auszusprechen, sobald das öffentliche Bedürfniß dazu vorhan- den sey, und dieß sey der Fall, sobald die Stimme der Bessern sich gegen diese Anstalten erhebe, und von denselben Nachtheile für das öffentliche Wohl besorgt werden müßten. Die Nationalversammlung sey, indem sie die Idee des Bundesstaats zu realisiren suche, auch befugt, solche Anstalten aufzuheben, von denen sie überzeugt sey , daß der Bundesstaat sie aufheben würde: sie habe ein Gcsetzgebungsrccht gleicher Art auch bei den Grundrechten und der Wechselgcsetzgebung ausgeübt. Im Verfassungsausschuß habe bereits als Ari. 28 eine Bestimmung wegen Aufhebung der Lotterien und Spielbanken Vorgelegen; man habe aber zweckmäßiger befunden, dieß einem besonderen Anträge zu überlassen. Wollte man die Spielbankverträge vom bloßen Gesichtspunkte der Schändlichkeit beurtheilen, müßte man alle Verträge über etwas Schändliches annulüren. Das Spiel sey mit den Sitten unseres germanischen Lebens innig verwachsen und könne unmöglich absolut schändlich seyn, da Jedermann in der besten Gesellschaft ungescheut sage, daß er gespielt habe. Aber die öffentlichen Spielanstaltcn müßten als nachtheilig aufgehoben werden. Der Gesetzgebung stehe cs frei, Entschädigung zu gewähren oder nicht. Man habe sich nie gescheut, wucherische Verträge aufzuheben; man habe eben so die Leibeigenschaft aufgehoben; England habe die Sklaverei abgeschafft, aber freilich Millionen Entschädigung dafür gegeben. Die Nationalversammlung möge daher die Aushebung der Spielbanken beschließen und aussprechen, daß sie nie wieder eingeführt werden; aber sie möge Zeit lassen, und nicht wie mit einem Zauberschlag die Aufhebung durchführen wollen, am wenigsten vom 1. Januar 1849 an (wie der Ausschuß in seinem — freilich schon im Oktober erstatteten — Berichte vorschlug), weil dies rückwirkend wäre. Wenn man eine Frist festsetze, sey noch eine Ausgleichung im Interesse der Spielpächter und der betreffenden Städte möglich. Das Jahr 1849 sey ein finanziell nicht günstiges; die augenblickliche Aufhebung würde bestehende ökonomische Zustände zerrütten. Zu bedenken sey auch, daß von dem Spielpacht gemeinnützige und Armenanstalten unterstützt würden. Der Redner beantragt: „Die Spielbanken sind auf- zuheben. Den Einzelregierungen wird zur definitiven Erledigung der Sache eine Frist von drei Jahren bewilligt; sie sind aber gehalten, sofort Anstalten zu treffen, damit der durch die Ocffentlichkeit der Spielbanken für das Publikum entstehende Schaden möglichst vermindert werde. — Ueber die vom Verfassungsausschuß beantragte neue Fassung des 8. 19 des Abschnittes vom Reichstage sprachen die Abgeorvnetcn v. Vincke, Wedekind, M. Mohl, Matthy, Freudentheil, Osterrath, v. Herrmann, v. Beckerath, worauf die Berathung geschloffen und der Schlußvortrag des Berichterstatters, sowie Abstimmung auf > morgen vertagt wurde.
Degenkolb glaubt, daß für Homburg keine Gründe der Billigkeit sprächen. Wenn zwei Parteien, sagt er, sich verbinden, 30 Jahre lang die Leidenschaften des Volkes auszubeuten, dann haben sie keinen Anspruch auf Entschädigung. Sie mögen sich gegenseitig entschädigen. Haben sie aber ein positives Recht, so wird hoffentlich die Nationalversammlung lieber Entschädigung bewilligen, als den unmoralischen Unfug noch länger dulden. Im Jahre 1818 trugen die Spielbanken in Paris 8 Mill. Frks. ein; wie viele Thränen kleben nicht an diesem Gelde ! Seitdem die Spiele in Frankreich aufgehoben worden, kommt man nach Deutschland, um dieses Land aus- zubeuten. Die Nationalversammlung möge die Spielbanken sogleich aufheben und nicht Jahre lang noch warten. Was die Lotterien betrifft, so sind cs hier die Regierungen, welche die Armuth ausbeuten und demoralisiren. Die Lotterien beibehalten, wenn man die Spielbanken aufhebt, wäre inkonsequent.
Eh r i st glaubt, daß die Aufhebung der Spielbanken weder auf einem moralischen noch rechtlichen Grunde beruhe. Das Verbot wäre ein Eingriff in die persönliche Freiheit. In Baden-Baden habe die Regierung die Ueberwachung der Spiele übernommen, um das geheime Spiel zu verhindern. In Frank- retch werde seit Aufhebung der öffentlichen Spiele eben soviel gespielt, wie früher, aber insgeheim und mit mehr Betrug.
