dem Angeklagten fortgesetzt. Der Assisenpräsident hielt dem Angeklagten die in der Voruntersuchung abgelegten Eingeständnisse vor und ließ demnächst, als der Angeklagte bei seinem qualifizirten Geständnisse verwirrt, und selbst darin sich widersprechend, stehen blieb, die Protokolle der Voruntersuchung, worin die verschiedenen Geständnisse ausgenommen waren, vorlesen, worauf der Angeklagte sichtlich verlegen, jedoch anscheinend mit einer seiner Intelligenz entsprechenden höchsten Berechnung erklärte: waS er früher gesagt habe, das wisse er nicht mehr; er habe gar vielerlei gesagt; man sage bald so und bald anders; er müsse dabei bleiben, daß er betrunken gewesen, die Cigarre ihm nicht geschmeckt habe und es ihm übel geworden sei. Zu einer bestimmten und klaren Erklärung über seine Absicht zur Zeit der That konnte Hucke trotz aller Sorgfalt deS Assisenpräsidenten jetzt nicht mehr veranlaßt werden. Daß der Angeklagte die That nur absichtlich verübt haben könne, ging nicht nur aus den vorgelesenen Augenscheinsprotokollen, den Aussagen der alsbald nach Ausbruch des Brandes an der Scheuer erschienenen Personen Krana und Genossen, sondern auch auS dem Experimente hervor, welches Hucke auf die Aufforderung des Assisenpräsidenten, den Geschwornen einmal zu zeigen, wie er die Cigarre und die Zündhölzchen in das Gefach gebracht habe oder aber solche hinein gefallen seien, unzweideutig hervor.
Staatsanwalt Flach entwickelte hierauf die Gründe zur Unterstützung der Anklage. Nachdem er sich mit Eleganz und nicht zu verkennender Sicherheit auf dem Boden der Psychologie kürzere Zeit ergangen und von solchem aus mit Berufung auf die Geschichte der Kriminalfälle die Selbstanklage Seitens des Wilhelm Hucke als nichts Unnatürliches und als eine gerade nicht ganz seltene Erscheinung dargestellt und angegeben hatte, daß die Motive dazu bei verschiedenen Menschen verschieden sein könnten, wieß er überzeugend nach: daß daS Eingeständniß des Angeklagten, wie er es zu wiederholten Malen in der Voruntersuchung und anfangs auch in der öffentlichen Verhandlung abgelegt habe, zwar nicht durch direkte Beweise, jedoch hinlänglich durch andere Beweise unterstützt werde, deßhalb volle innere Glaubwürdigkeit habe und in Verbindung mit den anderen vor den Augen der Geschwornen reproduzirten Beweismitteln und den durch direkten Beweis vollständig hergestkllten objektiven Thatbestand , die Anklage unzweifelhaft erweise. Bei der Darstellung und Hervorhebung der Motive zur That bei Brandstiftern hätte Herr Flach, sowohl in psychologischer, als auchkriminalrechtsgeschichtlicher Beziehung tiefer eingehen können, was wir gerade bei ihm besonders hervorheben, weil wir glauben, daß er darin etwas zu leisten vermag und bei Kultivirung dieser Anlage Außergewöhnliches leisten wird.
Nach Herrn Flach ergriff nun der Vertheidiger Dr, Großmann das Wort. Er gab das Vorhandenseyn des objektiven Thatbestandes nach, bestritt jedoch, daß Ler subjektive Thatbestand auch nur im Mindesten hergcstellt sey. Es liege in dieser Beziehung weiter nichts vor, als das heutige Geständniß des Angeklagten. Das sey aber so unbestimmt und so unklar, daß entweder gar kein Gewicht darauf gelegt, oder aber höchstens nur eine Fahrlässigkeit, eine Culpa, deren sich Hucke schuldig gemacht, daraus gefolgert werden könne. Die Geständnisse, welche Hucke in der Voruntersuchung abgelegt habe, könnten auf die Beantwortung der Thatfrage keinen Einfluß äußern, weil die Herrn Geschwornen nur die Bekenntnisse berücksichtigen könnten und dürften, welche vor ihnen abgelegt worden seyen. Wenn auch nicht vollständig erwiesen sey, daß sein Klient an Geisteskrankheit leide; so sey doch jedenfalls durch die Zeugenaussagen konstatirt, daß er an einer an Geistesschwäche grenzenden Dummheit laborire, welche seine Zurechnungsfähigkeit, wenn nicht gänzlich ausschließe, doch jedenfalls sehr zweifelhaft mache. Daß der Angeklagte, dessen Zurechnungsfähigkeit übrigens schon allein nach seiner äußern Erscheinung, wie die Herren Geschwornen ja selbst sähen, .sehr bedenklich und zweifelhaft sey , zur Zeit der That betrunken gewesen wäre, habe er ihnen heute ja selber gesagt. Auch wegen dieses seines Zustandes könne ihm daher die That nicht als eine absichtliche zugerechnet werden. Dies war etwa der Hauptinhalt der Vertheidigung. Herr Dr. Großmann sprach in seiner gewöhnlichen klaren und faßlichen Weise.
