Grumbrecht berichtet über eine große Anzahl Petitionen, über welche zur Tagesordnung überzugehen vorgeschlagen wird.
Zimmermann ans Spandau will mindestens den Inhalt kurz angegeben wissen, was jedoch nicht geschieht.
Auf der Tagesordnung steht Art. 3, §. 8 u. f. der Grundrechte. Die §§. 8 (7) und 9 (8) werden mit geringen Abândei ungen angenommen, indem bei ersterem die Sâße: Niemand daif seinem ordentlichen Richter entzogen werden; — Ausnahmsgerichte sollen nicht stattfinoen, — zu §. 40 verwiesen sind; bei icx- tercin der vom Ausschuß vorgeschlagene Zusatz:
Die für das Heer- und Seewesen erforderlichen Modifikationen und Bestimmungen werden besonderen Gesetzen Vorbehalten.
angenommen (wird.
Zu §. 9 (8), die Abschaffung der Todesstrafe, des Prangers u. s. W. betreffend, liegt ein Minoritätser- achten „die Todesstrafe außer in Fällen, wo in Zeiten des Krieges mit auswärtigen Staaten das Kriegsrecht sie vorschreibt, u. s. w." und vcychiedene Anträge, darunter einer von Osterath, Kölzentz, Fritsch, Braun, Martens, Beseler, Bassermann, Stieber, Grundner, Schubert, Plathner, Edel, Sepp, Briegled, Detmold, Giesebrecht, Kuvodt, Bernhardi, Metzke, Siehr, Küntzel, Schrader, Hahu, Gr. Giech, Eckardt, Nizze, Junkmann, Veit, Schreiber, vor, die Todesstrafe wieder einzuführen. Es wird namentliche Abstimmung gefordert, aber auf Diskussion verzichtet.
Die Abschaffung der Todesstrafe wird mit 256 gegen 172 Stimmen bestätigt.
Die Abschaffung der Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der.körperlichen Züchtigung wird bestätigt, ein Antrag Archers, die Strafe der öffentlichen Arbeit in Eisenketten, so wie der Antrag Jucho's auf Abschaffung der Ehrenstrafen abgelehnt.
Nach 8. 9 haben Wizard, Schüler von Jena und Schreiner die Einichaltung des folgenden Pa- ragraphs beantragt: „Kein Ort in Deutschland darf, ausgenommen im Falle des Krieges mit auswärtigen Staaten, in Belagerungszustand versetzt werden. Das Standrecht findet nur Anwendung in Zeiten des Krieges mit auswärtigen Staaten für die Fälle, wo das Krikgsrecht cs vorschreibt." Ein anderer Antrag von Makowiczka verweist auf ein über Belagerungszustand und Standrecht zu erlassendes Reichsg setz.
Beseler erklärt, der Berfassungsauöschuß beabsichtige, einen Zusatzartikel zu den Grundrechten vorzulegen, die Fälle betreffend, wo eine Suspension derselben ein- treten könne, und will die angeregte Frage bis dahin verschieben.
Man beschließt hierüber eine Diskussion, die aber sogleich, nachdem Wizard für den Antrag gesprochen, geschlossen wird. D.'r Antrag; selbst wird mit 296 gegen 138 Stimmen verworfen. (Man hört einzelne BravoS!) Also Belagerungszustand und Standrecht nach Belieben ist von der Nationalversammlung garantirt.
Makowiczka's Antrag wird mit 247 gegen 194 Stimmen ebenfalls abgelehnt.
§. 10 (8) ist ganz umgearbeitet und soll folgendermaßen lauten:
Die Wohnung ist unverletzlich. Eine Haussuchung ist nur zulässig: 1) in Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Befehls , welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betherligten zugestellt werden soll, 2) im Falle der Verfolgung auf frischer That durch den gesetzlich berechtigten Beamten, 3) in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet. — Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen. — Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten.
