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Körper aufrecht; doch jetzt, in dieser unseligen Zeit, sol­len wir seine Vollendung mehr beweinen oder preisen? Wir waren nicht in allen seinen politischen Schritten mit ihm einverstanden; doch es sprach selbst in seinen Fehlgriffen ein so treues, deutsches Herz, ein so ehrli­ches Streben für das Wohl des ganzen Vaterlandes, daß wir ihm selbst zürnend nicht böse sei» sonnten. Denn er war keiner von Jenen, welche nach todten Formeln und hohlen Systemen handelten, er war Mensch und konnte menschlich irren, doch er kehrte auch eben so menschlich edel zum Rechten zurück, sobald er es er­kannt hatte. Solliebenswürdige, grundehrliche Naturen, wie er eine war, hat die deutsche Krisis wenige gezeigt. Selbst feine Feinde werden ihm dies Zeugniß geben müssen. Friede seiner Asche, ewiges Gedächtniß seinem Namen, treue Liebe seinem, dem Vaterlande zu früh entrissenen Genius!

<4 Wiesbaden, 15. Sept. Die neueste Löste Kurliste weist 12,459 Kurgäste außer den Passanten nach.

* Wiesbaden, 15. Sept. Der „Rhewgauer An­zeiger" meldet, daß am 11. September in der Woh­nung des zu Oestrich im Gasthofe „zum grünen Baum" während dieses Sommers wohnenden Hrn. v. Glümer eine Haussuchung statt fand, wobei die Papiere des genannten Herrn mit Beschlag belegt wurden. Auch auf dem dortigen Postbureau wurde eine deöfallsiige Untersuchung vorgenommen.

* Wiesbaden, 15. Sept. Die „Preuß. Ztg." und bannover'sche Blätter veröffentlichen jetzt gleichzeitig den folgenden zwischen dem Könige von Hannover und dem Könige von Preußen abgeschlossenen Vertrag, die Vereinigung des Steuervereins mit dem Zollverein betr.: „Se. Maj. der König von Hannover und öe. Maj. der König von Preußen, indem Allerhöchstoieselben die Begründung eines gegenseitigen freien Handels und gewerblichen Verkehrs ^ zwischen Ihren Staaten und dessen möglichst umfassende Ausdehnung auf deutsche Nachbarländer als für die Wohlfahrt Ihrer Unter­thanen in hohem Grade ersprießlich und zugleich als einen wesentlichen Fortschritt zur allgemeinen Handels- und Verkehrsfreiheit innerhalb Deutschlands betrachten und diese Zwecke durch einen, bestehende Verschieden­

heiten berücksichtigenden und möglichst ausgleichenden Vertrag zu erreichen wünschen, haben zur Abschließung eines solchen Vertrages Se. Maj. der König von Han­nover AllerhöchftJhren Ministerpräsidenten und Mini­ster der auswärtigen Angelegenheiten und des königl. Hauses Frhrn. v. Münchhausen und AllerhöchftJhren Finanzminister Frhrn. v. Hammerstein, ee. Maj. der König von Preußen AllerhöchstJhre» Minister-Präsi­denten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Frhrn. V. Manteuffel, AllerhöchftFhren Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten v. d. Heydt,

-und AllerhöchftJhren Finanzminister v. Bodelschwingh mach dcm-Jnlande vorzubeugen, daß die Behandlung, Dh-Unng und Illnprnrmnz ver^Waaren tnnef^anrjCTm-—

lung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt der Allerhöchsten Ratifikationen über^fol- gende Bestimmungen einig geworden. Art. 1. Vom 1. Jan. 1854 an soll zwischen Preußen und den alsdann mit Preußen zollvereiuten Staaten einerseits und Hannover nebst de», diesem Vertrage beitretende» dermaligen Steuervereinsstaaten andererseits gegenseitig freier Han­delsverkehr, eine übereinstimmende Gesetzgebung über die Ein-, Ans- und Durchgangs-Abgaben, so wie über die Besteuerung der inländischen Rübenzuckerfabrikation und eine Gemeinsamkeit der Erträge dieser Abgabe» bestehen. Die Grundlage dieser Vereinigung bilde» die im Zollvereine bestehenden Grundsätze und Einrichtun­gen unter den nachstehenden Vorbehalten und Modi- stcatione». Art. 2. In Hannover sollen von inlän-......

