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1817 §. 16) der Name des Redakteurs beigesetzt sein. Art. 2. Dem Verleger, oder wenn dieser im Aus­lande wohnt, oder kein besonderer Verleger vorhanden ist, dem Drucker einer im Inland erscheinenden Zeit­schrift oder Zeitung liegt ob, der Bezirkspolizeibehörde des Druckens den Redakteur der Zeitschrift oder Zei­tung anzuzeigen, und diese Anzeige bei jeder in der Person des Redakteurs vorgehenden Veränderung spä­testens mit dem Eintritte der letzteren zu erneuern. Der Redakteur muß Staatsbürger sein, das 25ste Lebensjahr zurückgelegt und seinen ständigen Wohnsitz im Lande haben. Von der Redaktion einer Zeitschrift oder Zeitung ist ausgeschlossen, wer zu einer entehren­den Strafe oder zum bleibenden oder zeitlichen Ver­luste der bürgerlichen Ehrenrechte oder überhaupt we­gen Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Fälschung verurteilt worden ist. Ferner ist für die Dauer von zwei Jahren von der Redaktion einer Zeitschrift oder Zeitung ausgeschlossen: wer, nachdem er wegen — durch die Presse verübter Vergehen innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als drei Jahren mehr als einmal gerichtlich verurtheilt wor­den ist und abermals eines loschen Vergehens sich schuldig macht, bevor von Verkündigung des letzten Urtheils an sechs Monate verflossen sind. Bei der Anwendung dieser Bestimmung werden indeß Verur­teilungen wegen — durch die Presse verübter Privat­injurien nicht eingerechnet. Art. 3. Auf Blätter oder Zeitschriften rein wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts, auf amtlich herausgegebene, sowie auf solche Blätter, welche sich auf Jutclligeuzuachrich- beschränken, finden die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels nur insoweit Anwendung, als auch bei Zeit­schriften oder Zeitungen rein wissenschaftlichen, artisti­schen oder technischen Inhalts der Jiebafteur der Be- zirkspolizeibehorde zu benennen ist, auf welchen sich aber die Vorschriften des Absatzes 2, 3 und 4 des Art. 2 nicht beziehen. Art. 4. Der Redakteur haftet für den Inhalt einer Zeitschrift ober Zeitung unter fallen Umständen gleich dem Verfasser, wenn er nicht beweist, daß die Aufnahme des straf­baren Inhalts der Zeitschrift vder^ Zeitung ohne sein Wissen und ohnessein Verschulden erfolgte. Der Redak­teur haftet auch dann, wenn er durch Abwesenheit oder andere Gründe an der Besorgung der Redaktion gehin­dert ist, so lange nicht der Polizeibehörde ein Stell­vertreter desselben nach den Bestimmungen des Art. 2 und â benannt worden ist. Während der Erstehung einer Freiheitsstrafe kann der Redakteur die Redaktion nicht fortführen, und es muß für diese Zeit ein Stell­vertreter der Polizeibehörde benannt werden. Art. 5. Zu Benennung des Redakteurs für die bermalen beste­henden Zeitschriften und Zeitungen wird eine vom Zeit­punkte der Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung an laufende Zeitfrist von vierzehn Tagen anberaumt, nach deren Berfluß die gesetzlichen Folgen der Ueber- tretung der vorstehenden Bestimmungen eintreten. Art. 6. Die Herausgabe einer Zeitschrift oder Zeitung, für welche nicht nach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 4, Abs. 3 der Redakteur benannt ist, wird von der Polizeibehörde eingestellt, bis jenen ^Vorschriften Genüge geleistet ist, und es sind die destenungeachtet gedruckten Exemplare wegzunehmen. Art. 7. Von jedem Hefte einer Zeitschrift ist beim Beginne der Austheilung ein Eremplar und von jeder Zeitung das zuerst abgezogene Blatt unverzüglich durch den Verleger oder, wenn kein solcher benannt ist, durch den Drucker der Bezirks-Polizeibehörde und außerhalb des Sitzes der Bezirksbehörde dem Ortsvorsteher zu übergeben. Auf Verlangen hat die Polizeibehörde eine Bescheinigung unter Angabe des Tags und der Stunde der Uebergabe auszustellen. Das übergebene Eremplar muß mit ber eigenhändigen Unterschrift des Redakteurs oder eines von ihm zu diesem Zweck aufgestellten und der Polizeibehörde benannten Bevollmächtigten versehen sein. Der unterzeichnete Redakteur oder dessen Bevoll­mächtigter haftet dafür, daß die ausgegebene Zeitschrift oder Zeitung mit dem der Polizeibehörde übergebenen Eremplar übereinstimmt. Die Vorschrift der Ueber­gabe des Eremplars an die Polizeibehörde findet keine Anwendung auf Zeitschriften und Zeitungen rein wissen­schaftlichen, artistischen und technischen Inhalts und auf amtlich herausgegebene Blätter. Art. 8. Das Anbie« ten, Vertheilen, Äusstreuen oder Anschlägen von Druck­schriften auf Straßen oder an öffentlichen Orten ist ohne Erlaubniß der Bezirkspolizeibehörde und, außer­halb des Sitzes derselben, des Ortsvorstchcrs, verboten. Von diesem Verbote ist ausgenommen, das Anschlägen von Bekanntmachungen zu amtlichen, privatrechtlichen, gewerblichen oder geselligen Zwecken, wie Ankündigungen von öffentlichen Belustigungen, Verkäufen, Vermiethungen u. bergt, vorbehältlich des Rechts der Polzeibehörde, das Anschlägen solcher Bekanntmachungen an unge­eigneten Orten zu untersagen. Art. 9. Die lleber- tretung der Artikel 1—3, 4, Abs. 3, 5, 7 und 8 ist an den Verlegern oder Druckern und an den Heraus­gebern , beziehungsweise an den Verbreitern (Art. 8) mit Geldbuße von 10—75 ft, welche bei wiederholten Rückfällen bis auf 120 fl. steigen kann, und wenn es sich von absichtlicher Täuschung der Polizeibehörde han­delt, überdieß mit einer Gefängnißstrafe bis zu 14 Tagen zu ahnden. Zur Erkennung dieser Strafen sind die Kreisregierun gen zuständig. Unsere Ministerien der Justiz' und des Innern sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben, Stuttgart, den 25. Dez. 1850, Wilhelm. Miller. Wachter-Spittler.

