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Samstag den 31» Mai
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Die Nass. Allg. Zeitung n:it dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme de« Sonntags. — Der vierteljährige PrânumseationSvreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfüritenthum« Hessen, der Landgrafschait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Taii»sch-n Verwaltungsgebietes S fl. IO kr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit ;$ fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der è. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
A m t l i ch e r Theil.
Verordnung, die Instruktion für die Feldschützen betreffend.
Dienftnachrichten.
Nichtamtlicher Theil.
Deutschland. Wiesbaden (Asfien). — Vom Fuße de« Taunu« (Der deutsche Bund). — Limßurg (Stahl- erzeugnisse). — [Tübingen (Fetzer).— Weimar (Die thüringischen Staaten). — Hannaver (Der Steuer- und der Zollverein). — Köln (Der Prinz von Preußen). — Berlin (Die Hamburger Verfassung, Bayern'« Ersatzansprüche. Da« Bunde«k,nlingent. Gäste für die Friedrich«- seier. v. Manteuffel, v. Rabe). — Altona (Die dänischen Staatsobligationen). — Kiel (Die Kommissäre. Pie Notabeln). — Wien (Die Landtage. Freiherr von Bruck. Dr. Bach. Der neue Handelsminister. Dr. G. Höfken).
Frankreich. Pjari« (Odilon Barrot. Die Verfassung«- revifion. Vermischte«).
Großbritannien. London (Die Autstellung. Smith O'Brien. Meagher. Die Titclbill. Kinkel).
Portugal. Lissabon (Saldanha'» Ankunft. Neue« Ministerium).
Italien. Turin (Die Unruhen in Nizza). — Rom (General Aupick).
Aegypten. Alerandrien (Sicherstellung der französischen
Konsuln).
Neueste Nachrichten.
Sprechsaal für Stadt und Land.
Amtlicher Theil.
(Die Instruktion für die Feldschützen betr.)
Nachdem sich, namentlich in Folge de« Gesetzes vom 22. Januar 1851, die Feldfrevel betreffend, die Nothwendigkeit ergeben hat, die bestehende Instruktion für die Feldschützen einer Revision zu unterziehen; so wird nunmehr, unter Aufhebung der mit der Felbfrevelordnung vom 4. Juli 1816 erlassenen Feldschützen-Jnstrukiion nachstehende Instruktion für die Feldschützen zur Darnachachtung verkündigt.
Wiesbaden, den 18. März 1851.
Herzoglich Nass. Staatsministerium, Abtheilung des Innern.
Win tzingero.de.
vdt. Ler.
Instruktion für die Feldschützen.
8. 1. Der Feld- und Flurschütze muß sich vor allen Dingen eine genaue Kenntniß der gemeinheit- lichen und der eigenthümlichen Aecker und Wiesen eines jeden Einwohners, und der Eigenthums- und GemarkungSgrenzen zu verschaffen suchen, damit er begangene Feldfrevel sogleich erkennen und für Ab- Schätzung deS Schadens zu Gunsten des richtigen Beschädigten Sorge tragen kann.
8. 2. Derselbe hat sich mit dem Inhalt der Feldfrevelordnung und mit den von dem Feldgerichte getroffenen lokalpolizeilichen Bestimmungen genau bekannt zu machen, um den Umfang seiner Pflichten zu kennen.
8. 3. Da ihm die Sicherheit des Feldeigen, thumS zunächst anvertraut und feinem Schutze übergeben ist, so muß er überhaupt, vorzüglich akßr zur Zeit, wo die Felder bestellt sind und die Ge- wächst ihre Reife erhalten haben, sich im Felde aufhalten.
8. 4. Die Erfahrung hat gezeigt, daß Feld, frevler hauptsächlich während der Zett des geschlossenen Feldes das Eigenthum Anderer zu beeinträchtigen suchen, weßwegen die Feldschützen hauptsächlich zu dieser Zeit, und namentlich vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang, sowie zur Mittagszeit und an Sonn- und Festtagen ihre Wachsamkeit zu verdoppeln und in dem Felde anwesend sein müssen.
8. 5. Der Nüchternheit und genauen Befolgung der Vorschriften ohne Leidenschaft, müssen sie sich stets befleißigen, indem Trunkenheit und Dienstnachlässigkeit mit der Beibehaltung deS Dienstes nicht vereinbar sind.