Offnem Tabak und Wein dieselben Steuern erhoben j höheren Einkommens, welches Hannover aus den Ein-, werden, welchen diese Gegenstände in Preußen und Aus- und Durchgangsabgaben bisher bezogen hat, und den dieserhalb mit Preußen im Verbände stehenden , beim einseitigen Vorschreiten zu den Tarifsätzen des

um den Preis, aber nicht um die Waare handle. Eine noblere Gattung der Bettelei, und von dieser wollte ich zunächst sprechen, ist der Blumenverkauf, der zu­weilen in eine sehr complicirte Industrie ausartet. Der Franzose will einmal Etwas in seinem Knopfloche stecken haben, und kann es kein Ordensbändchen sein, so vertröstet man sich mit einer Rose, einer Nelke oder einem netten Blumensträußchen. Die Boulevards wer- den Abends von unzähligen Blumenmädchen ausge- beutet, deren Geschäft es ist, die Männerwelt mit Blumen zu bekränzen. Mit liebenswürdiger Zudring­lichkeit kommt sie an Dich heran, und ehe Du es ver­hindern kannst, hast Du einen Blumenstrauß im Busen. Der coquette Schelm zieht lachend weiter und kömmt erst in einer Weile wieder, sich einen klingenden Ge­gendienst von Dir erweisen zu lassen. Wie in allen Magazinen, so werden auch zu dieser Industrie meist junge hübsche Mädchen ausgewählt, denen ein Männer- Herz das Almosen einiger Sous nur schwer abschlägt und die blitzenden schwarzen Augen sind so beredt, daß gar Mancher den Roman mit dem Blumenmädchen weiter zu treiben versucht wird. Die Versuchung ist natürlich gegenseitig, und diese armen Geschöpfe, welche das Weben mit Blumen spielend kennen lernen, betre- len später in der Regel einen Pfad, der keineswegs so unschuldig ist, als der jugendliche Blumenhandel. Dir Menscheublume, die unter Rosen und Veilchen im Elend aufgebläht ist, wird dann selber zu Markte ge- bracht und ihr Glück zählt eben nur Tage, wie das

Staaten unterliegen. In Folge dessen soll in allen diesen Staaten freier gegenseitiger Verkehr mit Wein, Most, Tabak und Tabaksfabrikaten stattfinden und es soll von diesen Erzeugnissen, wenn solche aus nicht zu jenem Verbände gehörenden Zollvereinsstaaten über­gehen , die nämliche Abgabe, welcher dieselben jetzt in Preußen unterworfen sind, und zwar für gemeinschaft­liche Rechnung erhoben werden. Art. 3. Die Steuer von der Branntweinfabrikation soll in Hannover zu gleichen Sätzen und in gleicher Weise wie in Preußen und den dieserhalb mit Preußen im Verbände stehen­den Staaten erhoben werden. Die Ausfuhrvedgütung für inländischen Branntwein, soll beiderseits gleichmäßig und zwar dergestalt bestimmt werden, daß sie die Fabri­kations-Abgabe auch bei günstigem Betriebe nicht über­steigt. Art. 4. Rückfichtlich der Fabrikationsabgabe vom inländischen Bier wird Hannover nicht beschränkt unbeschadet seiner Verpflichtung den zwischen den Zoll- vereinSstaate» verabredeten höchsten Steuersatz von 1 % Thlr. für 120 Quart preußisch nicht zu überschreiten. Art. 5. Da es nach der bestimmten Erklärung der hannoverschen Regierung unübersteigliche Schwierigkei­ten findet, im dortigen Gebiete den Verkauf des Salzes en gros, wie dieß im übrigen Gebiete des Zollvereins geschieht, auf Rechnung des Staats zu übernehmen und zu beschränken, oder doch den jetzigen Betrag seiner Salzsteuer zu erhöhen, so wird Hannover, um die alsdann zu besorgende Einschwärzung von Sal; in die angränzenden Vereinsstaaten, auch ohne die, in Folge der Zollvereinigung wegfallende strenge Gränz- bewachuug, abzuwenden, an Stelle der Vereinbarung im Artikel 10 lit. g der Zollvereinsverträge, die ver­botene Salzeinfuhr nach den angränzenden Vereius- staaten mit nachdrücklichen Strafen bedrohen und durch andere geeignete Mittel zu deren Verhinderung mit- wirke». Art. 6. Statt der Verbindlichkeit, welche im Artikel 13 der Zollvereinsverträge in Beziehung auf die^Höhe der Chaufseegelder eingegangen ist, übernimmt Hannover nur die Verpflichtung, feine dermaligen Chaussegeldsätze nicht zu erhöhen. Art. 7. Rücksicht­lich der hannoverschen Flußzölle und ^)chifffahrtsab- gnben behält es bei dem Art. 15 der Zollvereinsver­träge sein Bewende». Art. 8. Die in den Art. 15 und 19 der Zollvcremsverträge zugesicherte Gleichstel­lung der Angehörigen aller Vereinsstaaten hinsichtlich der Flußschifffahrt und hinsichtlich des Handels in den Seehäfen erstreckt sich auch auf die gegenseitige Zu­lassung der Schiffe beider contrahirenden Staaten zur Binnenschifffahrt oder Kabotage, ohne daß dafür andere oder höhere Abgaben von Schiff und Ladung, als von de» Schiffe» des eigene» Staates zu entrichten sind. Art. 9. Beide contrahirenden Theile werden in ihren wichtigeren Seeplätzen örtlich mit dem Hafen in Ver­bindung stehende freie Niederlage-Anstalten in der Art zulasten, daß innerhalb derselben die zollamtliche Controle nur insoweit stattfinvet, um Einschwärzungeu

