Reserve in Jacken und Blousen durch die gute Stadt Hadamar schlendern sehen, von einem Unteroffizier angeführt, mit dem Entschlusse, der Justiz unter die Arme zu greifen. Nachdem nämlich der dortige Gerichtsvollzieher einige Male bei Ausübung seines Amtes mit einem blauen Auge davon gekommen war, entflammte sich der eingeschlummerte Zorn der Themis dermaßen, daß sie die gewohnte Höflichkeit gegen die Bauern ablegen ;u wollen Miene machte.
Zuerst richtete sich die Erpedition nach Nieder-Weier, sodann nach Ober-Weier, um die aufgespeicherte Frucht als Pfand für die kontrahirten Schulden heimzuführen. Doch hier bewies sich recht, daß eö des langen Wartens nicht bedurft hätte, um die Säumigen zur Pflicht zurückzuführen: kaum wurden die Bayonnette an dem Weichbilde jener widerspenstigen Gemeinden sichtbar, so war auch allseitig der Entschluß zur Nachgiebigkeit reif, und wer nicht zahlte, versprach doch in kürzester Frist zu zahlen. Wer trägt aber die Schuld, daß bei Einzelnen die Sündenlast sich allmâlig so gehäuft, daß'das Erscheinen eines Gerichtsvollziehers den armen Sünder zum Gesichtsverzieher macht?
Frankfurt, 1. Februar. (D. Z.) (Reichstag. Schluß.) v. Vincke: Auch einen politischen Gegner greife ich nicht bei seiner Gesinnung an, wohl aber halte ich mich an seine Aeußerungen. Er verliest hierauf die Stelle einer Vogt'schen Rede, worin dieser sagt, wenn das Verfassungswerk scheitere, so werde er keinen Kummer darüber empfinden — im Gegentheil !
Die Besprechung deS Paragraphen wird hierauf geschlossen, und da die Berichterstatter der Mehrheit sowohl, als der Minderheit des Verfassungsausschusses sich des Wortes begeben, so erfolgt sofort die Abstimmung. Zuerst und durch den Namensaufruf über den ersten Satz des Paragraphen: „Abänderungen in der Reichsverfassung können nur durch einen Beschluß beider Häuser und mit Zustimmung des Reichsoberhauptes erfolgen." Wird mit 259 gegen 196 Stimmen angenommen. 2)ie übrigen Sätze des Paragraphen werden — unter Ablehnung des Vincke'schen Antrags auf Verlängerung der zwischen der Doppelbeschlußfassung liegenden Frist, um den Raum von einer Sitzungsperiode zur andern — ebenfalls, ganz in der oben mitgetheilten Gestalt des Vorschlags der Ausschuß- mehrheit im gewöhnlichen Abstimmungsverfahren angenommen.
Zu dem folgenden über Aufhebung einzelner Besiimmun- gen der Grundrechte im Falle des Kriegs und Aufruhrs handelnden 8. 7 sind mehrere Verbesserungsanträge eingebracht, worunter einer des Herrn von Schmerling und Genossen auf Einräumung wesentlich erweiterter Befugnisse an die Regie- rungsgewalten geht, während auf der andern Seite, die Herrn Wizard und Genossen die Erklärung des Belagerungszustandes überhaupt nicht gestattet wissen wollen. Die Besprechung eröffnet Herr TcÜkampf, der daS erste Mindcrhcitserachten em- pfichlt, nach welchem, sowie Ausnahmsmaßregeln der bezeichneten Art verhängt sind, „ohne Verzug" die Zustimmung des Reichstages oder des gesetzgebenden Körpers des Einzelstaatcs einzuholen ist. Hr. Schneer dagegen spricht sich für den Antrag der Ausschußmehrheit aus, indem er mit besonderer Schärfe das Minderheitöerachten unter Nro. 2 angreift, wornach nicht nur im Falle des Kriegs oder Aufruhrs einzelne Grundrechtsbestimmungen aufgehoben, sondern geradezu das Kriegsrecht verkündet werden soll.
Herr Heinrich Simon, Mitunterzeichner des Minderheitserachtens Nr. 1: Ein Aufruhr ist stets das Symptom einer schweren Krankheit des Volkes, wobei es sich wohl immer der Mühe lohnen wird, den Arzt, d. h. die Volksvertretung einzuberufen. Ein Hauptmangèl unserer deutschen Gegenwart ist der Mangel an Achtung vor dem Gesetze — sowohl von oben her, als von unten. Auch §. 7 des vorliegenden Abschnittes ist ein Erzeugniß dieser Mißachtung. Der Redner verbreitet sich hierauf mit großer Ausführlichkeit über die Gründe dieser Mißachtung und tritt endlich dem Minderheitserachten unter Nr. 1 mit den Zusatzantrâgcn deS Hrn. Mar Simon bei, die auf sofortige Berufung der Volksvertreter in dem Maße lauten, daß diese Volksvertreter spätestens am Listen Tage nach Verkündigung der AuSnahmemaßregeln versammelt seyn müssen.
