r Sie stellen nun in Ihrer Rechtfertigung die beantragten Abänderungen in der Gebührenordnung mit den correspondirenben Ansichten des Einsenders zusammen , ohne weder meine Person noch weniger meine Ansichten zu kennen, und dieses ist zum Wenigsten unbesonnen; Sie gehen aber noch weiter und legen meinen (Ihnen also unbekannten) Ansichten unlautere Beweggründe unter, und dieses nenne ich uncollegialisch und inhuman, um keinen schlimmeren Vorwurf zn gebrauchen. Diese Ihre persönlichen Angriffe nöthigen mich meine persönlichen Ansichten über die Gebührenordnung auf die Gefahr hin zu bekennen, mich hierdurch erkenntlich zu machen und mir in meiner Staatsstellung einen Nachtheil vorzubereiten.
Sie sagen nun, das Medicinal-Colleg habe die ungeeignete Theilung der zahlungsfähigen Kranken in Wohlhabende und Mmdervcrmögende zu beseitigen gesucht, und wir stimmen ihm hiermit vollkommen bei. Sie sagen weiter, daß auf den Antrag aller Kreisbeamten die Entfcrnungsgebührcn von dem Ministerium entfernt worden seien und wir sind hiermit vollständig einverstanden. Sie jedoch scheinen hier die Ansicht des Medicinal-Collegs vertreten zu wollen, das einstimmig die Entfernungsgebühren aufrecht zu erhalten suchte. Wir sind nicht der Ansicht, daß dem entfernten Einwohner desselben Bezirkes, welcher gleiches Recht auf den Arzt wie der nächstwohnende hat, die ärztliche Hilfe verteuert und durch diese Vertheuerung noch unmöglicher gemacht wird. Würde dem schon hinlänglich ausgebeutelten Bauer der ärztliche Beistand von 14 und 20 kr. nach dem Entwurf des Medicinal-Collegs auf 36 fr., 1 fl. 12 fr. bis zu 4 fl. 30 kr. erhöht werden, gewiß der Arzt würde hierdurch kaum eine erhebliche Mehreinnahme , dagegen mehr Ruhe und der Todtengräber mehr Arbeit bekommen, keinesfalls aber hierdurch unser Sanitätswesen gebessert werden. „Nicht aber um den Aerzten eine unerhebliche Mehreinnahme ^uzu wenden, als um sie gegen den Mißbrauch der Entfernt- wo hnenden zu sichern", hat das Medicinal-Colleg diese hohen Entfernungsgebühren vorgeschlagen. Aller Respekt vor dieser Offenheit! also um den Arzt in Ausnahmsfällen vor Mißbrauch zu schützen, im Interesse der ärztlichen Ruhe, soll das Intereste des kranken kandpnblikums geopfert und die ärztliche Hilfe bei demselben mehr oder weniger unmöglich gemacht werden, und zu diesem Zwecke schlägt das Medicinal-Colleg eine solche Maßregel vor.
Wir selbitwerden zuweilen mißbraucht, allein wir wollen uns lieber auch durch unsre ganze ärztliche Thätigkeit zuweilen mißbrauchen lassen, als daß wir mit dem Mittel unzähliger Vernachlässigungen des Publikums und Todesfälle unser Gewissen beflecken wollen! Sie sagen nur, Herr Colleg: „Doch das ist nichts für den (Smfcirbct «irv^s?nn^â<qs n^nn^rffSrächtr'gcN, cuc va glau- ben, die Kranken seien für die Aerzte und nicht die Aerzte für die Kranken baV" — auf wen paßt nach diesen Darlegungen Ihr Vorwurf, auf mich und meine hierin übereinstimmende Collegen oder paßt er besser auf Sie und das von Ihnen hierin unterstützte Medi- nal-Colleg? Stecken Sie diesen Vorwurf gefälligst ein und seien Sie in Zukunft vorsichtiger mit solchen,herben Verdächtigungen!
