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nicht plaidiren konnte. — In Erfurt treffen jetzt schon von allen Seiten Agenten ein, welche Geschäftseröff­nungen für die Dauer des Parlamentes ankündigen. Die Schweiz und Italien besonders will die Herren mit Conditorcien und Süßigkeiten versehen; ja die Insel der Nordsee, das schöne, liebliche Helgoland, bietet sogar die kostbaren Produkte des Meeres an!

München, 7. Februar. Heute hält der 3. Aus­schuß der Kammer der Reichsräthe Sitzung, um den Gesetzentwurf, die Emancipation der Israeliten betr., zu berathen. Der Antrag des Referenten geht dahin, die Kammer möge 'dein fraglichen Gesetzentwurf die Zustimmung versagen. Dieser Antrag wird im Aus­schüsse und ziemlich sicher anch in der Kammer ange­nommen werden.

Breslau. (Die Vorzüge der preußischen Verfassung. Vergleichen wir die nun revidirte und festgestellte Verfassung mit der oktroyirten vom 5. De­cember 1848, die wir nicht etwa mit einem Heiligen­schein umgeben wollen, so ist zweierlei von allen Parteien anerkannt: 1) daß die revidirte Verfassung eine Menge von Beschränkungen derjenigen Rechte enthält, welche bisher dem Volke unbestrit­ten zugcstauden waren; 2) daß noch eine Menge von Gesetzen in Aussicht gestellt werden, die wohl keinen Falls eine Erweiterung der noch jetzt vielleicht dem Volke zustehenven Rechte bringen werden. Gehen wir auf das Einzelne ein, so wurden

1. Folgende Beschränkungen resp. Aufhebungen der Volksrechte beschworen:

1) Die Aufhebung der Habeas-Corpus- Acte, also des Gesetzes vom 24. September 1848 über die Gewährleistung der persönlichen Freiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 5). (*)

2) Ausnahmegerichte werden, ungeachtet sie im Art. 7 für unstatthaft erklärt sind, durch Art. 95 wieder Angeführt.

3) B e s ch r ä n k u n g der A u s w a n d e r n n g s - freiheit freilich nur in Bezug auf die Wehrpflicht, d. h. aber in Preußen für einen großen Theil der gestimmten Lebenszeit (Art. 11).

4) Es wird beschworen, daß zum Genuß der bür­gerlichen und staatsbürgerlichen Rechte fortan Theil­nahme an ciucr Rcligionsgescllschaft gehört (Ard 12).

5) Daß gewissen sich bildenden Religionsgesellschaf­ten die Corporationsrechte versagt werden können (Art. 13).

6) Daß die bürgerliche Gültigkeit der Ehe nicht durch die Civilehc bedingt ist (Art. 19).

7) Daß der preußischen Jugend das Recht auf allgemeine Volksbildung nicht mehr gewähr­leistet wird (Art. 21),

8) Daß die öffentlichen Lehrer auch die Pflich­ten der Staatsdiener haben (Art. 24), d. h. bis jetzt blos die Pflichten, z. B. zur Klassen- und Ein­kommensteuer herangezogen zu werden.

9) Daß die Wahl der Lehrer nicht mehr der Ge­rn e i n d c ^usteht (Art. 24).

10) Daß die Preßfreiheit beschränkt werden kann:

a) durch Conzessioncn,

b) durch Cautionen,

c) durch Stempelauflagen,

(]) durch Beschränkungen der Druckereien und des Buchhandels,

c) durch Postverbote,

f) durch ungleichmäßigen Postsatz,

2) durch andere Hemmungen des freien Verkehres, b) durch die Verantwortlichkeit des Verlegers, Dru­ckers und Vertheilers (d. h. Sortiments-Buch­händlers),

und zwar dieses Alles durch Streichung des besten Theils des Art. 24 und des ganzen Art. 26 der Ok- tropirten vom 5. December 1848, endlich

i) daß politische Verbrechen und Preß-Vergehen den Schwurgerichten entzogen werden können (A. 93).

11) Daß das Assoziatives recht noch mehr be­schränkt werden kann, als es bereits durch das Gesetz vom 30. Juni 1849 geschehen ist, daß

12) z. B. politische Vereine ganz und gar verboten werden können, wenn auch auf eine be­stimmte Zeit (Art. 30).

13) Daß das Gesetz nicht mehr die Beamten be­zeichnet, welche für die Verletzung des Geheimnisses der der Post anvertrauten Briefe verantwortlich sind. (Art. 31 Verfassung vom 5. Dec. 1848.)

