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Im ähnlichen Sinne sprachen sich auch die Herren Vogler und Reuter, wenn wir sie anders richtig verstanden haben, mit großer Klarheit aus.
Eine genaue Relation der verschiedenen Gutachten ist uns übrigens, was wir hiermit ausdrücklich bemerken, nicht möglich, da wir diese Zeilen erst heute Abend ohne alle Notizen aus dem Gedächtnisse niederschreiben. Der Entwickelung der Gründe zur Unterstützung der Anklage und einem großen Theile der Vertheidigung haben wir nicht beigewohnt. Was wir von letzterer gehört haben, war gut.
Prokurator Lang hat von seinem Standpunkt aus als Vertheidiger und zwar nicht ungerechtfertiget die äußern glücklichen Lebensverhältnisse des Angeklagten hervorgehoben und daraus herzuleiten gesucht, daß dieser solche doch wohl nicht absichtlich habe zerstören, also auch nicht einen Todtschlag oder eine Körperverletzung verüben wollen. Er hat es aber, was wir anerkennend und belobend hervorheben, verschmäht, auf das Gefühl der Geschwornen , wie dieß kürzlich in einem andern Falle auf eine widerliche Weise geschehen ist, einzuwirken. In seiner Replik hat sich Staatsanwalt Fl ach, was den Erzeß des Hart betrifft, vortheilhaft auf dem Boven der gesetzlichen Bestimmung in Artikel 244 bewegt und es war dem Vertheidiger Lang in seiner übrigens brav gehaltenen Duplik nicht möglich, ihn darauf zu bewältigen. Das Resume des Assisenprâsiventen Trepka in diesem Falle war wieder ein vortreffliches. Im Eingänge desselben stellte er den Geschwornen dar, daß es bei dem Verbrechen der Tödtung nur darauf ankomme, ob die Verwundung im Kausalverbande mit dem Tode stehe und die verschiedenen Ansichten über die Tödt- lichkeitSgrade auf die Anwendung der Strafgesetze keinen Ein- fluß äußern könnten. Auch schon nach gemeinem Rechte sei ein solcher Einfluß nicht gerechtfertiget gewesen und unser neues Strafgesetzbuch schließe einen solchen ausdrücklich aus. Die grausamen Strafbestimmungen des gemeinen Rechts *) habe die Praxis durch die Berücksichtigung dieser Tödtlichkeisgrade früherhin zu mildern versucht, die Wissenschaft aber darüber schon feit Jahren den Stab gebrochen. Uebrigens — so fuhr Trepka fort — wolle und müsse er es'lediglich ihrem Ermessen anheim stellen, zu beurtheilen , ob nach den von ihnen vernommenen Aussagen und Gulachten der Aerzte , der Tod des Hart die Folge der demselben beigebrachten Wunde sei.
Herr Trepka stellte sodann den Geschwornen das Ergebniß der Untersuchung übersichtlich und klar zusammen. Es wurden nun den Geschwornen von ihm weiter die zur Anwendung kommenden Gesetze über Tödtung und Körperverletzung erläutert, und ihnen namentlich auf eine klare und faßliche Weise auseinandergesetzt, was man unter dem Verbrechen der Tödtung verstehe.
In unserem Berichte vom 1. l. Mts. in Nro. 28, 2. Ausg. dieser Blätter, in welchem in der 3. Zeile an statt vor die Geschwornen zu lesen ist, haben wir den Wahrspruch der Geschwornen und das Urtheil bereits mitgetheilt. Wir sind zwar mit dem Verdikt nicht einverstanden, glauben vielmehr, daß die erste Frage mit ja hätte beantwortet werden müssen, sind aber weit davon entfernt, den Geschwornen auch nur den geringsten Vorwurf deßhalb zu machen. Daß sie den vorliegenden Fall mit der größten Gewissenhaftigkeit geprüft haben, gehl schon allein aus ihrer mehr als zweistündigen Berathung hervor.
So klar die Worte „Wer ohne Vorbedacht, im Affekt den Entschluß zur Tödtung eines Andern faßt und ausführt, wird als Todtschläger bestraft" in Artikel 246 des nassauischen, in Artikel 253 des großh. hessischen und in §. 209 des badischen Strafgesetzbuches für den mit kriminalrechtlichen Terminologien Vertrauten seyn müssen; so schwer ist ihr richtiges Verständniß offenbar dem Laien. Die genaue Kenntniß der zwar an und für sich unrichtigen und zu einem logischen Widersprüche führenden Eintheilung des DoluS in bestimmten und unbestimmten und des unbestimmten Dolus wieder in den alternativen und eventuellen, welche Eintheilung nun aber einmal aus der Doktrin in die neuen Strafgesetzbücher übergegangen ist, kann den Juristen bei Auslegung und Anwendung der allegir- ten Worte nicht leicht auf eine innige Ansicht gelangen lassen.
DsutsGland.