Ein weiteres Verdienst des Medicinal-Collegs soll es sein, daß den Gebühren für Unbemittelte, auch wenn sie eine Unterstützung aus den Armenfonds nicht erhalten, durch das Ministerium des Innern (mit oder ohne gutachtliche Aeußerung des Medicinal-Collegs?) niedergeschlagen werden, ohne auch nur entfernt anzudeuten , unter welchen gesetzlichen Normen der Unbemittelte bald zu den Wohlhabenden, bald zu den Armen gerechnet werden muß. Demnach würde die Gebührenordnung nur für die Wohlhabenden bestehen, die Armen unentgeldlich behandelt, den Unbemittelten aber, als ein Zwischending zwischen jenen und diesen, die Gebühren durch das Ministerium des Innern gnädigst
les Parlament führte in der Petition of Right Beschwerde über Karls zärtliche Liebe zu Kriegsgerichten und über die Plackereien, die er sich bei Einquartierung der Soldaten beim Volke erlaubte. Strafforos innigster Wunsch war, wie seine Briefe beweisen, das Einkommen der Krone möge auf den Fuß gebracht werden, daß es dem Könige zur Erhaltung einer stehenden Militärmacht Mittel und Wege biete. Im Jahre 1640 hatte Karl eine Armee in den nördlichen Grafschaften durch ungesetzliche Erpressungen unterhalten; im Jahre 1641 ließ er sich in eine Intrigue zu dem Zweck ein, die Armee nach London hineinzubringen, um das Parlament unter militärische Aufsicht zu stellen, und sein jüngster Handstreich lieferte den Beweis, daß, selbst wenn ihm eine kleine Leibgarde aus seinen eigenen Kreaturen zur Verfügung bleibe, die Unterhausmitglie- der in steter Gefahr schwebten, grob beschimpft, wo nicht niedergemetzcU zu werden. Die Häuser tagten jetzt unter dem Schutze der Londoner Stadtmiliz. War dem Könige unter solchen Verhältnissen der Oberbefehl über sämmtliche Streitkräfte des Reiches gefahrlos anzuvertrauen? Wär' es nicht Verrath des Parlamentes gegen sich selbst gewesen, wenn es nicht ein Heer von 15 bis 20,000 Mann für den irischen Krieg ausgerüstet und besoldet und Karl I. die unbeschränkte Kontrole über diese Armee und die Macht, Offiziere zu ernennen, zu befördern nud zu entlassen, nach Belieben, gegeben hätte? War es denn etwa so undenkbar, oder
erlaffen^und geschenkt werden. Würde jedoch das Medicinal-Colleg konsequent unserer Apothcken-Organisa- tion für alle Kranken des Bezirkes ohne Unterschied des Vermögens eine gleiche ärztliche Hilfe, gleiche und niedrige Gebühren festgesetzt und die ärztlichen Gebühren für Arme und Unbemittelte den Geineindekas- sen zu gewiesen haben, es läge hierin Consequenz und Berücksichtigung der Interessen beider Part Heien, des kranken Publikums einerseits, der Aerzte anderseits. Das Medicinal-Colleg hat die ungeeignete Theilung in wohlhabende, mindervermögende und arme Kranke beseitigt, statt deren aber eine noch viel ungeeignetere in zahlungsfähige „Bürger", Unbemittelte, die von der Gnade des Ministeriums abhängen und in A r in e, die unter allen Umständen unentgeldlich behandelt werden müssen, ersetzt, wodurch die alten Mißstände bleiben, neue aber durch Wirrwarr, Hader, Mißbrauch, Mißachtung und Nachlässigkeit des Arztes :c. noch hinzukommen. Soll die gleiche ärztliche Behandlung nicht ein bedeutungsloses Wort sein, so schaffe man gleich niedere Gebühren für Alle, ohne Unterschied des Vermögens, sonst wird man in Wirklichkeit eine gute Behandlung für zahlungsfähige Bürger, eine mittelmäßige für unbemittelte und eine schlechte für arme Kranke erreichen. — Wir erwarten von dieser „Erstlingsarbeit der Gesetzgebungskunst" unseres Medicinal-Collegs keine Besserung unseres gesummten SanitâtSwesen.' und wir können diesen Abschnitt nicht besser schließen, als mit den Worten unseres College» und Mitglieds des Medikinal- Collegiums, des Herrn Obermedicmalraths Dr. Vogler 's: „Wenn nach den angeführten Thatsachen die Vollziehung und Leitung unserer Medicmal-Verfassung solchen Händen (d. h. den Medicinalreferenten) anvertraut war, denen d e r s ch ö p- ferische Gerst ihres Gründers eben nicht inne wohnte, wenn wir gestehen müssen, daß das Gesetz wenige (?) Mißgriffe und Irrthümer abgerechnet, trefflich war, aber leider ungeschickt und unter der Einwirkung persönlicher Leidenschaften durchgeführt wurde: so ist hier endlich am Orte, Dieser verfehlten Durchführung gegenüber, zu betrachten, was unsere staatskundigen Reformatoren von 1848 und der folgenden Jahre aus dem Medicinaledikt von 1818 eigentlich zu machen beabsichtigten" — doch davon und von der „niedrigen Leidenschaft, Neid und Selbstsucht in unsern Reformbkstrebungen" ein anderes Mal.