Herr v. Schmerling: Sind die Grundrechte ein bedeutendes Geschenk der Freiheit genannt worden, so ist ihnen auch eine angemessene Macht zum Gegengewicht zu geben. Denn setzen wir Freiheit und Macht nicht in das nöthige Gleichgewicht, so wird daS Mißverhältniß zu einem Kampfe führen, der leicht zum Nachtheil der Freiheit ausschlagen könnte. Ich
spreche mithin im Interesse der Freiheit (Unruhe und Spott von der Linken), wenn ich den Wegfall der Bestimmung bean- trage, daß allemal auch die Kammern einzuberufen seyen, sowie einmal irgendwo der Belagerungszustand, fey's auch nur für die kürzeste Zeit, verkündigt werden mußte. Ist es auch eine Ausnahmemaßregel, und wie ich nicht leugne, eine gefährliche, |o wird es doch genügen, das Ministerium dafür zur Verantwortung zu ziehen bei ver nächsten regelmäßigen Sitzung. DieS Verlangen rechtfertigt Herr v. Schmerling auch durch den Kostenpunkt. Denn es werde dann jeder kleinste Aufstandsversuch hinreichen, dem großen deutschen Reiche die Kosten einer halben Million für die Zusammenberufung seiner Abge, ortmeten aufzubürden.
, Nach einer ganz anderen Richtung hin geht natürlich die Meinung des Herrn Vogt von Gießen, der auf Schmerling folgt: selbst das französische Verfahren gestatte den Belagerungs, Zustand einzig in Festungen, und nur, weil Paris eine Festung sey, (Gelächter) sey dort die Aufhebung der sonst gütigen Gesetze möglich. Ich habe einigen Umwälzungen in der Schweiz beigewohnt, aber niemals Ausnahmsmaßregeln erlebt, wie dort z. B. der ganze Sonverbundskrieg geführt ward, ohne daß eine Beschränkung der Preßfreiheit und ähnlicher Rechte eintrat. Auch die nordamerikanische Verfassung gestatte keine Ausnahmsmaßregeln, wie sie 8. 7. vorschreibe. Hr. Vogt behauptet, daß in Wien, in Berlin und an andern Orten die Minderheit anstatt der Mehrheit regiere, der nicht auch noch gesetzliche Zwangsmittel vorgeschlagener Art angeboten werden dürften. „Das Recht der rettenden That," wie es in Preußen geübt worden, gibt Veranlassung zu einer Unterbrechung — diesmal von der rechten Seite des Hauses. Auch jetzt, fährt der Redner alsdann fort, werde man vielleicht wieder sagen: das sey keine Frage der Freiheit, sondern der Macht. Nur daß man dabei die Gewalt nach außen verwechselt mit der Gewaltthätigkeit nach innen. So lange Napoleon ein bloßer Konsul ver französischen Republik war, befand sich sein Stern im Aufsteigen. Er sank, nachdem aus dem Konsul ein unumschränkter Kaiser geworden. Aber was uns hier als Macht geschildert wird — wir brauchen es gar nicht. Wir wollen nicht erobern und die Kraft, unsere Freiheit zu schützen, wird uns nicht fehlen. Der Minderheitsantrag unter Nro. 2 muthet uns den Erlaß eines unerhörten Blutgesetzes zu. Trauen wir den Regierungen nichts sie werden alle ihre Mittel nur gebrauchen, um ihre Macht zu vergrößern und die Freiheit zu unterdrücken.
Herr v. Vincke: Wäre die Achtung vor dem Gesetze in Deutschland wirklich so gering, als eS das Mitglied für Magdeburg geschildert, so müßte eine desto größere Aufforderung für uns darin liegen, die Macht zu stärken, welche diesem Gesetze Ansehen verschaffen soll. Will man keine Ausnahme zugestehen, so wird damit auch das Recht der Nothwehr geleugnet. UmS Himmelswillen solle man sich aber hüten vor Beispielen aus der Republik und aus der französischen Republik. Sep Paris eine Festung, was sey dann Rouen, wo ebenfalls der Belagerungszustand verkündet worden? Man entlehne auch Beweise aus der alten Welt, man zitire Rom. Wolle man sich aber der Geschichte zum Zeugnisse bedienen, so müsse man sie kennen. (Unruhe auf der Linken.) Das wenigstens istS, was Sie von den vielfach angegriffenen Professoren dieser Versammlung erlernen könnten — Geschichte." (Beifall).
Die Versammlung beliebt hierauf den Schluß der Debatte, doch ist die Abstimmung, unter Vorbehalt des Worts für den Berichterstatter, auf Sonnabend ausgesetzt. Außerdem werden in der Sitzung des 3. FebrS. die Präsidentenwahlen erneuert.
Frankfurt, 2. Febr. (O.P.A.Z.) Morgen wird die Nationalversammlung darüber abstimmen, ob in Zukunft bei Unterdrückung eines Aufruhrs ein Kriegs- und Standrecht gelten darf oder ob auch wegen Auftührer, welche mit der Büchs« ihrer Meinung Geltung verschaffen wollen, die staatliche Gesellschaft entwaffnet werden soll. Wir fürchten, sie nurd daS Kriegs- und Standrecht verwerfen, aber wir fürchten, sie wird damit dem Tode weit mehr Opfer weihen, als mit ihrer ver, meintlichen Milde. Erst vor Kurzem haben in einem preußischen Orte die Bauern einen Mordbrenner gefangen, der sie lange genug beschädigt, ohne daß daS Gesetz ihn hatte erreichen können. Die Bauern beriethen, was sie mit dem Böie, wicht machen sollten. Am Ende beschlossen sie, da die Todesstrafe durch die Grundrechte abgeschafft sey, und der Hallunk« also am Leben bleibe, wenn sie ihn dem Gerichte ablieferten, sie wollten ihn lieber gleich selbst todtschlagen, was denn auch geschah.
