Verfaffungsurkunde für den preußischen
Staat.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. :c. thun kund und fügen zu wissen: daß wir in Folge der eingetretenen außerordentlichen Verhältnisse, welche die beabsichtigte Vereinbarung der Verfassung unmöglich gemacht, und, entsprechend den dringenden Forderungen des öffentlichen Wohls, in möglichster Berücksichtigung der von den gewählten Vertretern des Volkes ausgegangenen umfassenden Vorarbeiten, die nachfolgende Verfassungöurkunde zu erlassen beschlogen haben, vorbehaltlich der am Schlüsse ange- ordneren Revision derselben im ordentlichen Wege der Gesetzgebung. Wir verkünden demnach die Verfassung für den preußischen Staat wie folgt:
Titel I.
Vom Staatsgebiete.
Art. 1. Alle Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Ilmfange bilden das preußische Staatsgebiet.
Art. 2. Die Gränzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz verändert werden.
Titel II.
Von den Rechten der Preußen.
Art. 3. Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingrmgen die Eigenschaft eines Preußen und die staatsbürgerlichen Rechte erworben, ausgeübt und verloren werden.
Art. 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.
Art. 5. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedingungen und Formen, unter welchen eine Verhaftung zulässig ist, sind durch das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 24. September laufenden Jahres bestimmt.
Art. 6. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und Haussuchungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet. Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung nur auf Grund eines richterlichen Befehles vorgenommen werden.
Art. 7. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen, so weft sie nicht durch diese Verfassungsurkunde für zulässig erklärt werden, sind unstatthaft. Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht oder verhängt werden.
Art. 8. Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens festzustellende, Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.
Art. 9. Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung finden nicht statt.
Art. 10. Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nicht beschränkt. Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Art. 11. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 28 und 29) und der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse und der Theilnahme an irgend einer Religionsgesellschaft. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.
Art. 12. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Art. 13. Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen ist ungehindert. Die Bekanntmachung ihrer Anordnungen ist nur denjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen.
Art. 14. Ueber das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter welchen dasselbe aufzuheben, wird ein besonderes Gesetz ergehen.
Art. 15. Das dem Staate zustehende Vorschlags-, Wahl- oder Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist aufgehoben.
^â?^ Di« bürgerliche Gültigkeit der Ehe wird durch deren eligchtteßuug von den dazu bestimmten Zivilstandsbeamten
bedingt. Die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollzieh hung des Zivilaktes stattfinden.
Art. 17. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
(Fortsetzung folgt.)
Deutschland.
Mannheim, 4. Dezbr. Die französischen Behörden an unserer Gränze haben der badischen Regierung die Anzeige gemacht, daß sich" an der Gränze starke Freischaarenkorps bildeten, sie möchte sich also darnach richten. Ein Nichteinschreiten der französischen Regierung wird damit entschuldigt, daß es den Grundsätzen der Republik gemäß sey. — Außer Struve und Blind werden noch gegen 150 Mitschuldige hier vernommen und gerichtet, — eine Arbeit von wenigstens 2 Monaten.
Aus Oberhessen, 4. Oez. Der Zentralausschuß der konstitutionellen Vereine in Hessen und Nassau hat mit Hinsicht auf die traurigen Konflikte zwischen Landesregierungen und Versammlungen von Landesvertretern, namentlich in Oesterreich und Preußen, und in Erwägung, daß das gesammte Reichsverfassungswerk noch nicht ins Leben getreten sey, an die deutsche Nationalversammlung die Bitte ausgesprochen: „sie wolle unverzüglich ein Gesetz darüber erlassen, durch welches Organ und in welcher Art und Weise alle und jede Konflikte zwischen einer Landesregierung und der Landesrepräsentation im Wege der Ordnung geschlichtet und entschieden werden, und wolle anordnen, daß alsdann jede solche Entscheidung durch die Zentralgewalt des Reichs ohne alle Rücksicht in Vollzug gesetzt werde." Versteht sich, daß ein solches Organ nur provisorisch seyn kann.
Wien, 2. Dezbr. Unweit AngèrN hörte man gestern eine starke Kanonade, und Reisende, diè von dort kamen, erzählen von vielen Verwundeten und von einer rückgängigen Bewegung der k. k. Truppen. Ueber diese Affaire erfährt man, während offizielle Nachrichten fehlen, Folgendes: Ein starkes ungarisches Truppenkorps — man schätzte es auf 10,000 Mann — machte Miene, die gegenüberstehenden k. k, Truppen anzugreifen, worauf unverweilt telegraphirt ward. Binnen dreiviertel Stunden kamen bedeutende Kavalleriemassen herangesprengt. Der Angriff erfolgte nun wirklich von Seite der Ungarn und ihre Kugeln flogen bis dicht zur Bahn heran, wogegen diesseits ans Feld- und Batteriegeschützen geantwortet wurde. Der kommandirende Stabsoffizier erhielt Befehl, nicht über die March zu setzen, bevor Verstärkungen eingetroffen sind. So standen die Sachen um 11 Uhr'Vor-, mittags, nachdem das Feuern schon um 8 Uhr begonnen hatte. Nähere Berichte sind bis jetzt nicht eingelaufen; wie denn überhaupt der Nordbahnzug noch nicht angelangt ist. Das schon gestern verbreitete Gerücht, daß die k. k. Truppen eine Niederlage erlitten, entbehrt allen Grundes.
Kremsier, 30. Nov. Heute war die dritte Reichstags- sitzung. Eröffnung der Sitzung um 9Vr Uhr. Vorsitzender: Smolka; auf der Ministerbank Niemand, später Cordon und Kraus. Im Anfang der Sitzung werden Urlaubsgesuche bewilligt, Mandatsniederlegungen angezeigt, unter anberm wird die von Pillersdorff verlesen, Wahlakte werden geprüft, Proteste gegen Wahlen, Reichstagsrechnungen verlesen u. s. w. Sodann beginnt man die dritte Lesung der Geschäftsordnung. Zu §. 8 derselben stellt der Konstitutionsausschuß einen Antrag, der eine lebhafte, von vielen Rednern geführte Debatte und zahlreiche Amendements hervorruft, und welcher zuletzt in ; folgender Form angenommen wird: Jeder Reichstagsabgeord- nete, der ein Staatsamt annimmt, oder ein während der Dauer des Reichstags angenommenes bekleidet, ein Staatsbeamter, der, während er Deputirtcr ist, in eine höhere Dienstkategorie tritt, einen höhern Gehalt oder eine Personalzulage erhält, muß sich einer neuen Wahl unterwerfen, hat aber bis das Cr- gebniß dieser Wahl -bekannt wird, im Reichstag Sitz und Stimme. Zu 8. 9 der Geschäftsordnung, die Wiederwahl betreffend, wird alö authentische Interpretation der Zusatz am genommen, daß dieselbe von den frühern Wahlmännern vorzunehmen ist. ' Schluß der Sitzung um 2 Uhr. Nächste Sitzung Montags den 4. Dezember. Tagesordnung: Fortsetzung der Geschäftsordnung, und falls diese beendet wird, Vorlage eingegangener Petitionen.
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Verantwortlicher Nedakteur: W. H. Niehl, — Druck und Verlag der L. E ch e lle u b erg'schen Hof- Buchhandlung in Wiesbaden.
