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damaligen Chef, Präsident Voll Pracht, damaligem proviso­rischen Ministerialvorstand unterschrieben worden, daher mög­licher und sehr wahrscheinlicher Weise ohne alles Vorwissen und Zuthun deS Ministers Dungern in'S Leben getreten ist. Es ist uns zwar zur Genüge bekannt, daß nach dem Staats- rechte konstitutioneller Staaten alle Akte der Verwaltung so­wohl die tadelns-, als die lobenswerthen, demjenigen, der an ihrer Spitze steht, zugerechnet werden müssen, weil er nur allein dafür verantwortlich ist (ein Grundsatz, der, wenn er in Saft und Blut unserer gesummten Bevölkerung übergegan­gen wäre, die verkehrten Ansichten über das Reskript vom 19. Juli d. I. gar nicht hätte können aufkommen lassen). Allein hier, wo eS sich, wie in jenem Artikel geschieht, um Verglei­chungen von Persönlichkeiten handelt, kommt unseres Er­achtens das erwähnte Sachverhältniß doch wohl in Betracht. Es kommt ferner in Betracht, daß eS sich um eine nach dem 4. März erlassene Regierungsverfügung handelt, also um eine Zeit, in welcher daS Ministerium Dungern nur noch ein Schein­leben führte, und der jetzige wirkliche Ministerialpräsident Her- genhayn und dessen Ansichten notorischer Weise den entschieden­sten Einfluß auf den Gang der Verwaltung hatten, weil eben Jedermann (wie sich von selbst versteht, mit Ausnahme jenes Artikelverfaffers, der seine eigenen Gründe zu abweichen­der Ansicht gehabt haben mag) der Ansicht war, daß er der einzige Mann sey, der an der Spitze der Verwaltung treten konnte.

Da nun dem Artikelverfasser alle diese Verhältnisse ebenso gut wie jedem Andern bekannt seyn müssen, so will uns dessen Versuch, auf Kosten von Hergenhahn die Liberalität des Ministeriums Dungern nach dem 4. März hervorzuheben, eben so abgeschmackt und lächerlich dünken, als sein bekanntes Bestreben, eine gleiche Glorie sich selbst zuzulegen, was bekannt­lich hisher von einem, wo möglich noch schlechtern Erfolg be­gleitet war.

Eine Widerlegung der über den Inhalt des mehrerwähn­ten ReskriptS vom 19. Juli verbreiteten falschen Ansichten be­halten wir uns für einen bald erscheinenden Artikel vor, und gedenken darin nachzuweisen, daß dieselben theils aufUnkennt- niß deS konstitutionellen StaatSlebenS beruhen, theils durch die Bestrebungen einer bekannten Partei hervorgerufen worden find, welche auch dieses Reskript, gleichwie früher die Unter- thänigkeitsftage, die Vetofrage rc. für ihre Zwecke auszubeuten versucht.

0 Dom Taunus, im Aug. Die Weisheit und der Pa­triotismus unserer dermaligen Kammermajorität, welche sich verband, um daS Zehntablösungsgesetz in seiner jetzigen Ge­stalt zu votiren, ist durch die fast gleichzeitig von der Zentral­gewalt Deutschlands befohlene Vermehrung unseres Militär- standeS in das grellste Licht gesetzt worden, so daß in Kurzem auch dem Blindesten unter uns darob die Augen auf- und übergehen werden.

Es entsteht sofort die Frage: Wird sich ein nassauischer Staatsbeamter finden, der den Muth der Verzweiflung besitzt, die Genehmigung dieses Gesetzes zu beantragen und zu kon- trasigniren?

Wir bezweifeln eSSelbst die Mitglieder jener Koalition würden, vorausgesetzt, sie zählten Ministerkapazitäten in ihrem Schooße, Bedenken tragen, eine ministerielle Verant­wortung zu übernehmen, die mit dem Staatsbankerott ihr Debüt beginnen müßte.

Eine zweite Frage wirft sich auf: Was hat die Regierung unter den jetzigen Umständen zu thun? Wird sie den Stän­den eröffnen, daß eS dermalen nicht rathsam erscheine, ein solches Zehntablösungsgesetz in Wirksamkeit zu setzen, um so rathsamer aber, für dieses Jahr einstweilen den Zehnten wieder in natura oder nach Durchschnittsberechnungen zu erheben?

Wird sie ein Gutachten der oberen Gerichtshöfe einziehen, in wiefern ein solches ErpropriationSgesetz, welches die Er- proprurten theils nur halb entschädigt, theils beraubt und ebenso sehr die Sicherheit deS Eigenthums, als des StaatS- kredttS gefährdet, zu Recht bestehe?

ES ist gewiß eine Abnormität, wenn Gerichte nach einem Gesetze erkennen müssen, durch dessen Anwendung sie nach ihrer Ueberzeugung jedesmal ein Unrecht zufügen. Wird die Regie­rung an den gesunden Sinn des Volkes appelliren und die Stände auflösen?

Wird sie den Gegenstand der Reichsgewalt vortragen und bU Nationalversammlung über unsere dermalige Kammermajori­tät zu Gericht sitzen lassen?

Oder wird sie abwarten, bis unsre Erpropriirten sich ver­einigen, um in Masse diesen Schritt zu thun?

