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Juli aufzuführen suchten, diente nur dazu, um ihren Erpen- menten einmal eine deutliche Grenzmark zu setzen. Dagegen nahmen die geheimen Wühlereien, namentlich auf dem Lande ununterbrochen ihren Fortgang, wie es jetzt, wenn einmal die Gemeinderaths- und Bürgermeisterwahlen auö dem ganzen Lande bekannt werden, wieder in allerlei Resultaten zu Tage kommen wird.

Blicken wir nun noch einmal aus den eben durchwanderten Zeitabschnitt zurück, dann werden wir finden, daß im politi­schen Leben Nassaus derweilen zwar viel gethan, aber blutwe­nig ge sch affen worden ist, daß die politische Regsamkeit des Volkes sich betcuteno abgestumpft und gelähmt hat, daß die Ergebnisse, deren wir uns bis jetzt erfreuen, überhaupt in gar keinem Verhältniße zu den gewaltigen Anstrengungen des Früh­jahres stehen, oder gar zu den phantastischen Hoffnungen jener Tage. Die Hauptschuld daran aber tragen jene Ungenügsa­men, welche so gierig darnach trachteten, Alles — und noch Einiges dazu — zu gewinnen, daß in der That beinahe Alles darüber verloren gegangen wäre.

Deutsch Land.

0 Vom Taunus, 31. Dez. Die Stadtgemeinde Idstein, in welcher seit einiger Zeit viel republikanischer Unfug getrie­ben wurde, hat ihren bisherigen Stadtschultheiscn, einen durch Geschäftskenntniß und redliche Gesinnung ausgezeichneten Mann, von welchem erwartet werden darf, daß er die Volksfreiheit weder verkümmern, noch ausarten läßt, als Bürgermeister ge­wählt. Der Landtagsabgeordnete Justi war Gegenkandidat, es scheint aber dessen Grundlage den Bürgern etwas zu breit vorgekommen zu seyn.

Wird die Stadtgemeinde Wiesbadens sich dieses Beispiel zur Richtschnur dienen lassen? Wir hoffen es im Interesse der wahren Freiheit wie auch des materiellen Wohles.

§§ Limburg, 30. Dez. Die Gemeinderathswahlen bei uns sind vorüber; eine jugendlich demokratische Partei hat nur wenige ihrer Kandidaten durchgesetzt. Hierzu waren die heftig- Pen Anstrengungen gemacht worben, denn es galt, besonnene unbescholtene Kandidaten anderer Gesinnung möglichst zu ver­dächtigen, und die glänzenden Eigenschaften ihrer Leute von Hans zu HauS anzupreisen. Durchgefallen in einem Distrikt, wurde der Versuch in anderen widerholt, und so kam es denn, daß namentlich in Einem Distrikt, wo leider von so Manchem persönliche Rücksichten vor das gemeinheitliche Interesse gesetzt worden, — der Sieg für sie ein vollständiger war. DaS Siegeszeichen eines ihrer Erwählten vor dessen Wohnung, nämlich ein ausgepflanzler Tannenbaum mit der deutschen und zwei rothen Fahnen ist bezeichnend genug.

Wir suchen die Eigenschaften eineS tüchtigen Gemeinde, Vorstehers niemals in einem allen Anstand verletzenden Räsoni- ren ohne Kenntnisse, sondern im Begriff für diejenigen Frei­heiten, welche unserem Lande, auch unserer Stadl wirklich frommen können.

_ Gefährlich erscheint uns eben die Sache vorerst nicht; wir müssen jedoch im wohlverstandenen Interesse der Stadt wün­schen, daß Besonnenheit und Hinlenansetzung aller persönlichen alten Rücksichten bei der Wahl des Bürgermeisters vorherrsche!

Die Arbeiten desselben mehren sich gegen früher sehr be­deutend, daher ist tüchtige Geschäftökenntniß vor allen Dingen nöthig; der Bürgermeister sollte sodann vermögend seyn, um nicht abhängig gegen oben oder unten zu werden, und beson­ders darum, weil er gleichfalls verantwortliches Mitglied des Feldgerichts (also für'S Hypothekenwesen) — seyn muß, und endlich sollte er nie aus der Klaffe derjenigen genommen wer­den, welche ihrem eigenen Haushalt oder Geschäft nicht, oder nur auf Unkosten Anderer, vorzustehen wissen.

-».-.l^Eurt, 29. Dez. Der VerfassungSauSschuß hat die Abschnitte vom Reichsoberhaupt und vom ReichSrath in fol, gender Fassung angenommen: Das Reichsoberhaupt. Art. l. 8. 1. Die Würde des Reichsoberhaupts wird einem der regierenden deutschen Fürsten übertragen. S. 2. DaS ReichS- Oberhaupt führt den Titel: „Kaiser der Deutschen." $. 3. Die Residenz des Kaisers ist am Sitz der Reichöregierung. Wenig. stenS wahrend der Dauer des Reichstags wird der Kaiser dort b^elbend resid.ren. So oft sich der Kaiser nicht am Sitz der Reichöreglsrung befindet, muß einer der Reichsminister in sei,

