Amt Zeitung.
„âeiheit und Recht!"
M1«
Wiesbaden. Freitag, 19. Januar
1849.
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Iß Einiges über den Staatsdienst.
Am 12. Januar b. J. hat der Abgeordnete Raht in der Kammer den Antrag gestellt, daß die Bestimmung des Pensionsgesetzes vom 3. und 6. December 1811 §. 3, wonach ein Staatsdiener zu jeder Zett in Ruhestand versetzt werden könne, aufgehoben werden möge.
Es ist nicht zu bestreitende Pflicht des StaatS, den Gehalt der Staatsdiener oder Staatsbeamten so auskömmlich zu reguliren; daß dieselben anständig davon leben können, ohne Schulden mach n oder gar zu unerlaubten Subsistenzmittel-Surrogaten ihre Zuflucht nehmen zu müssen. Auf der andern Seite kann aber auch in einem Rechtsstaate der Staatsregierung durchaus nicht die Befugniß zugestanden werden, einen StaatSdiener willkürlich und zu jeder Zeit in den Ruhestand zu versetzen, und zwar schon um deßwillen nicht, weil der Dienstvertrag nicht anders als auf die Dauer der Lebzeit oder Arbeitsfähigkeit des Staatsdieners abgeschlossen zu betrachten ist, die Regierung oder der Regent den Dienstvertrag also einseitig oder willkürlich nicht aufheben kann. Die in obigem Gesetze enthaltene fragliche Bestimmung paßt wohl für einen Polizeistaat, nimmermehr für einen Rechtsstaat.
Schon nach §. 44 der Grundrechte kann kein Richter außer durch Urtheil unb Recht und gesetzlichen Beschluß von seinem Amte entfernt, suspendirt, auf eine andere Stelle oder in Ruhestand versetzt werden. Con- sequenterweise hatten diese sämmtlichen Bestimmungen in den Grundrechten auch auf alle übrigen Staatsdiener, welche ja nicht allein der Regierung, sondern auch dem Staate, dem Volke, dienen, aus nahe liegenden Gründen ausgedehnt werden sollen.
Es ist für die Entwickelung von freisinnigen Institutionen von der größten Wichtigkeit, daß ein tüchtiger, unabhängiger und volksthümlicher Beamtenstand in's Leben gerufen und erhalten wird, welcher dem merce- nären Sinn eines Söldlings fremd, allem und jedem Versuche von Eingriffen, Einwirkungen rc., sie kommen, woher sie wollen, kräftig zu widerstehen weiß.
Der Staatsdienst und die Aemterverleihung darf durchaus nicht als reine Gnadensache, als Versorgungsmittel einzelner angesehen werden; ebenso kann eine Regierung, die cs redlich mit sich und dem Wohle der Bürger meint, Fügsamkeit, Willfährigkeit und Komplimentenkunst der Staatsdiener durchaus nicht als em- pfehlenswerthe Eigenschaften betrachten. Diejenige Regierung, welche die Staatsdiener des zuletzt bezeichneten Schlags liebt, oder gar begünstigt und bevorzugt, paßt nicht mehr für die jetzige Zeit, überhaupt nicht in einen Rechtestaat; nur der Polizeistaat regiert mit solchen StaatSIakeien.
Der Antrag des Abgeordneten Raht ist durchaus zu billigen und zeitgemäß; es wäre daher sehr wün- schenwerth, wenn die Kammer sowie die Regierung die
Wichtigkeit desselben cinsähe und diesen Anlrag'schleu« nigst zum Gesetz erhübe*).
Der Antrag scheint auch, da er sich auf eine Bestimmung des frühern Pensionsgesetzes bezieht, bei Berathung des neuen Pensionsgesetzes allerdings ganz am rechten Orte angebracht worden zu sein.
Es ist weiter auch dringend nöthig, daß die Verhältnisse rc. der Staatsdiener gesetzlich genauer und zeitgemäßer als bisher regulirt werden.
