der Kammerliberalismus seine Stellung nur ein nahm in Folge der Vorzüge der privilegirten Stände, welche er vertrat, so konnte er natürlich auch zunächst nur im Namen dieser privilegirten Stände Opposition machen gegen die Krone, also hauptsächlich im Namen der Geldaristokratie, welche, bei dem in allen Wahlgesetzen durchgeführten Census, das bei weitem verwiegende Element des „Kammn-liberalismus" sein mußte, selbst bei denjenigen Mitgliedern, welche dem Adel, dem Beamten - und dem Abvocatenstande angchörten, denn auch diese waren meist nebenbei Geldaristokraten. Sie kämpften also Namens der Geldaristokratie gegen die Krone, und wenn sie eine Schwächung der fürstlichen Macht beabsichtigten, so wollten sie doch keineswegs die der Krone entzogenen Befugnisse dem Volke, sondern allein und ausschließlich der Geldaristokratie und den sonstigen bevorzugten Klassen zuwendcn, deren Mitglieder alsdann als „Curatoren" (— diesen Ausdruck, in diesem Sinne, gebrauchte noch kürzlich die reichsmi- nisterielle Obeipoflamts - Zeitung in einer Abhandlung gegen die Zulässigkeit der Mandatskündigung—) statt des Volks handeln und, an die Stelle der alten, von oben ernannten, eine neue, sich aus sich selbst ergân- zende Bureaukratie setzen sollten. Aus allem Dem ergibt sich zur Genüge, daß dem Kamm'rliberalismus die Bestrebungen der Demokratie, welche nicht blos die Krone zu Gunsten der privilegirten Klassen schwächen, sondern das Staatsoberhaupt zum willigen Organ des Lolkswillens machen will, welche nach gänzlicher Beseitigung des Census in allen öffentlichrn Angelegenheiten, nach Abschaffung aller politischen Vorrechte und nach Selbstregierung aller politischen Unterabtheüungen des Staates strebt, sehr ungebührlich, weitgehend und überstürzend vorkommen müssen, und daß er sich daher lieber mit der Krone verbündet, um, seine eigenen Privilegien unter den Schutz der ihrigen stellend, der Demokratie entgegenzukämpfen, als daß er der Demokratie durch treue Dienste den Dank dafür abstattet, daß sie ihn in die bevorzugte Stellung gebracht, welche er einzig und allein einer schnell vorübergegangenen Täuschung des Volks zu verdanken hat. Hieraus sind denn auch alle jene scheinbar auffallenden Aeußerungen, welche der vormalige Kammerliberalismus in der neuesten Zeit gemacht hat, einfach und natürlich zu erklären. Wenn wir daher Herrn von Vincke versichern hören, daß er „seinen Firsten liebe", und daß er überhaupt niemals gegen die Vorrechte der Krone gekämpft habe, wenn wir vernehmen, daß Herr Bassermann behauptet, bis zum März sei die Revolution berechtigt gewesen, allein seitdem sei sie unberechtigt, und wir hätten dermalen eher zu viel als zu wenig Freiheit, wenn gar der vormalige Advocat und nunmehrige nassauische Minister Her gen Hahn (den man — beiläufig gesagt — in Anbetracht , daß er sich beständig außer Landes aufhält und sich mit nicht-nassauischen Angelegenheiten beschäftigt, billiger Weise den „na ssa ui- schen Minister der nicht-nassauischen auswärtigen Angelegenheiten" nennen könnte), sich die vergebliche Mühe macht, zu dednciren, im März des Jahres 1848 habe gar keine Revolution, sondern nur eine „verfassungsmäßige und gesetzliche Bewegung" stattgefunden, auch sei die ganze „Bewegung" nicht gegen die bestehenden Verfassungen gerichtet, sondeen im Gegentheil für dieselben auSgeführt worden: so können wir solche Aeußerungen, nach der Grundrichtung des Kammerliberalismus, trotz ihrer Unrichtigkeit und Gedankenlosigkeit, nicht nur nicht auffallend, sondern nur sehr begreiflich finden, da sie nur die Richtigkeit unserer Voraussetzungen klar und unwiderleglich nachweisen.