ner unmittelbaren Umgebung seyn. Die Bestimmungen nb den Sitz der Reichsregierung werden einem Reichsgesetz Mtb 1 halten. 8. 4. Der Kaiser bezieht eine Zivilliste, welche di 1 Reichstag festsetzt. Art. II. 8. 5. Die Person des Kaiser ’ ist unverletzlich. Der Kaiser übt die ihm übertragene Gewa ‘ durch verantwortliche von ihm ernannte Minister aus. §. (* Alle Regierungshandlungen des Kaisers bedürfen zu ihr, e Giltigkeit der Gegenzeichnung von wenigstens einem der Reiche1 minister, welcher dadurch die Verantwortung übernimmt. Art.!!! * 8. 7. Der Kaiser übt die völkerrechtliche Vertretung des beutf^e I Reichs und der einzelnen deutschen Staaten aus. Er stellt di Reichsgesandten und die Konsuln an, und führt den diplomo: tischen Verkehr. 8. 8. Der Kaiser erklärt Krieg und schließ^ Frieden. 8. 9. Der Kaiser schließt die Bündnisse und Verträg » mit den auswärtigen Mächten ab, und zwar unter Mitwir - kung des Reichstages, in so weit diese verfassungsmäßig vor« behalten ist. §. 10. Alle Verträge nicht rein privatrcchtlichei i Inhalts, welche deutsche Regierungen unter sicy oder mit aus " wärtigen Regierungen abschließen, sind dem Kaiser zur Kennt L nißnahme, und insofern das Reichsinteresse dabei betheiligt ist zur Bestätigung vorzulegen. §. 11. Der Kaiser beruft uni’ schließt den Reichstag; er hat das Recht, das Volkshaus auf H zulöscn. 8. 12. Der Kaiser hat das Recht des Gesetzvorschlw 1 ges. Er übt die gesetzgebende Gewalt in Gemeinschaft mi< 5 dem Reichstage unter den verfassungsmäßigen Beschränkunger < aus. Er verkündigt die Reichsgesetze und erläßt die zur Vock j ziehung derselben nöthigen Verordnungen. §. 13. In Straf ‘ fachen, welche zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören, * hat der Kaiser das Recht der Begnadigung und Strafmilde- 8 rung, sowie der Amnestirung. Das Verbot der Einleitung oder Fortsetzung einer einzelnen Untersuchung kann der Kaiser t nur mit Zustimmung des Reichstags erlassen. Zu Gunsten . eines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten Reichsmini- ( sters kann der Kaiser das Recht der Begnadigung und Straf- * Milderung nur dann ausüben, wenn dasjenige Haus, von j welchem die Anklage ausgegangen ist, darauf anträgt. Zu 1 Gunsten von Landesministern steht ihm ein solches Recht nicht zu. 8. 14. Dem Kaiser liegt die Wahrung des Reichsfrie- I dens ob. 8. 15. Der Kaiser hat die Verfügung über die be- , waffnete Macht. 8. 16. Ueberhaupt hat der Kaiser die Re- s gierungsgewalt in allen Angelegenheiten des Reichs nach Maß- 1 gäbe der Reichsverfassung. Ihm stehen als Träger dieser ®e. - ' walt diejenigen Rechte und Befugnisse zu, welche in der Reichs - i Verfassung der ReichSgewalt beigelegt und dem Reichstages 1 nicht zugewiesen sind. Der ReichSrath. Art. I. §. 1. Der z s ReichSrath besteht aus Bevollmächtigten der deuischen Staaten . 1 Jeder im Staatenhause vertretene Staat oder Staatenverband 4 ernennt dazu ein Mitglied mit Ausnahme der vier freien -. Städte, welche gemeinsam ein Mitglied senden. Die Ernen- * nung der Mitglieder des Reichsrathes geschieht durch die Re- 1 gierungen der betreffenden Staaten und Slaatenverbände. < 8. 2. Der Reichsrath bildet ein begutachtendes Kollegium. Der^ > 1 selbe hält seine Versammlungen am Sitze der Reichsregicrung Den Vorsitz im Reichsralhc führt der Bevollmächtigte des größtei deutschen Staates, dessen Regent nicht das Reichsoberhaupt ist. * §. 3. Die Beschlüsse des ReichSrathes werden durch Stim^ 1 menmchrheit gefaßt. 8. 4. Die Reichsminister sind berechtigt 4 den Sitzungen des ReichsratheS beizuwohnen oder sich in den ! selben durch Kommissaricu vertreten zu lassen. 8. 5. Den 1 Reichsrathe sind die Gesetzentwürfe, welche die Rcichsregierün, i bei dem Reichstage einbringen will, zur Begutachtung vorzr, 1 legen. Der ReichSrath hat sein Gutachten binnen einer jebw * mal von der Reichsregierung zu bestimmenden Frist zu erstt- ten. Wird diese Frist nicht cingehaltcn, so ist die ReichSrex- rung hierdurch an dem Einbringen des Gesetzentwurfs bei du! Reichstag nicht behindert. 8. 6. Die Reichsregierung ist V fugt, in allen Fällen, in welchen es ihr angemessen erschein das Gutachten des Reichörathö einzuziehen. _

Frankfurt, 30. Dez. (D. Z.) Oesterreich hat, wie Ws zuverlässig erfahren, eö bestimmt abgelehnt, die deutsch,' Grundrechte einzuführen. Kann jemand auch nur vorgebef die Stellung, welche Oesterreich selbst in Anspruch nimir I noch nicht deutlich zu finden? 1

Karlsruhe, 29. Dez. (D. Z.) Unsere Rothen in Bad leben wieder auf, seitdem die neue Koalition in Frankfurt schloffen wurde. Wenn die rothen Federn auf die Hüte }' steckt, wenn daS Heckerlied unablässig gesungen und aller m> liche Unfug in den republikanischen Kneipen getrieben wi