Wir hoffen, daß in dem deßfalls baldigst zu erlassenden Gesetze als Requisite eines Staatsdieners neben erforderlicher Befähigung eine volksthümliche, dem Fortschritt zugethanene Richtung, männliche Zuverlässigkeit und aufopfernde Pflichterfüllung hingestellt werden und ausgesprochen wird, daß die Staatsdiener unabhängig nach oben und unten hin, unabsetzbar, unversetzbar und unpensionirbar, außer durch Urtheil und Recht und unter Beobachtung der gesetzlichen Formen, seien, und hoffen weiter, daß in diesem Gesetze die unzeitgemäße Bestimmung des Gesetzes vom 3. und 6. Dez. 1811, wornach jeder Staatsdiener, welcher noch nicht 5 Jahre im Dienste ist, nach Gutdünken entlassen werden kann, aufgehoben werde.
Nationalversammlung zu Frankfurt.
153, Sitzung.
(Schluß.)
Venedey: Wir haben Jahrhunderte lang erbliches Kaiser- thum gehabt, und doch schlechte Handelsgesetze. Man muß die Einheit in der Nation suchen, nicht in einem König. Wenn Sie nicht zugeben wollen, daß jeder Deutsche wählbar sei, so müssen Sie wenigstens bestimmen, daß Keiner gewählt werden darf, der zugleich ein Land regiert. Wenn der König von Preußen hier in Frankfurt Kaiser und in Berlin König Ist, so werden dies zwei Gewalten sein, die sich nicht unterordnen wollen. Wählen Sie einen nicht gekrönten König; dieser allein kann Deutschland zusammenhalten. Er wird stark sein, wenn er Gutes will, und schwach, wenn er BöseS will. Schaffen Sie ein preußisches Kai- serthum, so erhalten Sie Bürgerkrieg. Ich erkläre übrigens, daß ich auf Seite Derjenigen; sein werde, die den Bürgerkrieg abwehren.
I i Reichensperger ist überzeugt, daß der Erblasser der rothen Republik in Deutschland eine Gasse hauen werde. Confessionelle Bedenken schlägt er nicht sehr hoch an, ungeachtet der neuesten Erfahrungen, welche die katholische Schweiz gemacht. Er baut auf die Macht der Kultur und des Zeitgeistes. Aber man müsse doch vermeiden, die Suprematie einer einzelnen Consession zu begünstigen. Er gibt dem Direktorium nach Rotenhan's Vorschlag den Vorzug. Nach der ersten Lesung möge der Beschluß den Regierungen, nicht zur Entscheidung, sondern zur Aeußerung ihrer Ansichten und Wünsche, mitgetheilt werden. Es ist viel leichter, bei der zweiten Lesung vom Direktorium zum Erbkaiser, als umgekehrt uberzugehen. Ich bin sehr bange — sagt er — daß wir etwas recht schön Schwarz und Weises nach Hause bringen, daß es aber dabei sein Bewenden behalte.
-^Strache: So lange die Frage von Oesterreichs Eintritt nicht entschieden, ist die Frage vom Oberhaupt müßig. Erst wenn der Nichteintritt Oesterreichs entschieden ist, kann von einem Oberhaupt Deutschlands die Rede sein. Würde Oesterreich ausgeschlossen, dann wünschte ich den König von Preußen an der
*) Ist leider nicht geschehen. Die Red.
Spitze von Deutschland zn sehen. Oesterreich will und kann aber auS Deutschland nicht austreten. Der Redner sieht in dieser Versammlung vor Allem nur pattiStfanf^e Interessen vertreten; das einige Deutschland komme erst in zweiter Linie. Der Redner erklärt ». A., er wolle die Monarchie, ob aber von einer oder von drei Personen auSgeübt, sei ihm gleichgültig (Gelächter). Die TriaS soll aus Oesterreich, Preußen und einem dritten,' von der Nat.-Vers. Gewählten gebildet werden. Deutschland besteht auS Preußen, Oesterreich und den andern deutschen Theilen (Heiterkeit). Der Redner wiederholt 2mal diesen Satz und setzt hinzu: alle diese Theile müssen in der Regierung vertreten sein. Die Interessen, die in Oesterreich nnd Preußen herrschen, werden Sie nicht in ein Paar §§. zusammenfaffen; deßhalb schlage ich vor, ihnen ein Drittes an die Seite zu setzen.
