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macht, als Muster dienert möchten. '^ Verfahren aber besser und weniger kostsp'^g einzurichten. Wie es mit den PartikulaMißen der Einzelnstaaten über Eigenthümlichkeit^ und tiefgewurzelte Gebrauche zu halten se^ und daß nach Verkündigung dieser Ge- setzbi'Her das römische Recht ganz außer Anwen­dung gesetzt werde, hätte ausdrücklich erwähnt werden müssen. Dem Volk konnte man nicht einmal die Behauptung entgegenßellen, daß es nach römischem Rechte gerichtet werde, weil in allen Prozeßschriften nicht Stellen aus demselben, sondern von Leyser, Böhmer, Maleldcy, Mittermeyer ic. allegirt wurden, deren jeder unverständige, zweideutige und veraltete Gesetze nach seiner Ansicht auslegte. Wegen des dleberm allstes von Kontroversen blieb das Recht un­sicher und schwankend. Ob und welche Reservat- rechte, in dem Entwurf erwähnt, bleiben oder ver­mehrt oder vermindert werden sollen, wird von dem Reichstag abhängen.

Es ist zu erwarten, daß diese allgemeine Bestim­mungen im Wesentlichen auf keine Widersprüche sto­ßen, wie auch die (§. 52.), daß die Selbstständigkeit der einzelnen deutschen Staaten, vorbehältlich der Reservalrechte des Reichstags nicht, ausgehoben, sondern beibehalten werde. Wohl aber werden die folgenden Vorschläge einen heftigen Kampf verschie­denartiger Meinungen erregen, dessen Ausgang nicht vorauszusehen ist. Möge es dabei nicht zu einem unheilbaren Bruch kommen, der Integrität des Ge­biets gefährlich, und Deutschlands Stärke gegen äu­ßere Feinde schwächend. Hiep ist von Seyn und Nicht seyn die Rede, weil es sich hier um eine der allcrwichtigsten Lebensfragen handelt. Diese Vor­schläge sind:

„Die Fülle der Reichsgewalt ist in dem Reichs­oberhaupt und dem Reichstage vereint (§. 4.). Die Würde des Reichsoberhaupts (deutschen Kaisers) soll, um der Sicherstellung der wahren Wohlfahrt und Freiheit des deutschen Volkswillen, erblich seyn (§. 5.). Das Reichsoberhaupt residirt zu Frankfurt am Main und bezieht eine mit dem Reichstage zu vereinba­rende Civillistc (8. 6.).

Er hat die vollziehende Gewalt in allen Angele­genheiten des Reichs und das Recht der Ernennung

der Reichsbeamten re. (§. 7.), sogar Laö Recht Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, welches beiden Häusern doch allein vorzubehalten wäre. Die Be­schlüsse des Reichstags erhalten durch seine Verkün­digung verbindliche Kraft für alle Theile des Reichs (8. 8.) (ob mit oder ohne Veto ist nicht gesagt). Der Reichstag besteht aus zwei Häusern:

a) dem Oberhaus aus den regierenden Fürsten mit dem Recht der Stellvertretung durch Gesandte und einem Abgeordneten von jeder der vier freien Städte, sodann aus Reichsräthen von den ein­zelnen Staaten auf 12 Jahre gewählt;

b) dem Unterhaus aus den Abgeordneten des Volks, von diesem auf sechs Jahre gewählt, wovon alle zwei Jahre ein Drittel austritt. (§. 12u. 13.)

Zur Gültigkeit eines Reichstagsbeschlusses gehört die Uebereinstimmung beider Häuser (8. 16.)/'

Diese Vorschläge geben zu folgenden Bemerkungen und Fragen Anlaß:

Soll die Würde des Reichsoberhauptes mit voll­ziehender Gewalt erblich sein, so kann er nicht aus dem Bürger-, sondern muß aus dem Fürstenstand gewählt werden. Die Frage, wer ihn zu wählen hat? die beiden Häuser übereinstimmend, oder das Oberhaus allein? blieb unbeantwortet.

Fast sollte man glauben, daß die mächtigsten Für­sten und die des zweiten Rangs auf diese höchste Würde keinen Anspruch machen sollen, weil die An­nahme der Bedingung unterliegt, in Frankfurt ihre bleibende Residenz zu nehmen. Wäre einer derselben zur Annahme geneigt und bewürbe sich um dieselbe, so wird das Volk unter keiner Bedingung es zugeben, daß sein Regent außerhalb seines Staates seinen ständigen Sitz nehme. Will man den Kaiser aus einem der zwei mächtigsten Fürsten Deutschlands wählen, so wird Preußen und dessen Volk Oestreich die Obergewalt nicht gönnen und so umgekehrt. Beide würden aber noch weniger zugeben, daß ein Fürst des zweiten oder dritten Ranges, am wenigsten aber der nachgeborne Prinz eines fürstlichen Hauses zur Kaiserwürde gelange, weil sie dadurch in ein untergeordnetes Verhältniß versetzt würden. Durch öieseit Vorschlag ist aber der andere, diese höchste Gewalt unter den mächtigsten Fürsten Jahrweise