Anstalt unbehindert bleibt, und daß eine Verabgabung

nur nach Maßgabe der aus der Niederlage nach dem Jn- lände oder zum Durchgänge abgefertigten Mengen eintritt. Man wird sich über ein übereinstimmendes Regulativ für diese Anstalten verständigen. Art. 10. Der im H. 44 des Zollgesetzes und §. 84 der Zollordnung ent­haltenen Vorschrift gemäß, bleibt es auch Hannover vorbehalten, Erleichterungen in den, hinsichtlich der Controle im Gränzbezirk bestehenden Bestimmungen da eintreten zu lassen, wo dies ohne Gefährdung der Zoll­

sicherheit geschehen kann und durch ein örtliches Be­dürfniß geboten ist. Art. 11. Zur Ausgleichung des bedeutend stärker» Verbrauchs hochbesteuerter Gegen­stände, welche in Hannover stattgefunden hat und vor­aussichtlich auch ferner stattfinden wird, sowie des

Leben einer Rose. Vergangenes Jahr machte ein jun­ges Mädchen, das sein Leben mit einem solchen Blu­menhandel fristete, großes Aufsehen durch seine außer­ordentliche Schönheit. Man gab ihm den Spitznamen Bastringuette und gar mancher Roue hatte sein Netz nach dem reißenden Kinde ausgeworfen. Plötzlich war Bastringuette verschwunden zum Leidwesen ihrer zahl­reichen Anbeter. Man wußte nicht, was aus ihr ge­worden und ihre Eltern, denen das Schicksal ihrer Tochter auch nicht bekannt war, führten Klage beider Polizei. Doch auch unsere Spürgenics boten verge- beirs all ihre Ränke und Liste auf, Bastringuette war nicht zu finden. Ihr Platz auf dem Boulevard Pois- sonniére war längst von einer reizenden Nachfolgerin eingenommen und das undankbare Paris hatte endlich das schöne Rosenmädchen vergessen. In Paris ver­gißt man so leicht, die Wogen der Ereignisse ver­schlingen alles, große wie kleine Erscheinungen mit einer Schnelligkeit, die allein die vielen Revolutionen begreiflich macht, die Paris in jeder Beziehung und in jeder Richtung durchzuleben hat.

Vor einiger Zeit nun erschien eine junge Frau, die sich Gräfin St. Ephrem nannte, auf dem Theater des Pariser Lorettenthums und verdunkelte ihre Neben- buhlerinen durch ihre Schönheit, wie durch ihren Lurus. Kein Mensch kannte weder sie noch ihren jungen Be­gleiter, welcher offenbar der eleganten Welt angehörte und der Neid dec Chaussé d’Antin des Lorettenvier- tels war unversiegbar in Vermuthungen über die Be­

Zollvereins noch wesentlich würde steigern können, ist Folgendes verabredet worden: Nachdem der Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben und der Steuer vom inländischen Rübenzucker, nach Abzug 1) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 2) der auf Grund besonderer gemeinschaftlicher Verabre­dungen erfolgte» Steuerermäßigungen und Vergütungen festgesttllt und der auf Hannover im Verhältniß seiner dem Vereine angehörenden Bevölkerung zur Gesammt- bevölkerung des Vereins , beziehungsweise besondern Verbandes (Art. 12) fallende Antheil an jenem Er­trage ermittelt sein wird, soll dieser Antheil um drei Viertheile, jedoch, was die Antheile an der Eingangs- abgabe nebst Rübenzuckersteuer betrifft, um höchstens zwanzig Silbergroschen in Einem Jahre für jeden Ein­wohner vermehrt und die dadurch sich ergebende Gelv- fumme für Hannover verabgenommen werden und des­sen Antheil an den in die Gemeinschaft fallenden Ab­gaben bilden. In gleicher Weise wird bei der Ver- theilung der gemeinschaftlichen Uebergangsabgaben ver­fahren werden (Art. 2). Der von Hannover zu tra­gende Antheil an den gemeinschaftlichen Verwaltungs- koste» wird nach Maßgabe des Verhältnisses berechnet werde», in welchem die einfache Kopfzahl Hannovers zu der Gesammtbevölkerung im Vereine steht. Art. 12. Rückfichtlich der Vertheilung des Ertrages der Aus­gangs- und Durchgangsabgaben wird Hannover dem westlichen Verbände des Zollvereins angehören. Art. 13. Eine Nachsteuer für gemeinsame Rechnung soll für die beim Anschlusse an den Verein in Hannover vorhan­denen Waaren nicht erhoben werden. Art. 14. Die Dauer dieses Vertrages erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1854 bis zum 31. Dezember 1865. Kommt jedoch schon vor dem letztgedachten Zeitpunkte eine Zolleinigung aller deutschen Staaten zur Ausfüh­rung, so erlischt derselbe gleichzeitig mit dem Beginn der letzteren. Art. 15. Die Ratifikationen zu diesem Vertrage sollen bis längstens vier Wochen ausgewechselt werden. So geschehen und vollzogen Berlin, den 7. September. Ein Tausend Acht Hundert und Ein und Fünfzig. (unter;.) A. v. Münchhausen (L. 8.). W. Freiherr v. Hammerstein (L. 8.). v. Manteuffel (L. S.) Aug. v. d. Heydt (L. S.). v. Bodelschwing (l^. 8.)."

