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Wonen 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des §. 3 des angrzogenen Ge- meindeedikts bestimmte Personen sind. So ist demnach ein Israelit, ein Snibent, ein Adeliger, ja selbst die Wittwe eines Staatsdieners stiminberechtigt, während volljährige Bürgerssöhne, die das Geschäft ihrer Eltern versehen, sowie die erwachsenen Söhne der Bauern ausgeschlossen sein sollen? Das scheint uns nicht gerecht, und zwar um so weniger, als die Wahlmänner, welche von den so bestimmten Urwählern auserkoren werden, eine doppelte Wichtigkeit haben. Sie wählen außer den Deputaten auch noch unsere Vertreter in die Nationalversammlung zu Frankfutt.
Wir sehen nur zwei Mittel, dieser Ungerechtigkeit, wodurch wenigstens Zweidrittcl der Volljährigen in der jüngsten Altersklasse der Nationalgarde um ihr Wahlrecht kommen wurden, zu begegnen: Entweder müßten sich alle Ausgeschlossenen vor der Wahl noch in den Gemeindeverband aufneh- men lagen, oder der §. 1 muß abgeändert werden. Ersteres kann in der kurzen Zeit nicht mehr im ganzen Herzog- thum ausgeführt werden, und deßhalb glauben wir, daß nur noch das zweite Mittel abhelfen kann. Die Wahl der De- vutirten braucht deßhalb nicht später vorgenommen zu werden, eine Verkleinerung des ohnehin schon verkürzten Zwischenraumes zwischen den Wahlmännern und Deputirtenwahlen würde genügen, wenn bis zum 18. April die Abänderung noch nicht vollzogen sein kann.
Wir bitten daher eine hohe Landesregierung, den alsbald zu versammelnden alten Landständen eine Vorlage in dem Sinne zu machen, daß für die bevorstehenden Wahlen alle volljährigen Staatsbürger und Israeliten mit Ausnahme der im §. 9 des Wahlgesetzes bezeichneten Personen stimmbe- erchtigt sind.
(Da nicht Jeder das Gemeindcedikt bei der Hand haben wird, so fügen wir die erwähnten Positionen bei:
Ausgenommen von der Verbindlichkeit des persönlichen Eintritts in die Gemeinde-Bürgerschaft sollen nur sein:
1) Die Standes- und Grundhcrrcn.
2) Die Adeligen, auch dann, wenn sie wegen des für sie etwa betriebenen bürgerlichen Gewerbes einen Verwalter, Pächter re. bestellen, der jedoch die Verbindlichkeiten wie jeder andere Ortsbürger für sie erfüllt.
3) Die Staatsdicner, sowohl des geistlichen als des weltlichen Standes, Hof-, Militär-, Forst-, Medizinal-Beam- ten u. s. w. ohne Unterschied zwischen Central- und Lokal- dienern, desgleichen die standcs- und grundherrlichen Diener der höher», den privilegirten Gerichtsstand genießenden Classe, die Advocaten, die geprüften Candidaten zum Staatsdienste, und die Scribenten der Staatsbehörden. Sie sind als solche Staatsbürger anzusehen, welche sich nur auf unbestimmte Zeit an dem Ort aufhalten, wo sie den Dienst verrichten, nehmen also nur Theil an den allgemeinen Vortheilen und Lasten des Staats, nicht aber an den besondern ihres Aufenthaltsorts, cs wäre dann, daß sie nur solche Stellen bekleideten, die nur an Personen vergeben werden, welche ohnehin ihren festen Wohnsitz an demjenigen Ort haben, wo sie das öffentliche Amt bekleiden sollen, und die dieses nur als Nebensache mit ihrem bürgerlichen Gewerbe versehen, auf welches sie ihren Nahrungsstand begründen, wie z. B. Schultheißen, Gemeinderechner x. oder, daß Wir einem Staatsdiener auf Ansuchen den Betrieb eines bürgerlichen Gewerbes neben dem Staatsdienst besonders gestatteten, wodurch er m das Gewerbsteuer-Cataster der Gemeinde kommt, in welchcinem und andern Fall er Bürger in der Gemeinde werden wuß, und als solcher an allen Vor
theilen und Lasten derselben Ankheil nimmt. — Durch die bloße Erwerbung eines Grundcigenthums kommt der Staatö- diener selbst in seinem Wohnorte in die nämlichen Verhältnisse, wie ein jeder Grundeigenthümer, der in einem andern Gemeindebezirk wohnt. (Forcnse.)