Unser Wiesbadener Colleg fährt darin in seiner Vertheidigung fort: „Dagegen bekennt sich das Medicinal-Colleg ohne Zweifel schuldig, die freie Praxis, die Beschränkung derSubordination und anbereAuswüchse derIahre können nun für Viefes Verdienst der Ausmärzungen zwar nicht dankbar sein, wollen sie übrigens bis auf Weiteres in getreuer Erinnerung behalten und begnügen uns nur der Vollständigkeit halber hier noch einige in Vergessenheit gerathenen Auswüchse nachträglich der Austnärzung zu emfpehlen. Es ist nämlich nach der Vorlage des Medicinal-Collegs für die Zukunft eine Unmöglichkeit, daß ein ungestillter nassauischer Arzt den Staatsdienst, in dem er sein Anskommen nicht findet, verlassen kann, um sich durch freie Praxis seinen Unterhalt zu verschaffen, er muß darben und ausharren — sehr verdienstlich! Jnconseqnent genug aber ist es, daß man dasjenige gering besoldeten und armen Aerzten unmöglich macht, waö man hoch besoldeten und reichen Aerzten, ohne daß sie den Staatsdienst aufgeben müssen, vor und nach gestattet; wir meinen die freie Curpraris des Herrn Obermedicinalraths und Dirigent des Medicinal-Collegs Dr. von Fra n q u e während den Sommermonaten in Eins. Wir sind weit entfernt, dieses als „Selbstsucht Der Ausmärzer" zu deuten, sondern glauben, daß hier nur ein absichtsloses Vergessen obwaltet! — In Be
stand es nicht vielmehr gradezu zu befürchten, daß dieses Heer werden könnte, was in der Natur von stehenden Heeren leider zu liegen scheint, was so manche unter ungleich günstigeren Verhältnissen gebildete Armeen geworden sind, was Die Armee des englischen „Gemeinbesten" (the English Commonwealth), wie die Armee der französischen Republik wurde — ein blindes Werkzeug ces Despotismus?! Schien es etwa ein Ding der Unmöglichkeit, daß die Soldaten vergessen lernten, sie seien auch und zunächst Bürger, und daß sie sich daran gewöhnen lernten, der Ordre ihres Generals zu pariren, auch wenn er sie gegen Vaterland und Freiheit führe? War es nicht gewisser als alles Andere, daß der König bei der ersten besten Gelegenheit, wo er seine Konzessionen sammt und sonders zurücknehmen und seine Gegner bestrafen zu können glaubte, eine Willkürherrschaft gründen und blutige Rache an allen Widersachern ces Absolutismus nehmen werde? Fehlt es in unsern Tagen von dem spanischen Ferdinand VII., der überhaupt mit Karl I. von England die größte Aehnlichkeit hat, bis auf unsere zeitgenössischen Glaubens- und Charakterverwandten Karls 1. etwa an schlagenden Belegen, wie schwer sich die Nichtstellung jener allerdings kühnen Forderung der englischen Parlamentspolitiker in Revolutionen zu rächen pflegt?
(Schluß folgt.)
zug auf die Subordination beschloß allerdings die Limburger Versammlung folgendes: „Das Subordinationsverhältniß der Aerzte in der Privatpraris ist auf- zuheben und zwar soll in der Praxis ein gaZ gleichberechtigtigtes, collegialisches Verhältniß stattfinden, da die moralische Verpflichtung aller Aerzte gegen ihre Kranke dieselbe ist.
Bezug auf gerichMch-medicinisch-polizeiliche Gegenstände bleibt das bisherige Verhältniß bestehen". — Ünd weiter die Versammlung in Biebrich: „Die angestellten Aerzte eines Bezirkes sind für die ärzliche Pflege der Kranken innerhalb des Bezirkes gegenseitig gleich verpflichtet und dem Staate gleich verantwortlich." Endlich beschloß die Siebener-Commission, an der sogar die drei Medicinal-Reserenten Theil nahmen, folgende Fassung: „In Beziehung auf Medicinalpoluei und gerichtliche Medicin ist dem Medicinalrathe das übrige Medicinalpersonal unbedingt untergeordnet. Bezüglich der Privatkrankenpflege sind alle Aerzte eines Bezirkes zu gegenseitiger Aushülfe verpflichtet und Dem Staate gleich verantwortlich.