Linden. Knapp. Plessen. Auf Befehl des Königs, der geheime Kabinetsdirktor: Maucler."— Ein Glück, daß „des Sängers Fluch" von Uhland bereits vor Jahren erschienen ist, denn sonst fürchte ich, er würde konfis- cirt werden. Uebrigens wird dies Gedicht jetzt viel gelesen und bedacht.

Italien.

Neapel, Mitte Dez. (Schw. M.) Obschon die Zustände Siziliens hier weder besprochen noch be­schrieben werden dürfen, obschon einige Ereignisse ge­wissen diplomatischen Korrespondenten zu Rom und Paris als Zeitungsenten oktroyirt und als solche ver­packt und weiter verschickt werden, so wissen wir den­noch ganz genau, daß an mehreren Orten Siciliens, namentlich in den Bergen bei Sciacca, Cosleone und Girgenti, sehr bedeutende Aufstände stattgefunden haben, welche noch keineswegs unterdrückt sind. Filan- gieri, Herzog von Taormina, nennt dieselben in seinen Bulletins freilich Ränberscenen, jedoch wurden von diesen sogenannten Räubern bereits 300 Mann Kgl. Truppen des siebenten Regiments aufgerieben. Mehrere nach Palermo gebrachte verwundete Offiziere starben daselbst, darunter z. B. der Hauptmann Giordano. Es sind neue Truppenmassen gegen die Aufständischen abgeschickt. Ein Ermordungsversuch der Parteigänger Scordato und Baron Niso mißglückte; die für den Erstern (welcher vom König nicht allein wirklich be­gnadigt, sondern auch reich beschenkt worden) bestimmte Kugel durchbohrte den Hut. Auch auf den sehr ver­haßten Polizeikommissär Maniscalco soll bei hellem Tage geschossen worden seyn. Es wird uns nicht wun­dern, wenn nächstens zu Palermo ein Seitenstück zum 15. neapolitanischen Mai aufgeführt wird. Das Volk wird mit allerhand albernen Gerüchten hin und her gehezt; bald soll der pienwutefische Herzog von Genua mit einer Flotte erscheinen, bald soll England helfen u. dgl. Hoffen wir, daß der gesunde, auch bereits etwas geschulte Sinn der Palermitauer den blutigen Lockungen widerstehe! — Hier in Neapel wurde ein Lazzaro hingerichtet, welcher einen Polizeikommissär, der ihm im Gefängnisse ins Gesicht gespieen, erschlagen oder vielmehr mit seinen Ketten erdrosselt hatte. Der Lazzaro gehörte den sogenannten Liberalen an. Die Regierung bot bei der Hinrichtung eine bedeutende Militärmacht auf — Der neue, von den Jesuiten gegen 48 Personen eingeleitete Prozeß, die Austreibung derselben im März 1848 betreffend, erregt der fürchter­lichen Biographien wegen, welche der Padre Provin­ciale Fava abfaßte, großes Aufsehen. Diejenigen, welche diese Biographien lesen, schaudern voll Entsetzen vor den Verleumdungen zurück, mit welchen der Ver­fasser bekannte Damen und angesehene Männer .angreift.