Wâhrcnb nun im Amtshofe das Geheul der zwölf ; Männer gräßlich, markdurchdringend ertönte, während • ihr Blut von der Schlachtbank hinunter tröpfelte, während daheim ihre Angehörigen, vor Hunger und Frost winselnd, theils mit dem Tode sümpften, theils hoffnungsvoll sie erwarteten: saß der Landrath im Kaffeehause, um sich durch eine Tasse Mocca auf den gehabten Berger zu stärken; erzählte was ihm geschehen sei und was er verordnet habe; die Zuhörer nannten das „sehr energisch" und dann sprach man von der neu eingerichteten russischen Rutschbahn in der Residenz, die zwar sehr theuer, aber auch sehr schön geworden sei. Mit Beendigung dieses Gespräches war auch die Mißhandlung im Amts- Hofe beendigt; der Gendsv'arme wischte sein blutiges Rohr ab und meinte: „Nun geht, Ihr zwölf Apostel und lehret allen Völkern wie es rebellischen Bauern ergeht." Da, mit einem mal, fuhren die Bauern zusammen, ein wild-dämonisches Feuer blitzte aus ihren Augen; ein Gedanke hatte sie Alle zugleich durchzuckt, sie sahen sich untereinander an und verstanden sich ohne Worte; nur ihr Sprecher beim Landrath sagte nach einer Minute: „Apostel! gut! wir wollen Apostel sein und mit feurig c n Z u n g e n reden." Wie der Mann auf diesen großen, wenn auch entsetzlichen, Gedanken kam, — ich weiß nicht; aber Alle verstanden ihn und nun zogen sie fort.
Schon nach einigen Tagen hörte man bald hier bald da von Feuersbrünsten, fast immer bei reichen Leuten, nd daß das Volk dazu gekommen wäre um sich daran
wird angenommen:
Aus dem ehemaligen §. 9 find zwei neue Paragraphen gemacht. §.11:
Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Bethciligtcn zugestellt werden soll.
und §. 12:
Das Briefgeheimniß ist gewährleistet. — Die bei strafg-richUichcu Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung ftflzuftrUeu.
8. 11 wird angenommen; ein Minoritätsgutachtrn, welches auf Streichung der Worte: „außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung" gerichtet ist, wird ab- gclkhnt, eben so mehrere Verbesserungsantrage, wodurch diese Worte, welche den ganzen Paragraph überflüssig machen und den damit bezweckten Schutz gegen polizei- ^villkürliche Durchstöberung brr Geheimnisse eines Ein- feinen wieder ausheben, wieder unschädlich gemacht werden sollten.
8. 12 wird, ebenfalls mit Beseitigung aller Ver- besscrungsanträge, angenommen.
Es folgt Art. 4, die Presse. §. 13 (10) ist durch Einschiebung der Worte „dur.ch vorbeugende Maßregeln" »ach den Worten: „die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise" und durch Ausscheidung des Wortes „suspenbirt" auS dem Schluß „beschränkt, suspendirt oder aufgehoben", beschnitten worden. Die Aburtheilung der Preßvergehcn durch Schwurgerichte wird auf die eingefchränkt, die von Amts wegen verfolgt werden, und die Verheißung eines Reichspreßgcseßcs beigefügt.
Präsident will dann über die Anträge auf Weglassung der Worte „durch vorbeugende Maßregeln", und auf Wiederaufnahme des Worts „suspendirt", zuerst über den neuen Ausschußantrag abstimmcu lassen; die Linke erklärt sich dagegen; cs erfolgt eine lange Debatte, nach deren Schluß Präsident doch seinen Vorschlag mit der Majorität der Versammlung durchzu- setzen weiß.
Es erfolgt eine sehr stürmische Scene, indem We- sendonk, Fehrenbach und Zimmermann aus Stuttgart erklären, daß ihnen Zwang angethan werbe und sie nicht mitstimmen könnten; leg t per die Abstimmung geradezu „Unsinn" nennt. Diese geht jedoch vor sich und wird dec Ausschußantrag mit 338 gegen 67 Stimmen angenommen.
Es gehen verschiedene Erklärungen und Prvtesta- tionen gegen die Abstimmungsweise ein; ein großer Theil erklärt, wegen beö .ihm angethanen Zwanges nicht gestimmt zu haben.
