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Wiesbaden. Dienstag, â. April 18L8.

âeiheiL und Neckt!

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Oeffentlichkeit, öffentliches nnd mündliches Ver­fahren mit Schwurgerichten^

Der sechste Artikel der am 4. März- verlangten und drirch Fürstenwort verbürgten Stechte betrifft die Oeffentlich- keit, das öffentliche und mündliche Verfahren mit Schwurge- nchten. Die Vorzüge des öffentlichen Gerichtsverfahrens dem Volke -beweisen zu wollen, müßte eigentlich ganz un nöthig fein, nachdem alle freien Völker der Welt dieselben langst er­kannt haben, nachdem die geistreichsten und rechtschaffensten deutschen Männer seit 100 Jahren, wenn auch vergebens für dasselbe gekämpft haben, nachdem die tapfersten und hoch- herzigsten Volksmänner als Opfer des geheimen Gerichts­verfahrens gefallen sind. Die Rechtspflege ist die Stellver­treterin Gottes auf Erden und es gibt daher nichts Höheres und Heiligeres als sie. Man kann sich daher nichts Schauder­hafteres denken als das geheime Gerichtsverfahren, als ein Collegium von Menschen, welche die Welt und das Leben nur aus Büchern kennen, die häufig kein Vermögen und keine Unabhängigkeit der Stellung besitzen und also um des lie­ben Brodes willen n.cisicns den Mantel nach dem Wind hängen, die das Volk, das heißt den Bürger und Bauern verachten und die, in ein undurchdringliches Geheimniß ge­hüllt, sich jedem Urtheil des Publikums Wtziehen und von ihren Urtheilen keinerlei Rechenschaft geben. Solche Gerichte waren cs, welche seit Jahrhunderten in Deutschland der öffentlichen Meinung ins Gesicht schlugen, welche es dem Volk unmöglich machten, sich in den Gesetzen und den da­mit verbundenen Einrichtungen Kenntnisse zu erwerben und welche ohne die Censur, jene Erfindung des Teufels, aar nicht hätten bestehen können. —

Das öffentliche Gerichtsverfahren mit Schwurgerichten ist nicht denkbar eine die Preßfreiheit und diese beiden äiechte gehören zusammen. Es ist hier nicht möglich, diesen wichtigen Gegenstand ganz zu erschöpfen und wir müssen uns den auf beschränken , alle nach tüchtiger politischer Bil­dung Strebenden auf die betreffenden Abhandlungen in Rotteck s und Welcker's Staatslericon aufmerksam zu machen.

Seit zehn Jahren, das heißt seit der Zeit, da das große Treibjagen auf die edeln Volksmänner stattfand, welche nach der Julirevolution als Opfer ihrer Vaterlandsliebe fielen, sind Hunderte von Schriften für die Vortheile des öffent­lichen Gerichtsverfahrens sprechend erschienen, von denen wir vorzüglich als das schwerste Kaliber die famose Schrift von Welcker und Schulz: „Geheime Inquisition, Censur nnd Cabinetsjustiz" unsern Lesern empfehlen. Ferner sind die Leidensgeschichten der Opfer des geheimen Gerichtsver­fahrens im „Vorwärts" von Robert Blum und in „Honeck's Buch für Winterabende" sehr der allgemeinen Beachtung würdig, und wer seinen Abscheu gegen das geheime Verfah­ren und seine Gräuel aufs äußerste steigern und die ganze Schönheit des durch den Artikel 6 uns garantirten Rechtes einsehen will, der lese das goldene Buch „der Tod des Pfarrers Weidig", welches bisher sehr scharf verboten war. — Man könnte die Geister unzähliger Opfer der Tyrannei heraufbeschwören, um für die öffentlichen Gerichte zu zeu­gen, aber statt dieser lassen wir den Wcltumseglcr Forster reden, der schon vor 50 Jahren in folgenden Worten das Wahrste, Gediegenste und Kraftvollste gegen das geheime und für das öffentliche Gerichtsverfahren gesagt hat: „Gött­liche Oeffentlichkeit! erhabene Würde der Gerechtigkeit, die nicht das Licht scheuet! Daß kein Volk, kein Land, keine Stadt cs wagc, sich frei zu nennen, so lange ihre Richter bei verschlossenen Thüren über das Schicksal ihrer Mitmen­schen entscheiden! Ich hasse das ewige Kreischen von Frei­heit, das Gekrächz' derer, die nicht wissen, was frei sein heißt und des goldenen Vorrechts nicht werth sind, ich hasse die Sclaven, die nur sprechen und nicht handeln. Aber kein Ausdruck ist zu hart, um Abscheu gegen den Tyrannen zu erwecken, der seines Volkes Vater zu sein vorgibt und es im Verborgenen richtet. In: Verborgenen richten ist Meuchelmord; und kein Zusatz von Umstanden, keine Modification kann dieses Verfahren je so weit entschuldigen, daß sie ihm diesen Ramen wieder nehmen könnte. Jeder, den ein Rechtsurtheil traf, das im Verborgenen gefällt und motivirt wurde, ist ein Tyranncuopfer, gegen das man alle