Italienische Blätter bringen in neuerer Zeit in einzelnen Erzählungen uit ceessa11

unseres _^;h^ sie Belege sind für den jetzt in Italien auch auf dem Gebiete der Künste und Wissenschaften einreißenden unduldsamen und wirklich maßlos rückschreitenden, ja manchmal barbarischen Geist. Es gehöxen hierher die Verbote des Sophakles, Taci- tus, Shakespeare und Schiller rc. in Neapel. Einige weitere Züge sind folgende: Die neapolitanische Regie­rung hat sämmtliche Manuskripte dee K. Bibliothek versiegeln lassen, und während es früher schon ziemlich schwierig oder doch umständlich war, vom Minister die Erlaubniß zur Benutzung derselben zu erlangen, ist es jetzt zur völligen Unmöglichkeit geworden. Man führt als Grund die Zeit der Revolution an, in der man die Handschriften dadurch habe schützen wollen. Indeß hätte man allenfalls die Muße zur Abnahme der Sie­gel seitdem wohl finden können, und man geräth nur allzuleicht auf den Gedanken, es hange auch diese Maß­regel mit den bekannten Bücherverboten zusammen. Daß für andere Zweige der Sittenaufsicht, z. B. in der verrufenen Gegend der Porta Capuana zu Neapel, gleiche Thätigkeit entwickelt sei, hört man keinesmegs.

— In Neapel ist dagegen das geheime Kabinet der Studii, welches früher nur gegen eine Ministerial-Er- laubniß den Fremden geöffnet und allerdings mit vol­lem Rechte den Blicken des großen Publikums entzogen wurde, jetzt ganz und gar geschlossen, weiter aber ist sogar das Zimmer der Venus-Statuen mit der berühm­ten Venus Kalliphygos von diesem Schiksale betroffen worden, obwohl dasselbe bekanntlich durchaus keine Ob- scönitäten irgend einer Art einthâlt. — Der „Risorgi­mento" von Turin meldet ferner aus Rom: Die römische Regierung soll den Entschluß gefaßt haben, die Nacktheiten aller Statuen, welche sich in den Kirchen befinden, die kleinen Engel selbst nicht ausgenommen, bedecken zu lassen. Mit dem Grabe Clemens von Canova soll der Anfang gemacht werden. Mit den Bildern soll das nämliche geschehen nnv hiezu franzo- sische Maler genommen werden. Diese Maßregel soll auf Veranlassung des Hofes von Neapel genommen worden sein. — In Bologna ist die Aufführung der Oper Eleonore von Morcadante verboten worden, weil die Handlung „tu Preußen spielt".

Palermo, 3. Dez. (O.-P -A.-Z.) Der Aufstand bestätigt sich. Die königlichen Truppen ziehen überall den Kürzern. Im Thale von Trapanie bemächtigten sich die Aufständischen einer Compagnie der berüchtigten Polizeisoldaten. Sie tödteten keinen Einzigen, sondern schickten sie entwaffnet, entkleidet und mit Koth bespritzt ihrem Chef zurück.

Republik Frankreich.

* Paris, 28. Dezember. Die Donsche Affaire be schäftigt fortwährend das offizielle Frankreich. Soll" der Mann Polizelkommissär der Nvtional-Versammlung bleiben oder nicht? ist die große Frage der Nation, die sich einst die große nannte und unter der Füh­rung der Ordnungspartei so jämmerlich tief herunter gekommen ist. Dupin arbeitet für Don , die Legiti­misten und Montagne werden gleichfalls für ihn stim­men, weil der Streich Carlier und der Negierung gilt, und so lvird Don vielleicht trotz Allais Verurtheilung stehen und ein — berühmter Mann werden. Die Nationalversammlung ist überhaupt gegen die Negie­rung wieder erbittert. So wurde heute ein Antrag Larochejacquelins auf sofortige, Freilassung des wegen Schulden verhafteten Repräsentanten Mauguin ange­nommen, obgleich oder vielmehr weil der Justizminister Nouher den Antrag heftig bekämpfte. Das Bilv, wel­ches dieses oligarchische Frankreich bietet, wird mit jedem Tage ekelhafter. — An der Börse keine Geschäfte. Man traut dem Frieden in Deutschland keineswegs. 3pCt. 57, 50 (Hausse 10 C)l 5pCt. 95, 40; Bank­aktien 2247V2 (Baisse 12% Frö.)

