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bestimmung des Art. 207 pos. 1 Platz zu ergreifen. Die wissentliche Erwerbung falschen Geldes läßt sich, wie oben be­merkt, nicht oder höchst selten nachweisen; die wiederholte Ver­ausgabung falschen Geldes ist viel strafbarer als vereinzelt da­stehende Fälle derselben, deßhalb lag der Gedanke ganz nahe, die erhöhte Strafbestimmung der pos. 1 des Art. 207 auf dieselbe anzuwenden._ Diese wiederholte Verausgabung ist al­lerdings strafbarer, sie ist eS jedoch nicht nach der angeführten Gesetzesstelle, weil die Merkmale dieses Verbrechens nicht unter Yen ausgestellten Begriff des gewerbmäßigen Betriebes passen; die Praxis, die sich in der Anwendung gebildet, ist daher als eine Praxis contra legem zu betrachten.

Nach unserer Ansicht würde die Anwendung eines größeren Strafquantums auf die fortgesetzte Verausgabung falschen Geldes genügen, und es könnte die Bestimmung über den gc- werbmäßigen Betrieb, welche ohnedies nach der Natur deS Verbrechens nur bildlich gebraucht zu sein scheint, ohne Ge­fahr wegbleiben.

Das Münzverbrechen hat nämlich eine doppelte Seite. Es ist ein Eingriff in die Regalien deS StaateS, in das Münz­recht , und zweitens ist es ein Betrug, der aber um so straf­barer ist, weil das allgemeine Tauschmittel zum Betrüge miß­braucht, und die Sicherheit deS Verkehrs gefährdet wird. Hier tritt eigentlich die zweite Beziehung ein. Als am meisten strafbar erscheint der im Art. 196 und 199 vorgesehene Fall des Falschmünzens. Auf gleiche Stufe der Strafe stellt der Art. 200 die Fälle, in welchen Jemand im Einverständniß mit einem Falschmünzer, dessen Gehilfen oder Begünstiger die falschen Münzen (nicht blos: falsche Münzen) alö Geld verbreitet.

Hier scheint das Gesetz vorauszusetzen, daß der Verbrei­ter des falschen Geldes von der Verfertigung desselben Wissen­schaft habe, und nach vorläufiger Verabredung sich zur Um­setzung des gemünzten oder zu münzenden falschen Geldes herbeilasse.

Der Artikel 207 scheint des Falles zu gedenken, in wel­chem Jemand falsches Geld an sich bringt und verausgabt, ohne daß er weiß, von wem die falschen Geldstücke verfertigt wurden.

Hier entsteht die Frage, von wem kann man falsche Geld­stücke und zwar in größeren Quantitäten und zu wiederholten Malen also gewerbsmäßig an sich bringen? und es ergibt sich als Aniwort: von den Falschmünzern, oder dessen Gehilfen oder dessen, wenn auch noch so fern stehenden, Be­günstigern. Der Artikel 200 hebt nicht hervor, daß ein vor­läufiges Einverständniß zwischen dem Falschmünzer und dem Ausgeber des Geldes vorhanden seyn müsse.

Wir würden daher kein Bedenken tragen, die rechtliche Vermuthung aufzustellen, daß Jeder, der falsches Geld in der betrügerischen Absicht, dasselbe als ächt auSzugeben, mit Vor­bedacht an sich bringt, des Einverständnisses mit dem Falsch­münzer und dessen Verbündeten schuldig, und nach Art. 200 zu bestrafen sey. Wir würden selten einen Fehlgriff thun. Die Menge der an sich gebrachten und verausgabten Münzen könnte bei Ausmessung der Strafe dann als Maßstab dienen, ohne daß cs nöthig wäre, sich über die vagen und schwer fest- zusiellenden Merkmale des gewerbmäßigen Betriebes in unaus­weichliche Dissertationen zu verwickeln.

Dort, wo die Art und die Umstände der Erwerbung dem Verbreiter falschen Gelbes nicht nachgewiesen werden können, dort wäre blos auf die Anzahl wissentlich verausgabten falschen Münzen Bedacht zu nehmen, und auf die erhöhte Strafe der pos. 1 des Art. 207 zu erkennen; vereinzelte Fälle der wissentlichen Erwerbung und Verausgabung aber nach der pos. 2 desselben Artikels zu bestrafen.

Es kann daher die gesetzliche Terminologie desgewerb­mäßigen Betriebes" ganz vermieden und in Uebereinstimmung mit der entstandenen Praxis die Strafbestimmung des oft er- wähnten Artikels auf die fortgesetzte wiederholte Verausgabung falschen Geldes übertragen werden; oder aber muß gesetzlich bestimmt werden, was unter demgewerbmäßigen Betrieb" des Münzverbrechens zu verstehen sey/ Bei Anwendung der Gesetze sind nur authentische Auslegungen von bindender Kraft; eine gegen den Buchstaben des Gesetzes sich bildende Uebung er­scheint unzulässig, und eS muß ihr dort, wo sie sich naturge- gemâß und nothwendig bildet, von Seite der gesetzgebenden Faktoren die nöthige Sanktion so bald als möglich durch Er­lassung eines sie im vollen Umfange bestätigenden Gesetzes er­theilt werden.

