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Freie Zeitung.

^ 46. Wiesbaden. Dienstag, 18. April 1848.

Freiheit und NeehL!

Die „Freie Zeitung" erscheint täglich in mindestens einem halben Bogen. — Bestellungen darauf beliebe man zu machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer und H. W. Ritter; auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern. — Der Abonnements-Preis vom 1. März bis 1. Juli d. I. beträgt hier in Wiesbaden 2 fl.; auswärts durch die Post bezogen innerhalb des ganzen Herzogthums Nassau, des Großherzogthums Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, sowie der Kurhesfischen Provinz Hanau 2 fl. 4Ü tr. innerhalb aller übrigen Thurn und Taris'schen Postbezirken 3 fl. —

Inserate werden bereitwillig ausgenommen. — Die Jnserations-Gebühren betragen für die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.

Die Dienstverhältnisse der Schultheisen in dem Herzogthum Nassau betreffend.

Die häufigen Klagen, welche gegen die Schultheisen ge­führt worden sind und noch geführt werden, haben großen Theils ihren Grund darin, daß den Schultheisen ein sehr gehässiges Verfahren, das Erecutionsverfahren, übertragen wor­den ist.

Der Schultheis soll in seiner Gemeinde sein, was ein guter Hausvater in seiner Familie ist. Er soll nicht allein das Beste seiner Gemeinde und das Wohl seiner Mitbürger begründen helfen, sondern auch Jedem mit Rath und That zur Hand gehen, und helfen, wo Hülfe wirklich nöthig ist. Der gewöhnliche Bauersmann, ja auch mancher höher Ste­hende, sahen bisher denjenigen für ihren Feind an, der ihnen zunächst etwas Unangenehmes bekannt machen und vollziehen mußte, und rechneten nicht darauf, daß er ein solches nach seiner Stellung zu thun verpflichtet war.

War ein Bürger verklagt, so mußte der Schultheiß ihm die Klage bekannt machen, bei Fortsetzung die Erecution und Pfändung vollziehen, und nöthigenfalls dein Mitbürger das Pfandobjekt aus dem Besitz nehmen unb' solches einer öffent­lichen Versteigerung aussetzen. Kein Gläubiger wollte seine rechtmäßige Forderung verlieren, und es wurde sogar bei den Herzog!. Necepturen darauf gesehen, daß von dem armen Manne wegen gefreveltem Holz 3 Kr., ja 1 Kr. Schadener­satz richtig kinging, wo nicht, so kam man hinter den Erecu- tat, den Schultheisen. — Wie konnte der Schultheiß unter solchen Verhältnissen mit allen seinen Geineindebürgern gut Freund bleiben und deren ferneres Vertrauen genießen? Hieß es nicht sehr oft: Was quält mich der Himmelssackcrments- Schultheiß! Bei andern: Hat der Teufel den Schultheiß schon wieder da, um mich zu quälen, könnte er mir nicht Ruh' las­sen, da ich jetzt nicht bezahlen kann?

Wurden die Befehle der Behörden nicht pünktlich voll- zogen, so kamen Strafdrohungen, ja sogar militärische Ere- eution auf Kosten des Schultheisen.

Wie sollte es nun der Schultheiß machen, daß es seinen

Mitbürgern und den Behörden recht war, und wie soll er dieses bei der jetzt noch bestehenden Verordnung machen, daß er es allen recht macht?

Letzteres ist rein unmöglich, um so mehr, wenn bei den jetzigen gewannen Zeiten, wo die Leute wirklich nicht zahlen können, den Schultheisen das Erecutionsverfahren noch auf dem Hals bleibt. Wenn die Zufriedenheit gegen die Schult- heise, Neugewählte oder Alte, gänzlich hergestellt werden soll, so ist es nöthig, daß für jedes Amt einige oder mehrere Ge­richtsvollzieher alsbald angestellt werden, welche das ver­haßte lästige Erecutionsverfahren übernehmen.

Sodann erscheint die jetzige Stellung der Schultheisen sehr unbestimmt zu sein.

Fällt es heute oder morgen dem größten Theil der Ge­meinde-Bürger ein, ihren Schultheiß abzusetzen, sei es aus einem angeblichen oder wirklichen Grund, so kann es in dem ersten wie in dem letzten Fall geschehen; die Schultheisen ste­hen also jeden Tag in der Lage, abgesetzt werden zu können. Dieses sollte nur dann der Fall sein, wenn wirklich gegrün­dete Beschwerden bei der betreffenden Behörde vorgebracht und erwiesen wären, wo nicht, so sollte die Schultheisenwahl auf eine bestimmte Anzahl Jahre, 2 oder 3, festgesetzt sein, wie dieses in dem Großherzogthum Hessen-Darmstadt schon früher festgesetzt worden ist.

Jede Gemeinde, welche zur Wahl eines neuen Schult- Heisen schreiten will, möge überlegen, daß sie immer wieder einen Schultheisen haben'will und haben muß, daß sie zwar wissen, wen sie haben, aber noch nicht wissen, wen sie bckom- men, ferner, daß nur Wenige, besonders in den gegenwärti­gen Zeiten, tauglich und geneigt zu dem Schultheisendienst sind, und daß die festgesetzten Besoldungen der Schultheisen keineswegs« von der Art sind, daß ein Mann davon leben kann.

-4- Limburg, 13. April. Wer in der letzten Zeit denn Inhalte der Rhein- und Moselzeitung gefolgt ist, dem ist die Bemerkung nicht entgangen, daß man von hier aus einen