dürfniffes, das dringende und höchst gerechtfertigte Verlangen des deutschen Volkes nach einer wahrhaften Einigung und kräftigen Gesammtentwicklung vollständig befriedigt werden könnte.
Wir glauben im Interesse der Sache einer baldigen Er- Wiederung der .....Regierung auf diese Mittheilung entgegensehen zu dürfen.
Berlin, 23. Jan. 1849, (gez.) Bülow.
D e u t s ch l a n d.
Frankfurt, 30. Jan. (D. Z.) (Reichstag.) Vorsitzender Präsident Simson. Der Abschnitt des Verfassungsentwurfs: „Gewähr der R e i ch s v e r f a s su n g" umfaßt vier Artikel in sieben Paragraphen. Der erste Artikel behandelt den Regierungswechsel nnd Regierungsantritt des Kaisers; Artikel 2 das Verhältniß der Landesverfassungen zur Reichsverfassung; Artikel 3 die Formen, welche für Abänderungen der Verfassung vorgeschrieben werden; Artikel 4 die Aufhebung einzelner Bestimmungen der Grundrechte im Falle des Kriegs oder Aufruhrs.
Beim Verlesen der Redner erregt eS einiges Erstaunen, Herrn Buß aus Freiburg neben Herrn Tellkampf aus Breslau unter den Vertheidigern der Verfassungsvorlage im Allgemeinen eingezeichnet zu finden. Herr Buß ist auch beflissen gewesen, sich bei mehreren einzelnen Paragraphen des Wortes zu versichern.
Auf eine Besprechung des Entwurfs im Ganzen verzichtet jedoch die Versammlung. In Bezug auf Artikel I. 8. 1 erhält das Wort Hr. Mölling aus Oldenburg. Der für den Regierungsantritt dem Kaiser vorgeschriebene Eid ist's, gegen den sich der Redner erklärt, wie überhaupt gegen alle Verfas- sungs- und Diensteide. Sie sind unmoralisch und unwürdig, seiner Ansicht nach, weil sie nicht aus einer freien Ueberzeugung hervorgehen und weil sic Mißtrauen in die Person des. zu Verpflichtenden verrathen.
Hr. v. Schrenk auS München kann mit seinem Vorgänger darin nicht übereinstimmen, daß die Meinung des Volkes schon so weit vorgeschritten sey, um den Eid für etwas Unnöthiges und Unwesentliches zu erachten. Dann empfiehlt er den §. 1 in der Fassung der Ausschußmehrheit der Annahme der Versammlung.
Nachdem Hr. Waitz als Berichterstatter die Motive der beiden zu 8. 1 gestellten Minderheitsanträge widerlegt hat, bemerkt er, daß Hrn. MöllingS Bedenken gegen den Eid in die Grundrechtsb ebatten, aber nicht hierher gehörten. Die Abstimmung entscheidet sich dann unter Ablehnung der Minderheitsvorschläge für die Annahme deö 8. 1 in folgender Fassung der Ausschußmehrheit:
Gewähr der Reichsv ersas sung.
Art. I. 8. 1. „Bei jedem Regierungswechsel tritt der Reichstag, falls er nicht schon versammelt ist, ohne Berufung zusammen in der Art, wie er das letztemal zusammengesetzt war. Der Kaiser, welcher die Regierung antritt, leistet vor den zu einer Sitzung vereinigten beiden Häusern des Reichstags einen Eid auf die Reichsverfassung.
Der Eid lautet: ,;Jch schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu vollziehen, so wahr mir Gott helfe!"
Erst nach geleistetem Eide ist der Kaiser berechtigt, Regierungshandlungen vorzunehmen."
Desgleichen wird angenommen §. 2. „Die Reichsbeamten haben beim Antritt ihres'Amtes einen Eid aus die Reichsverfassung zu leisten. Das Nähere bestimmt die Dienstpragmatik des Reichs."
Ebenso 8. 3. „Die Verpflichtung aus die Reichsverfassung wird in den Einzelstaaten mit der Verpflichtung auf die Landesverfassung verbunden und dieser vorangesetzt."
Zu Artikel II, §. 4 bemerkt Herr Buß, daß ihm die Bestimmungen über das Verhältniß der Reichsverfassung'zu der Landesverfassung ungenügend erscheinen. Wo die größte Gefahr ist, dahin muß der größte Schutz gewendet werden. Nicht die Einheit hat die Geschicke Deutschlands jemals gefährdet, wohl aber der Partikularismus und wider ihn muß gleich unsere Verfassungsurkunde ihre Maßregeln nehmen, indem sie ausdrücklich auch die Verbindlichkeit der Reichsgesetze und der un
ter der Autorität des Reichs abgeschlossenen Verträge den Ein- zclstaaten gegenüber ausspricht.