Der Präsident verliest eine Erklärung von 11 sächsischen Abgeordneten über einige Aeußerungen Biedermanns in der gestrigen Sitzung, worauf dieser eine Gegenerklärung gibt.
Nau werk interpellirt den Biedermann'schen Ausschuß über das Schicksal deS Antrags wegen Aufhebung deS BelagerimgS- zustandeS in Berlin. Man müßte glauben, der ganze Ausschuß sei erkrankt.
Hergenhahn erwiedert: Der Ausschuß habe'bisher nicht berichtet, weil ihm die Sache neben der österr.ichischen und Oberhauptsfrage nicht bedeutend genug erschien.
Simon von Trier: Da beantragt sei, daß der Kaiser durch die Urwähler gewählt werde, so frage er den betreffenden Ausschuß, wie es mit der Wahl von Thiengen stehe. (Gelächter.)
, Di« Sitzung wird gegen 3 Uhr geschlossen und die nächste Sitzung auf Donnerstag den 18. d. anberaumt. Tagesordnung ist die fortgesetzte Berathung der Oberhauptsfrage. (Fr. I.)
Nassauischer Landtag.
71 te Sitzung vom 18.,Januar.
Anwesend die Regierungscommissâre R e i ch m a n n nnd G i e sse.
Präsident ist Gergens, da der erste Präsident Wirth durch Unwohlsein verhindert ist, der Kammer beizuwohnen.
Der Präsident eröffnet nach Angabe des Inhalts verschiedener Petitionen der Kammer, daß der Abgeordnete Bellinger (Schultheiß) auf seinen Sitz in der Kammer Verzicht leiste, und daß derselbe dagegen nichts habe, wenn an seiner Statt ein anderer Volksabgeordneter gewählt werde.
Die Kammer nimmt die Verzichtleistung des Abg. Bellinger (Schultheiß) an.
Lang fragt an, wann endlich der Gesetzentwurf über de Civilliste der Kammer vorgelegt werden würde. ~
Regierungsj- Kommissar Reichmnn: Der betreffende Entwi rf ist so weit vorgerückt, daß er in Kürze wird zur Vorlage kommen können.
Die Kammer geht hierauf über zur Berathung über das Gesetz, die Trennung der Justiz von der Verwaltung betreffend.
Der Abg. Schmidt theilt auf Verlangen mit, daß nach seinem Entwürfe folgende Städte am ehesten zu Sitzen für die Kreisämter sich eignen möchten: Herborn, Hachenburg, Hadamar, Limburg (Born will Diez), Nassau,.Lange»schwalbach, Rüdes- heim, Höchst, Jostein, Wiesbaden.
Reichmann: er mache darauf aufmerksam, daß vielleicht in den vorgeschlagenen Städten die,hinreichenden Gebäude sich nicht befinden möchten.
Abg. Siebert meint, die geographische Lage müsse vordem Umstand, ob die hinreichenden Gebäude da seien, in Betracht gezogen werden.
Der Abg. Creutz empfiehlt dringend Diez als Sitz des Kreisamts.
Bellinger, Professor, und Bollmann treten dem letztern entgegen und sprechen dafür, daß nach Limburg das Kreisamt verlegt werde.
Der Abgeordnete Born spricht dafür, daß nach Diez das
Entwurf
des engern Ausschusses (Wüster II., Justi, Wenkenbach I.) über die Organisation brr Ccntrat^Derwattung.
(Fortsetzung.)
§. 14 Als Vorsitzender bei der General-Domäne- directivn fungirt ein Dircctor und an der Spitze der Stcuer- directivn, der Landesbank und der Staalscasse stehen Dirigenten.
Stellvertreter des General-Domäncdirectvrs sowie der Dirigenten der Cteuerdirection und der Landesbank sind die im betreffenden Collegium sitzenden ältesten Räthe.
Den Dirigenten der Staatscasse vertritt der bei derselben als Cassirer angestellte Beamte.
Die Dirigenten der einzelnen Abtheilungen oder deren Stellvertreter unterzeichnen die von ihrer Abtheilung ergehenden Erlasse.
