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eingetreten ist, der Versuch des Verbrechens aber beendigt ist, wenn der Thäter Alles gethan hat, was von seiner Seite zur Vollendung des Verbrechens nöthig war; da ferner die Ver­abredung Mehrerer zur Ausführung eines gemeinschaftlich be­zweckten Verbrechens als Komplot angesehen wird; da Der­jenige, welcher einem Andern rechtswidrig durch Rede oder Thätlichkeit Verachtung bezeigt sich Ler Ehrenkränkung schuldig macht, und da endlich Derjenige, welcher fremdes Eigenthum widerrechtlich vorsätzlich zerstört oder beschädigt, eine strafbare Handlung begeht, so werden Jakob Dibo von Rauenthal, 30 Jahre alt, Balthasar Kohl von Rauenthal, 28 Jahre alt, Joseph Müller von Rauenthal, 33 Jahre alt, und Jakob Ringel von Rauenthal, 37 Jahre alt, angeklagt: „daß sie sich zur Verübung der gemeinschaftlich mit Vorbe- dachr bezweckten Tödtung des FrühmesserS Bernhard Schraub zu Rauenthal vorher verabredet und in der Nacht vom 15./16. August 1848 die Ausführung dieses Ent­schlußes dadurch angefangen haben, daß sie sämmtlich zum Zwecke der Verübung des genannten Verbrechens sich an daS Frühmessereigebäude begeben haben, daß Joseph Müller durch das Anziehen der Hausglocke an Lem Frühmessereige­bäude, so wie durch Lie an den Frühmesser Schraub ge­richtete Aufforderung zum Ocffnen, denselben an das Fenster gelockt, Balthasar Kohl hierauf bei seinem Erscheinen ein scharf geladenes Gewehr nach demselben abgefeuert hat, sowie daß Jacob Bibo und Jakob Ringel sich durch ihre Gegenwart bei dieser That zur Mitwirkung bereit ge­zeigt haben, auch von Einem von ihnen ein zweiter Schuß aus einem gleichfalls scharf geladenen Schießgewehr nach dem Frühmeffer Schraub abgefeuert worden ist, daß sie an der vollständigen Erreichung ihrer Absicht nur durch äußere von ihrem Willen unabhängige Umstände verhindert worden sind, intern der Frühmesser Schraub zwar von keinem der beiden Schüsse getroffen, aber durch vie von der durch Lie Schüsse zertrümmerten Fensterscheiben abgesprungene Glas­splitter in dem Gesichte verletzt worden ist, sowie endlich, daß Joseph Müller und Jakob Bibo gemeinschaftlich die Wohnung des FrühmesserS Schraub und der Wittwe des Philipp Werner widerrechtlich und vorsätzlich be­schädigt, auch Joseph Müller, Balthasar Kohl und Jakob Bibo gröblich den Frühmesser Schraub durch Schimpfen beleidigt haben."

Deutschland.

^Wiesbaden, 12. Okt. Ueber die gestern vor den Assisen dahier stattgehabten Verhandlungen, welchen wir nicht beiwohnen konnten, geht uns so eben von einem tüchtigen Sach­kenner folgende Mittheilung zu:

Als Präsident des Ässisenhofs fungirt der Hvfgerichls- rath Trepka, die übrigen Richter sind die Hofgerichtsräthe v. Bierbrauer, Ebhard, Stahl und Forst. Die Staas­behörde ist vertreten durch den Staatsprokurator Substitut Flach und des Angeklagten Vertheidiger, Prokurator von Arnoldi.

Angeklagt ist Heinrich Kilsbach, Winzer von Geisen­heim, 19 Jahre alt, wegen Tödtung der Ehefrau des Adam Kilian von La. Die Anklage ist dahin gerichtet:

1. daß H. Kilsbach bei einem im Nobr. 1848 zu Geisen­heim zur Abendzeit stattgesunveneu Raufhandel, unbeküm­mert um Lie Folgen seiner That, und in jeden Erfolg derselben von vorn herein einwilligend durch einen Schlag mit einem Schlaginstrument (Stoßmesser) die Frau des Adam Kilian am Kopfe verwundet habe, und diese Verwundung die Ursache des innerhalb 24 Stunden nach dieser That erfolgten Todes gewesen seyn, daß jedenfalls aber

2. der Angeklagte in der Absicht Köperverletzungen beizu­bringen, jenen Schlag geführt habe, und daß die hierdurch entstandene Körperverletzung die Ursache des Todes der Ehefrau Kilian gewesen sey.

Der Angeklagte stellt nicht in Abrede, bei dem in Frage stehenden Raufhandel gegenwärtig und mit dem erwähnten Schlaginstrumente thätig gewesen zu seyn, läugnet aber die Ehefrau Kilian irgend wie geschlagen zu haben.

Der Fall ist in gerichtsärzilicher Beziehung interessant.

An dem Kopfe der Getödteten sind nämlich zwei Verletz­ungen, die eine auf der linken Vorderseite, die andere auf dec rechten Vorderseite des Kopfes bei der Leichenbesichtigung und

Sektion vorgefunden worden, von welchen die letztere von vier Aerzten, welche als Zeugen und Experten heute vernommen wurden, als die absolute Ursache des Todes, und Lie erstere als ohne allen Einfluß auf den erfolgten Tod begutachtet wird, während von einem Sten Arzte, welcher die absolute Letalität jener Wunde für sich allein ebenfalls anerkennt, es als wenig­stens möglich hingestellt wird, daß diese Wunde mit jener ab- folut.Ietaien zum Tode mitgewirkt haben könne.