Nachdem die Annahme des 8. 4 nach dem Ausschußvorschlage erfolgt ist, bleibt das Ergebniß der Abstimmung durch Aufstehen über einen Zusatz im Sinne der Buß'schen Rede zweifelhaft. Die Abstimmung durch Zettel ergibt für den Verbesserungsantrag des Hrn. Buß nur 194 Stimmen gegen 206, wornach also der Paragraph unverändert lautet:
Art. II 8. 4. Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen eines Einzelstaates darf mit der Reichsverfassung in Widerspruch stehen.
Ueber 8. 5 nimmt das Wort Herr Schüler aus Jena, um den Minderheitsantrag zu empfehlen, nach welchem der Paragraph zu streichen seyn würde, weil er nicht die Reichs- versassung gewährleistet, sondern die Verfassung der Einzelstaaten. Der Entwurf der Mehrheit verrathe das Bestreben, die Monarchieen zu stützen. Hr. Schüler will es dagegen den Einzelstaaten unverwehrt lassen, sich in Republiken zu verwandeln, besonders da Republiken das bei weitem Geschmeidigere und Lenksamere seyen, was sich von der Zentralgewalt mit viel größerer Leichtigkeit handhaben lassen werde, als die spröden Monarchieen. Wenn die konstitutionell-monarchische Staatsform wirklich die unbedingt beste, wenn sie diejenige sey, in der sich das Volk am wohlsten befinde, so würde eben dies Volk auch niemals an eine Abänderung denken und von keiner republikanischen Wühlerei sey etwas zu fürchten.
Hr. v. Soiron: Nur das deutsche Volk in seiner Gesammtheit ist die Trägerin der Souveränetât, nicht die einzelnen achtunddreißig Nationalitäten. Daher kann keine Verfassungsveränderung in einem einzelnen Lande vorgenommen werden, ohne Zustimmung der Gesammtheit. Schon der alte Staatenbund erkannte diesen Grundsatz an, um wie viel mehr muß der straffere Bundesstaat auf demselben Rechte beharren, welches sich noch viel schärfer ausdrückt, als in unserm Ent- wurse, in der nordamerikanischen Union und in der schweizerischen Tagsatzung.
Hr. Ha g en von Heidelberg ist äußerst erstaunt über diese Auslegung der Volkssouveränetät auö dem Munde des Herrn v. Soiron, der früher verkündet habe, nur vom Willen des Volkes werde das Fortbestehen der verschiedenen Dynastien abhängen. (Von der Rechten: Allerdings! Dieser Wille hat sich ausgesprochen!) Aber wenn Sie denn von dem Unpraktischen der Republik so gänzlich durchdrungen sind, wenn Sie so genau wissen, daß sie für Deutschland nicht paßt,' warum wollen Sie denn nicht einmal auch nur den Versuch dazu machen? (Gelächter.) Daß die Gelegenheit zu einem solchen Versuche nicht für immer abgeschnitten werde, dazu werde eben der Wegfall deS-8. 5 dienen. (Schluß f.)
Frankfurt, 30. Jan. (O.-P.-A.-Z.) Se. k. k. Hoheit der Erzherzog Reichsverweier ist seit mehreren Tagen von einer Unpäßlichkeit befallen. Nach dem heute ausgegebenen Bulletin ist jegliche Gefahr beseitigt und der hohe Kranke auf dem Wege der Besserung. Wir dürfen unsern auswärtigen Lesern nicht erst versichern, wie groß die Theilnahme des hiesigen Publikums gewesen ist.
Vom Rhein, 28. Jan. (F. I.) Die ausgesprochene Auf, Hebung der Spielbanken hat, wie wir aus guter Quelle vernehmen, die Pächter derselben, welche bekanntlich fast durchgängig Franzosen sind, veranlaßt, bei ihrer Regierung die Anfrage zu stellen, ob sie zu ihren Gunsten einschreiten werde, um von den betreffenden deutschen Regierungen nicht nur die pünktliche Rückerstattung ihrer Guthaben, sondern auch eine angemessene Schadloshaltung zu erlangen. Die Antwort des Ministerpräsidenten Odilon-Barrot ^soll die Betheiligten ganz zufrieden gestellt haben, indem er sich anheischig machte, im Namen der französischen Regierung kräftig einzuschreiten und darauf zu dringen, daß die Interessen der französischen Staatsangehörigen jedenfalls gewahrt werden. Auch mehrere englische Aktionäre haben 'sich an ihre Regierung gewendet und um deren Einschreiten gebeten, was sicher nicht ausbleiben wird.
Köln, 29. Jan. (K. Z.) Die demokratischen Wahlbe,richte haben arg ausgeschnitten. Die Reklamationen kommen unS jetzt von allen Seiten zu.
Weimar, 22. Jan. Mit den Reichstruppen gibt es hier vielfach Händel, namentlich mit den seit Neujahr hier liegenden Reußen. Gestern nun ist es in einem einsam an der