Es ist nicht ohne Interesse, wie Lamoriciere, der bekanntlich im vergangenen Jahre als Gesandter Gelegenheit hatte, die Verhältnisse Rußlands zu stu- diren, über die Heeresmacht dieses Staates denkt. Der französische General, welcher dem russischen Militär­wesen vorzügliche Aufmerksamkeit schenkte und über diesen Gegenstand ein besonderes Werk herauszugeben gedenkt, versichert, wie der „Köln. Ztg." geschrieben wird, auf offizielle Daten gestürzt, daß Kaiser Niko­laus außerhalb seines Reiches im letzten Falle nicht über 150,000 Mann disponiren könne. Zwar gibt er zu, daß Rußland nach einem Verlaufe von drei Vier- teljähreu im Falle von Niederlagen wieder eine ähn­liche Truppenzahl disponibel machen könne; allein was für unberechenbare Ereignisse dürften nicht Statt fin­den, wenn es sich einmal um eine radikale Nieder­lage der russischen Armee handelt! Diese Erfah­rungen des Generals Lamoriciere werfen auf die Ereignisse in Ungarn ein neues Licht und dienen Görgey's Capitulation bei Vilajos nicht zur schmeichel­haftesten Folie. Für den gegenwärtigen Augenblick scheint die Vorstellung des wahren Standes der russi­schen Armee besonders wichtig, weil sie bekräftigt, was man seit lange fühlt, daß Rußland durch die Intri­guen seiner Diplomatie und durch die historisch gewor­dene Furcht vor seinen Kosaken dem Westen gefährli­cher ist, als durch seine wirkliche Macht. Nicht weni­ger bezeichnend für die russische Anschauungsweise ist ein Ansspruch des Czaars, den Lamoriciere erst un­längst in einem hiesigen Salon wieder erzählte. „Ich habe" batte ihm der russische Kaiser gesagt — „durchaus nichts gegen die französische Republik, so lange sie innerhalb ihrer jetzigen Gränzen bleibt; was mir aber höchst ungelegen kommt und was ich nicht ruhig mit ansehen kann, das ist die Entwicklung des Constitutionali smus in Deutschland!^

Amtliche Nachrichten.

Verfügung,

betreffend die ordentlichen Assisen des Hofgerichtsbezirks

Wiesbaden im ersten Quartale 1851.

Der Unterzeichnete verfügt hierdurch in Gemäßheit der Artikel 7, 8 und 11 des Strafprozeßgesetzes:

daß die ordentlichen Assisen des Hofgerichtsbezirks Wiesbaden im ersten Quartale des Jahres 1851 Montag den 3. März 1851, Morgens 9 Uhr, eröffnet werden sollen, ernennt den Herzoglichen Hof- und Appellationsdirekto'r Herrn Flach zu Wiesbaden zum Präsidenten und den Herzoglichen Hof- und Appellationsgerichtsrath, HerrnTrepka daselbst, zu dessen Stellvertreter bei diesen Assisen, Prokurator, Herrn Hergenhahn, diese Verfü- und überläßt es dein Herzoglichen Generalstaats- gung öffentlich bekannt zu machen.

So geschehen Wiesbaden, 21. Dez. 1850.

Der Präsident des H. Nass. Caffationshofs: L. S. ’ (gez.) Müsset.

Für die richtige Ausfertigung:

Der Sekretär des Caffationshofs (gez.) Hofmann.

Gesehen und verkündigt.

Wiesbaden, 23. December 1850.

Der Gcncralstaatsprokurator: Hergen Hahn.

Der Kandidat der Heilkunde Dr. Wuth zu Die; ist zum Medicinalaccessisten zu Obertiefenbach, der Kandidat Köpp zu Biebrich zum Medicinalaccessisten zu Usingen und der Kandidat Dr. Magdeburg zu Wiesbaden zum Medicinalaccessisten zu St. Goars­hausen ernannt worden.