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statt, denen die Offiziere, die sich für die Heranbildung ihrer zukünftigen Kameraden interessiren, beiwohnen können.

§. 17. Lehrgegenstände. I Waffenlehre. A. »om Pulver, 6. von den blanken Waffen, C. von den kleinen Feuer­waffen, D. vom Geschütz. II Taktische Disziplinen. A. Heer- organisation. 8. Elementartaktik. L. Felddienst. III Fortifikalion. X. Feldbefestigung. 8 Permanente Befestigung. kV. Aufnahme und Planzeichnen. V. Militärische Aufsätze. Vl Innerer und Garnisonsdienst. VII. Kriegsgeschichte. VIII. Militärische Länderbcschreibung. IX. Mathematik. X Franzöfische Sprache. XI. Gymnastische Uebungen.

§. 18. Nach dem zweijährigen militärischen Kursus findet die Prüfung der Kriegsschüler vor einer von dem Kriegsde­partement deS Herzoglichen Staatsministeriums ernannten Kom- misfion statt, in allen den Fächern, welche während des Kursus vorgetragen worden sind. Das Examen ist mündlich und wird nur die schriftliche Ausarbeitung eines militärischen deutschen und eines französischen Aufsatzes über ein zu gebendes Thema verlangt. Das Gutachten der Eraminatoren wird in derselben Weise wie bei dem Aufnahmeeramen abgegeben und kommt die höhere Nummer für daS Datum des Offizierspatents haupt­sächlich in Betracht. Wer das Eramen nicht besteht, darf sich innerhalb der nächsten zwei Jahre zu einer zweiten Prüfung melden. Es bleibt ihm überlassen, zur Erlangung der erfor­derlichen Kenntnisse einen neuen Kursus auf eigene Kosten zu beginnen. Wer aber dieses zweite Eramen nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht mehr zugelaffen.

§. 19. Auf motivirlen Antrag des Lehrerkollegiums kann ein Kriegsschüler mit Genehmigung Seiner Hoheit des Herzogs aus der Anstalt entlassen werden.

§. 20. Vor dem Feinde und im Drange der Umstände können bei Offiziersernennungen diese gegebenen Bestimmungen nicht immer Anwendung finden, und werden hier die betreffen­den Chefs bei Vorschlägen zur Besetzung von vakanten Offi­ziersstellen besondere Tapferkeit und Umsicht am meisten berück- stchtigen.

Nichtamtlicher Theil.

* Das Ministerium Haffenpflust.

Ueber die An- und Absichtendes Ministers Hassenpflug kreuzen sich die widerspechendsten Aussprüche der Zeitungen. Den Freunden des engern Bundesstaates wird cs unheimlich bei seinem Namen, die Großdeutschen jubeln; beide vielleicht ohne Grund. Jedenfalls ist der Anblick eines solchen mehr als vormärzlichen Ministeriums ein neues und anziehendes Schauspiel. Neben so vielen abgenutzten Charakteren und ver­blaßten Erscheinungen wenigstens wieder eine Figur, die ein Schauspieler als „dankbare Rolle" bezeichnen würde.s Ein Minister, der recta via von den Schranken deS Zuchtpolizei­gerichts ins Ministerium kommt, ist etwas Neues. Ist der Pro­zeß niedergeschlagen, ist Hassenpflug verurtheilt, ist er freige­sprochen? man weiß eS nicht. Die Poesie deS Geheimnißvollen umschwebt das neue kurhessische Ministerium, und wenn eS klug ist, dann zerstört es diesen Nimbus nicht allzurasch. Einstwei­len hat es in folgendem Programm, welches den Landständen vorgelegt wurde, nicht sowohl Aufklärungen, als Stoff zu neuen Deutungen gegeben:

Aus den amtlichen Nachrichten ist es der hohen Stände- Wersammlung bekannt, in welcher Eigenschaft wir hier erschei­nen. Als Organe, durch welche Se. königl. Hoh. der Kur­fürst in der Ausübung der Rechte der Staatsgewalt verfassungs­mäßig unterstützt wird, ist eö unser Beruf, auch in der ho­hen Versammlung diese Rechte zu vertreten Dem natürlich daraus sich ergebenden Wunsche, über den Standpunkt unter­richtet zu seyn, auf welchen wir unS bei unserer öffentlichen Wirksamkeit zu stellen beabsichtigen, kommen wir bereitwillig durch die Erklärung entgegen, daß als Grundlage unserer Thätigkeit eine andere sich nicht darbieten kann, als die durch die Verfassungsurkünde und die bestehenden Gesetze gegebene. Mit Festigkeit auf die Beobachtung jener zu sehen und die Ausführung der letzteren zu bewirken, ist sowie unsere Pflicht, so unsere Absicht. Hat jene für unseren Staat, diesem Gliede des deutschen Bundes, eine monarchische Re­gierung, bei welcher eine landständische Verfassung besteht, als Grundgesetz dargestellt, so werden wir jeder Bestrebung,

welche an die Stelle dieser fundamentalen Re­gelung unseres öffentlichen Lebens Volkssou­verän etät zu setzen beabsichtigen möchte, nach al­len Seiten hin mit allen Kräften entgegentreten.