Das Wort „suspendirt" wird darauf mit Namensaufruf und durch 263 gegen 131 Stimmen wieder eingeführt. Es erfolgt eine abermalige Verwahrung mehrerer Mitglieder, daß sie trotz dem, daß die Woite „durch vorbeugende Maßregeln" eingeschaltet worden, für diesen Satz gestimmt hatten, und andere Erklärungen.
Beim dritten Satz wird das Minoritätserachten: über Preßvergehcn wird durch Schwurgerichte geur- theilt, verworfen; der neue Vorschlag der Ausschußma- joritat: Ueber Preßvergehen, welche von Amtöwegen verfolgt werden, wird u. s. w. angenommen. Angenommen wird endlich der letzte Satz, die Verheißung eines Preßgesttzkö.
Art. IV. lautet nun folgendermaßen:
Jeder Deutsche hat bas Recht, durch Wort, Sch ift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. — Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maßregeln, namentlich Censur, Concessionen, SicheiheilSbcstellungen, Staatsauf-
zu wärmen und zu holen was es kriegen könnte. Es wurden später auch einige, der Brandstiftung verdächtige, Subjecte aufgegriffen und die kannte man gleich wieder, weil sie im Amthause des Landraths schon einmal „wegen Rebellion" geprügelt waren.
Vierte Sitzung des östereichischen consti- tuirenden Reichstags in Kremfier am
2. December.
(AuS der Franks. O.-P.-Ztg.)
Die Abdication Ferdinands I.; Proklamation Franz Josephs I. zum Kaiser von Oesterreich.
Die Wichtigkeit der außerordentlichen Sitzung des österreichischen Reichstags und des in derselben mitge- cheilten Regierungswechsels so wie der denselben betreffenden Actenstücke veranlaßt uns, nachstehenden vssiciellen Bericht folgen zu lassen:
. Vorsitzender: Präsident Smolka. Auf der Minister- Norton, Krauß, Stadion, Schwarzenberg, Thienfeld. Präsident: Heute Morgen 8 Uhr erhielt eine telegraphische Depesche vom Ministerpräsidenten Fürsten Schwarzenberg, welche dahin lautete, daß das Ministerium dem Reichstag wichtige Eröffnungen zu machen habe, daher den Präsidenten ersucht, eine Sitzung
lagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt obei aufgehoben werden. — Ueber Preßvergehcn welche von Amtswegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt. — Ein Preßge- setz wird vom Reiche erlassen werden.
Bei Art. V., die kirchlichen Verhältnisse betreffend, ist im 8. 14 (11) der Satz gestrichen: „Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren oder sich einer religiösen Gesellschaft anzuschließen." Ueber den zweiten Theil dieses Satzes wird, nachdem der erste Satz angenommen worden)' Abstimmung durch Zettel beantragt; die Abstimmung über den ersten Theil ergibt kein Resultat, es müssen ebenfalls Stimmzettel eingefordert werden. Der erste Theil wird mit 226 gegen 210 Stimmen angenommen, der zweite mit 227 gegen 198 Stimmen abgelehnt.
Also künftig sollen die Deutschen gezwungen werden können, sich einer religiösen Genossenschaft anzuschließen.
Wesendonck und Genossen haben den dringlichen Antrag eingereicht, die Cabinetsordre des Königs von Preußen vom 5. d. M., welche die preußische LandeS- versammlung aufhebt und eine Verfassung oktroirt, be. treffend; er wird zur schleunigen Berichterstattung an den Biedermanlstschen Ausschuß verwiesen. (R.-Z.)
Deutschland.
SM. Von der Lahn im December. Kurz nachdem unsere Kammer vertagt war, lasen wir in irgend einer Nass. Zeitung, daß sich noch einige Kammermitglieder, die uicht zum Ausschusse gehörten, in Wiesbaden aufhielten und es wurde daran die natürliche Frage geknüpft r ob diese ihre Diäten fortbezögen?