Deutschland

Erfurt, 20. Mai.. (Voss. Ztg.) Die baulichen Einrichtun­gen für den weiteren Empfang deS Parlaments werden rüstig fortgesetzt, denn durch einlaufende Briefe will man in Beam­tenkreisen wissen, daß die Wiedereröffnung deS Reichstags heute über 4 Wochen, kcinenfalls aber später als im Juni erfolgen foQ. Wenn die Augustinerkirche und das Martinsstift wegen der Arbeitseile bisher der äußeren Zier entbehren mußten , so benutzen jetzt auf höhere Anordnung die Baubehörden daS ein­getretene Jnterimistlkum, um jenen Gebäuden nun auch einen äußeren Anschein zu geben. Herr von Radowitz weilt noch in unserer Mitte ; man sieht ihn fast nie in weiteren Kreisen. Seine Gemahlin befindet sich wieder in der Besserung. Wie wir erfahren, wird gedachter Staatsmann binnen Kurzem sein früheres politisches Wirken wieder aufnehmen,' denn der von ihm geforderte und gewährte Urlaub soll sich nur auf drei Wochen erstrecken.

Berlin, 22. Mai. Von Charlottenburg aus ist das fofs gende Bulletin ausgegeben worden:

Die Kugel ist an der inneren Seite des rechten Vorder­arms eingedrungen, hat eine etwa zwei Zoll lange Fleischwunde hervorgebracht und ist dann wahrscheinlich durch die eigene Schwere wieder herausgefallen. Eine Verletzung der Knochen und wichtiger Nerven hat glücklicherweise nicht stattgefunden. DaS allgemeine Befinden Se. Majestät ist befriedigend, gez. Dr. Schönlein, Dr. Grimm, B. Langenbeck.

DieN. Pr. Ztg.", wovonMitredakteurc" unter denen waren, welche sich auf dem Schauplatze der Thal bcfandün und die dem Könige Handreichungen zur Stillung deS BluteS mach­ten, gibt nachstehende Einzelnheiten:

Ihre Majestät die Königin war bereits in den Wag­gon gestiegen, und Se. Maj. der König im Begriff durch die Thür des königl. Wartezimmers auf den Perron zu treten, als auS der Menge, die auf der linken Seite Chaine bildete bis zum Waggon, ein Men Ich in einer alten Actillerieuniform hervorsprang und ein Pistol, daS er bisher, wie die Nächst- stehenden bekunden, unter dem Rock verborgen getragen, auf den Monarchen in einer Entfernung von noch nicht 3 Schrit­ten abschoß. In diesem Augenblick, durch die unergründliche und ewige gnädige Fügung GolleS, hatte der KSWg auf der zweiten Stufe einen Fehltritt gethan , war auSgeglitten und der Oberkörper dadurch zurückgeprallt. Die Kugel, die in die­ser Entfernung außerdem die Brust hätte treffen müssen, ver­fehlte so ihr Ziel und fuhr durch das Fleisch des erhobenen rechten Vorderarms. Der hinter dem Monarchen gehende Ad­jutant fing Allerhöchstdenselben in seinen Armen auf, und man brachte den König sofort nach dem Wartezimmer zurück, wo Allerhöchstderselbe viel Blut verlor, ehe ein herbeigeruftner Arzt einen Verband anlegen konnte. Ihre Majestät die Köni­gin waren sofort auS dem Waggon gestürzt und zu Allerhöchst, ihrem Gemahl geeilt".

Die Wuth deS versammelten Publikums über die fluch­würdige Thal ist nicht zu beschreiben. Die Schildwachen und das Publikum hatten sich sofort auf den Mörder geworfen, die Männer schlugen mit Händen und Stöcken auf ihn los, die Frauen schrien und weinten, nur mit Mühe gelang es einigen der Wachen, den Mörder der allgemeinen Wuth zu entreißen und ihn nach einem Zimmer des Bahnhofs zu bringen, wel­ches daS mit jedem Augenblick zahlreicher werdende Publikum mit Drohungen und Verwünschungen gegen den Mörder um­lagerte. Dieser, das Gesicht mit Blut überströmt aus mehre, ren von der Wuth des Volkes erhaltenen Wunden, ist ein Mann von zirka 45 Jahren, länglichem scharf markirtem Ge^ sicht und antwortete nur mit einem starren finstern Blick auf die zohllosen Verwünschungen, während die Wachen ihm die ' Hände auf den Rücken schnürten. Einen unbeschreiblichen! Jubel unter dem Publikum veranlaßte es, als aus dem Zim­mer des Monarchen, zu dem Anfangs unbehindert viele Leute auS dem Publikum drangen,..um Allerhöchstdemfelben ihren Schmerz zu bezeigen, die Nachricht kam, daß die Wunde unge, fährlich sey. Jetzt auch wurden durch die herbeieilenden Offi­ziere die nöthigen Maßregeln zur Herstellung der Ordnung getroffen, und vor den Zugängen Posten gestellt. Die große Zahl der Herbelellenden Stabsoffiziere und Militärs, der hohen Beamten und der geachtelten Bürger bekundete die Liebe, welche der Monarch genießt, und den Schrecken, der sich wie ein Lauf­feuer durch die ganze Stadt verbreitete. Se< königl. Hoheit der Prinz von Preußen kam in vollem Lauf auf den Bahnhof;