Wir werden cs nicht zugeben, daß unserer staatlichen Exi­stenz daS in der Revolution liegende Prinzip der Vereinigung alle Lebensfähigkeit zerstöre und daher ermangeln, mit Offenheit und Nachdruck die verfassungsmäßigen Rechte des Landesherr» aufrecht zu erhalten, an deren Bestand und solcher Handhabung, die das Wohl des Volkes zum Ziele nimmt, wir das Wohl des Vaterlandes geknüpft finden. Die Wahrheit der gegebenen Berichtigungen und Freiheiten deS öffentlichen Lebens liegt in dem Kreise unserer Berufspflichten eben so sehr, als darüber zu wachen, daß ihnen nicht durch den Mangel der gesetzlichen Ordnung, dieser Bürgschaft der Möglichkeit des Bestandes, daS sofort alles verschlingende Grab gegraben werde.

Wir werden nicht dazu die Hand bieten, daß durch AuS- nahmsmaßregeln, wie sie bei gerade auftauchenden Wünschen, im Widersprüche mit den Gesetzen, verlangt werden, ein zwei­schneidiges Schwert geschliffen werde, dessen einer jetzt benutzten Schärfe immer die andere zum Gebrauche im entgegengesetzten Sinne gegenüberliegt. Den Bedürfnissen der Gesetzgebung im Vereine mit der hohen Versammlung Geltung zu verschaffen, wird unser Bestreben seyn. Eine belohnende Aufgabe bildet in dieser Hinsicht die Nothwendigkeit, den heilsamen Prinzipien der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit in dem Theile der Rechts­pflege , in welchem deren Anwendung noch entbehrt wird, durch entsprechende Gesetzvorlage die Durchführung vorzubereiten.

Die Art und Weise, wie neue Einrichtungen in das Le­ben gerufen, die vorhandenen weiter ausgebildet werden, kann den durch die finanziellen Kräfte des Landes gegebenen Maß­stab nicht übersehen lassen und die möglichste Verhütung der Auflegung neuer Lasten muß als Aufgabe sich uns darsteüen. In vollkommener Anerkennung der Berechtigung deS deutschen Volks, durch das Band einer, Deutschland umfassenden, lebens­kräftigen Verfassung, die das große Vaterland auch nach außen als eine geschlossene Gesammtmacht erscheinen läßt, ist de, Kurstaat dem Dreikön-igsbündnisse beigetreten und wird in der Hoffnung, daß die in Erfurt sich bald eröffnenden, um­fassenden Berathungen jenem Ziel entgegenführen, an ihnen auf das eifrigste sich betheiligen. Mit dem Aufhören der ur­sprünglichen und weiter gefolgten Organe deS deutschen Bun­des ist die Nothwendigkeit gegeben, soll nicht nach außen daS ganze Dentschland in die höchste Gefahr gerathen, an der einst­weilen konstituirten, Deutschland als ein Ganzes zusammen verbindenden Einrichtung, deren Einführung der Kurstaat die Zustimmung nicht versagen konnte, auch jetzt festzuhalten, da bei dem zur Zeit noch dem Dreikönigsbündnisse fern gebliebe­nen großen Theil von Deutschland es sonst an allem Bande fehlen würde, die Verpflichtungen der einzelnen Glieder deS deutschen Bundes gegen diesen geltend zu machen. Mit Ver­trauen auf die Mitwirkung der hohen Versammlung treten wir in dieselbe und überlassen unS der zuversichtlichen Erwar­tung, daß unsere Handlungen den Maßstab für die Gewäh­rung von jenem geben werden.

Deutschland.

Gießen, 26. Februar. (Mainz. Ztg.) Professor Leopold Schmid, zum Bischof von Mainz gewählt, ist auf sein Ansuchen seiner Professur der Theologie enthoben und zum Professor der Philosophie ernannt worden. •

Heidelberg, 25. Febr. Bekanntlich war der vormalige Bürgermeister „Vater" Winter gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt worden. Nunmehr wurde er wieder sestgcnommen und in die Untersuchungshaft zurückgebracht. ES sollen — so wird wenigstens erzählt — Briefschaften aufgefunden worden seyn, wodurch diese Maßregel herbeigefâhrt worden wäre. Auch weitere Verhaftungen sind neuerlich vorgenommen worden.

Magdeburgs 27. Febr. In dem benachbarten Quedlin­burg waren vorgestern Unruhen ausgebrochen, weil ein Theil der Bürger vom dortigen Magistrate Vorlegung von Akten forderte, aus denen erhellen sollte, wie und wodurch von dorti­gen Kasseubcamten eine beträchtliche Summe — man spricht ' von 12,000 Thalern — unterschlagen werden konnte. Als die ,