Diese Beschränkung Der Subordination hatte zum Zwecke, die „inhumane Behandlung" mancher MrditinK- räthc gegen ihre untergebene Collegen in der Privatpraxis zu beseitigen; dieser rebellische Auswuchs von 1848, an dem sich sogar zwei Mitglieder des Mcviciual-Cvlle^ die HH. DD. von Franq ue und Fritze, bethtiligten, ist durch dasselbe Medicinal-Colleg ausgcmârzt; die gewünschte Subordingtionsbeschrânknng der Medicin.il. Rathe unter die Justizbeamten „wobei oft durch inhumane Behandlung, durch gehäufte Requisitionen, mit Leichtsinn und unverzeihlicher Schonungslosigkeit Justizbeamten gegen die glcichkategorirten Medicinalrathe verfahren und Diese zur Verzweiflung bringen," auch dieser Aus. wuchs des dritten Mitglieds des Medicinal- Collegs, des Herrn Obermedicinalrath Dr. Vogler, wird hoffentlich auch noch ausgemärzt. Nachdem so das Medicinch-Colleg seine eignen Auswüchse der Jahre 1848 und 1849 ansgmärzt, bleibt nur noch übrig, daß das Medicinal- Colleg als ebenfalls ein Märza uS wn cks sich selbst ausmärze, damit nach gemachter tabula rasa wir wieder in jene harmlose Zustande der vormârzlllOi Zeit Iurückkommen. Kommt aber dann nochmals ein zweiter März, so haben wir doch etwas gelernt und werden besser machen, waS wir Durch unsre vcrtrauungS- volle Aussicht für Dieses Mal verscherzt haben.
Zum Schluffe des Artikels nimmt unser Gegner mit einmal alle seine Kräfte und Witz zusammen, um folgendes heransznbringeu: „Es ist nicht sehr einladend an der Seite svlchcr Herausgeber bei einer medici nischèn Zeitung mitzuwirken. Daher Danken wir vorläufig für Die freundliche Ein- laduna Des Einsenders. " In diesen 3 kleinen Zellen sind nicht weniger als^j große Lügen, deim1)bin ich (der Einsender) der Herausgabe Der von Dr. Spengier projectirten medieimschea Zeitschrift entgegengetreten, 2) kann ich um so weniger ein Herausgeber Derselben genannt werden, unD 3) habe ich nicht eingeladcn zur Mitwirkung an Der Zeitschrift, sondern zur Gründung eines ârzttlichc» Vereins. Daß Sie für diese Einladung danken, bedauern wir, denn Sie haben den Beweis geliefert, daß Ihre relrogradc Richtung uns Gelegenheit gegeben hatte, unsre Reform mit Jhnm zu beginnen. Ihre MeiiiiingZgenosscn aber werben es bedanern, wenn Sie nicht als Hemmschuh Dem ärztlichen Reformverein beitreten.
UnD nun Herr College aus der Residenz, leben Si wohl und geben Sie unS bald wieder Gelegenheit, in der angeregten Sache unsre Discussion fortzuseHen.
Deutschland.
4- Wiesbaden, 9. Mai. In der gestern Abend im Bad - und Gasthaus „ zur Rose" stattgefuntenen Versammlung zur Berathung über einen Tempel bau auf dem Neroberg äußerte sich bei den Verhanv- lungen eine einstimmige Theilnahme für dieses schöne unv allseitig durch und durch praktische Unternehmen. Zur Ausführung deffelbeu, resp, zunächst zur weiteren Vermittelung der Sache bei dem Gemeinderathe, wurde von der Versammlung ein definitives Comite gewählt, nämlich: Kaufmann Gottfried Ruß, Zimmermeister Müller, Maurermeister Wilh. Rücker, Bildhauer Gerth, Tapezierer Nicol, Polizeicommissär v. Rößler und Dr. Robert Haas.
* Wiesbaden, 9. Mai. Die Freitagsnummer der „Mzr. Volksztg." ist uns nicht zugekommen, doch erfahren wir aus der „Mzr. Abopost", daß der Herausgeber derselben, Buchdrucker Hellermann, sofort nach dem Spruch keS Kaffationshvfes seine dreimonatliche Gesängn ißstrafe wegen Abdruck des SaUet'schen Gedicht „Judas" habe antreten müssen. Luther in Preußen und Sachseu verboten, galtet in Mainz und Darmstadt verurtheilt: der Protestantismus hält strenges Gericht über seine größten Genien! Die Anklage gegen Hellermann lautete auf Herabwürdigung der Religion durch Abdruck dieses GedichtS; wogegen der Vertheidiger des Angeklagten vor Dem Kussationshofe behauptete, die angeschuloigte Handlung bilde nicht den Thatbestand eines Verbrechens, das Gedicht „Judas" betrachte poetisch eine wissenschaftlich höchst bestrittene Frage, sei jedenfalls kein Angriff auf die P e r- f o n Jesu, sondern bestreite nur seine Göttlichkeit und tadle Die Art der Darstellung seiner Persöulichkeit durch das Evangelium; auch könne man unmöglich dieses in andern Staaten angriffslos gedruckte und verbreitete