14) Daß die Bürg er wehr überall aufge­hoben bleibt (Art. 35).

15) Daß in gewissen Fällen die Requisition der 6 iv i lb e h ö rd e zum Einschreiten des Militärs n i ch t m c H v n ö t h t g ist (Art. 36).

16) Daß die Familien - Fideikommisse aufge­hoben sind (Art. 40), aber nach dem bekannten.Vor­behalte wieder Angeführt werden können.

17) Daß die Erste Kammer keine Wahlkammer mehr ist (Art. 65).

18) Daß bei den Wahlen zur zweiten Kammer Stadt und Land getrennt werden können (A. 69).

19) Daß fortan stets nach, dem Drei-Klasse n- Gesetz gewählt wird, mithin der Grundsatz gilt: je mehr Geld, desto mehr politische Rechte (Art. 21).

20) Daß, um öffentliche Civil- und Militär-Beamte wegen durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse ver­

*) Die Zahtc» ohne weitere Beifügung beziehens sich stets aus die revidirte Verfanng vom 31. Januar 0, J.

üb ter Rechtsverletzungen, gerichtlich in Anspruch neh­men zu können, die Genehmigung einer Be­hörde erforderlich ist (Art. 97).

21) Daß die Gerichtshöfe nicht mehr über die Rechtsgültigkeit Königlicher Verordnungen entscheiden können (Art. 106).

22) Daß eine Vereidigung des Heeres auf die Ver­fassung nicht stattfindet (Art. 108).

23) Daß das Ministerium immer noch in gewissen Fällen allein Gesetze erlassen kann (Art. 63 statt des berüchtigten Art. 105 der Oktroyirten).

24) Daß in Bezug auf das Unterrichtöwcsen Alles beim Alten bleibt bis zum Erlaß eines Gesetzes (Art. 26. 112.)

25) Daß in Bezug auf die Polizei-Verwal- s tung in Gemeinden Alles beim Alten bleibt bis zum Erlaß der Gemeinde-Ordnung (Art. 114).

11. Es wurde beschworen, daß noch besondere Ge­setze erlassen werden sollen:

1) Ueber Beschränkung der persönlichen Freiheit (Art. 5).

2) Ueber die Bedingungen, unter denen das Kir- ■ chenpatronat aufgehoben werden kann (Art. 17).

3) Ueber die Einführung der Civilehc (Art. 19). !

4) Ueber daS Unterrichtswesen (Art. 26).

5) Ueber Beschränkung der Preßfreiheit auch außer dem Gesetz vom 30. Juni (Art. 113.)

6) Ueber Beschränkung des Assoziationsrechts auch außer dem Gesetz vom 29. Juni (Art. 30).

7) Ueber Verletzung des Briefgeheimmsses in ge­wissen Fällen (Art. 33).

8) Ueber Einschreiten ohne Requisition derCivil- behörden (Art. 36).

9) Ueber Aufhebung und Nichlaufhebung der Fivei- kommisse (Art. 40).

10) Ueber Aufhebung der Gerichtsherrlichkeit, guts­herrlichen Polizei und obrigkeitlichen Gewalt u. s. w. (Art. 42).

11) Ueber Verantwortlichkeit der Minister (Art. 61). Wann wird dieses erste Gesetz eines konstitutionellen Staates erscheinen?

12) Ueber eine Preußische Paine. (Art. 66.)

13) Ueber die Wahlbezirke für die zweite Kammer. (Art. 69.)

14) Ueber das Ausnahmegericht für gewisse politi­sche Verbrechen (Art. 95).

15) Ueber die Bedingungen, unter denen Civil- nnd Milnärbeamte mit Genehmigung einer Behörde zur Verantwortung gezogen werden können (Art. 97). ~ 16) Ueber Abschaffung der Bevorzugungen in der Steuergesetzgebung (Art. 101.)

17) Ueber Einrichtung und Befugnisse der Ober- rechnungskammer (Art. 104.)

18) Ueber die Vertretung und Verwaltung der Ge­meinden , Kreise, Bezirke und Provinzen u. s. w. (Art. 105.)

19) Ueber die Vereinigung He beiden obersten Ge­richtshöfe in Einen einzigen (Art. 116.j

So sieht die Preußische Verfassung ans. Ja! sie ist naturwüchsig; sie ist Preußen eigenthümlich ; es gibt keine unter den bestehenden Verfassungen, die mit dieser irgendwie verglichen werden kann.