4) Die Pensionärs und Wittwen der Staatsdiener; sie sollen in dieser Beziehung den noch in wirklichem Dienst stcheir- den Dienern gleich geachtet werden. Eben so —
5) Kapitalisten und Ncntierer, welche kein bürgerliches Gewerbe treiben, sondern blos von dem Ertrag der Zinsen ausgeliehener Kapitalien oder sonstigen Renten ihren Hausstand erhalten. Als solche sind auch diejenigen von Adel, und Einwohner zu betrachten, welche in einem Gemeindebezirk nur ein Wohngebäude nebst Garten oder einigen Grundstücken besitzen, ohne eigentlich ein landwirthschaftliches, oder irgend ein anderes bürgerliches Gewerbe zu treiben.
7) Die Juden, welche bis zu näherer Bestimmung in ihren bisherigen Verhältnissen gegen die Gemeinden bleiben.)
Die obige Petition, welche im ersten Moment der Mißbilligung des § 1 hervorgerufen wurde, kann leider nicht berücksichtigt werden, wenn es auch die Regierung wollte. Zur Abänderung eines Gesetzes ist, wie auch in der Petition gesagt wird, die Z u st i m m u n g der La n d st ä n d e unumgänglich nothwendig; für sich allein darf die Regierung keine Aenderung vornehmen. Die alten Landstände sind aber anf- gclöst, d. h. sie eristiren gar nicht mehr und können deßhalb auch nicht mehr einberufen werden. Wir haben den beschränkenden Sinn der Bestimmung erst wahrgenommen, als es zu spät war, ihn noch vor der Wahl zurückzunehmcn. Es ist daher nichts anderes mehr zu thun, als daß sich die ausgeschlossenen volljährigen Staatsbürger sofort als Ge- mcindebürger aufnehmen lassens wenn sie an den Wahlen theil nehmen wollen.
Wenn nun auch die Petition im Augenblick keine Abänderung mehr bewirken kann, so ist sie darum doch nicht über- flüssig, die Regierung wird und muß sie berücksichtigen und den neuen Landständen sogleich nach ihrem Zusammentritt die Abänderung verlegen. Es darf in Zukanft kein Deutscher von der Theilnahme an den Volkswahlen ausgeschlossen sein, es ist das wichtigste politische Recht, was wir errungen haben, und daraus jetzt durch Uebereilung der alten Landstände — wir wollen nichts anderes darin erkennen — verletzt worden ist.
Oestrich im Rheingau, 10. April. Auch in der Gemeinde Oestrich ist das unlautere Streben der katholischen Geistlichkeit zum Vorschein gekommen. In Folge eines Hirtenbriefes des Herrn Bischof von Limburg, an die katholischen Geistlichen des Herzogthums, wird die katholische Geistlichkeit aufgesordert, Vereine zu gründen, deren Mitglieder nur aus Katholiken und ausschließlich aus Gemeindcbürgern bestehen sollen, welche dem katholischen Glauben unbedingt ergeben sind. Nachdem der Pfarrer der Gemeinde Oestrich, Herr Müller, während der gestrigen Sonntagpredigt, die Pflichten dieser Vereinsglieder bezeichnet hatte und hervorgehoben , daß es Pflicht sein müsse jedes Vcrcinsniitglicdcs, dem geistlichen Vorstande stets Anzeige zu machen, sollten durch Sprache oder Handlungen Absichten manifestirt werden , welche gegen den katholischen Glauben und dessen Gebräuche gerichtet seien, fand sich Herr Müller veranlaßt, die Gemeindebürger Oestrich's zu einer Versammlung im Schulhause einzuladen. Ohne das