§. 15. Das Gesammtcollegium besteht:
1) aus dem Finanzpräsibcntcn ; 2) dem Director der Gencral-Domäncu-Direction; 3) den Dirigenten der drei anderen Abtheilungen ; 4) den sämmtlichen stimmberechtigten Mitgliedern der Domänen- und Stener-Dircc- tiou. Wenn im Gesammtcollegium Maßregel» verhandelt werden sollen, die bei der Landesbank oder durch sie zu treffen sind, so treten auch zu den Beralhuugen die
bei der Bank fungirenden Collegialmitglieder mit Stimmrecht hinzu.
§. 16. Vor das Gesammtcollegium gehören:
1) Gesetzvorschläge, 2) Instructionen und Geschäftsordnungen von allgemeinerem Jutresse, nachdem dieselben in den betrffenden Abtheilungen vorbereitet worden sind; 3) Vorschläge über allgemeine Finanzmaßregelu, z. B. Anlehen; 4) Erwerbung und Veräußerung von Staats- eigenthum, wichtige Verträge und Vergleiche; 5) Aufstellung der Budjets; 6) Recurse gegen Entscheidung der einzelnen Abtheilungen.
§. 17. Zum Geschäftskreise der Domäueu-Directivu gehört die Sorge für die Erhaltung des StaatsvermögenS, die obere Leitung und Aufsicht über dasselbe, dessen ökonomische Verwaltung und die Vezinsung nnd Abtragung der Staatsschulden. Eine besondere Verrechnung der Staats- und Domänenschuld findet nicht mehr statt.
§. 18. Der Domäuendirection sind insbesondere zugetheilt :
1) Forstrevenüen; 2 Güter und Nutzungen aus Gebäuden ; 3) Weinberge; 4) Grundrenten; 5) Lehen ; 6) Zinsen von Zinsreluitionscapitalien; 7) Grundzinsen (Geld, Frucht, Wein); 8) Entschädigungsrenten; 9) Schäferei- und Weidrechte; 10) Badeanstalten; 11) Berg-, Hütten- und Hammerwerke, Zehnten von Bergwerken; 12) Fischerei ; 13) Mühlen- und Bannrechte ; 14) Mineralwasser- Debit; 15) Zinsen von Activcapitalieu; 16) Außerordentliche in ihrem Vcrwaltungskrcise vorkommende Ein
nahmen. Zur Vollziehung ihrer Aufträge bedient sie sich außer den unmittelbar von ihr abhängigen Localbeamteu zur Verwaltung der Mineralbrunnen, Bäder und Bergwerke, der Rcccpturbeamten.
§. 19. Die gesammte Domanial-Forstverwaltung, soweit sie rein technischer Natnr ist, geht an die Abtheilung des Innern,(Regierung) über; diese stellt die Fällungs- und Culturpläne fest, deren Vollziehung, sowie die Verwaltung der aus den Forsten resultirenden Revenuen Sache der Domäuendirection ist. Die bauliche Beaufsichtigung der zum Ressort der Domäuendirection gehörenden Gebäude und die Feststellung der dieses Bauwesen betreffenden Etats ist ebenfalls Sache der Abtheilung des Innern (Regierung), bei Feststellung der Bauetats über die Bäder und Brunnen ist jedoch der in diesen Branchen beschäftigte Referent bei der Domäuendirection zuzuziehcu. Die Baufsichtigung und Ergänzung des in Dvmanialgcbäuden befindlichen Inventars gehört dagegen zu den Obliegenheiten der Domäuendirection; auch kann dieselbe die im Laufe des Jahres auf den Brunnen und bei den Bädern vorkommenden nnaufschiebaren baulichen Reparaturen unter gleichzeitiger Mittheilung des von ihr Verfügten an die Regierung ditcct anordnen.
§. 20. Die Verwaltung des Domanialbergbanes, der Hütten- und Hammerwerke und der Zehnten gehört auch ferner in dem bisherigen Umfange zum Geschäftskreise der Domäuendirection und wird durch einen eigenen Techniker vertreten.