Soviel über das Ziel des Kammerliberalismus, welches ein ganz anderes ist, als das der Bewegung unserer Tage, die ihren Ursprung nicht aus den seichten Salbadereien der Kammerliberalen herleitet, sondern aus den tiefsten socialen, politischen und religiösen Differenz?,!, welche die Welt gesehen seit dem Unter
Vierte Sitzung des öftereichischen confft: tuirenden Reichstags in bremstet am
2. December.
(Aus der Frankf. O.-P.-Ztg.)
Die Abdicalian Ferdinands L; Proclamalion Franz Josephs I. zum Kaiser von Oesterreich.
(Fortsetzung.)
Unserer tapferen Armee sagen wir dankend Lebewohl ; eingedenk der Heiligkeit ihrer Eide, ein Bollwerk gegen auswärtige Feinde und Verräther im Innern, war sie stets und nie mehr als in neuester Zeit eine feste Stüye unseres Thrones, ein Vorbild von Treue, Standhaftigkeit und Todesverachtung, ein Hort der bedrängten Monarchie, der Stolz und die Zierde des gemeinsamen Vaterlandes. Mit gleicher Liebe und Hingebung wird sie sich auch um ihren neuen Kaiser schaaren. Indem wir endiich die Völker des Reiches ihrer Pflicht gegen uns entheben und alle hierher gehörigen Pflichten und Rechte hiermit feierlichst und im Angesicht der Welt aus unseren geliebten Herrn Reffen, als unseren rechtmäßigen Nachfolger, übertragen, empfehlen wir dieze Völker der Gnade und dem besonderen Schutze Gottes. Möge der Allmächtige ihnen den innern Frieden wieder verleihen, die Verirrten zur Pflicht, die Bethörten zur Erkenntniß zurückführen, die versiegten
gang des Römerreichs, und zu welchen jene Debatten der alten Kammern wie der Seifenschaum eines Waschbeckens zu den Stürmen des Oceans sich verhalten.
Aber auch in der Art des Auftretens, der Thätigkeit und der Kraftentfaltung ist die Bewegung der Gegenwart wesentlich verschieden von den Aeußerungen des Kammerliberalismus, und vielleicht ist diese formelle Differenz noch weit mehr, als die materielle, geeignet, den Zwiespalt zwischen den beiden Richtungen /von welchen die eine der Vergangenheit angehört und die andere der Zukunft, zu einem unheilbar klaffenden Abgrund auseinander zu reißen.
Diese Darlegung der formellen Seite und eine Untersuchung über die Haltbarkeit der damaligen Stellung der vormals kâmerlibcralen Partei behalten wir einen zweiten Artikel vor, welchen wir in kurzer Frist dem gegenwärtigen folgen zu lassen gesonnen sind.
Nassauischer Landtag.
63te Sitzung vom 13. December.
Nach Eröffnung der Sitzung machte Regierungskommissär W crrcn der Kammer folgende Mittheilungen:
1) Das provisorische Gewcrbgesctz sei von der zu- sammengetreteneu Commission jetzt vollendet und könne von der Kammer berathen werden.
2) Das Gleiche gelte von einem Gesetz über Treu, nuvg der Justiz von der Verwaltung.
3) Für das Jahr 1849 bringe die Regierung die Erhebung zweier direkter Simpel in Anforderung.
Bezüglich der Beschwerden der Bürger des Amts Höchst über die drückende Einquartirungslast faßt die Kammer folgende Beschlüsse:
1) Statt 18 kr. — 24 fr. den belasteten Einwohnern zu vergüten und zwar solle in erster Hand diese Mehrvergütung die Regierung vom Reichsmini- sterio zu erlangen suchen; und falls das Reichs-- ministerium zu einer Mehrvergütung sich nicht verstände, sollten diese 6 fr. aus der Staatskasse zugefügt werden;
2) Diese Vergütung solle die Regierung den betreffenden Einwohnern des Amts HöchstMd möglichst zustellen;
3) Die Regierung solle ein revidirtcs Gesetz über das Tragen der Cinquartirungslasten baldigst vorlegen.