Es liegen zwei Schlaginstrumente vor: ein starker Prügel, welchen der Schwager des Angeschuldigten, Kaspar HaaS von Geisenheim, bei der Rauferei geführt haben soll, und welcher dieserhalb wegen Körperverletzung bei der Militärbehörde be, rcits abgeurtheilt worden ist, und ein sogenanntes Stoßmesser, bestehend aus einem schweren, zum Zerstoßen von Knollenge­wächsen bestimmten Eisen mit einem langen Stiele, welches der Angeschuldigte bei der Rauferei geführt zu haben nicht leugnet.

Die Aufgabe, welche den Aerzten gestellt wurde, drehte sich darum, aus der Beschaffenheit dieser beiden Instrumente und der Beschaffenheit der vorgefundenen Wunden zu beurthei­len, welche von diesen mit dem einen oder anderen Instru­mente, wenn sie beide zur Verwundung gebraucht wurden, hervorgebracht worden seyn müsse oder könne, und vier Aerzte haben sich aus Gründen, die jedoch nicht gerade sehr schlagend, klar und deutlich angegeben wurden, dahin erklärt: daß vie letale Wunde auf der rechten Seite des Kopfes nur von dem Stoßmesser und nicht auch von dem anderewSchlaginstrumente herrühren könne, während der fünfte Arzt, aus nicht sehr ein­leuchtenden Gründen, Beides für möglich hinstellt.

Bei der Verhandlung zeigte sich, daß das bloße Vorlesen des Sektionsprotokolls durch den Sekretär des Gerichtshofs nicht nur dem Laien und den Geschwornen, sondern auch den Aerzten meistens nicht genügen kann, und daß es zweckmäßig und wünschenswerth erscheint, daß die obduzirenden Aerzte auS ihren eigenen Wahrnehmungen, die sic gemacht, und, weil die Erinnerung nicht immer ausreichen wird, aus dem Obduktions­protokoll durch einen mündlichen Vortrag den Geschwornen den Befund, auf welchen die urtheilenden Aerzte ihre AuSsprüche gründen, anschaulich und klar machten.

Die Verhandlungen wurden von dem Präsidenten mit Sachkenntniß geleitet. Die Zeugenverhöre dauern noch fort *).

Von mehreren andern guten Sachkennern haben wir ge­stern mündlich vernommen, daß der Staatsprokurator, Substi­tut Flach (Sohn des Assisenpräsidenten Flach) den Gegen­stand der Anklage nach allen Seiten hin ganz vorzüglich ent­wickelt habe. Wir freuen uns, in diesem jungen, allgemein geschätzten Manne ein für unser öffentliches Verfahren "tüchti­ges Talent begrüßen zu können. Wir werden dem Publikum demnächst unser Urtheil über ihn auf den Grund eigener Wahr­nehmungen mittheilen. (Forts, folgt.)

Mannheim, 11. Oktober. (Bad. Merk). Gestern Abend traf vom Großh. Kriegsministerium die Bestätigung des Todes­urtheils ein, welches das hiesige Standgericht gegen den hie­sigen Bürger Valt. Streuber gefällt hatte; eö wurde sofort demselben eröffnet und heute Vormittag gegen 9 Uhr, in der Nähe des Frievhoses vollzogen.

Rastatt, 10. Okt. (D. Z.) Der Merkwürdigkeit wegen theile ich das Leumundzeugniß mit, welches dem gestern zu 10 Jahren Zuchthaus verurtheilten Schustergesellen Bloch von dem Vorstand seiner Heimathsgemeinde Schmieheim ausgestellt wurde. Dasselbe lautet: „Bloch ist schlechter als der schlech­teste im ganzen Dorfe; er war früher Jude, dann Protestant, dann Pietist, jetzt ist er Hochverrâther.

Rastatt, 9. Oktbr. Ich berichtete Ihnen neulich von den aus dem Fort A entkommenen Gefangenen; nachträglich habe ich darüber noch erfahren, daß sie dies mittelst Durchbrechung einer Mine und von dieser vermöge eines aufwärts gehenden Schachtes bis auf das Glacis der Bastion bewerkstelligten. Dieses Manöver sollte an 150 Gesungenen zur Freiheit ver­helfen, wurde aber durch den Lärm der ungestüm Andrängen­den verrathen, und ein minder gravirter Gefangener zeigte noch überdieß daS Vorhaben an; die Geflohenen, meist Polen, Schweizer, Franzosen, sind bis auf die bei Niederbühl Erschos­senen zwei noch nicht beigebracht.

*) Wir bemerken vorläufig, daß der Angeklagte in der heutigen Sitzung des Gerichts von der Anklage der Tödtung zwar freigesprochen, da­gegen wegen seiner Theilnahme an jener Schlägerei zu einer Korrek­tionshausstrafe von 7, Jahre verurtheilt worden ist, wovon die er­standene Untersuchungshaft für 7« Jahr zählend, abgezogen werden soll.

Die Ned.