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damit der Sieg mit möglichst wenigem Blut erkauft werde und es nicht ferner gehe, wie es in Dänemark angefangen hat<
§ Weilburg, 17. April. — Es ist neuerdings in den deutschen Gauen ein heftiger Streit entbrannt, ob Republik oder demokratische Monarchie. Von beiden Seiten werden Gründe beigebracht, welche nicht Stich halten. Die Heftigkeit des Streites stammt aber hauptsächlich aus einer obwaltenden Unklarheit. Man mnß die Streitenden fragen, meint Ihr die Constitution Deutschlands oder diejenige der Einzelstaaten? Selbst die Monarchisten, wenigstens Diejenigen, welche wir zu sprechen Gelegenheit hatten, wollen keinen Monarchen, keinen erblichen Kaiser an der Spitze Deutschlands, zu dessen bloßen Beamten die Fürsten herabsinken könnten, sondern sie wollen einen wechselnden Obmann, einen Präsidenten, als vollziehende Behörde an die Spitze des Bundesstaates. Darin sind also beide Parteien einig. Was nun die Verfassung der Einzelstaaten betrifft, so muß es nach unserer Ansicht damit wie in Nordamerika gehalten werden. Sie liegt außer der Competenz des Parlamentes, so lange die vollziehende Gewalt des einzelnen Staates die Aufträge des Parlamentes gehörig in Ausführung bringt. Dem kleinsten Bun- Vesglied soll nicht eine Verfassungsform gegen seinen Willen aufgelegt werden. Die Mehrzahl eines jeden Staates soll in gesetzlichen Fornien einzig und allein entscheiden. Ist die Bundescen- tralgewalt nur gut unh stark organisirt, so schadet eine Mannigfaltigkeit der einzelnen Verfassungen nichts. So wird es in Nordamerika gehalten, und diesem Umstande verdanken diese Staaten hauptsächlich ihr gesundes politisches Leben.
Weilburg. — Einer der edelsten Nassauer, der edelsten Deutschen, ein Sohn unserer Stadt Weilburg ist im Kampfe gefallen. Der treffliche General Gag er n, der mancher Gefahr auf dem Weltmeer und auf den ostindischen Inseln glücklich eNtging, der schon in frühex Jugend die Waffen gegen die Unterdrücker unseres Vaterlandes mit Auszeichnung trug, ist an der Spitze seiner Schaa- ren durch die ersten Schüsse gefallen, und nicht im Kampf gegen einen äußeren Feind, sondern gegen vaterlandsvergessene Empörer, welche nicht durch Vernunftgründe auf gesetzlichem Wege, sondern durch rohe Waffengewalt das politische Leben ihres Vaterlandes gestalten wollen. Gagern fiel
im Bürgerkrieg. O Gott, sollen denn die tragischen Geschicke unseres Vaterlandes noch immer nicht enden, müssen wir die Wiedergeburt unseres Vaterlandes damit beginnen, daß wir uns mit Bruderblut besudeln? | Des Himmels schwerste Strafe einem solchen wrrätherischen Treiben. Es greife jeder Deutsche tief in seine Brust und wirke unermüdlich mit Rath und That, daß unser Vaterland nicht dem Abgrund nahe gebracht werde. Eine stille Thräne dem edlen Gageru auf sein Grab! Und die greisen ehrwürdigen Eltern so vieler Heidensöhne im Rath und im Krieg? Gott tröste sie! Menschen vermögen es nicht.
Blicke in das nordamerikanische Volksleben.
II. Oie Verfassung der Vereinigten Staaten. Übersetzt roii Engelhard.
(Fortsetzung.)
Die diesmalige Zählung soll innerhalb drei Jahren nach der ersten Versammlung des Congresses der Vereinigten Staaten geschehen und innerhalb eines jeden darauf folgenden Zeitraums von 10 Jahren in der Art, wie derselbe (Congreß) sie durch das Gesetz bestimmen wird. Die Zahl der Repräsentanten soll nicht Einen pon jedweden 30,000 (Gezählten) überschreiten, aber jeder Staat soll wenigstens einen Repräsentanten haben, und bis daß eine solche Zählting vorgenommen wird, soll der Staat New-Hampshire 3, Massachusetts 8, Rode Island mit Providence Plantations 1, Connecticut 5, New-Uork 6, New- Jersey 4, Pennsylvanien 8, Delaware 1, Mary- land 6, Virginien 10, Nord-Carolina 5, Süv- Carolina 5, und Georgien 3, zu wählen berechtigt sein.
§. 4. Wenn sich in der Repräsentation irgend eines Staates Stelleuerledigiingen ereignen, so soll die vollziehende Gewalt desselben Wahlausschreiben ergehen lassen und solche erledigten Stellen ergänzen.
§. 5. Das Haus der Repräsentanten soll feinen Sprecher und andere Beamte wählen, und die alleinige Machtbefugniß einer Klageanbringung vor dem Senat haben. *)
Dritter Abschnitt.
§. 1 Der Senat der Vereinigten Staaten soll aus zwei Senatoren von einem jeden Staac
*) Impeachment, stehe den folgenden Abschnitt §.6u-7.