An der Diskussion über diesen Gegenstand bethei- ligten sich insbesondere Großmann, ferner Raht, Lang, Müller II, welche sämmtlich für eine Vergütung mit 24 fr. sprachen, sowie Schmidt und W impf, welche nur 18 tr. per Sag vergüten wollten.
L a n g stellte noch den Antrag, die Regierung möge das Reichsministerium ersuchen, die Truppen aus dem Amt Höchst zurückzuziehen, da gar kein Grund vorliege, weßhalb sie sich daselbst befänden.
Wirth eröffnete hierauf der Kammer: es sei ihm heute Morgen die Nachricht zugegangen : daß die Hälfte der Truppen sich bereits entfernt habe und die andere Hälfte sich marschfertig halte.
Müller II spricht endlich noch besonders auf Grund einer ihm zugesandten Petition, den Wunsch aus: die Regierung möge dasür Sorge trage, daß die Höchster Bürger wieder in den Besitz der ihnen abgenommenen Gewehre kämen.
Regierungskomm. Werren: sichert Berücksichtigung dieses Wunsches zu.
(Schluß folgt.)
Deutschland.
TW. Vom Westerwald. (Ueber Art. VUL 8. 34 und §. 36 der Grundrechte.) Eine Jurisdiktion, wie sie sein soll, wird nicht ohne weiteres dadurch hergestellt, daß man die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Richter so sichert, wie es durch den
Quellen der Wohlfahrt neuerdings eröffnen und seine Segnungen über unsere Lande im vollen Maße ergießen möge er aber auch unsern Nachfolger, Kaiser Franz Joseph den Ersten, erleuchten uni) kräftigen, damit er seinen hohen und schweren Beruf erfülle zur eignen Ehre, zum Ruhme unseres Hauses, zum Heile der ihm atwertrauten Völker. Gegeben in unserer königlichen Hauptstadt Ol- mütz, den zweiten December im eintausend achthundert und acht und vierzigsten, unserer Reiche dem vierzehnten Jahre. (L. 8.) Ferdinand. Franz.Karl. Schwarzenberg."
Ein weiteres Manifest Sr. Majestät des Kaisers Franz Joseph I. verkündet den Völkern seine Thronbesteigung und lautet wie folgt: „Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oestereich; König von Ungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomorien und Illyrien; König von Jerusalem rc.; Erzherzog von Oesterreich, Großherzog von Toscana; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärntheu, Krain, Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schle- sien von Modena, Parma, Piacenza und Gnastalla, von Auschwitz und Sator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara, gefürsteter Graf von Habsburg, von Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürst von Trient und Bripen; Markgraf von Ober- und Niederlausiy und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Svn-
ebenbezeichneten Artikel über die Grundrechte des deutschen Volks geschehen soll; es wird hauptsächlich auf bte zweckmäßige Bildung der Gerichte, und auf die Wahl tüchtiger Richter ankommen.
Der 8. 34 enthält zwar die Bestimmung „alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus", nicht aber auf welche Weise. — ' 1
Die Annahme einer selbstständigen richterlichen Gewalt im Staat kann nur auf einem Mißverständnisse beruhen. — Die Gerichte sind die Behörden (ständige Commissionen) der Gesetzgebung, die die Anwendung der von dieser im allgemeinen aufgestellten Grundsätze und Bestimmungen in besondern zweifelhaften und streitigen Fällen durch ihre Aussprüche ordnen. — Die Gerichtsbarkeit geht also von der Gesetzgebung aus- ist nicht selbstständig (wie durch §. 34 bestimmt werden soll), sondern von der Gesetzgebung, aber auch nur von dieser, abhäng. — Daher ist, wie die Gesetzgebung, so auch die Bildung der Gerichte und Ernen- mmg der Richter — in einem absolut-monarchischen Staate ausschließliches Recht des Monarchen, — aber in einem wohlgeordneten Staate ein Recht, das der Regent nur im Einverständnisse mit der Volksvertretung auszuüben hat. —
Mit der Gesetzgebung stehen die Gerichte, wie über allem, was dem Staate angehörte, so auch über der Regierung (vollziehenden Gewalt), die sich den Urtheilen jener unbedingt zu unterwerfen, so wie die Gesetze selbst zu vollziehen hat. — Sehr häufig, nicht nur in Sachen des öffentlichen, sondern auch des Privatrechts, ist aber die Regierung Partei. — Die Gerichtsbarkeit darf also nicht von der Regierung ausgehen und ab# hängig sein, — und es darf durchaus nicht den jeweiligen Inhabern der vollziehenden Gewalt die Besetzung der Gerichte mit ihren Anhängern und Creaturen überlassen werden. — Es wäre geradezu gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dein Gesetz, wenn einer Partei die Befugniß zustande, einseitig, ohne Mitwirkung und Zustimmung der andern, den Richter zu bestellen. —
Es erscheint daher für einen wohlgeordneten Staat durchaus erforderlich, daß im Wege der Gesetzgebung, durch Vereinbarung der Regierung mit der Volksvertretung, die Gerichte gebildet, und die Listen der Candidatcn, so wie die Bestimmungen über deren Eintritt zu den verschiedenen Gerichtsstellen festgesetzt werden. —
In Kurheffen wird bekanntlich bei Besetzung deS Oberappellationsgerichts hiernach verfahren.
