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Artikel III. Verf äs fitng des ReichS. §. 1. Die Fülle der ReiwSgewalt ist in dem RcichSobcr - Haupte und dem Reichstage vereinigt. Die Ver- Waltung einzelner Zweige derselben geschieht durch eigene Reichsbehörden, an deren Spitze Reichsminister stehen; die Gerichtsbarkeit insbesondere übt ein Re ichs g e* richt anö.

A. Las Reichs überhaupt. §. 5. Die Würde des ReichSobcrhauptS (d c u t sch c n K aise r s) soll um der Sicherstellung der wahren Wohlfahrt und Freiheit des deutschen Volks willen erblich sein. §. 6. Das Reichsoberhaupt residirt zu Frankfurt am Main; eS be­zieht eine mit dem Reichstage zu vereinbarende Zivilliste.

8 7. Der Kaiser hat die vollziehende Gewalt in allen Angelegenheiten des Reich's, ernennt die Reichsbeamten und Offiziere des stehenden Heeres und der Marine, sowie die Stabsoffiziere der Landwehr; desgleichen ver­fügt er über die Dertheilung des stehenden Heeres. Auch zur Ertheiluug von Eistindungspatcnten bedarf cS der Zustimmung deS Reichstages nicht. §. 8, Dem Kaiser steht die außerordentliche Berufung, Vertagung, Schlie­ßung und Auslösung des Reichstages zu. Die Beschlüsse des Reichstags erhalten durch seine Verkündigung ver­bindliche Kraft für alle Theile deS Reichs. Er erläßt die zur Vollziehung der Rcichögcsetze nöthigen Verord­nungen. Das Recht dcö Vorschlags und der Zustim­mung zu deir Gesetzen theilt er mit dem Reichstage.

8. 9‘ Der Kaiser übt die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands und der einzelnen deutschen Staaten aus. Von ihm werden die Gesandten und Consuln ernannt und bei ihm beglaubigt. Er schließt die Verträge mit auswärtigen Staaten und überwacht die Verträge der einzelnen demschen Staaten. Er entscheidet über Krieg • und Frieden. §. 10. Der Kaiser ist unverletzlich und unverantwortlich, dagegen müssen alle von ihm ausge­henden Verfügungen von wenigstens einem der Reichs­minister unterzeichnet werden, zum Zeichen der Verant­wortlichkeit desselben für die Zweck- und Gesetzmäßigkeit der Verfügung. Der Mangel einer solchen Unterschrift macbt die Verfügung ungültig.

B Der Reichstag. §. 11. Der Reichstag be­steht aus zwei Häusern, dem Ober Hau sc und dem Unterhause. §. 12. Das Oberhaus besteht auS höchstens 200 Mitgliedern, nämlich: 1) auS den regie­renden Fürsten. Sie haben daö Recht, einen Stellver­treter zu schicken, der aber im Laufe einer Sitzungs­periode nicht abgerufen werden darf; 2) aus einem Ab- georduetcn von jeder der 4 freien Städte, welche die Regierungen mindestens für die Dauer einer Sitzungs­periode schickt; 3) aus Rcichsräthen, welche aus dem Kreise der bewährten Verdienste des Vaterlandes von den einzelnen Staaten auf 12 Jahre gewählt wer­den, so daß alle 4 Jahre ein Drittel austritt. Die Wahlberechtigung ist unter den einzelnen Staaten ihit Rücksicht auf deren Bevölkerung vertheilt. In Staaten, die nur einen ReichSrath schicken, steht daö Wahlrecht den Ständen und in den freien Städten den gesetzge­benden Körpern, in solchen, die mehrere schicken, steht cs zur Hälfte den Ständen, zur Hälfte den Regierungen zu; die Reichsräthe müssen dem Staate, von dem sie gewählt werden, angehörcn und das vierzigste Lebens­jahr vollendet haben.

8. 13 Das Unterhaus besteht aus Abgeordneten deS Volks, welche auf 6 Jahre gewählt werden, so daß alle 2 Jahre ein Drittel austrilt. Auf je 100,000 Seelen der wirklichen Bevölkerung kommt ein Abgeord­neter, jedoch so, daß auch Staaten von geringerer Volks­zahl einen Abgeordneten schicken und ein Ueberschuß von wenigstens 50,000 Seelen ebenfalls zu einem Abgeord­neten berechtigt. Die Wahl geschieht durch daS Volk (nicht durch die Ständevcrsammluugcn», ob aber direkt oder indirekt tdurch Wahlmänner) bleibt der Gesetzge­bung der einzelnen Staalen überlassen. Wähler ist jeder volljährige selbstständige Staatsangehörige, mit Ausschluß der wegen eines entehrenden Verbrechens Verurthciltcu;

wählbar jeder Wahlberechtigte nach vollendetem 30. Le­bensjahr , ohne Unterschied des deutschen Staates, dem er angehört. Die näheren Bestimmungen bleiben einer von Reichöwegcn zu erlassenden Wahlordnung vorbehal­ten. Beamte bedürfen zur Annahme der auf sie gefal­lenen Wahl keiner Genehmigung. (Forts. folgt.)