*. Limburg, 28. Jan. Auf die vom Weilburger Komite zur Förderung der Lahneisenbahn ergangene Einladung hatten
*) Ns>ch der Carolina wurde der Mord mit dem Rad und der Todtschlag mit dem Schwerdte bestraft. Anmerkung des Vers.
j sich heute 96 Personen in dem „deutschen Hause" zu einer gemeinsamen Berathung eingefunden. Nach einer einleitenden Rede des Herrn Prediger Treuenfels von Weilburg wurde auf Vorschlag des Herrn Schulz von da zuerst das Bureau in solgender Weise durch Akklamation gebildet: Präsident» Herr Bergmeister Winter von Weilburg; Vizepräsident» Herr Hofgerichtsadvokat Briel von Gießen; Sekretäre: Herr BernuS von Runkel und Herr Prokurator Hilf von Limburg.
Herr Baumeister Preußer von Weilburg legte eine von ihm entworfene Karte über die Richtung der projektirten Lahn- Eisenbahn vor und knüpfte daran eine annähernde Berechnung über die Bau- und Betriebskosten der Bahn, nach welcher sich für die zirka 26 Wegstunden betragende Bahn die Kosten der Anlage und ersten Einrichtung auf 9,500,000 Gulden belaufen, und die jährlichen Betriebs- und Unterhaltungskosten 302,000 Gulden erfordern. Derselbe brachte ferner einen jährlichen Verkehr von 60,000 Personen (27 pro Zug) mit 124,800 Zentner Gepäck (8 Pfund pro Person per Wegstunde) und 2 Millionen Zentner Frachtgut, welche durch die ganze Bahn befördert würden, in Rechnung, nahm den Tarif pro Person auf eine Wegstunde im Klassendurchschnitt zu 9 tr.; ebenso pro Zentner Gepäck zu 1 kr.; pro Zentner Frachtgut für die ganze Bahn 164/5 kr. an, was eine Bruttoeinnahme von 830,732 fl., und somit einen Netto-Gewinn von 537,732 fl. oder eine Rente von 586/10p Prozent ergeben würde.
Gleichzeitig legte Herr Kreisamtmann v. Langen zu Limburg, in Ermächtigung Herzoglichen Staatsministeriums, bereits früher offiziell ausgearbeitete Pläne und Kostenberechnungen der Bahn vor. Die Summe der Gesammtbaukosten stimmt in beiden approximativ, aber unabhängig von einander angestellten, Berechnungen fast ganz überein.
Hr. F. W i m p f von Weilburg gab mehrere allgemeine, aus amtlichen Akten zusammengestellle Notizen über den Güterverkehr auf der Lahn ; (im Jahre 1847 bewegten sich auf derselben 1,800,000 Zentner und von Koblenz per Fuhre 42,000 Zentner, wobei noch sehr viele Produkte fehlen, so daß damals schon über 2 Millionen Zentner zwischen Weilburg und Koblenz befördert wurden;) ebenso gab Hr. Dotzler von Koblenz Auszüge aus den amtlichen Zusammenstellungen der Zollbehörden in den Jahren 1846 bis 1849, nach welchen sich der Güterverkehr auf der Lahn in diesen Jahren um das Doppelte vermehrt hat.
Herr Baumeister Preußer bemerkte noch, daß er bei seiner Kostenberechnung nur einen sehr niedrigen Frachtansatz angenommen habe, der sich für s. g. Güter 1. und 2. Klaffe recht gut erhöhen ließe.
Herr Treuenfels beantragte: „Die Debatte hierüber jetzt zu schließen, und den demnächst zu wählenden Komite'S zu überlassen, die nöthigen Nachweise über den zu erwartenden Verkehr zu liefern."
Nachdem die Herren Bergmeister Horstmann von Diez und Wilh. Breitbach von Limburg noch Einiges über die zuverlässigste Art der Berechnung des muthmaßlichen Verkehrs gesprochen, wurde der Antrag des Hrn. TreuenfelS zur Abstimmung gebracht und angenommen.
Bei der Debatte über die speziellen Maßregeln zu Herstellung der Bahn wurde von verschiedenen Seiten, in längeren und kürzeren Vorträgen darauf aufmerksam gemacht, wie es nicht allein wünschenswerth, sondern in den jetzigen Geldverhältnissen sogar nothwendig sei, daß die betreffenden Staaten entweder durch Zinsengarantie oder Uebernahme einer Anzahl Aktien das Unternehmen unterstützten.
Herr Dotzl er referirte hierauf, daß die Handelskammer zu Koblenz in ihrem Jahresberichte an das k. Preuß. Ministe, rium für Handel und Gewerbe die Anlage der Lahneisenbahn aufs Kräftigste befürwortet habe und befürworten werde; sowie daß die Konzession für Anlage einer Bahn von Bonn nach Koblenz nicht mehr vorenthalten werden dürfte.
Herr Hofgerichtsadvokat Briel von Gießen bemerkt hierauf, daß die Großherzogl. Hessische Regierung das Unternehmen jedenfalls unterstützen und daß er glaube, daß wenn daS Zustandekommen des Unternehmens hiervon abhängig sei, selbst die Stadtgemeinde Gießen nölhigenfalls eine Zinsgarantie für den hessischen Antheil übernehmen würde und Hr. F. Wimpf von Weilburg erklärt, wie er überzeugt sei, daß auch die Herzog!. Nass. Regierung das Unternehmen nicht nur begünstigen , sondern auch unterstützen werde.
Herr J. B. Dotzler von Koblenz beantragte: „Die Er, greifung von Maßregeln um die betreffenden Regierungen