Die „Lithgr. Corr." schreibt über die Verhandlun­gen: „Der zwischen dem Zollverein und dein Steuerverein geschlossene Vertrag besteht in sei­nen wesentlichen Punkten in einer Aufrechthaltung der bisher von dem Zollverein befolgten Prinzipien. Han­nover hat sich durch das Drängen Oldenburgs, wel­ches ^sogar seinen Austritt aus dem Steuerverein in Aussicht stellte, genöthigt gesehen, in Verhandlungen mit Preußen zu treten, die vornehmlich dadurch zu einem für den Zollverein günstigen Resultat geführt

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würben, daß man im Steuervereiu allgemein die für den Verkehr der Küsten nothwendigen Hinterländer vermißte. Wenn der Zollverein gewonnen hat, so H

he^ _®fpitervrTrnid,—öcfinw^rs des bor* klgen HandelSstandes, kein geringerer. Braunschweig, an der Grenze des Steuervereins gelegen und deshalb mehr von Nachtheilen als von den Vortheilen des Zollvereins getroffen, hat seit Jahren dahin gestrebt, eine Verschmelzung beider Vereine zu bewirken, und seinen unausgesetzten Bemühungen ist zuvörderst die gegenseitige Verständigung derselben zuzuschreiben. Die Weigerung Braunschweigs, dem Steuerverein beizu­treten , hat nicht wenig dazu beigetragen, dem Steuer- Verein die Unmöglichkeit einer weiteren Ausdehnung über Deutschland klar darzuthun, da durch Braun­schweig und Preußen ein Theil des Steuervereins von dem Zollverein getrennt ist. Eine nicht unwesentliche Vergrößerung des Zollvereins wird noch dadurch her­beigeführt werden, daß jetzt die mecklenburgischen Lande nach Eröffnung der Küsten der Nordsee 'sich in der Nothwendigkeit erblicken dürften, den Anschluß an den Zollverein zu wünschen, zumal die Bewachung der

wohnerin des eleganten Hotels in der Rue neuve des inartyrs. Die schöne Gräfin ward bald der Mittel­punkt dieser namenlosen Frauenwelt und ihr Hotel der Sammelplatz der modernen Magdalenen und Loretten sowie ihrer tröstenden Jeunesse Dorée. Die Auf­merksamkeit der Polizei wurde rege, aber da sich Mad. St. Ephrem keines anderen Verbrechens schuldig machte, als ihrer Schönheit und ihres seltenen Lurus, drückte sie ein Auge zu. Sie hielt ihre offizielle Neugier im Zaume, eine Gelegenheit abpassend, welche diese ele­gante Sphinr dem Oedipus aus der Jerusalemgasse enthüllen sollte. Die Gräfin St. Ephrem führte un­besorgt ihr rauschendes Leben fort, ihre Launen schie­nen unerschöpflich, wie die Schätze ihres gefälligen Freundes, und nicht die leiseste Wolke trübte den Rosenhimmel dieser unausgesetzten Flitterwochen. Ver­gangene Woche feierte die lustige Gräfin ihren Ge­burtstag und lud zu dem Familienfeste die Sommitä- ten des weiblichen Coelibates ein. Das Fest war splen­did und machte der Phantasie dieser weiblichen Künst­lerinnen keine Schande. Der jugendliche Uebermuth der ehrenwerthen Gesellschaft beging blos den Fehler, keine Sourdine auf die Saiten ihres champagnerge­hobenen Humors zu stecken und die Unterhaltung ward bald so laut, daß die stillen Bourgeois der Nachbar­schaft Klage führten. Asmodi-Pchizei hob plötzlich die Decke von dem gräflichen Hotel ab und hinkte mit ih­ren wißbegierigen Schergen in dieses bunte Leben hinein. Mitternacht war vorüber und die Polizei hatte das