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halb eines Zeitraums von 40 Tagen nach der Auflösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach der Auflösung die Kammern versammelt werden.

Art. 50. Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren Zustimmung darf diese Vertagung die Frist von 30 Ta­gen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Art. 51. Die Krone ist, den königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem Mannsstamme des königlichen Hauses nach dem Siechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge.

Art. 52. Der König wird mit Vollendung des 18. Le­bensjahres volljährig. Er leistet in Gegenwart der vereinig­ten Kammern das eidliche Gelöbniß, die Verfassung des Kö­nigreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Ueberein­stimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.

Art. 53. Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht zugleich Herrscher fremder Reiche seyn.

(Schluß folgt)

Kaiser Franz Joseph 1.

Franz Joseph I ist am 18. August 1830 geboren, hat also schon im 18ten Jahr das Szepter zu ergreifen, das sich über 35 Millionen Menschen und mehr als ein Dutzend Völ­ker und Völkerstämme erstreckt. Er ist der jüngste der jetzt lebenden Souveräne, und übernimmt das schwerste Werk das je einem Herrscher geworden: auseinanderströmende Völker­stämme in dem Augenblick, wo ein stürmisches Nationalgefühl sie bis in ihre Tiefen aufgeregt hat, durch die Freiheit wieder so fest zu vereinen , als der Absolutismus sie zusammengehal­ten hatte. Uebrigens ist der junge Kaiser, der Sohn einer geistreichen Mutter, durch einen achtbaren Kreis tüchtiger Leh­rer herangebildet. Auf dem jüngsten ungarischen Landtag hatte er zum erstenmal die Rednerbühne betreten, auf der die erste Rolle zu spielen ihm bestimmt war. Er eröffnete den Reichstag der Magyaren in der Nationalsprache, und in so freier gefälliger Weise, daß ihn tausendstimmiges Elfen be­grüßte, und selbst Deal und Kossuth von ihm als der freudi­gen Hoffnung der Zukunft sprachen. Unter andern Verhält­nissen sah er dann die Ungarn wieder, in Innsbruck, wohin seinem geflüchteten Oheim die ungarischen Minister Batthyany, Eötvös und Esterhazy gefolgt waren, und wo der Kaiser den ungestümen Forderungen der Magyaren die Absetzung des Banus von Kroatien bewilligte, obgleich Jellachich eine Rede hielt, die allen Mitgliedern des Kaiserhofes die Hellen Thränen die Augen trieb. Der Kaiser hatte diese Bewilligung und die wenige Tage der Märzrevolution Kossuth und der unga­rischen Maffenveputation gemachten Zugeständnisse schwer zu bereuen. Fehlte beiden auch die ministerielle Gegenzeich­nung, so war es doch immer ein Kaiserwort, welches das Ministerium in Pesth so maßlos ausbeutete, als das Wiener Ministerium Mühe hatte seine Konsequenzen zu bekämpfen. Damals sah man den Erzherzog Franz Joseph häufig in der Tyroler Juppe, den grünen Gebirgshut auf dem Kopf, den Stutzen zur Hand auf der herrlichen Schießstätte des Berges Isel, um dessen Besitz die Baiern und Franzosen so lange und so vergebens gestritten — so oft der junge und frische Fürst ins Schwarze geschossen, was nicht selten geschah, küßten ihm die Tyroler Schützen und Bauern die Hand, und hätten ihn gern vor Jubel in die Stadt getragen, hinunter die Höhen von denen einst der Sandwirth seinen Triumphzug in das ge- gerettete Innsbruck gehalten. Jetzt gilt es ein ernsteres Spiel; möge dabei der Monarch das Ziel so glücklich treffen, als damals auf den Schießscheiben des Kaiserjägerregiments. (Allg.Z.)

D e u t f eh l a n d.

Frankfurt, 7. Dezember. (D. Z.) (Nationalversamm­lung.) Die zweite Berathung der Grundrechte steht an Ar­tikel III. 8. 8, der von der Sicherung der persönlichen Freiheit handelt. Auf eine nochmalige Debatte des Gegen­standes wird verzichtet und darauf der Paragraph nach der Fassung der Ausschußmehrheit in folgender Gestalt angenommen:

8» 8. „Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblicke der Verhaftung oder innerhalb der näch­sten vierundzwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt werden.

Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder frei# lassen oder der richterlichen Behörde übergeben.

Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Ge­richte zu bestimmenden Kaution oder Bürgschaft der Haft ent­lassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen.

Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigcnfatts der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet.

Die für das Heer- und Seewesen erforderlichen Modifika­tionen dieser Bestimmungen werden besonderen Gesetzen vor­behalten."

Zu 8. 9 werden zahlreiche Verbesserungsanträge mitge- theilt. Darunter der Osterrath's und Genossen, wornach die Todesstrafe aufrecht erhalten und nur die körper­liche Züchtigung, Pranger u. s. w. abgeschafft werden soll. Dennoch erhebt sich für die Besprechung nicht die nöthige An­zahl von Mitgliedern und es wird auch hier sogleich zur Ab­stimmung geschritten. Unter den Anträgen, die weiter gehen, als selbst die früheren Beschlüsse des Hauses und als der dar­nach geformte Vorschlag des Verfassungsausschusses, heben wir den hervor, welcher sich auch gegen die Strafe „der Arbeit in Eisen" richtet. Ueber den Satz: „die Todesstrafe ist abgeschafft" — die Ausnahme des Kriegsrechts vorbehältlich — wird be­sonders und durch Zettel abgestimmt. 256 Stimmen gegen 172 bejahen die Abschaffung. Was die Ausnahme des Kriegsrechts in Bezug auf die Todesstrafe anlangt, so will eine Minderheit des Ausschusses nicht das Kriegsrecht im All­gemeinen zum Verhängen der Todesstrafe ermächtigen, sondern nur im Falle eines Krieges mit auswärtigen Staaten. Diese Minderheit setzt sich aus den Herren Digard, Ahrens, Mittermayer, Schreiner, Gülich, Welcker zusammen. Ihr An­trag wird von 283 gegen 155 Stimmen abgelehnt. Ange­nommen wird dagegen ein Zusatz v. Reden's, die Meuterei auf der See betreffend, wonach der Paragraph schließlich die folgende Fassung erhält:

8. 9. „Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegs­recht sie vorschreibt oder das Seerecht im Falle von Meutereien sie zuläßt, sowie die Strafen des Prangers, der Brandmar­kung und der körperlichen Züchtigung sind abgeschafft."

Ehe auf 8. 10 übergegangen wird, verkündet G. Beseler, daß der Verfassungsausschuß mit einem Gesetzentwürfe über die zeitweilige Aufhebung gewisser Grundrechte beschäftigt sey, auf dessen Berathung er die auf Belagerungszustand u. L w. bezüglichen Anträge zu verschieben bittet. Wigard aber erhält das Wort, um das Minderheitserachten: (Zusatzparagraph) „Kein Ort in Deutschland darf, ausgenommen in Fällen des Kriegs mit auswärtigen Staaten, in Belagerungszustand ver­setzt werden. Das Standrecht findet nur Anwendung in Zei­ten des Krieges mit auswärtigen Staaten für die Falle, wo das Kriegörecht sie vorschreibt —" zu empfehlen. Die Ab­stimmung erfolgt durch Zettel. 296 Stimmen gegen 138 leh­nen diesen Zusatz ab.

Eben so wird mit 247 gegen 194 Stimmen der eventuelle Antrag Makowiczka's und Genossen abgelehnt: daß der Bela­gerungszustand, das Kriegs- und Standrecht nur in den Fäl­len uns Formen, die ein Reichsgesetz regeln werde, verhängt werden dürfe.

8. 10, wie er ohne Diskussion zum Beschluß erhoben worden, lautet: „Die Wohnung ist unverletzlich." Eine Haus­suchung ist nur zulässig:

1) In Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vierund­zwanzig Stunden den Betheiligten zugestellt werden soll.

2) Im Falle der Verfolgung auf frischer That durch den gesetzlich berechtigten Beamten.

3) In den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweis bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Be­fehl dieselbe gestattet.

Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen.

Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten.

Desgleichen ohne Diskussion und durchaus in der Fassung der Ausschußmehrheit:

8. 11. „Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls vor­genommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll."

I 8> 12. „Das Briefgeheimniß ist gewährleistet."