Vi scher von Tübingen: Es handle sich um einen Ehrenpunkt deS Vaterlandes, um Ausrottung einer Gruppe von Produkten romanischer Verderbtheit; es handle sich davon, ein brandiges Glied schnell auszuschnciden. Die Spielpachiverträqe
verdorbenen Administration und schlechten Politik früherer Zeiten. Es frage sich, ob der Staat der Kuppler der Immoralität seyn, den Bürger reizen soll, daß er auf Gewinn ohne Arbeit ausgehe. Der Staat sollte es
vielmehr dahin bringen, daß kein Bürger einen Groschen Geld in der Tasche zu ertragen vermöge, an welchem das Blut der Verzweiflung des Armen und Verführten klebe. Wir sind, so schließt der Redner, in so Vielem uneins; seyen wir wenigstens einig in einer Frage der Moral, und tragen wir diese 1 Schandbänke schnell zu Grabe. 1
Graf Schwerin erkennt das Verderbliche und Unsittliche < der Spielbanken an, und findet cs ebenfalls verwerflich, wenn ‘ der Staat auf die Leidenschaften spekulirt und sie zu Finanz- - quellen macht. Er glaubt aber nicht, daß die Rationalver- * fammlung das Recht habe, auf solche Art in die Gesetzgebung der Einzelstaaten elnzugreifen, noch daß die Zentralgewalt der bloße Vollziehungsausschuß der Nationalversammlung sey. Er « beantragt, die Zentralgewalt zu ersuchen, die Einzelregierungen ü dringend zur Aufhebung der Spielbanken zu veranlassen. '
W. Wohl würde sich schämen, über die sittliche und wirth- 6 ichaftliche Verwerflichkeit der Spielbanken noch ein Wort zu * sprechen; er glaubt aber die Rechtsbcständigkeit der Spiclpacht- s vertrage angreifen zu müssen. Wenn auch das Spiel für den f> Spieler nicht absolut unmoralisch sey, so sey cs doch der Ver- a> trag mit den Spielpächtern, ein Vertrag mit Leuten, welche die fr Leidenschaften aufrcizen und ausbeuten. Solche Verträge seyen fr juridisch durchaus ungültig. Glauben aber jene Herren — » lügt er hinzu — ein Recht zu haben, so mögen sie das Reich ui bei dem Reichsgericht verklagen. Wenn wir verlieren, werden wir — wie öfter schon — für alte Sünden zahlen; aber daS deutsche Volk wird es mit Vergnügen thun, wenn es von den Spielbanken frei werden kann. Die Nationalversammlung ist ® kompetent zu einem Akt der öffentlichen Sittlichkeit; keine'Re- gwrung wird sich widersetzen wollen. Ich weiß am besten, wie schwach die provisorische Zentralgewalt ist (Gelächter); aber fü fassen Sie keinen Beschluß, sondern geben Sie ein Gesetz, dann )i hat die Zentralgewalt ein rechtliches Fundament. Der Verlust >0 der einzelnen Orte wird nicht so groß seyn; die Badeorte be- >ü halten ihre Heilquellen und also auch ihre Besucher. Jeven- iri saüs ist diese Rücksicht kein Grund, solche Skandale fortdauern ici zu lassen. Ganz Europa bat die Spielbanken aufgehoben. In Deutschland bestehen noch Spielpachtverträge bis 1871; warum sa haben wir nicht auch große allgemeine Staatsborbelle bis 1781? er (Lebhafter Beifall.) k«
Müller von Aachen glaubt, daß die öffentliche Moral 5i die Spielbanken von selbst fallen machen werde; man möge i» also die Sache gehen lassen. Gräve l l will sie erst bei der 01 Berathung der noch rückständigen Paragraphen der Grund- er rechte erledigt wissen. Die Berathung wird hierauf geschloffen. Hi Das Ergebniß der Abstimmung haben wir bereits mitgetheilt. $
Stuttgart, 5. Jan. Auf eine Anfrage in Betreff eines Ri Wahlgesetzes für eine neue Kammer erwiederte in der heutigen en Sitzung der Kammer der Abgeordneten Staatsrath Römer, es werde ein Wahlgesetz eingebracht werden; indeß verstehe die ir Regierung unter einer konstituirenden Versammlung keine solche, In welche die ganze Verfassung umstürzen und ohne Verstän- od di.gung mit der Regierung beschließen dürfe, was ihr gut- us dünke. Die neue Kammer wird eine Rev i si o n skam m er in seyn. (Beob.) -s
rfi
Kiel, 2. Jan. Der Landgraf Wilhelm zu Hessen-Kassel, vormals General in dänischen Diensten und Gouverneur von Kopenhagen, Schwager Christian VIII. und Vater deS Prä- ßr sumtiven Thronerben Dänemarks, besitzt die an der holsteinischen im Ostküste belegenen Güter Paulker, Schmoel, Hohenfelde und mi Clampe, für welche die bis jetzt fällige Grund- und Hypo- ' i thekenstcuer zur Stunde noch nicht entrichtet ist. Es ist des- in halb militärische Erekution angeordnet und acht Dragoner on lassen eS sich auf den Gütern des Landgrafen wohl seyn. Mit Ue Ende dieses MonatS läuft diese Erekution ab, worauf die ül Auspfändung eintritt. (Berl. Z.) da in
Dresden, 1. Jan. Das Gesuch des Staats- und Justiz- fi Ministers Braun um Dienstentlassung wegen seiner Gesund« Ir Heitsumstände hat der König abgelehnt, jedoch demselben bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit Urlaub ertheilt, vor« läufig bis zum 3. März. Für die Zeit bis dahin ist der ge, £ Heime Justizrath Dr. Treitschle mit der Verwaltung des Justiz- ’a Ministeriums, und Slaatsministcr v. d. Pfyrdten mit chem * Vorsitz im Gesammtministerium beauftragt. (Lpz. Z.)
in
Ein Schreiben im N. K., datirt auS Leipzig, bemerkt; elt
„Auch hier haben sich zwei Parteien in der Zoll- und Handels, an
