Beilage zur Nassauischen Allgemeinen Zeitung.
M 147. Samstag den 2. September 1848.
Uebersicht.
Deutschland. WieSbaden (Landtag). — Frankfurt (Ernennungen von RegierungSbevollmächtigten).
Frankreich. Paris (Militärrevolte in den Festungswerken. Der neue
VerfaffungSentwurf. Vermischtes). ,
Deutschland.
* Wiesbaden, 1. Sept. (Ständeversammlung. Schluß.) Wenckenbach I. unterscheidet zwischen Gemeindebürgern oder Staatsbürgern oder Personen, welche den temporären Aufenthalt genießen. Der Abg. will weder einen Zwang zum Eintritt noch zur Annahme bei den Gemeinden.
Keim schlägt folgende Aenderung vor: „Jeder nassauische Staatsbürger muß einem Gemeindeverband angehören. Der bisherige Unterschied rc."
Raht. Zum erstenmale soll durch dieses Gesetz die Selbstregierung des Volkes zur Wirklichkeit gebracht werden. Wenn die Regierung stch's vorbehält, durch ein Anstellungsdekret Staatsdiener den Gemeinden zuzuweisen, dann wird die Freiheit der Gemeinden beschränkt. Das Wesen des Gesetzes wird hierdurch verändert, und die badische Verfassung enthält auch die Bestimmung, welche Wenckenbach vorgeschlagen hat.
Reg.-Komm. Bertram: Nach der Ansicht des Hrn.Abgeordneten Raht sollen wir in Zukunft eine eigene Klasse von Staatsbürgern haben, die von keiner Gemeinde abhängen, von der Regierung die Erlaubniß zum Heirathen, zum Gewerbsbetrieb rc. einzuholen hätten. Raht gibt dies zu, da ja auch, wenn die Gemeinde Solche, die bisher keine Gemeinvebürger waren, aufnimmt, eine Klasse eristirt, die blos Staatsbürger sind. Reg.-Komm. Bertram weist darauf hin, daß ein solches Institut bisher nicht bestanden und in seinen Folgen sehr bedenklich sey. Jung stimmt dem Kommissionsantrage bei mit einer kleinen Modifikation. Großmann: Nur wer Gemeindebürger ist, kann auch die staatsbürgerlichen Rechte haben. Durch das Wahlgesetz ist eS schon bedingt, daß sämmtliche Staatsbürger Gemeindebürger sein müssen. Die Emanzipation der Juden würde man sehr illusorisch machen, wenn man ihr I Gemeindebürgerthum nach dem bisherigen Schutzbrief bestimmt. ' Der Abgeordnete will daher, daß die Staatsdiener, Pensionäre und Adeligen da Gemeindebürger sind, wo sie zu einem bestimmten Tage ihren Wohnsitz, die Juden, wo sie ihren Schutz hatten.
Justi: Wenn ein wahres einheitliches Volksleben erzielt werden soll, dann muß die Schranke zwischen Staatsbürger und Gemeindebürger fallen. Dadurch allein kann der Bürokratie der Hochmuth und der Absonderungsgeist genommen, die Stände ausgeglichen, wenn Alles in dem Begriff des Gemeindebürgers 'aufgeht. Der Hr. Abg. Raht spricht von de- i mokratischer Grundlage, fängt aber mit Ausnahmen von dem Hauptprinzip, der Gleichheit, an. Wenn jetzt erst die Gemeinden gebildet werden sollen, dann werden die Armen am schlimmsten fahren.
Reg.-Komm. Werren erklärt sich ganz damit einverstanden, weist aber nach, daß der Antrag von Justi bereits im 8. 33 enthalten sey.
Justi will demnach diese Fassung in den §. 3 herbeige- zogen wissen.
Wimpf tritt dem Antrag Wenckenbach's bei, will eS aber nicht in das Belieben des Einzelnen stellen, in eine Gemeinde sich aufnehmen zu lassen oder nicht. Die Juden mit Schutzbrief will der Abgeordnete unbedingt ausgenommen wis- I sen. Die Staatsdiener müssen da, wohin sie versetzt werden, I Gemeindebürger werden. Reg.-Komm. Werren. Der Hr. ! Abg. Wimpf behauptet also in jeder Beziehung das Gegentheil dem, was der Abg. Wenckenbach beantragt hat!
I. Schmidt. Jeder Staatsbürger muß Gemeindebürger sopn, während es den Gemeinven freisteht, das Einkaufsgeld .m dte Almende zu bestimmen.
Hehn er. Es ist anerkannt, daß in Zukunft der Kasten- geift wegfalle. Allein eS muß darum auch eine Nothwen- blgkeit des Eintritts in den Gemeindebürgerverband für alle
Befähigte ausgesprochen werden. Der Abg. stellt daher daS Amendement: „Die seitherige Befreiung von Verpflichtung zum Eintritt in den Gemeinveverband hört auf."
