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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

M LSI Samstag den 8. Dezember 18L8

Zweite Ausgabe.

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Uebersicht.

Ueber Staatsverfassung und Staatsregierung.

Deutschland. Frankfurt (Die Verfassung. Das Reichsmiuisterium).

— Darmstadt (von Nagern). — Aus d e r bayerischenPfalz (Ludwigshafen. Die Auswanderung). — Gotha (Der Landtag). — Dresden (Die zweite Kammer). — Aus Mecklenburg (Vornahme der Wahlen). — Berlin (Die deutsche Frage. Waldeck). — Wien (Der Kaiser. Note an das preußische Kabinet. Der Schneefall). — Aus oster r. Schlesien (Herr v. Stein).

Frankreich. Paris (Vermischtes).

Großbritannien. London (Das Sträflingsschiff am Kap).

Rußland. Petersburg (Ueberschwemmung).

Mexiko. Veracruz (Politische Bewegung).

Amerika. (800 neue Barone und Grafen).

D> Ueber Staatsverfassung und Staats- Regierung.

Die Begriffe von Staatsverfassung und Staatsregierung sind so verschieden und werden selbst so oft mit einander ver- wechselt, daraus dann aber unrichtige Folgerungen gezogen und darauf Behauptungen gegründet, daß es nicht überflüssig seyn möchte, eine Berichtigung dieser Begriffe, wie sie schon früher in einem anderen Blatte gegeben worden, hier mit Bezug auf einen Artikel in Nro. 287 dieser Zeitung zu wiederholen.

Der Staat, als die Vereinigung eines Volks zu einem gemeinschaftlichen Leben, erfordert zur Leitung seiner inneren und äußeren Angelegenheiten eine höchste Gewalt und damit die Bestimmung des Verhältnisses des oder der Inhaber dieser Gewalt, als des oder der Regenten, zu den klebrigen als Re­gierten, die Staatsverfassung, sowie die Art der Ausübung dieser Gewalt durch einen oder mehrere Inhaber derselben, die Staatsregierung.

Hinsichtlich des Verhältnisses des oder der Inhaber dieser Gewalt zu den übrigen StaatSgenossen, des oder der Regenten zu den Regierten, oder der Staatsverfassung, gibt es nur zwei Grundverschiedenheiten und darnach zwei Formen derselben, nämlich:

I eine solche, wo der oder die Inhaber der höchsten Ge­walt in der unbeschränkten Ausübung derselben, der Regierung sind: absolute Staatsverfassung;

H. eine solche, wo eine Uebereinknnft des Volks über seine eigenen, so wie über die der höchsten Gewalt zu übertragen­den Rechte und mit den Personen stattfindet, von welchen diese höchste Gewalt, die Regierung, ausgeübt werden soll, oder mit denen, von welchen die Regierungsgewalt bisher schon ausge­übt worden war: konstitutionelle Staatsverfassung.

Hinsichtlich der Ausübung der höchsten Gewalt, oder der Regierung, durch den oder die Inhaber derselben giebt es drei Grundverschiedenheiten, und daher Formen derselben, nämlich

1) die Monarchie, wo diese Gewalt von Einer Person aus geübt wird;

2) die Aristokratie, wo dieses durch mehrere Personen ge­schieht;

3) die Demokratie, wo diese Gewalt von dem ganzen Volke ausgeübt wird.

Jede dieser Regierungsformen kann nun aber in jeder der beiten Verfassungsformen vorkommen. Ist nämlich:

I. die Verfassung absolut, die Regierungsform aber

1) monarchisch, so wird die höchste Gewalt, die Regierung, von dem Einen Beherrscher, dem Autokraten, nach Willkür ausgeübt;

2) aristokratisch, so tritt dasselbe hinsichtlich der mehreren Herr­scher ein;

3) demokratisch, so wird diese Obergewalt von dem ganzen Volke ausgeübr.

Ist dagegen

H. die Verfassung konstitutionell, die Regierungsform aber

1) monarchisch, so kann diese Staalsform eintreten:

a) sowohl vermöge der von dem Volke freiwillig vorge- nommenen Uebertragung der Regierungsgewalt an Einen Regenten, und zwar mit, oder selbst, wie einst in Dänemark, ohne Theilnahme des Volkes an der Regierung;

b) als auch durch die von dem bisherigen absoluten Re­genten dem Volke verliehene Theilnahme an der Regie­rung, die sog. oktroyirte Verfassung.

In beiden Fällen die konstitutionelle Monarchie;

2) aristokratisch, so finden zwischen dem Volke und den meh­reren Regenten dieselben Fälle statt; konstitutionelle Ari, stokratie;

3) demokratisch, so wählt daS Volk, sobald dasselbe die Re« gierungsgewall nicht selbst ausüben kann, seine jeweiligen Vertreter zur Ausübung derselben; konstitutionelle Demo« kratie ober Republik.

Es gibt daher sowohl eine konstitutionelle Demokratie oder Republik, wie eine konstitutionelle Monarchie und Aristokratie, und cS ist daher unrichtig, unter einem konstitutionellen Staate blos die Monarchie zu verstehen, und diesem die Republik als Demokratie entgegen zu setzen.

In dem oben erwähnten Artikel: „Die moderne Demo­kratie, durch sich selbst gerichtet", wird nun von der demokra­tischen StaatSform, der Republik und namentlich der demokra­tischen Republik gesprochen, und von der letzteren gesagt, daß sie den Staalszweck am wenigsten erfülle; sich nur für kleine Staaten mit ganz dünner Bevölkerung passe; und die Ge­schichte lehre, daß größere Staaten mit dichter Bevölkerung, da nicht alle Staatsbürger an allen Staatsgeschäften, was die autokratische Demokratie (reine Republik) charakterisier, Antheil nehmen könnten, immer von der rein demokratischen Form zur Monarchie übergegangen seyen.

Hier zeigt sich nun jene oben erwähnte Verwechselung der Verfassungsform mit der Regierungsform. Die s.g. demokra­tische StaatSform soll nämlich hier nicht blos die Republik, sondern zugleich die demokratische Republik, mithin sowohl die konstitutionelle wie die absolute Demokratie oder Republik de-