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Wiesbaden Samstag, 17. Juni
„âeiheit und Recht!"
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Die „Freie Bettung" erscheint täglich in einem Bogen. — Bestellungen darauf beliebe man zu machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer und H. W. Ritter; auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern. — Der Abonnements - PreiS^vom 1. März bis 1. Juli d. I. beträgt hier in Wiesbaden 2 fl.; auswärts durch die Post bezogen innerhalb des ganzen Hcrzoztdum« Nassau, des GroßherzogthumS Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, sowie der Kurhefffschen Provinz Hanau 2 st. 40 ft. inner- halb aller übrigen Stimm und LariS'schcn Postbezirken 3 fl. —
Inserate werden bereitwillig ausgenommen. — Die JnserationS-Gebühren betragen für die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.
Gesetzentwurf über die künftige Ausübung der Jagd im Herzogthum Nassau, wie er von der Kammer genehmigt worden.
§ . 1. Alle Jagdgcrcchtsame sind aufgehoben.
§ . 2. Den Gemeinden steht das Jagdrecht innerhalb ihrer Gemarkungen ohne Ausnahme zu. Dieselben sönnen das Jagdrecht nur durch Verpachtung ganzer Distrikte, oder durch Ausstellung von Jagdpätcnten an einzelne Personen gegen Entrichtung einer nach den örtlichen Verhältnissen festzusctzciidcn Patentgebühr ausüben.
8 . 3. Ueber den wesentlichen Inhalt der Verpach- tungsbcdingungen soll mit Genehmigung der Kammer eine besondere Instruktion erlassen und zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
§ . 4. Alle eingefriedigten Grundstücke bleiben von dem Jagdrecht der Gemeinde ausgenommen.
Der Besitzer solcher Grundstücke ist allein befugt, die Jagd auf denselben auszuübcn oder ausüben zu lassen.
§ . 5. Niemand darf im offenen Feld oder Wald die Jagd auSüben, ohne einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Jagdpaß.
8. 6. Der Jagdpaß wird auf den Antrag des betreffenden Ortsvorstandes von dem Amte gegen Entrichtung einer Gebühr von 4 fl. an die Staatskasse ausgefertigt. Er wird auf die Person und für die Dauer eines Jahres gegeben, gilt aber für das ganze Her- zogthum.
§• 7. Jagdpässe können nicht ausgestellt werden: 1) an Minderjährige, es sei dann, daß sie das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, und daß der Vater oder Vormund den Schein für sie verlangt;
2) an Volljährige, welche unter Curatel gestellt sind;
3) an Solche, welche ständige Armenunterstützung aus öffentlichen Kassen genießen;
4) denjenigen Personen, welche Zuchthausstrafe verbüßt haben;
5) allen Personen, welche wegen Diebstahls, Betrugs, Wucher, Fälschung, Unterschlagung'und Raub Correctionshausstrafe verbüßt haben.
Fünf Jahre nach Ablauf der Strafzeit verjähren die in pos. 4 und 5 angegebenen Beschränkungen.
8. 8. Jagdbercchtigte Personen, welche in Ausübung der Jagd betroffen werden, ohne daß sic einen Zâgdpaß erwirkt haben, werden, in eine Geldstrafe von 1o fl., oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit entsprechende Gefängnisstrafe verfälligt. Diejenigen, welche den erwirkten Jagdpaß nicht bei sich führen, in eine Strafe von 30 fr.
Die Verordnung vom 28. Juli 1824, die landcs- polizeilichen Beschränkungen der Befugniß zur Ausübung der Jagd mit Schießgewehr betreffend, tritt nach den vorstehenden Bestimmungen nunmehr außer Wirksamkeit.
8. 9. Der Eigenthümer oder Pächter eines Grundstückes ist befugt, das Wild jederzeit von demselben ab- zutrcibcn und durch bleibende Anstalten davon abzuhalten. o
8. 10. Die gesetzlichen Bestimmungen über Jagd- verbrechen und Jagdvergehen, .so weit sie nicht durch gegenwärtiges Gesetz aufgehoben sind, bleiben bis dahin, tag bte beretts angcvrdnete Revision der Forst- und ^agdstrafgeseße beendigt sein wird, in Kraft belieben Doch wird die am Schluffe des §. 23 des Edictes vom £ November 1816 enthaltene Bestimmung über die Berechtigung des Forst- und Jagdpersonals zur Anwendung der Schießgewehre gegen betroffene Wildfrevlcr dahin abgeändert, daß von den Schießgewehren nur zum Zwecke der Selbstvcrthcidigung Gebrauch gemacht werden darf. 7
§. 11. Der durch Wild verursachte Schaden ist ohne Unterschied der Wildgattung, welche den Schaden verursacht hat, dem Beschädigten durch die jagdberech- tigte Gemeinde zu ersetzen.
