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das junge Volk anregenden Unterricht, so werden sie auch schon besucht werden," und sie haben nicht Unrecht, aber auch nicht ganz Recht. Gleichgültigkeit und Trägheit, Kartenspiel und Spinnstube und andere Abendunterhaltungen hemmen so gewaltig, daß die deutschen Jünglinge auch durch die süßeste und kräftigste Geistesnahrung nicht an die Abendschule gefesselt werden. Durch Androhung von Geld- oder Gefängnißstrafe würden sie besser gefesselt werden, meinen Manche. Doch nein! — so erzieht man ein Volk nicht zur Freiheit, so ertödtet man nur den Geist, statt ihn zu beleben. Aber ein anderer Vorschlag wird hier dem Labnboten übergeben, daß er ibn weiter trage und höre, was verständige Leute dazu sagen. Der Staat, dem Alles daran gelegen sein muß, gebildete Bürger zu haben, stelle Jedem, der künftig in einer Gemeinde das Bürgerrecht erwerben will, die Bedingung, daß er ein Zeugniß über fleißigen Besuch einer Fortbildungsschule bis zum 19. Jahre vorlege. Oder wenn der Staat in ein freies Gemeindeverfassungsgesetz eine solche Beschränkung nicht glaubt aufnehmen ;u dürfen, so gebe er der freien Gemeinde das Recht, eine solche Bedingung für die Aufnahme ihrer Bürger einzusühreu. Das wäre auch ein Zwang zur Abendschule, ein schwerer, gewaltiger Zwang, aber doch kein niederdrücken­der, sondern ein hebender, kein strafender, sondern ein lohnender und ein gerechter. —

Eine andere Bedingung für das bessere Aufkommen solcher Schulen auf dem Lande ist die, daß den Gemeinden durch dieselben keine besondern Ausgaben entstehen. Man besolde die Volksschullehrer gut und rechne die Abendschule zu ihrem Beruf, ohne daß ihnen dafür, wie bisher, eine besondere Ver­gütung zu Theil werde.

Blicke in das nordamerikanische Volksleben.

II. Oie Verfassung der Vereinigten Staaten, übersetzt von Engelhard.

(Fortsetzung.)

§. 2 In allen Fällen, welche Gesandte und andere öffentliche Bevollmächtigte und Consule betreffen, und in sol­chen, wo ein Staat eine Parthei ist, soll der oberste £of ursprünglich Gerichtsbarkeit besitzen. In allen anderen vor­erwähnten Fällen soll der oberste Gerichtshof die Appellations­gerichtsbarkeit haben, sowohl in Sachen was Rechtens als was die That betrifft, mit solchen Ausnahmen und unter solchen Anordnungen, wie sie der Congreß machen wird.

§. 3. Die Gerichtsverhandlung über alle Verbrechen, mit Ausnahme der Anklage vor dem Senat, soll durch's Geschwor- nengerickt geschehen und ein solches Verfahren in denjenigen Staaten gehalten werden, worinnen das Verbrechen begangen wurde; wenn es aber nicht innerhalb irgend eines der Staaten begangen worden, so soll die Gerichtsverhandlung an den Orten gehalten werden, die der Congreß dazu durch's Gesetz bestimmt haben wird.

Dritter Abschnitt.

§. 1. Hochverrath gegen die Vereinigten Staaten soll nur in einer Erregung eines Krieges gegen dieselben, oder in einem Anhang an deren Feinde, indem diesen Hülfe und Unterstützung geleistet wird, bestehen. Niemand soll des Hochverraths über­wiesen werden, als auf Zeugniß zweier Zeugen von einer und

Druck und Verla

derselben offen begangenen That, oder auf Geständniß im offenen Gerichtshof.

§. 2. Der Congreß soll die Gewalt haben, die Strafe des Hochverraths zu bestimmen, aber keine öffentliche Ueber- weisung desselben soll einen Schandfleck auf eine Familie werfen, oder Vermögensconfiscation, außer während der Lebens­dauer des Ueberwiesenen, bewirken.

Artikel IV.

Erster Abschnitt.

§. 1. Voller Glaube und Credit soll in jedem Staate den öffentlichen Arten, Urkunden und richterlichem Verfahren eines jeden andern Staates gegeben werden; und der Congreß kann, durch allgemeine Gesetze, die Art und Weise verschreiben, auf die solche Acten, Urkunden und richterliche Verfahren erprobt werden und welches ihre Wirkung sein soll.

Zweiter Abschnitt.

§. 1. Die Bürger eines jedweden Staates sollen zu allen Vorrechten und Freiheiten der Bürger in den verschiedenen Staaten berechtigt sein.

§. 2. Eine Person, die in irgend einem Staate des Verraths, der Felonie oder andern Verbrechens angeklagt, vor der Justiz flieht und in einem andern Staat befunden wird, soll auf Begehren der ausübenden Gewalt desjenigen Staats, aus dem sie entflohen, ausgeliefert und in den Staat znrück- gebracht werden, der die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen hat.

§. 3. Niemand, der in einem Staat zu Dienst oder Arbeit nach den Gesetzen gehalten ist, und in einen andern entflieht, soll in Folge irgend eines Gesetzes oder einer Einrichtung hierinnen, von solchem Dienst oder Arbeit entlastet werden; sondern soll auf Forderung derjenigen Parthei, der er Dienst oder Arbeit schuldig ist, ausgeliefert werden.

Dritter Abschnitt.

§. 1. Neue Staaten können durch den Congreß in die Union ausgenommen werden, aber kein neuer Staat darf inner­halb der Gerichtsbarkeit irgend eines andern Staates gebildet oder errichtet werden, auch darf kein Staat durch Vereinigung von zwei oder mehr Staaten oder Theilen von Staaten gebildet werden, ohne Zustimmung der gesetzgebenden Behörde der beteiligten Staaten sowohl, als des Congresses.

§. 2. Der Congreß soll die Gewalt haben, über das Gebiet (Territory) oder anderes den Vereinigten Staaten gehöriges Eigenthum zu verfügen, und rücksichtlich dessen, alle nothwendigen Verordnungen und Einrichtungen zu machen; und es soll nichts in dieser Verfassung enthaltene so ausgelegt werden, daß daraus den Ansprüchen der Vereinigten Staaten oder irgend eines Einzelstaates ein Nachtheil erwachsen könne.

Vierter Abschnitt.

Die Vereinigten Staaten sollen jedem Staate in der Union eine republikanische Regierungsform garantiren; sie sollen einen jeden derselben gegen Einfall von Außen und auf Ansuchen der gesetzgebenden oder vollstreckenden Gewalt (wenn die erstere nicht versammelt werden kann) gegen Gewaltthätigkeit im Innern beschützen.

(Schluß folgt.)

Im Namen der Redaction: Krebs.

vvn L. E. Lanz.