Wir sind jetzt im Falle, folgende Fragen zu stellen und sehen deren öffentlicher Beantwortung entgegen: „ist ein Staatsdiener, der Kammermitgliev ist, verpflichtet, wenn die Kammer auf mehrere Wochen, wie jetzt der Fall war, beurlaubt ist, sein Amt zu verwalten oder nicht? Kann ein StaatSdiener, der unter nichtigen Vorwänden, während der Landtagsferien — sieben Wochen — sein Amt nicht versieht, rechtliche Ansprüche auf Besoldung machen?
Beim Lesen dieser Fragen kann man leicht auf den Gedanken gerathen, diese seien aus der Luft gegriffen und nicht hervorgerufen durch eine vollendete Thatsache, weil man sich nicht gut denken kann, daß ein Kammer- mitglied Veranlassung dazu gegeben haben kann. Und doch ist dem so. Ein Deputirter war nemlich während der ganzen Kammerscrien zu Hause, hat aber seine Dienststelle nicht angetreten, wozu er sich um so mehr hätte verpflichtet halten sollen, da einer seiner Kollegen vor Kurzem gestorben und also im Dienste, dem ec durch seine Wahl in die Kammer schon entzogen war, ein doppelter Mangel eintrat, dem die übrigen Kollegen nun durch erhöhte Thätigkeit und Anstrengung abhelfen mußten und' noch müssen, da der Nachfolger des Verstorbenen noch nicht anwesend ist. Füiwahr, wir müssen die Langlnuth und Geduld der Kollegen dieses Depu- tirten bewundern; sieben Wochen tritt er gemächlich nicht seinen Dienst an und sie arbeiten geduldig für ihn! Doch der kluge Mann hält sich stets den Rücken frei, d. h. hält sich das Hinterthürchen offen ; dieß ist dann auch hier geschehen. Man hört nemlich, daß der in Rede stehende Deputirte seinem Director auch seine Dienste angetragen, jedoch mit dem Beisatze, daß er sich zum ständigen Dienste während der Kammerferien nicht anheischig machen könne, da er öfter nach Wiesbaden müsse wegen ständischer Arbeiten. Daß unter solcher Voraussetzung der Director die angetragenen Dienste ablehnte und ablehnen mußte, versteht sich von selbsten, da er nicht wünschen konnte, daß alle paar Tage neue Störungen eintraten. Das Hinterthürchen zusammenzuberufen. Um ^l Uhr erhielt ich eine zweite I telegraphische Depesche des Inhalts: die Minister seien um 11 Uhr von Olmiiy abgereist. Sie bitten ihre durch eingclretene Umstände verspätete Ankunft entschuldigen zu wollen. Sie werden sogleich der Kammer ihre Mittheilungen machen. Ministerpräsident Schwarzenberg besteigt die Tribüne und verkündet, daß ein Act von hoher welthistorischer Bedeutung heute stattgefundeu. Hierauf verliest er das Prvtocvll, wonach Se. Maj. der Kaiser Ferdinand I. im Krönungssaale des Fürstbifchöf- lichen Palastes zu Olmütz, in Gegenwart der amvefeii- den Mitglieder des allerhöchsten Kaiserhauses, so wie Sr. Durchlaucht des Feldmarschalls Fürsten zu Windisch- grätz und des Banus von Croatien, Baron Jellachich, den Ministerrath versammelt und daselbst in Begleitung Sr. durchlauchtigsten Gemahlin unter Bortritt des Fürsten Lobkowitz erschienen und kundgegeben, daß wichUgr Gründe ihn bewegen, die Krone zu Gunsten Semev Neffen Franz Joseph niederzulegen, nachdem er diesen für mündig erklärt, und Se. kais. Hoheit Erzherzog Franz Karl zu Gunsten seines Sohnes auf die Krone verz> V tet. Der Ministerpräsident verliest hierauf die Acten, wodurch, Sc. Maj. der Kaiser Ferdinand der L üNer- höchstdero Neffen Franz Joseph, weil er sich bereits de gehörigen Reife erfreue, als volljährig erklärt.
(Fortsetzung folgt.)