Es würden so viele Mißbräuche und Mißstände verhindert, und die Gerichte gewiß mehr als bisher Vertrauen genießen, und, was sie bisher nicht waren, sür alle Verhältnisse, auch zur Aburtheilung von Anklagen gegen Minister und andere Staatsbeamte, sowie von politischen Vergehen, von Fällen des Ungehorsams und der Widersetzung gegen obrigkeitliche Verfügungen, strafbarer Vereine und Verbindungen rc. geeignet sein.
Jener §. 34 würde sonach bestimmter gefaßt sein: „Alle Gerichtsbarkeit gebt von der Gesetzgebung des Staats aus."
Eine Jnamovibilität der Richter, wie sie der §. 36 vorschlägt, bleibt immerhin sehr bedenklich, indem möglicherweise ein Uebel an einem Gerichte dadurch zu einem chronischen würde. — Wenn auch dem Richter Unabhängigkeit von den Parteien gesichert sein muß, so .ist deshalb doch nicht erforderlich, daß sein Mandat durchaus und unter allen Umständen unwiderruflich sei. — Es ist nicht einzasehen, warum es nicht, auS klaren und triftigen Gründen, von denjenigen, durch die, und auf demselben Wege, auf dem es ertheilt worden, soll zurückgenommen werden können. — Es möchte daher etwa folgende Fassung des §. 36 zweckmäßig sein: „So wie der Richter nur auf dein Wege der Gesetzgebung eingesetzt wird, so kann er auch nur auf eben diesem Wege von seinem Amte entfernt, und auf eine andere Stelle, oder in den Ruhestand, oder in den förmlichen Anklagestand versetzt werden." —
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nenberg rc; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark. Durch die Thronentsagung unseres erhabenen Oheims, Kaisers und Königs Ferdinand des ' Ersten, in Ungarn und Böhmen dieses Namens des Fünften, und die Verzichtleistung unseres durchlauchtigsten Herrn Vaters, Erzherzog Franz Karl, auf die Thronfolge, kraft der pragmatischen Sanction berufen, die Krone unseres Reiches auf unser Haupt zu setzen, verkündigen wir hiermit feierlichst allen Völkern der Monarchie unsere Thronbesteigung unter dem Namen Franz Joseph des Ersten. Das Bedürfniß und den hohen Werth freier und zeitgemäßer Institutionen aus eigener Ueberzeugung erkennend, betreten wir mit Zuversicht die Bahn, welche uns zu einer heilbringenden Umgestaltung und Verjüngung der Gesammtmonarchie führen soll- Auf den Grundlagen der wahren Freiheit, auf den Grundlagen der Gleichberechtigung aller Völker des Reiches und der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze, so wie der Theilnahme der Volksvertreter an der Gesetzgebung, wird das Vaterland neu erstehen in alter Größe, aber mit verjüngter Kraft, ein unerschütterlicher Ball in den Stürmen der Zeit, ein geräumiges Wohnhaus für die Stämme verschiedener Zunge, welche unter dem Scepter unserer Väter ein brüderliches Band Jahrhunderten umfangen hält.
(Schluß folgt.)
