Blätter. Die Königsfamilien. Vermischtes).
Großbritannien. London (Die Milizbill. FearguS O'Eonnor).
Italien. Turin (Pinelli). — Florenz (Die Juden). — Neapel (Französische Partei).
America. Neu-Pork (Vermischtes).
Neueste Nachrichten.
Die königliche Entschließung auf die Denkschrift des bayerischen Episcopates.
Auf die Denkschrift der baierischen Erzbischöfe und Bischöfe vom 21. November 1850 den Vollzug deS päpstlichen ConcoroateS und die Anwendung der Beilage II. zur VerfassungSurkunbe Die Verhältnisse der katholischen Kirche betreffend, ist «ine kön. Entschließung erfolgt, die jedoch nicht in einer Antwort an die Bischöfe besteht, sondern gleichsam alS «ine Instruction an sämmtliche KreiSregierungen zur genauen Befolgung erging und den Erzbischöfen und Bischöfen zur Kenntnißnahme und beziehungsweise Darnachachtung unter dem Beifügen mitgetheilt wurde, „wie Se. Maj. der König sich der Hoffnung hlngeben, der hochwürbige Herr Bischof werde in diesen Allerhöchsten Verfügungen einen Beweis Allerhöchst Ihres Wohlwollens und getreuer Wahrnehmung deS Wohles der Kirche erblicken, aus daß das bevorstehende Fest der Auferstehung des Herrn der Zeitpunkt einer Festigung allseitigen Friedens und allein gedeihlicher Eintracht werde".
Die königl. Entschließung lautet:
1) Bei Auslegung und Anwendung mehrdeutiger zweifelhafter Stellen der zweiten VerfassungS- beilage ist jene Interpretation anzunehmen, welche mit den Bestimmungen deS ConcordateS übereinstimmend ist oder sich denselben annähert.
2) DaS oberhoheilliche Schutz. und AussichtS- rechts deS Königs besteht fort. DaS in §. 50 deS ReligionSedicteS vorbehaltene Schuy- und Oberauf- sichtSrecht soll jedoch niemals so auSgeübt werden, daß die Bischöfe in der ihnen vermöge ihres Amtes zustehenden Verwaltung rein kirchlicher Angelegenheiten behindert werden , insofern hierbei nicht bestehende verfassungsmäßige Bestimmungen zu beobachten kommen. Ebenso soll die im ß. 57 reservirte hoheitliche Oberaufsicht nicht so gehandhabt werden, »daß die freie Berathung kirchlicher Gerichts- oder Eynodalversammlungen gestört würde.
3) Für die von dem Oberhaupte der Kirche oder von den Bischöfen ausgehenden JubilâuwS- und Adlaßverkündigungen, dann für die Fastenpa- tente wird hiermit das Placet bis auf Weiteres im Voraus ertheilt. Bei allen anderen Erlassen und Ausschreibungen der geistlichen Behörden, auf welche nicht die Bestimmung deS §. 59 deS ReligionSedictS Anwendung findet, sondern bei welchen gewâß Titel IV. §. 9 der VerfassungSurkunde und ß. 58 der Beilage II. die vorherige Einholung der königl. Genehmigung bisher ersorderlich gewesen, ist die Einholung dieser Benehmigung auch fernerhin nothwendig, und ist daS Sr. Majestät als katholischem Könige zustehende OberaussichtS - und Schutzrecht in seinem ganzen Umfange unangetastet aufrecht zu erhalten.
4) Nur die Einführung der geistlichen Gerichte, nicht die Ernennung der Personen, welche von den
Bischöfen alS GerichtSmitglieder, Dicare oder Gehilfen berufen werden, bedürfen fortan der königl. Bestätigung. Ebenso soll nur die Bildung der De- canalSbezirke, nicht die Wahl der Landdecane, in solange diese blos eine kirchliche Bedeutsamkeit und Wirksamkeit besitzen, der königlichen Bestätigung vorbehalten, dagegen die Capitularen in ihrem hergebrachten Wahlrechte geschützt sein. Die Bischöfe haben jedoch den weltlichen Behöiden von der Aufstellung solcher Personen Nachricht zu ertheilen.
5) Die Erkenntnisse der geistlichen Gerichte be. dürfen der königlichen Bestätigung nicht. Der ß. 71 deS ReligionSedicteS ist dahin zu interpretiren, daß derlei Erkenntnisse nur dann einen Einfluß auf die staatsbürgerlichen Beziehungen und die bürgerlichen Rechtsverhältnisse äußern, wenn die Einwilligung der Staatsgewalt erholt ist. UebrigenS ist in Fällen, wo ein Priester suSpenvirt oder entlassen wird, der Kreisregierung und dem Tischtitelgeber Mittheilung zu machen.
