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dürfniffes, das dringende und höchst gerechtfertigte Verlangen des deutschen Volkes nach einer wahrhaften Einigung und kräftigen Gesammtentwicklung vollständig befriedigt werden könnte.

Wir glauben im Interesse der Sache einer baldigen Er- Wiederung der .....Regierung auf diese Mittheilung entgegen­sehen zu dürfen.

Berlin, 23. Jan. 1849, (gez.) Bülow.

D e u t s ch l a n d.

Frankfurt, 30. Jan. (D. Z.) (Reichstag.) Vorsitzender Präsident Simson. Der Abschnitt des Verfassungsentwurfs: „Gewähr der R e i ch s v e r f a s su n g" umfaßt vier Artikel in sieben Paragraphen. Der erste Artikel behandelt den Regie­rungswechsel nnd Regierungsantritt des Kaisers; Artikel 2 das Verhältniß der Landesverfassungen zur Reichsverfassung; Artikel 3 die Formen, welche für Abänderungen der Verfas­sung vorgeschrieben werden; Artikel 4 die Aufhebung einzelner Bestimmungen der Grundrechte im Falle des Kriegs oder Aufruhrs.

Beim Verlesen der Redner erregt eS einiges Erstaunen, Herrn Buß aus Freiburg neben Herrn Tellkampf aus Breslau unter den Vertheidigern der Verfassungsvorlage im Allgemeinen eingezeichnet zu finden. Herr Buß ist auch beflis­sen gewesen, sich bei mehreren einzelnen Paragraphen des Wor­tes zu versichern.

Auf eine Besprechung des Entwurfs im Ganzen verzichtet jedoch die Versammlung. In Bezug auf Artikel I. 8. 1 erhält das Wort Hr. Mölling aus Oldenburg. Der für den Re­gierungsantritt dem Kaiser vorgeschriebene Eid ist's, gegen den sich der Redner erklärt, wie überhaupt gegen alle Verfas- sungs- und Diensteide. Sie sind unmoralisch und unwürdig, seiner Ansicht nach, weil sie nicht aus einer freien Ueberzeu­gung hervorgehen und weil sic Mißtrauen in die Person des. zu Verpflichtenden verrathen.

Hr. v. Schrenk auS München kann mit seinem Vor­gänger darin nicht übereinstimmen, daß die Meinung des Volkes schon so weit vorgeschritten sey, um den Eid für etwas Unnöthiges und Unwesentliches zu erachten. Dann empfiehlt er den §. 1 in der Fassung der Ausschußmehrheit der Annahme der Versammlung.

Nachdem Hr. Waitz als Berichterstatter die Motive der beiden zu 8. 1 gestellten Minderheitsanträge widerlegt hat, bemerkt er, daß Hrn. MöllingS Bedenken gegen den Eid in die Grundrechtsb ebatten, aber nicht hierher gehörten. Die Abstimmung entscheidet sich dann unter Ablehnung der Minder­heitsvorschläge für die Annahme deö 8. 1 in folgender Fas­sung der Ausschußmehrheit:

Gewähr der Reichsv ersas sung.

Art. I. 8. 1. „Bei jedem Regierungswechsel tritt der Reichstag, falls er nicht schon versammelt ist, ohne Berufung zusammen in der Art, wie er das letztemal zusammengesetzt war. Der Kaiser, welcher die Regierung antritt, leistet vor den zu einer Sitzung vereinigten beiden Häusern des Reichs­tags einen Eid auf die Reichsverfassung.

Der Eid lautet: ,;Jch schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichsverfassung auf­recht zu erhalten und sie gewissenhaft zu vollziehen, so wahr mir Gott helfe!"

Erst nach geleistetem Eide ist der Kaiser berechtigt, Regie­rungshandlungen vorzunehmen."

Desgleichen wird angenommen §. 2. „Die Reichsbeamten haben beim Antritt ihres'Amtes einen Eid aus die Reichsver­fassung zu leisten. Das Nähere bestimmt die Dienstpragmatik des Reichs."

Ebenso 8. 3. „Die Verpflichtung aus die Reichsverfassung wird in den Einzelstaaten mit der Verpflichtung auf die Lan­desverfassung verbunden und dieser vorangesetzt."

Zu Artikel II, §. 4 bemerkt Herr Buß, daß ihm die Be­stimmungen über das Verhältniß der Reichsverfassung'zu der Landesverfassung ungenügend erscheinen. Wo die größte Ge­fahr ist, dahin muß der größte Schutz gewendet werden. Nicht die Einheit hat die Geschicke Deutschlands jemals gefährdet, wohl aber der Partikularismus und wider ihn muß gleich un­sere Verfassungsurkunde ihre Maßregeln nehmen, indem sie aus­drücklich auch die Verbindlichkeit der Reichsgesetze und der un­

ter der Autorität des Reichs abgeschlossenen Verträge den Ein- zclstaaten gegenüber ausspricht.