, Bei verpachteten Jagden hat der Pächter die Ent- schadtgung zu leisten; jedoch bleibt die jagdberechtiatc Gemeinde dem Beschädigten für entstandenen Schaden tastbar «« to ^ ”
Jagden welche die Gemeinde nach §. 2 durch laßt iß ’^ von Jagdpaten teil benutzen laßt, ist zunächst die Gemeinde haftbar, unbeschadet der
Vertragsbestimmungen, welche bei Ausstellung der Jagd- Patente wegen Uebernahme dieses Schadens durch die Inhaber festgestellt werden.
Entwurf einer Verfassnng des deutschen Bundesstaates Nassau.
(Fortsetzung.)
IV.
Staatsbehörden im Allgemeinen.
§• 1 Jeder Staatsbeamten vertritt in seinem Wirkungskreise das gestimmte Volk. Jeder Vollziehungs- beamtete und jede Vollziehungsbehörde nebst dem die Person des konstit. Herzogs.
8. 2. Jede Beamtung und Behörde handelt im Namen des Volkes; die Verwaltungs-Behörden und Beamteten überdies im Namen des konstit. Herzogs; und erläßt daher die Beschlüsse und Verfügungen unter ausdrücklicher Berufung hierauf.
§. 3. Jeder Einzclbeamteter und jedes Mitglied einer Behörde ist für seine Amtsverwaltung persönlich verantwortlich.
§• 4. Ein Verantwortlichkeitsgesetz soll sofort erlassen werden.
8. 5. Jeder Staatsdiener schwört:
„Treue dem Volke des nassauischen Staates und Gehorsam der Verfassung, dem Gesetze, dem vom konstitutionell regierenden Herzoge in gütiger Form ertheilten Beschle, und den ihm übergeordneten Beamteten und Behörden."
Aemterfähigkeit.
8. 6. Jeder Aktivbürger ist ämterfähig.
Das. Gesetz bestimmt, welche besondere Eigenschaften zur Bekleidung gewisser Stellen erforderlich sind.'
Das Gesetz bestimmt ferner, welche Stellen nicht in einer und derselben Person vereinigt werden können.
8. 7. Kein Hofbeamteter kann fernerhin gleichzeitig ein Staatsamt bekleiden, und das Hofamt wird nicht als Staatsamt betrachtet.
§ 8. Wer in Zukunft von einer fremden Macht (worunter jedoch das deutsche Reich als solches nicht begriffen) Orden, Titel oder Pensionen annimmt, ist unfähig, ein nassauisches Staatsamt zu bekleiden.
8. 9. Mit Ausnahme der Ständeversammlung dürfen in keiner Behörde zu gleicher Zeit als Mitglieder oder als Mitglied und Schriftführer oder in anderer untergeordneter Stellung sich befinden:
Vater und Sohn, Brüder, Schwager, Schwieger- Vater und Tochtermann und in Blutsverwandtschaft stehende Oheime und Neffen.
§. 10. Die Civilstaatsdicner-Uniform ist abgeschafft.
Amtsdauer.
§.1 1. Jede Beamtung, welche die Gesetze nicht ausdrücklich als lebenslänglich bezeichnen, wird nur auf eine gewisse Zeit ertheilt.
Wenn eine nicht auf Lebenszeit vergebene Stelle durch Absterben oder Entlassung ledig wird, so ersetzt der Neugcwählte den Abgehenden in " Bezug auf Amtsdauer.
Das Gesetz bestimmt das Nähere hierüber.
§. 12. Kein Staatsdiener kann seiner Stelle entsetzt werden ohne Urtheil einer zuständigen Gerichtsstelle oder durch einen motivirten Beschluß der ihm übergeordneten Behörde, welcher jedoch den Landständen bei ihrer nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung vorge- legt werden muß. ö
Das Gesetz bestimmt das Nähere.
