Einzelbild herunterladen
 

Es wird dieser Satz bei der ersten Betrachtung großen Anstoß geben, da man ja seither stets darauf gedrungen hat, daß aller Wildschaden vergütet werden solle, und wir jetzt, wo dieses der Entwurf festsetzt, dagegen sprechen, obschon wir den freien Grundsätzen desselben im Uebrigen huldigen. Wir müssen uns daher vor dem Mißverständnisse verwahren, als beabsich­tigten wir einen neuen Druck des Landwirths. Aber wo die Grundlagen ganz verändert werden, da müssen sich auch die Folgernngen ändern.

' Nach den frühern Verhältnissen war die Jagd lediglich Vorrecht der Krone, ein Regal. Der Grundbesitzer durfte sein EisidnthumSrecht in keiner Weise ausüben, kein Wild in seine Gewalt bringen; -er stand dem Berechtigten gegenüber und hier tag es zum Mindesten in der Billigkeit, daß ihm der Schäden, chen das Wild verursachte, vergütet wurde, das er hinein Andern ernährte.

Jetzt aber, nach dem Entwürfe, ist, wie wir oben gezeigt haben, der Grundeigenthümer selbst der Jagdberechtigte; er kann sich gegen jeden Schaden, den ihm das Wild verursacht, schützen, er kann cs, wie er will in seine Gewalt bringen. Die einzige Beschränkung, die er als Einzelnperson in Bezie­hung auf die Schießwaffe erleidet, ist ihm als Gemeindeglied wieder verliehen und fällt sonach auch weg. Er ist also allein her Berechtigte, er ernährt sich selbst das Wild und eine Ver­pflichtung zum Schadensersatz würde daher indirekt und ihm selbst auferlegt sein.

Es ist nur ein scheinbarer Widerspruch, den die Bestimmung des §. 2 bietet, indem sie sagt, die Gemeinde sey jagdberechtigt, diese also den einzelnen Grundbesitzern anscheinend gegenüber­stellt. Wir glauben gezeigt zu haben, daß das ganze Wesen des Entwurfs nur darauf basirt ist und seyn kann, daß der Grundbesitzer der Jagdberechtigte ist, und daß die Gemeinde nur die Vereinigung dieser einzelnen Berechtigten bildet, die auf an­dere Weise nicht gebildet werden kann. Hiernach bleibt dasselbe Verhältniß , daß der Berechtigte mit dem Verpflichteten in eine Person zusammenfällt.

Auch der Umstand, daß das Pachtgeld in die Gemeindekasse und nicht in die der Grundbesitzer fließt, und daß auch andere Gemeindeglieder, die nicht Grundbesitzer sind, daran indirekt Theil haben, während sie keinem Schaden ausgesetzt sind, scheint uns nicht von Bedeutung. Da die Gemeinde die einzige mög­liche Vereinigung der Grundbesitzer ist und da ebenso eine Thei­lung des Pachtes nicht ausführbar ist, so muß das Pachtgeld der Gemeinde verbleiben. Daß dasselbe auf die Art den Grund­besitzern nicht zu Gute komme, wird Niemand behaupten. Der Antheil aber, den andere Gemeindeglieder daran haben, ist wie­der nicht zu berechnen und davon zu trennen, und da, mit Aus­nahme vielleicht von Wiesbaden, überall die Grundbesitzer den bei weitem überwiegenden Theil der Einwohner bilden, so er­scheint der Nachtheil, den sie dadurch erleiden, in der Wirklich­keit so unbedeutend, daß er das Prinzip nicht alteriren kann. Außerdem ist auch fast überall die Gemeinde selbst Grundbesitzer und also in demselben Verhältniß wie der Privatmann.

In der Wirklichkeit wird aber auch der Wegfall des Wild­schadens keinerlei erheblichen Nachtheil bringen. Durch die Be- fugniß jedes Einzelnen, Wild zu fangen, und durch die kleinen Pachtbriefe wird sich der Wildstand bedeutend vermindern.

Außerdem hat ja die Gemeinde alle Mittel in der Hand, den Pächter auf jede Weise zu nöthigen, den Wildstand zu redu- ziren; sie kann sich also, wie der Einzelne, auf das Umfassendste gegen Schaden schützen, während sie unzweifelhaft auch den Vortheil genießt, einen viel höheren Pacht zu erzielen, wenn der Pächter nicht ewige und oft chikanöse Anfechtungen wegen des Wildschadens erleiden muß.

Unserer Ansicht nach müßte also eine jede Vergütung von Wildschäden der Natur des Entwurfs zufolge wegfallen, und es wäre vielmehr Vortheil, als Nachtheil dadurch zu erwarten.

Wir haben diesen Punkt in der Ueberzeugung etwas aus­führlicher hehandelt, weil er einer der wichtigsten des ganzen Gesetzes seyn wird und es daher nicht ohne Nutzen ist, eine nähere Besprechung desselben anzuregen.

Würde die von uns vertheidigte Ansicht Geltung finden, so müßte der 8. 14 des Entwurfs demnächst das Gegentheil seines fetzigen Inhalts bestimmen.

So viel über das Gesetz im Allgemeinen.