Die Nationalversammlung aber wird schwerlich gutheißen, daß eine Kammermajorität sich selbst und einige große und kleine Gutsbesitzer mit dem Staatsvermögen verschwenderisch beschenke, welches allein uns in den Stand setzen kann, unsre Verbindlichkeiten gegen das Gesammtvaterland in den jetzigen Bedrängnissen zu erfüllen; daß einem großen Theile der Steuerpflichtigen nur die Wahl gelassen wird, entweder unter dem Drucke der Steuern zu erliegen, oder dagegen aufzustehen.

Frankfurt, 21. August. (63. Reichstagssitzung. Schluß.) Weisenborn von Eisenach verlangt das ausdrückliche Aus­sprechen des Prinzips der Unabhängigkeit der Kirche vom Staate, indem die von dem Ausschuß angeführten Gründe dagegen nicht ausreichend sind. Philipps von München bedauert, daß die früheren religiösen Spaltungen in Deutsch­land zu politischen Zwecken ausgebeutet worden sind. Vor 200 Jahren ist ein elendes Machwerk entstanden, ein schein­barer Friede, welcher den Kampf verlängert hat. Jetzt wollen wir den ewigen Frieden schließen. Das Unheil war, daß die Landesherren die Kirchengewalt sich angeeignet haben. Dies hatten auch die Gründer der protestantischen Kirche nicht ge­wollt. Die Verbindung des Staats mit der Kirche hat Unheil über Deutschland gebracht, da die religiöse Verschiedenheit zu politischen Zwecken auch des Auslands mißbraucht worden ist. Alsw entschiedene Trennung und gegenseitige Unabhängigkeit.

Biedermann verlangt dasselbe wie der Vorredner, ob­schon seine politische und religiöse Richtung eine ganz verschie­dene ist. Ich glaube, daß die politische und religiöse Freiheit die gefürchteten Gefahren beseitigen wird. Es muß, indem der Staat den Schutz der Kirche aufgibt und dieselbe unab­hängig läßt, auch der Staat seinerseits unabhängig seyn. Wir wollen nichts übrig behalten, wo die Kirche auf den Staat einwirken könnte. Auch die Kirche soll den Staat nicht für ihre Zwecke benützen dürfen. Die frühere Theorie des christ­lichen oder christlich germanischen Staates, der gegenseitigen Durchdrungenheit von Kirche und Staat muß aufgegeben wer­den. Wo Kirche und Staat getrennt sind, ist das politische Leben in seiner höchsten Entwicklung; doch auch das religiöse Leben ist dort entwickelt. Aufgegeben muß werden, was man­cher, der einer aufgeklärten Richtung sich zurechnet, aus Be- sorgni^ppr Rückschritten in der protestantischen, vor Ueber# griffen der katholischen Kirche verlangt; daß nämlich der Staat zu Hülfe komme. Dieses Verlangen gehört dem Poli­zeistaate an.

Paur aus Neisse: Im Alterthum war die religiöse Ueber­zeugung mit den Einrichtungen des Staatslebens enge ver­schlungen. Damals konnte nicht die Rede seyn von einer Trennung der Kirche vom Staate. Im Mittelalter gewann das religiöse Leben an Macht und Stärke, um tief, auch in das staatliche Leben einzugreifen. Die Kirche trat auf, selbst ein Staat und ausgerüstet mit äußerer Macht. Sie hielt es für ihre Aufgabe, den irdischen Staat zu reinigen oder den widerstrebenden zu vernichten. Die Reformation hat der reli­giösen Ueberzeugung eine andere Stellung gegeben. Die reli­giöse Ueberzeugung soll jetzt auftreten, rein von irdischer Gel­tung, und dann darf kein Staat sie beschränken und beherr­schen. Die religiöse Ueberzeugung muß einen Inhalt haben können, welcher es auch sey, und der Staat muß sie schützen, so lange sie dem Staat nicht entgegentritt. Ich würde die Freiheit der Kirche aussprechen, wenn die Kirche bloß der gesicherte Ausdruck der inneren Ueberzeugung seyn wollte. M die Kirche für das innere Leben ihrer Glieder arbeitet, ist sie frei, wo sie aber eingreifen will in das Leben des Staats, da hat dieser sein Recht zu wahren. Ich erkläre mich für das vierte Sondergutachten. Als Gesellschaft soll eine religiöse Vereinn gung unter keiner besondern Obhut stehen. Eines fordere ich mit aller Bestimmtheit, daß der Staat selbst nicht für eine religiöse Gemeinschaft sich entscheide, daß es keine Staatskirche mehr gebe. Staatsmänner mögen ihre religiöse Ueberzeugung haben; wenn sie aber eine solche als Maßstab an die politi­schen Einrichtungen, an die Lehrer, an die Beamten legen wollen, so ist der Staat keine Rechtsanstalt mehr. , ,,

Jordan von Marburg: Die Grundsätze, welche ich zwanzig Jahren verfochten habe, und welche noch vor kurzem in keiner Verfassung durchzuführen schienen, sollen jetzt reau# sirt werden. Es handelt sich um die Emanzipation des Men­schen, der seither im Bürgerthum und Kirchenthum unterge­gangen war. Er ging unter im Bürgerthum, weil seine religiöse Ueberzeugung durch das Gesetz gezwungen war. Er ging un­ter im Kirchenthum , weil er glauben sollte, was man ihm vorschrieb. Die Reformation befreite zum Theil; sie befreite von Rom, um die Gewalt dem Staate zu übergeben. M fragt sich, ob sich ein Nebeneinanderbestehen von Staat uno