Obwohl seine Rede nicht im Mindesten einstudirt zu seyn schien; so war sie doch gewählt, flüssig und lebendig. Er übersah genau das Terrain, die Stärke der Anklage und der vorhandenen gegen seinen Klienten sprechenden Beweise. Hr. Großmann ließ in seiner Rede viel Gemüthlichkeit vorwalten, um
— unserer Meinung nach — auf eine anständige und würdige Weise das Mitgefühl der Geschwornen auf den unglücklichen Angeklagten zu lenken. Pathos, das wir öfters bei verschiedenen andern Reden G roß m an n's bei paffender Gelegenheit und wohlangebracht wahrgenommen haben, schien er bei dieser Rede absichtlich unterdrückt zu haben.
In der Replik weist Staatsanwalt Flach gründlich nach, daß ein in der Voruntersuchung giltig abgelegtes Geständniß nur aus besondern Gründen bei der öffentlichen Verhandlung zurückgenommen werden könne, keiner dieser Gründe jedoch in diesem Falle vorliege. Ueber diesen Punkt wird zwischen dem Staatsanwalt und dem Vertheidiger noch längere Zeit auf würdige Weise und mit gleicher Gewandtheit gestritten. Unsere Ansicht über diese Frage haben wir erst kürzlich in diesen Blättern ausgesprochen.
Herr Assisenpräsident Forst schritt nun zum Resüme. Er stellte den wesentlichsten Inhalt der gepflogenen Verhandlungen kurz und übersichtlich zusammen, setzte den Geschwornen na- mentlich auseinander, was der Angeklagte in der Voruntersuchung und was er in der öffentlichen Verhandlung eingestan, den habe, und bemerkte ihnen ganz richtig, daß eS ihnen überlassen bliebe, zu erwägen, welchen Werth sie dem unumwunden und welche Glaubwürdigkeit sie dem qualiffzirten (beschränkten) Geständnisse beilegen wollten. In dieser Darstellung haben wir vermißt, daß die Lokalitäten dem Angeklagten, der Marg. Müller, der Eva Ruppel, dem Nik. Krana und Genossen vorgezeigt worden sind und alle bei ihrer Anerkennung auf das Genaueste bezüglich der Identität, namentlich auch des Lochs im Wandgefache übereinstimmen. Obwohl die Augenscheinprotokolle den Geschwornen mit in daS Berathungszimmer mitgegeben werden; so wäre die Hervorhebung dieser Uebereinstimmung immerhin nicht überflüssig gewesen. Der Assisenpräsident hat den Geschwornen die einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen genügend erläutert und sein Resüme ruhig, würdig und objektiv gehalten. Die Wirksamkeit desselben in diesem Falle ist um so anerkennungswerther, als ihm, wie wir aus sicherer Quelle vernommen haben, bei der Erkrankung des Herrn Hofgerichtsraths Trepka die sehr voluminösen Akten über die Voruntersuchung erst wenige Tage vor der öffentlichen Verhandlung zugekommen sind.
lieber das Resultat dieser Anklage haben wir bereits gestern Abend kurz berichtet. Wir sind der Ansicht, daß der As- sisenhof nicht unter daS Minimum der in Artikel 405 Ziffer 3 angedrohten Strafe — 6 Jahren Zuchthaus — bei seiner Strafausmessung herunter gehen könnte, glauben jedoch, daß Gründe vorliegen, welche den Wilhelm Hucke der theilweisen Begnadigung des Landesherrn empfehlen dürften.
Wir können diese Zeilen nicht besser, als mit einer wiederholten Anerkennung der Wirksamkeit unserer Geschwornen in diesem schweren Falle schließen. Sie haben sich in dem ihney von dem Gesetze angewiesenen und durch die Natur der Jurn beschriebenen Kreise mit Einsicht und dem den Richter zierenden Sinn für unbefangene Gerechtigkeit bewegt, und namentlich nicht in daS Begnadigungsrecht deS Regenten übergegriffen. Nur durch eine gewissenhafte Verwaltung ihres Amtes und eine intelligente und kräftige Unterstützung der Geschwornen Seitens der Staatsrichter kann das junge Institut der Schwurgerichte auch bei uns Wurzel schlagen und zum kräftigen Wüchse gedeihen.
D e u t f ch l a » S,
5 Wiesbaden, 25. Januar. Heute stand Friedr. Mantua, dermalen zu Würges, Herzogl. Justizamts Idstein, vor den Schranken deS L-chwurgerichts. Mantua ist 69 Jahre alt, war früher Herzog! Feldwebel, besitzt die silberne Tapferkeitsmedaille und wurde zuletzt als Amtsdiener zu St. Goarshausen pensionirt. Am 2, Juli 1849 deponirte derselbe bei dem Herzogl. Justizamte eidlich : daß ihm am Abend des 30. Juni v. J. auf dem Wege von Idstein nach HauS von Joseph Feuerbach aus WürgeS und Genossen der ganze Quar- lalbetrag seiner in Idstein abgeholten Pension gestohlen worden sei Auf die an ihn von dem amtlichen Jnstruenteu gestellte Frage: ob er, Mantua, ein dem Brandweintrunke ergebener alter Soldat, an dem fraglichen Abende auch nüchtern gewesen sei, bejahrte er diese Frage ausdrücklich. Im Verlaufe der Diebstahlsuntersuchung stellte es sich nun heraus, daß Mantua an dem gedachten Abende allerdings betrunken gewesen, ihm aber sein Geld bis auf wenige Kreuzer auf eine nicht erhobene Weise hinweggekommen sei. Es wurde