Ber lin, 9. Februar. Der Prozeß gegen die 42 Mitglieder der aufgelösten, ersten preußischen Natio­nalversammlung gewinnt je mehr die Verhandlungen vorschreiten um so mehr au tiefgreifender Bedeutung. Der Konflikt, der im November 1848 zwischen der Regierung und der Nationalversammlung eintrat, soll in diesem Prozeß nach gewissen Paragraphen des all­gemeinen Landrechts beurtheilt werden. Wie daS Ur­theil ausfallen wird, haben wir noch zu erwarten. Al­lein schon jetzt bringt es der Prozeß dahin, das poli­tische Urtheil eines Theils des Volks über diesen Kon­flikt zu berichtigen. Wem die Geschichte jener denk­würdigen Tage noch gegenwärtig ist, und sie tritt ja mit jedem Tage und jedem Ereigmß lebendiger her­vor, der erinnert sich , daß die Reaktion damals sich in Flugschriften, Zeitungen und Reden überall deS Kunstgriffs' bediente, dèn Leuten weismachen zu wollen, die Nationalversammlung habe ConventSgelüste gehabt, sie habe die rothe Republik proklamiren, ein Schreckens­regi ment ein führen wollen. Un siehe da, der Vertre­ter der Staats-Anwaltschaft in diesem Prozeß öffnet den Bcthörten die Augen. Er hat erklärt, daß die Anklage auf absolutistischem Standpunkt stehe.

Es ist also der Absolutismus gewesen, gegen den Vie Nationalversammlung kämpfte; es ist der Ab­solutismus gewesen, dem der Theil des Volkes noch einmal auf die Beine geholfen hat, der sich von der Nationalversammlung abwanvte und die November- ereignisse als rettende Thaten begrüßte. Nicht das Vaterland, -sondern der Absolutismus war inj Gefahr, nicht das Vaterland, nur der Absolutismus sollte ge­rettet werden. Preußen ist nach der Ansicht der Staats­anwaltschaft bis zur Oktroyirung der Verfassung vom 5. Drz. 1848 nicht einmal der Form nach ein kon­stitutioneller Staat gewesen. Darum ist die Staats­anwaltschaft der Meinung, es sei der Zwang, der ih­rer Ansicht nach ohne Gewalt hat angewendet werden sollen, das Zusammenbringen, das nach ihrer Ansicht ohne Zusammenbringen hat bewirkt werden sollen, nicht i gegen das Ministerium Brandenburg - Manteuffel, ob­gleich dasselbe in dem Beschlusse der Nationalversamm­lung ausdrücklich bezeichnet ist, sondern gegen die höchste Obrigkeit des absoluten Staates, gegen den König gerichtet gewesen, lind doch ward schon in dem

Berichte des Staats - Ministeriums vom 30. Mär; 1848 die Ansicht ausgesprochen, mit der die königliche Ordre vom selben Tage sich einverstanden erklärte, daß von da ab das Ministerium für alle Maßnahmen der künftigen Volksvertretung verantwortlich sei und sich den deshalb zu erlassenden Gesetzen unterworfen er­kläre. Doch ist seitdem von der Regierung die kon­stitutionelle Form beibehalten. Die Staatsanwalt­schaft kann sich nicht denken, daß ein Land konstitu­tionell sei ohne Verfassung, obwohl sie anerkennt, daß im Jahre 1848 einzelne konstitutionelle Freiheiten verliehen worden wären. Konstitutionelle Freiheiten machen aber dem Absolutismus ein Ende, sobald sie da sind.

Schulze-Delitzsch hat schlagend bemerkt, daß Eng­land noch heute keine Verfassung hat — und wahr­scheinlich hält doch auch die Staats-Anwaltschaft Eng­land für ein einigermaßen konstitutionelles Land. Noch niemals haben wir so klar wie an dieser Aeußerung der Staats-Anwaltschaft gesehen, wie die offiziell-büro­kratische Jurisprudenz wie ein Maulwurf unter der Erde fortwühlt und auch nicht einmal einen Schimmer von Tageslicht in sich aufnimmt. Aber die Aufklä­rung ist von großer Wichtigkeit, welche das Wort der Staats-Anwaltschaft dem Lande darüber gibt, daß die National-Versammlung für die konstitutionelle Frei­heit des Landes gegen den Absolutismus gekämpft hat. (Nat.-Ztg.)

Griechenland.

