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geschieht dies, weil daraus die Ähnlichkeit mit unseren deutschen natürlichen Verhältnissen hervorgeht.

1. Classe. Roheisen - und Stabessen - Er- zeuglmg bei Holzkohlen allein.

II. Classe. Roheisen- und Stabcisen- Er­zeugung ganz, oder thciiweise, durch gleichzeitige oder abwechselnde Anwendung von Holzkohlen und anderen Brennmaterialien (Steinkohlen, Coaks, Torf, Holz.)

III. Classe. Roheisen - und Stabcisen- Er- zeuAing ausschließlich mit mineralischem Brenn­material.

IV. Classe. UnmittelbareStabeisenerzeugimg aus den Erzen durch die ausschließliche Anwendung von Holzkohlen.

Die Vertheidiger des Freihandelöspstems haben allen Einfiuß aufgeboten, die bedeutende Eingangs- 'strurr Frankreichs auf fremdes Eisen hinweg zu bringen, da in der That die Konsumenten mehr bezahlen müssen, als in England, Belgien und selbst in Deutschland; allein das Schutzzollsystem eben hat die außerordentliche Entwicklung dieses Gewerbes, bei einer steigenden Einfuhr, besonders vou Roheisen, hervorgerufen.

Das Steigen der Production und die Betriebs- Verbesserungen (die stets nur dann in größerem Maßstabe eintreten werden, wenn der Gewerb- treibende durch die weise Einsicht des Gouverne­ments seine Opfer und Anstrengungen in Schutz genommen sieht) hatten alsbald eine Verminderung der Preise zur Folge, und es liefert dieses Ergeb­niß und die darin motivirte Vermehrung des im Lande circulirendcn Kapitales, im Gegensatze zu dem größeren Ausflüsse des Geldes vorher, den evidentesten Beweis, wie einseitig die Ansicht derer ist, welche über der Klage der Beeinträchtigung der Konsumenten es vergessen, auf den höheren Standpunct sich zu stellen, der jedem Klarsehenden in den Wechselwirkungen des belebte» inneren Ver­kehrs, der Gewerbe und des Ackerbaues, die selbst ständige Erstarkung des vielgegliederten Ganzen in geordnetem Zusammenhänge nachweist. —• Hat Frankreich uns so nun einen Vorsprung abgewonnen, so theilt es doch auch in den noch vielfach schlechten Wegen einen Nachtheil mit uns, welchen andere Länder fast nicht mehr kenne», da England und Belgien vortreffliche Kanäle, Eisenbahnen und Kunst- straßen gemein haben, Schweden viele Seen, Kanäle und bedeutende Entwicklung seiner Küsten und, wie Rußland, das arich in diese Kategorie gehört, die durch lange Winter begünstigte Schlittenfahrt

besitzt. Belgien, mit dem bedeutenden Aufschwünge seiner Eisenindustrie, hat für uns ein großes In­teresse. — Sein Eiseuhüttengewerbe ist alt und berühmt, doch wurden erst 1824 die ersten Koaks- Hochöfen zu Charleroi und Seraiug gebaut, 1837 hatte es jedoch fast schon seine jetzige hohe Stufe der Ausbildung erreicht. Der Betrieb dieses Landes ist auch ein zweifacher, und eö wird so ziemlich ein richtiges Verhältniß sein, wenn man heute 83 Holzkohlenhochöfen, 47 Koakshochösen annimmt. — Erstere zeichnen sich nicht im Betriebe aus, und es ist nur bemerkenswerth, daß ein Theil, wie in Frankreich, mit lufttrocknem und gedörrtem Holze betrieben wird; die Koakshochösen hingegen, mit im Allgemeinen großen Dimensionen, liefern bessere Betriebsresultate, als die Französischen und Deut­schen. Nach Vollendung der englischen Eisenbahnen hatte auch Belgien seine, in stockendem Absatz beruhende, Crisis, die von 1839 bis 1843 am dauerte; da rief der vortheilhafte Vertrag mit dem deutschen Zollvereine die erlegenen Werke aus dem Kaltlager, und Deutschland legte sein heilendes Pflaster auf die wunde Stelle eines anderen Landes, dessen es selbst so sehr im Schutze gegen Belgische Einfuhr bedurft hätte! Das mußte schmerzen, doch wundern kann es den nicht, der es weiß, wie seiner Zeit der Chef der obersten preußischen Steuerbe­hörde Roheiseu für Rohstoff erklärte, und wie vor einem englische« Generalkonsul die deutschen tech­nischen Behörden schweigend verharrten! —

Da gerade für Nassau die Eisenfrage vieles Interesse hat, dieselbe jedoch in ziemlich umfassender Wesse behandelt werden muß, um die Elemente zu bezeichnen, welche zu einer Entfaltung derselben dis auf eine bestimmte Höhe absolut erforderlich sind, so wird, wenn wir erst nach Vorausschickung des vorstehenden Zusammentrages uns hiermit zur Betrachtung unserer engeren Behältnisse und der hinsichtlich derselben bereits stattgehabten Meinungs­verschiedenheiten wenden, dieser Umweg wohl die richtige Beurtheilung finden.

(Fortsetzung folgt.)

Grundsteuer und Zehnten.

Der in Nr. 10 des Lahnboten abgedruckte §. 18. des Edikts vom l7i4 Febr. 1809, wonach die Zehiitcmpfänger einen verhältnißmäßigen Bei­trag zur Grundsteuer zu entrichten haben, ist noch immer in Wirksamkeit. Nur die Bestimmung, daß H diese sogenannte „Zehmsteuerrückvergütiing" an die