6) Jedem Kirchenmitgliebe steht gemäß ß. 52 deS ReligionSedicteS die Befugniß zu, wegen Hand- langen der geistlichen Gewalt gegen die festgesetzte Ordnung jederzeit den landesfürstlichen Schutz anzurufen. Als Handlungen gegen die festgesetzte Ordnung sind aber vornämlich zu betrachten: a) Wenn die Kirchenbehörde, ihren geistlichen Wirkungskreis überschreitend, über bürgerliche Verhältnisse urtheilt und in die Rechtssphäre deS ElaateS übergreift; b) wenn dieselbe ein positives StaatSgesetz verletzt; c) wenn selbe behufS des Vollzuges ihrer Erkenntnisse sich äußerer Zwangsmittel bedient; d) wenn sie die Bescheidung in geistlichen Sachen anhängiger Beschwerden verzögert, den Jostanzenzug behindert, oder abändernde Erkenntnisse höherer Instanzen nicht in Vollzug bringt.
7) FutLeL^keiu RecurS wegen Mißbrauchs der geistlichen Gewalt statt, so bleibt der geistlichen Behörde , insofern sie die Gränzen ihrer Wirksamkeit nicht überschritten hat, der Schutz deS weltlichen Ar- mrS hinsichtlich der Vollstreckung ihrer DiSciplinar- erkennlnisse gesichert.
8) Bedingungen zu Kirchen- und namentlich zu Pfarrpfründen sollen blos sein daS Jndignat, bürgerlich und politisch tadelloser Wandel, die von dem Bischöfe zu erprobende theologische und seelsorgliche Befähigung, sodann Kenntnisse im bayerischen Ver- fassungS- und Verwaltungsrechte, im Schul-, Stif, tungS- und Armenwesen. Wegen der deßfallsigen, aus StaatS- und Kirchendienern znfammenzusexen- den gemeinschaftlichen PrüfungSbehörde, ist Beneh, men mit den Bischöfen Vorbehalten. Ebenso bleibt die Ertheilung des landeSfürstlichen Tischtitels und die Festsetzung der Bedingungen zur Erlangung desselben der Allerhöchsten Beschlußfassung Vorbehalten.
9) Die Verleihung kirchlicher Pfründen Seitens der Bischöfe setzt die königliche Genehmigung voraus. Geistlichen, welche von Sr. Majestät dem Könige als Allerhöchstdemselben nicht genehm bezeich-. net werden, kann ein kirchliche Pfründe nicht verliehen werden. Die Vergewisserung über die Genehm« Haltung der Person erscheint demnach alS «ine Vor- bedingung der bischöflichen Uebertragung deS Kir- chenamleS, deren Vollberechtigung, wenn diese Be- blngung gegeben, in keiner Weise zu beanstanden ist. Bei dem Acte der Einweisung soll jedoch ausgesprochen werden, daß von dem Könige die Verleihung der Teworalien herrührt.
10) Die Resignationen kirchlicher Pfründen sollen in die Hände der Bischöfe geschehen. In unbedingter Weise können sie von denselben indessen nur dann angenommen werden, wenn die betreffenden Pfründen nicht landesherrlichen Patronates sind, und wenn durch Resignation derselben das StaatS- ärar nicht belastet wird. Bezüglich der Feststellung der Vicariatö- Gehalte soll von den bischöflichen Stellen immer eine gutachtliche Aeußerung eingeholt werden.
11) Auch bei Verleihung königl. PatronatS- pfarreien sollen die Bischöfe vorher mit ihrem Gut- achten vernommen werden, ohne daß jedoch hiedurch Se. Majestät der König in dem freien Besetzungörechte beschränkt sein sollen.
12) DaS in den §§. 76, 77 der II. Verfassung-, beilage für die unter ß. 76 lit. a. und b. fallenden Anordnungen vorbehaltene Mitwirkungsrecht der weltlichen Obrigkeit soll nur in einer das kirchliche
Leben nicht beengenden Weise gehandhabt werden. Bezüglich der Anzeige dir Anordnung außerordentlicher kirchlicher Fererlichknien und Andachten, dann bezüglich der Handhabung deS § 79 deS ReligionS- edicteS ist bereits .unterm 20?2uni vorigen JahreS Allerhöchste Entschließung erfolgt. Auch die Wahl der Geistlichen zu Missionen rc? soll den Bischöfen anheimgestellt bleiben-;" nur wenn diese Wahl auf Ausländer fällt, ist jedesmal wenigstens drei Wochen vorher Bericht zu erstatten und behalten sich Se. Majestät der König die Entscheidung vor.