Triest, 4. Februar. Die englisch-hellenischen Hän­del scheinen immer bedenklicher sich zu gestalten. Das Postdampfschiff aus der Levante bringt uns die Nach­richt, daß Admiral Parker den Piräus noch ganz roh blokire und bei 70 griechische Handelsschiffe mit Be schlag belegen und theils nach Salamis, theils nach Syra habe schaffen lassen. Auch Salamis ist in Blo­kadestand, ebenso Syra. Die Franzosen scheinen ab­sichtlich den Kopf zu verstecken. Die ganze Flotte ist nach Moskonisi (Makramsif) gezogen. Die Blokade der vorzüglichsten Häfen Griechenlands soll so lange dauern, bis die Griechen die Entschädigungen gezahlt, und überhaupt den englischen Anforderungen entspro­chen haben. Kein griechisches Schiff darf die Häfen Griechenlands verlassen, und der britische Consul, Hr. Green, hat diesfalls ein eigenes Zirkularschreiben an seine Amtsgenossen gerichtet. Nur vce von fremden Kaufleuten gemietheten Transportschiffe sinv hiervon ausgenommen; aber auch diese keineswegs mehr dann, wenn die Miethe nach dem Erscheinen jenes Zirkula!- schreibens geschah. Fremde Schisse unterliegen nicht diesem Verbote. Die griechische Regierung besteht auf der Weigerung der ungerechten Ansinnen. Trikupis wurde mit einer Mission nach Paris betraut. Zavel- las Mamuris und Gardikions wurden mit der Auf­rechhaltung der Ordnung im Lande beauftragt. (A.J.)

Athen, 22. Jan. b- Oz.) ffDer Conflict m Griechenland. Mehr Schisse werden aufgebracht. Ein Ministerinn Mavrokordatos verlangt.) Wir befinden uns jetzt in einer bewegten Zeit, welche geeignet ist, das Nationalgefühl des griechischen Volkes zwar zu tran­ken, aber auch zu wecken. Nachdem die Gesandten von Rußland und Frankreich der britischen Regierung durch deren Gesandten angezeigt hatten, daß sie bereit wären, das Vermittleramt anzunehmen, ließ der cug- lyche Gesandte alle in Äthen und Piräus wohnenden Engländer aufforderern, ihre Läden und Häuser zu schließen, ein Verzeichniß ihrer Habseligkeiten und Waaren anzüfertiaen und sich unter den Schutz des Admirals zu stellen, da er selbst sich an den Bord des Admiralschiffs begeben werde. Nur einige Malteser und der Israelit Pacisico folg­ten dieser Aufforderung; vce eigentlichen Engländer, welche sich in Dev jetzigen Zeit hier befinden , mögen die Absichten der englischen Regierung, nicht sowohl gegen Griechenland, als gegen Rußland einznschrcitcn, durchschauen und bleiben in der Stadt. Die griechi­sche Regierung thut Alles, um einen Zusammenstoß zu vermeiden und hat überall hin die strengsten Befehle erlassen, sich auf einen feierlichen Protest zu beschränken, jeden gewaltthâtigen Widerstand aber zu vermeiden.

Die Formel, unter welcher der Protest erlassen wer­den soll, lautet, „In Angesicht der Handlungen, welche vor Kurzem stattgcfuudcn, und in Anbetracht der Macht, gegen welche meine Regierung weder die Mittel noch den Willen hat, anzukämpfen, protestire ich im Na­men Sr. Majestät des Königs von Griechenland und im Namen der heiligsten Grundsätze deS Völkerrechts gegen die angewendete Gewalt auf griechischem Gebiet. Ich mache sie verantwortlich für alle möglichen.Folgen, welche aus dieser Handlung entspringen, die mitten im Frieden Die Unabhängigkeit meines Vaterlandes und die Würde der Krone angreifen. Der englische Ge- saudtschaftssekrctär Griffiths soll nach London, ein an­derer Attaché nach Konstantinopel abgegangen sein. Vorgestern lief die österreichische Kriegscorvette „Ma­rianna" von Syra hier ein, nm sich der österreichischen Gesandtschaft zur Verfügung zu stellen; das Schiff : wird sogleich im Dienste der griechischen Regierung verwendet und ist sofort wieder nach syra und eini­gen andern Punkten abgegangen. Auf einem Spazier­ritte des Königs und der Königin begleiteten sie die un­unterbrochenen Lebehochs des Volkes, dem russischen und österreichischen Gesandten, dem Minister des Aus-