8- 6. Die Feldschützen sind zunächst dem Bürgermeister und Gemeinderathe, sowie dem Feldge
richte eines jeden Orts untergeordnet und müssen die von demselben erlassenen Befehle und Anordnungen pünktlich befolgen. Bürgermeister und Ge- meinverath sind ermächtigt, die Feldschützen bei ein- tretendem Ungehorsam oder Dienstuachlâssigkciten bis zu drei Gulden zu bestrafen oder ihre Dienstentlassung zu verfügen.
8. 7. Wenn der Feldschütze eineu Frevel bemerkt, so hat er denselben sogleich zu verhindern und die gefrevelten Gegenstände, wenn er den Frevler auf frischer That antrifft, wo thunlich demselben abzunehmen. Ebenso hat er auch die Werkzeuge, womit die Frevel begangen worden sind, z. B. Beile, Hacken, Sicheln 2C. den ihm unbekannten Frevlern, wenn er sie damit betrifft, abzunehmen und dem Bürgermeister abzuliefern.
Bekannte und einheimische Personen soll er nicht pfänden, noch weniger festn-hmen, sondern ihnen nur zusprechen und sie auf den Frevel aufmerksam machen, den sie begangen haben; wenn er aber unbekannte oder fremde Personen als Frevler antrifft, so hat er dieselben ebenfalls bei dem Betreten zur Rede zu stellen, ist aber auch zugleich berechtigt, von ihnen ein Pfand zu nehmen, das den ungefähren Werth deS Schadens und der Strafe hat, ober auch nur zur leichteren Erkennung des Frevlers dient. Sollten sie sich diesem widersetzen, oder die öffentliche Sicherheit eS nöthig machen, so soll er die Personen selbst festnehmen. Diese Pfänder und die etwa festgenommenen Personen hat er sogleich an die OrtSbehörde abzuliefern.
Wenn der Frevler, ungeachtet deS AbmahnenS deS Feldschützen, den Frevel fortsetzt, so ist der Feld- ! schütze gleichzeitig ermächtigt, zur Verhinderung der Fortsetzung deS Frevels einzuschreiten und nach Lage der Sache »en Frevler dem Bürgermeister sofort vorzuführen.
8. 8. Bemerkt der Feldschütze, daß gefrevelt worden ist, ohne daß er den Thäter darüber ange, troffen hat, so muß er sich auf jede sachgemäße Weise bemühen, denselben zu erforschen; er muß deßhalb auf alle eintretende Umstände Rücksicht nehmen, Erkundigung bei unbescholtenen Leuten einzu« ziehen suchen, die Spur verfolgen und dergleichen. Wenn er dringende Vermuthungen hat, daß die gefrevelten Gegenstände irgendwo in Gebäuden sich versteckt finden, so hat er, jedoch nur unter Zuziehung der OrtSbehörde,' eine Haussuchung vorzunehmen.
Ueber die vollzogene Haussuchung deren Gründe und Erfolg, ist im Beisein deS Feldschützen von dem zugezogenen Gemeinkebeamten ein kurzes Protokoll aufzunehmen. (Forts, folgt.)
Dienftnachrichten.
Der provisorische Lehrergehilfe Nida zu Ar« noldöhain ist auS dem Schuldienste entlassen und der Schulkanbibat MieS von Hübingen als Lehrgehilfe an die Schule in Arnoldshain in provisorischer Eigenschaft virigirt worden.
Nichtamtlicher Theil.
Deutschland.
* Wiesbaden, 28. Mai. (Assisenverhandlung, die Anklage gegen Johannes Kö I I von Grâven« wieSbach, 16 Jahre alt, Maurer von Profession, wegen ausgezeichneten Diebstahls betr.) Die Geschwornen sprachen gegen den Angeklagten daS Schuldig auS; die Staatsbehörde trug auf V Monate Korrektionshaus, der Vertheidiger auf eine geringe Gefängnißstrafe an. Der Assifenhof verur- theilie den Angeklagten wegen seines jugendlichen Alters nur zu einer KorrektionShauSstrafe von 6 Monaten und zur Bezahlung der UntersuchungS, kosten.
* Wiesbaden, 30. Mai. (Assisenverhandlung gegen Peter Becker, 57 Jahre alt, Landmann von Ketternschwalbach, und dessen Ehefrau Christiane geb. Ott, 40 Jahre alt, wegen Meineides und
Betruges.) Ueber daS Vermögen der beiden Angeklagten wurde am 25. Februar der Konkurs eröffnet, und wurde denselben die AuSschwörung des OffenbarungseideS ausgetragen. Beide Angeklagte Haden diesen Eid geschworen. Die Gläübtger vermutheten eine VermögenSvertuschung und wurde auch in Folge eingeleiteter Untersuchung eine Anzahl von Hausgeräthschaften vorgesunden, welche bei der Inventarisation' nicht angegeben worden waren.