Was seine einzelnen Bestimmungen und die Redaktion be­trifft, so möchten wir folgende Punkte einet näheren Erwägung anheim geben:

1) Die Einführung der Koppeljagd im 8- 5 scheint uns nicht ganz folgerichtig und zweckmäßig. Denn entweder ist ein Befitzthum so groß, daß der Eigenthümer ohne Nachtheil alle

Jagd darauf ausüben kann und dann gehört sie ihm allein; ober [ es ist dieß nicht der Fall, und dann muß sie zur Gemeindejagd a geschlagen werden. Die Koppel ist außerdem ein leicht zu Rei- s< mngen und Unfug Anlaß gebendes Institut und daher stets zu v vermeiden. Der 8. 5 dürfte daher am besten Wegfällen. sj

Warum aber der Grundbesitzer nicht einmal das Recht Q tabekt soll, die Jagd an den Pächter der Gemeindejagd zu vtr- r pachten, ist nicht abzusehen. Es kann beiden Theilen nur vor- z theilhaft seyn. n

2) Wenn die Kvppèljagd nach §.5 wegfallen sollte, dürste, N wie im 8. 4 für Waldbesitzer, auch für große Feldeigeuthüiner n ein unbestimmtes Jagdrecht zu bestimmen seyn. st

3) Sollte in dem Gesetze nicht auch der jetzigen Eigen- : e; thumsjagden, namentlich aber auch der jetzt bestehenden Koppel-, st Jagden Erwähnung geschehen? .

4) Da die Ausübung der Jagd aus Flüssen und Weihern $ — dieses auf dem Westerwalde—in Zukunft einen nicht unerheb- „ lichen Theil des ganzen Jagdrechts bilden wird, so dürfte über. die Gemarkungsgränzen auf den Flüssen und darüber genaue Bestimmung zu treffen seyn, ob die Besitzer großer Weiher, * wie die Grundeigenthümer Jagdrecht genießen sollen.

5) Die Fassung des §. 7 konnte wohl deutlicher aussprechen, £ daß der Besitzer eines Jagdpasses damit noch nicht faktisch jagd­berechtigt ist. ' i

6) In den §. 10 dürfte wohl noch die Bestimmung auf- i zunehmen seyn, daß etwa die dritte Bestrafung wegen Ausübung 5 der Jagd ohne Paß ebenfalls eine Zeit lang jagdunfähig macht.

7) Der §.12 könnte der Deutlichkeit halber aussprechen, daß das gefangene oder getödtete Wild dem Grundbesitzer gehört. /

8) Die Bestimmung des §. 14 über die Verpflichtung des Pächters zum Schadensersatz möchte nicht in das Gesetz, sonder», in die nach §. 33 zu erlassende Instruktion aufzunehmen seyn.,

9) Sofern überhaupt Wildschadenersatz bestimmt werden sollte, dürfte die Haftbarkeit dafür im §. 14 nicht der Gemeinde allein, sondern auch dem nach §. 4 jagdberechtigten Grundbe­sitzer zur Last fallen.

10) Im Interesse der Grundbesitzer sowohl als der Jagd­pächter würde die Zeit, in welcher die Jagd ausgeübt werden darf, noch in dem Entwürfe festzusetzen seyn."

D e u t f ch l a n d.

TT Wiesbaden, 18. Mai. Man schreibt uns aus Landau, d. d 15. Mai, Folgendes:

„Ueber die hier wie in der bayerischen Pfalz überhaupt: herrschende Stimmung kann ich Ihnen mittheilen, daß dieselbe durchweg nicht für Frankreich und entschieden für ein einziges Deutschland, aber auch nur für ein einziges, großes Deutsch­land ist, denn so groß wie die Liebe zum Ganzen, so groß ist der Haß gegen das Getheilte. Der politische Wahlspruch lautet „Republik" oder „deutscher Kaiser", und zählt letzterer fast mehr Anhänger. In Zweibrücken stickten vor Kurzem die Damen eine schwarz-roth-goldene Fahne für die Bürgergarde. Die! Beamtenfrauen wollten sie mit blau und weißen Binden (bay-1 risch) verzieren, wogegen sich aber die ganze Bürgerschaft erhob.

So will auch Niemand bayrische Kokarden tragen. Beim Mili­tär kommen hier sehr häufig Subordinationsfehler vor. So machten in Zweibrücken die Cheveaurlegers neulich eine Freinacht in den Wirthshäusern und kehrten den andern Tag nicht eher zur Ordnung zurück, bis man einen mißliebigen Unteroffizier entlassen hatte.

Im großherzoglich hessischen Theile der Pfalz sieht es nicht viel besser aus. In Alzei und Worms lassen die Kutscher kei­nen Postomnibus mehr durch (nicht mit Eilwagen zu ver­wechseln), um den ihnen gehörenden Verdienst wieder zu bekom­men. Die Regierung sieht ohnmächtig zu und schickt ihre Sol­daten nach Baden, während sie daheim nicht Meister ist. Noch muß ich bemerken, daß Hr. Schüler, früher Advokat in Zwei­brücken und seiner Zeit mit Dr. Wirth verbunden, nach einem 18jährigen Aufenthalte in Frankreich jetzt zurückgekehrt, auf's Feierlichste in Zweibrücken empfangen und zum Deputirten nach Frankfurt gewählt worden ist. Er soll sich geäußert haben, es sey bereits etwas zu spät, die Reaktion erhebe sich schon mächtig; aber in diesem Falle — davon bin ich über­zeugt — wäre die ganze Pfalz für Frankreich. Zugleich über­sende ich Ihnen eine Beilage des „Weißenburger Wochenblattes", woraus Sie den französischen Patriotismus ersehen können. Wird der deutsche für die so nothwendige deutsche Flotte ein gleicher seyn?" —