Leisler erklärt sich für die Amendements von Keim und Jung.
Fresenius. Der erste Grundsatz des Paragraphen heißt: Jeder nassauische StaatSdiener muß einem Gemeindeverband angehören. Und so zerfällt der Paragraph noch in drei weitere Sätze, über welche man sämmtlich einzeln abstimmen kann. ES gibt aber auch Leute, über deren Herkunft nichts genaues zu ermitteln ist. Wie soll mit diesen Leuten verfahren werden?
Raht will nur nach Amendements, nicht nach einzelnen Sätzen abgestimmt haben. Die Begriffe von Gemeindever, band neben dem Gemeindebürgerthum müssen ganz beseitigt werden. Dagegen werden wir Einwohner behalten, die nicht Gemeindebürger sind und doch das Aufenthaltsrecht von Staatswegen erhalten. Man hat von beiden Seiten im Namen der Freiheit gesprochen, aber die wahre Freiheit wird nicht da seyn, wo die Gemeinde gezwungen ist, Personen in ihren Verband aufzunehmen. Man will Gleichheit herstellen; ich kann nun nicht sehen, wie die Juden in Nachtheil kommen, wenn man sie mit Staatsvienern gleichstellt, ebenso wie die StaatSdiener bevorzugt erscheinen, wenn sie nach meinem Vorschlag mit den Juden gleichstehen.
Reg.-Komm. Bertram weist durch verschiedene Belege nach, daß jeder Staatsbürger Gemeindebürger seyn müsse, und führt das Beispiel freisinniger Gemeindegesetze anderer Staaten an.
Jung will, daß alle Privilegien aufhören. Wenn die Staatsdiener nicht Gemeindebürger werden müssen, dann wird der alte Kastengeist nicht schwinden. Großmann stimmt dem vollkommen bei. Die Bestimmung in den Grundrechten, daß Jedem an jedem Orte ein Gewerbsbetrieb freisteht, kann doch nur so verstanden werden, daß die Ausnahmsbedingungen der betreffenden Gemeinde vorbehalten sind.
Wenkenbach I. Ich spreche davon, ob man Jemanden zwingen könne, der gar keine Lust hat, Gemeindebürger zu werden, und es sind bis jetzt noch keine triftige Gründe dafür geltend gemacht worden.
v. Eck glaubt, daß wir mit den „Grundrechten des deutschen Volkes" in Konflikt kommen, welche die Aufnahme in die deutschen Staaten nur an die Bedingung der Unbescholtenheit und der Erwerbsfähigkeit knüpft. Der Abgeordnete will darum den 8. 3 ganz streichen und die darin enthaltenen Bestimmungen vorläufig ausgesetzt wissen. Ist in Frankfurt ein definitiver Beschluß gefaßt, dann können wir auch nachträglich unsre Bestimmungen festsetzen. Wenigstens wäre die Berathung des 8. 3 bis zur Erörterung über §. 33 deS Bürgerrechts-Gesetzes auszusetzen. ,
Reg.-Komm. Werren macht aufmerksam, daß die Bestimmungen in Frankfurt noch nicht definitiv seyen. Wäre dieß der Fall, dann würde die Selbstständigkeit der Gemeinde vernichtet seyn. Justi. Wollen wir ein Staatsleben auf Grundlage der Gleichheit, oder wollen wir die alten Privilegien? Der 8. 3 des Gesetzes will das Erstere. Ueberall wo ein allgemeiner Grundsatz zur Geltung kommt, werde» Einzelne verletzt, allein hier muß sich das materielle dem iveel- len unterordnen. Damit wäre auch die Anfrage deS Abg. Wenckenbach erledigt. Keim. Die Nachtheile, welche möglicherweise Einzelnen erwachsen, können nicht in Betracht kommen gegen die großen Vortheile. Wir stehen jetzt an einem Uebergângspunkte , wo allerdings ein gewisser Zwang stattfinden muß, wie auch bei andern ähnlichen Fällen. In der Schweiz kann keiner Kantonsbürger werden, der nicht vorher Gemeindebürger geworben ist.
Raht. Die „Grundrechte" werden allerdings ein große- Hinderniß für das vorliegende Gesetz werden. Wenn ein Einwohner aus den Nachbarländern zufolge der Grundrechte herüberzieht, dann kann man ihm auch nicht wehren, Bürger zu werden. (Wirth. Der Beschluß der Nat. - Versammlung lß ganz unmöglich, denn er hebt die Gemeinde auf.) Wollen Diejenigen die Vorrechte beibehalten wissen, welche den gemeinden die StaatSdiener durch Dekrete von Oben zuschleven lassen, oder wir^ die wir die StaatSdiener mit allen Andern