Nachdem die Annahme des 8. 4 nach dem Ausschußvor­schlage erfolgt ist, bleibt das Ergebniß der Abstimmung durch Aufstehen über einen Zusatz im Sinne der Buß'schen Rede zweifelhaft. Die Abstimmung durch Zettel ergibt für den Ver­besserungsantrag des Hrn. Buß nur 194 Stimmen gegen 206, wornach also der Paragraph unverändert lautet:

Art. II 8. 4. Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen eines Einzelstaates darf mit der Reichsver­fassung in Widerspruch stehen.

Ueber 8. 5 nimmt das Wort Herr Schüler aus Jena, um den Minderheitsantrag zu empfehlen, nach welchem der Paragraph zu streichen seyn würde, weil er nicht die Reichs- versassung gewährleistet, sondern die Verfassung der Einzel­staaten. Der Entwurf der Mehrheit verrathe das Bestreben, die Monarchieen zu stützen. Hr. Schüler will es dagegen den Einzelstaaten unverwehrt lassen, sich in Republiken zu ver­wandeln, besonders da Republiken das bei weitem Geschmei­digere und Lenksamere seyen, was sich von der Zentralgewalt mit viel größerer Leichtigkeit handhaben lassen werde, als die spröden Monarchieen. Wenn die konstitutionell-monarchische Staatsform wirklich die unbedingt beste, wenn sie diejenige sey, in der sich das Volk am wohlsten befinde, so würde eben dies Volk auch niemals an eine Abänderung denken und von keiner republikanischen Wühlerei sey etwas zu fürchten.

Hr. v. Soiron: Nur das deutsche Volk in seiner Ge­sammtheit ist die Trägerin der Souveränetât, nicht die einzel­nen achtunddreißig Nationalitäten. Daher kann keine Verfas­sungsveränderung in einem einzelnen Lande vorgenommen werden, ohne Zustimmung der Gesammtheit. Schon der alte Staatenbund erkannte diesen Grundsatz an, um wie viel mehr muß der straffere Bundesstaat auf demselben Rechte beharren, welches sich noch viel schärfer ausdrückt, als in unserm Ent- wurse, in der nordamerikanischen Union und in der schweize­rischen Tagsatzung.

Hr. Ha g en von Heidelberg ist äußerst erstaunt über diese Auslegung der Volkssouveränetät auö dem Munde des Herrn v. Soiron, der früher verkündet habe, nur vom Willen des Volkes werde das Fortbestehen der verschiedenen Dynastien ab­hängen. (Von der Rechten: Allerdings! Dieser Wille hat sich ausgesprochen!) Aber wenn Sie denn von dem Unpraktischen der Republik so gänzlich durchdrungen sind, wenn Sie so ge­nau wissen, daß sie für Deutschland nicht paßt,' warum wollen Sie denn nicht einmal auch nur den Versuch dazu machen? (Gelächter.) Daß die Gelegenheit zu einem solchen Versuche nicht für immer abgeschnitten werde, dazu werde eben der Weg­fall deS-8. 5 dienen. (Schluß f.)

Frankfurt, 30. Jan. (O.-P.-A.-Z.) Se. k. k. Hoheit der Erzherzog Reichsverweier ist seit mehreren Tagen von einer Unpäßlichkeit befallen. Nach dem heute ausgegebenen Bulle­tin ist jegliche Gefahr beseitigt und der hohe Kranke auf dem Wege der Besserung. Wir dürfen unsern auswärtigen Lesern nicht erst versichern, wie groß die Theilnahme des hiesigen Publikums gewesen ist.

Vom Rhein, 28. Jan. (F. I.) Die ausgesprochene Auf, Hebung der Spielbanken hat, wie wir aus guter Quelle ver­nehmen, die Pächter derselben, welche bekanntlich fast durch­gängig Franzosen sind, veranlaßt, bei ihrer Regierung die Anfrage zu stellen, ob sie zu ihren Gunsten einschreiten werde, um von den betreffenden deutschen Regierungen nicht nur die pünktliche Rückerstattung ihrer Guthaben, sondern auch eine angemessene Schadloshaltung zu erlangen. Die Antwort des Ministerpräsidenten Odilon-Barrot ^soll die Betheiligten ganz zufrieden gestellt haben, indem er sich anheischig machte, im Namen der französischen Regierung kräftig einzuschreiten und darauf zu dringen, daß die Interessen der französischen Staats­angehörigen jedenfalls gewahrt werden. Auch mehrere eng­lische Aktionäre haben 'sich an ihre Regierung gewendet und um deren Einschreiten gebeten, was sicher nicht ausbleiben wird.

Köln, 29. Jan. (K. Z.) Die demokratischen Wahlbe,richte haben arg ausgeschnitten. Die Reklamationen kommen unS jetzt von allen Seiten zu.

Weimar, 22. Jan. Mit den Reichstruppen gibt es hier vielfach Händel, namentlich mit den seit Neujahr hier liegen­den Reußen. Gestern nun ist es in einem einsam an der