13) Die Verordnungen wegen Feier der Sonn- und Festtage, Beschränkung der Tanzmusiken, über daS Arbeiten an abgeiiürdigten Feiertagen sollen auf daS Genaueste vollzogen werden.
14) Bei Wahl der Klosterobern wird von bet Absendung von Commissärien Umgang genommen. Die Ablegung feierlicher jebâSlänglicher Gelübde in den Nonnenklöstern soll an daS vollendete 33. Lebensjahr , jene der einsächen "zeitlichen an daS 21., wie durch königliche Entjchließuyg vom 9. Juli 1831 bestimmt worden ist, ssebundcnUn, und die Abordnung von Commissärien nur rat den Fall, daß die Betheiligten sebst öder deren Eltern, Vormünder oder Verwandte selbe vtrlängeh, oder daß eine deSfallsige Beschwerde zur Kenntniß der StaatS- regierung kommt, bei Ablegung her lebenslänglichen Gelübde vorbehalten werden.
15) Die Aufnahme in bett' .geistlichen Stand resp, in daS Klericalsemin«! bleibt dem freien Ermessen der Bischöfe überlassen. Da jedoch der König alS Schutzherr der Kirche den Tifchtitel den zu Weihenden aus Gnade verleiht, so ist um diese Gnade vor der Ordination geziemend zu bitten.
16) Von förmlicher Bestätigung der Vorstände und Lehrer an den bischöflichen Klerical- und an -serr-biSch«-besi«H«nde» bischöflichen Knabensemina, rien wird Umgang genommen und soll die bloße Anzeige genügen, wenn nicht in der einschlägigen StiftungS- oder DolationSurkunde ein besonderes landesherrliches Recht vorbehalten ist.
17) Hinsichtlich der Erweiterung der bischöflichen Seminarien im Sinne deS Art. V. des ConcordateS wird auf nachträglich zu erstattrndt billige Anträge eingegangen werden.
18) Bei Besetzung der Lehrstellen an den Lyceen wird auf die Wünsche der Bischöfe Rücksicht genommen werden.
19) Bei Anstellung von Professoren der Theologie an Universitäten soll neben dem Gutachten der theologischen Facullät und deS UniversiiälSsenateS auch ein Gutachten deS DiöcesanbischofeS über den dogmatischen Standpunct und den sittlichen Wandel der Bittsteller erholt werden. Ebenso hat der Aufstellung der Religionslehrer an den anderen öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten die gutachtliche Einvernahme der einschlägigen bischöflichen Stelle voranzugehen. Auch über Genehmigung der Anstellung von Religionslehrern in Privat- Instituten soll die bischöfliche Stelle vernommen werden.
20) Die ReligionSwahrheiten sollen stets rein und lauter und in einer Weise vorgetragen werden, daß sie in daS Leben der Jugend einbringen, und daß di« Achtung vor denselben, sowie daS Gefühl für Sitte und Recht nicht untergraben werde. In dieser Beziehung sollen demnach die weltlichen Behörden ein wachsames Auge haben und den darauf bezüglichen Bemerkungen der geistlichen Behörden geeignete Würdigung zuwenden.
21) Den Bischöfen ist durch ß. 39 der n. VerfaffungSbeilage daS AuffichtSrecht auf die Reli- gionS- und Sittenlehre und daS religiöse Leben an den Unterrichts- und Erziehungsanstalten gewährleistet Einrichtungen bezüglich deS sittlichen und religiösen Lebens, welche auf die Hausordnung an Siudien- anflalten und Schullehrerseminarien störenden Einfluß haben könnten, sind jedoch erst nach gepflogenem Benehmen der Bischöfe mit den weltlichen Bebörden und nur in deren gegenseitigen Einverständnisse zu treffen. Bei Fragen über die Bildung der Schullehrer sollen die Wünsche der Bischöfe, und Hinsicht, lich der Anordnung deS Religionsunterrichtes an den Gymnasien und Latein«, sowie LandwirlhschaftS- und Gewerbeschulen Die Vorschläge der Bischöfe von den weltlichen Behörden nach Thunlichkeit berücksich-
I tigt werden.