Die Verhandlung leitet Assissen - Viceprâsident Trepka; als Staatsanwalt fungirt Staatspro- kurator-Substilut Flach; als Vertheidiger Prokurator Lang.
$ Vom Fuße des Taunus, 29. Mai. Bei dem neuen Zusammentritt des Bundestags werden wir durch die Natur der Dinge wiederum lebendiger auf Bundeswesen und föderalen Geist hinqe- wiesen, auf ächt eidgenössische Tugend und Gesin« nung, deren Mangel unS so schweren Prüfungen unterworfen hat. Die Schöpfer unseres Bundes, so weit sie noch leben, müssen eine traurige Genugthuung empfinden, daß ihr Volk eS nicht über ihre Schöpfung hinausbringen konnte, welche freilich in einer großen bewegten Zeit geboren ward und trotz ihrer durch die damaligen Zeitverhältnisse unvermeidlichen Mängel, koch, wie einer ihrer Begründer, Gagern der Vater, aussprach, gut genug sei, wenn man sie nur wahrhaft verstehen, halten und naturgemäß ausbilden wolle. Hieran hat eS aber leider bekanntlich gefehlt. Dir Anlage deS BundeS- organiSmuS trug gute Keime in sich, welche nur nicht entfaltet wurden, sodaß die Entwicklung des Volkes daS Bundesgesetz überholte. Man hätte darum die ausübenden Menschen anklagen sollen, statt so maßlos über den BundeSorganismuS selbst herzufallen, wobei sich von verschiedenen Seiten viel Perfidie zeigte. Auch unsere Tage sind in dieser Beziehung an absonderlichen Erscheinungen leider gar nicht arm. So klammern sich jetzt manche der Hauptschreier gegen die BundeSakte gerade an das Hauptgebrechtn derselben, das polnische veto der Minorität. Die Leidenschaft macht eben blind und am Ende auch schlecht. Glücklicherweise ist die Lage Europas und Deutschlands insbesondere gegenwärtig der Gestalt, daß die einzelnen BundeSglieder, so zu sagen, mit Gewalt wieder zur Bundespflicht zurückgeführt werken, und aus der Noth eine Tugend machen. Wir freuen uns, daß eS Nassau in dieser Beziehung wenigstens nicht bis zur allerletzten Stunde hat ankommen lassen. Wer nun aber nicht in gänzlichen sittlich-politischen Bankerott verfallen will, der strebe nun mit allen Kräften, und seien eS seine letzten, daß nun auch wirklich eine organische Entwicklung der Bundesverfassung eintrete; der denke einmal aufrichtig an daS Wohl der Gesammtheit, welches gewiß auch raS einzige Heil jedes Einzelnen ist, der mache sich der Natur eines Bun- deSwefen«, seine Pflichten und Güter klar und deutlich. Wir möchten unsern leitenden Staatsmännern als Muster eines föderalen Politikers einen Mann hinstellen, welcher Nassau bei Begründung der Bun- deSakte vertreten half, bedeutenden Einfluß auf die Gestaltung derselben gewann und noch von den Höhen seines Taunus herab in der Bundesstadt zu feinen Füßen den neuen Bundestag zusammen tre, ten sieht. Wir meinen Gagern, den Vater, welcher auf dem Wiener Kongreß daS Heil der kleinen Staaten nur in einer starken Einheit von Gesammt- Deutschland fand, dem die wirklich ins Leben getretene Gesammtregierung nicht fest und stark genug organisirt war, der aber mit allen Mitteln seines reichen Geistes der auch in Wien schon vielfach angestrebten Zweitheilung deS Vaterlandes entgegen- trat. Theoretisch und praktisch wirkte er dann unermüdlich für Ausbildung deS Bundes. WaS er in den guten Zeiten der deutschen RcichSverfaffung und in der norvamerikanischen Union Brauchbares für unS fand, suchte er geltend zu machen. Aber Staatsmänner von iolchem „Kaliber" sollten nur wenige Jahre in Frankfurt wirken. Gagern zog sich zu landwirthschaflicher und literarischer Thätigkeit zurück und stellte unS in seinen Schriften daS Ideal eines föderalen Staatsmannes auf, welchem er selbst in seiner politischen Laufbahn nachgestrebt. Möchten in Frankfurt recht viele BundeStagSgesandte von seinem Geist, seiner Kühnheit und Vaterlandsliebe eintreffen!