Frankfurt, 30. April. Die Leiche des tapfern, in dein Treffen bei Kandern gefallenen Generals v. G a - gern ist jetzt hier (im Darmstädter Hofe) cingctroffen, um morgen Vormittag um halb 9 Uhr an des Tiefbe­trauerten Geburtsstätte (nach dem Gute Hornau bei Königstein im Herzogthum Nassau) gebracht zu werden. Dem Leichenkondukte wird sich von hier auS unser sämmtliches Bürger- und Linienmilitär anschließen, und wie man vernimmt, wird daun an dem Weichbilde un­serer Stadt Hr. v. Soiron eine Trauerrede halten; un­sere bürgerliche Kavallerie wird die Leiche bis an die nassauische Gränze begleiten.

Mannheim, 28. April. Die Ruhe in unserer Stadt ist seit vorgestern nicht wieder gestört worden. Gestern sind 1300 Mann Kurhessen eingerückt, worunter etwa 2 Kompagnien Scharfschützen. Das wirkte zau­berhaft ; die Physiognomie der Stadt war wie verändert, der Schrecken hörte auf, mit dem Bewußtsein der Kraft kehrte auch die Sicherheit und der, wir müssen eS lei­der gestehen, gänzlich entschwundene Muth zurück. Die Behörden hatten vorgestern eine Rathlosigkeit oder, wenn man lieber will, eine Unfähigkeit entwickelt, die ihres Gleichen sucht. Ueber 1000 Mann guter Truppen mit Kanonen standen zu ihrer Verfügung. Dennoch wag­ten Jie nicht einmal, die Rheinbrücke gegen die Freischaar zu schützen, von welcher sehr viele bei den ersten Schüs­sen ihre Sensen wegwarfen und davvnliefcn. Die Verwundung einiger Baiern soll von Schützen herrühren, welche mit Büchsen bewaffnet waren. Unser Bürger­meister hatte nicht den Muth oder nicht die Besonnen­heit, der versammelten Bürgerwehr irgend einen Befehl zu geben; ja er theilte ihr nicht einmal mit, daß sie ohne sein Geheiß zusammenberufen sei. Diese einzige Mittheilung wäre hinreichend gewesen, die Wohlgepun- ten von den Anarchisten zu fonbern und diese zu über­zeugen, daß sie nur ein kleines Häuflein bilden. So wie aber die Sachen standen, setzte man uns der Ge­fahr aus, von einem tollen Führer, der sich "selbst auf dem Platz zum Oberst aufwarf, gegen die Soldaten in den Kampf geführt zu werden. Man sieht übrigens noch nicht klar, was eigentlich von den Leitern der vor- gestrigen Bewegung beabsichtigt war, ob man uns eine Scene nach Freiburger Muster oder waS sonst aufführcn wollte. Das Sturmläuten deutet auf tiefer gehende Plane; apch soll ein Sendling Heckers hier gewesen sem. Man sagt sogar, cs seien schon am Morgen des 27. Leute auf's Land gesandt worden, um zu einem Zu­zug cinzuladen. (D. Z)

M a n n h e i m, 29. April. Heute sind die HH. I. P. Grohe, H. Hoff, Spieß und Betz dahier ver­haftet und unter starker Bedeckung nach Bruchsal abge­führt worden. Die beiden Letzteren werden beschuldigt, die Mörder der baierischen Soldaten zu sein, welche am letzten Mittwoch erschossen wurden. Man sieht noch weiteren Verhaftungen entgegen. Der Kern der Bürgerschaft, von dem Drnck der Anarchisten be­freit, athmet wieder auf und billigt diese von der Staatsbehörde ergriffene energische Maßregel, wo­durch der erste Schritt zur Rückkehr der gesetzlichen Ordnung geschehen ist. Die Anhänger der Verhafteten blieben bei der Abführung ihrer Häupter ruhig.

Karlsruhe, 26. April. Soldat Lautermilch im Leibinfanlerieregiment hat folgende protokollarische Er­klärung, die durch die Aussage anderer Soldaten bestä­tigt wird, in der K. Z. veröffentlicht: Ich stehe in der 10. Kompagnie des großh. Leibinfauterieregiments, habe das Gefecht bet Kandern gegen die Rebellen mitgemacht und selbst mit angesehen, wie General v. Gagern ge- tödtet wurde. General von Gagern war gegen die Re-