8. 13. Das Gesetz bestimmt die Gehalte aller Beamteten, so wie deren Sporteln. Der Staat entbindet die betreffenden Beamteten von der Pflicht des Staudes- Aufwandes, und es werden daher die hiefür bezahlten Uufwandsgelder, so wie den Eivilbeamtcten die Pferdc- üourage nicht mehr cut'ichtet.
§V14- Die bisher ausbezahlten Pensionen werden a^ich fernerhin aus den betreffenden Kassen ausbezahlt G genwartig im Staatsdienste stehende Beamtete be- haltkii — jedoch nur nach ihrem jetzigen Gehalte — Anspruch auf Pension für ihre Person, oder, Falls
sie bei Erlaß der Verfassung verehelicht sind, auch für ihre Frauen und Kinder aus den betreffenden Kassen.
Amtsverkehr.
§. 15. Den Einwohnern Nassau's ist das freie Pc- titions- und Bcschwerdcführungsrccht an alle Behörden zugesichert.
Es sind daher die Petitionen und Beschwerdeschristen von allem Stempel frei.
Diese Schriften können direkt an die betreffenden Behörden abgegeben werden.
O cffcntlichkeit.
§. 16. Die Sitzungen und Verhandlungen der gesetzgebenden, so wie der richterlichen Behörden sind in der Regel öffentlich.
Die nothwendigen Ausnahmen wird das Gesetz bestimmen.
8-17. Den Bürgern ist die möglichst freie Einsicht in den gcsammtcn Staatshaushalt gestattet.
§. 18. Dem Gesetze bleibt cs Vorbehalten, zu bestimmen, inwiefern die Sitzungen der vollziehenden Behörden öffentlich, oder deren Protokolle dem Publikum zur Einsicht offen stehen.
Von den Staats-Gewalten.
8.1. Die Verfassung anerkennt den Grundsatz der Trennung der gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Gewalten unter den in nachfolgenden §§. enthaltenen Modifikationen.
I. Abschnitt.
Gesetzgebende und aufsehende Gewalt.
8. 2. Die Ständekammer des nassauischen Staates übt — innerhalb der ihr durch den deutschen Bundesstaat gesetzten oder noch zu bestimmenden Grenzen, sowie innerhalb der ihr durch die Verfassung gesetzten Schranken — die gesetzgebende Gewalt aus.
Ein Gesetz erlangt jedoch erst dann Giltigkeit, wenn nicht innerhalb 14 Tagen, von der Mittheilung an das Ministerium gerechnet, dieses dasselbe unter Angabe der Gründe verworfen hat. Ist jedoch das Gesetz nach Verfluß eines Jahres nochmals von den Ständen angenommen, so erlangt dasselbe trotz des Widerspruches des Ministeriums Rechtskraft.
8-3. Dem Gesetze bleibt cs Vorbehalten, auch das Volk an der Gesetzgebung durch Verwerfung ihm miß- beliebiger Gesetze Antheil nehmen zu lassen.
. 8 4. Die Ständekammer übt nach einem zu erlassenden Gesetze das Oberaufsichtsrecht über das Ministerium, so wie über die untergeordneten Verwaltungs- beamteten und die Justizbehörden aus.
§• 5. Die Ständekammer läßt sich jährlich von dem Ministerium und den höchsten Gerichtsstellen Rechen- schaftsberichte über ihre Amtsthätigkeit vorlegen.
Sie sorgt für jährliche Untersuchung der Geschäftsführung sämmtlicher Behörden und Beamteten. '
Das Gesetz bestimmt das Nähere.
8.6. Die Ständekammer behandelt außerdem noch folgende Gegenstände:
a) die Genehmigung aller Verträge mit deutschen und auswärtigen Staaten, sofern solche den Bestimmungen des neuen deutschen Bundes nicht zuwider sind;
h) die Erkheilung der Staatsstimme in der deutschen Staatenkammer;
c) die Wahl der ihr untergeordneten Beamteten und der Justizbeamteten; " . „
<1) die Oberaufsicht über die Verwaltung des ^ksa- tes und des Staatövermögens ^»f willigung dürfen Staatsgüter (worunter auch Do- mainengüter verstanden sind) wc* e unfaire noch veräußert oder neueaugekanst werdcn. Staats- ankben unterliegen ebenfalls krer Genehmigung, d oie Prüfung und Genehmigung derBudjets und der Staatsrechuungen, welche durch den Druck bekannt zu macken sind;
f) die Erhebung aller Abgaben;
g ) Bestimmung und Genehmigung deS Gehaltes der öffentlichen Beamteten;
