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Freie Zeitung.

JVo 3fe Wiesbaden. Montag, s April L8L8.

âeiheit und Necht!

Die „Freie Zeitung" erscheint täglich in mindestens einem halben Bogen. — Bestellungen darauf beliebe man zu machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer und H. W Ritter; auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern — Der Abonnements-Preis vom 1. März bis I.ZuU d I. beträgt hier in Wiesbaden 2 fl.; auswärts durch die Post bezogen innerhalb des ganzen Herzogthums Nassau, deS Großherzogthums Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, sowie der Kurhessischen Provinz Hanau 2 fl. 4U fr. innerhalb aller übrigen Thurn und Taris'schen Postbezirken 3 fl. —

Inserate werden bereitwillig ausgenommen. — Die Znserations-Gebühren betragen für die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.

Deutsches Parlament.

Auf eine Einrückung in No. 16 geht eine Erwiederung in No. 20 davon aus: „ gegen eine ausgesprochene Ansicht, wenn sie einer Berichtigung bedarf, alle vorhandenen Gründe zu entwickeln."

Als solches können wir aber die Entgegnung nicht an­sehen, vielmehr als eine Beistimmung, welche freudig erkannt wird, denn nur aus diesem Weg können sich Ansichten läu­tern und zu einem Gemeingut werden.

Nur Ein Punkt scheint noch zweifelhaft, nämlich, ob es eine getrennte Souverainität geben könne; und dieses wird vielleicht eine nähere Erörterung der Sache erläutern.

Der deutsche Bund besteht aus einer Zusammensetzung von souverainen Staaten, welche alle einzeln das Recht ha­ben, ihre Organisation nach Innen und ihren Standpunkt gegen die übrigen Staaten nach Außen zu reguliern, und diese Rechte, welche die Souverainität bilden, wollen sie auch nicht aufgeben. Insofern aber die letzter» nur in Gemein­schaft ausgeübt werden können, um des Erfolges sicher zu sein, wollen sie die betreffenden einzelnen Befugnisse in einer Gesammtgewalt vereinigen, wonach jeder einzelne Staat in bett betreffenden Punkten seine Souverainitäts-Rechte der All­gemeinheit überträgt, aber an Ausübung derselben doch wie­der durch seine Bevollmächtigten bei dem Parlament' Theil nimmt. Deshalb werden auch unter die innern Souveraini- täts-Rcchte, welche dein Parlament übertragen werden können und sollen, nur diejenigen gerechnet,

„welche nur in der Allgemeinheit und Gleichheit die. volle Entwickelung der inneren Kraft finden".

Hierunter gehören allerdings die vier genannten Punkte, als 1) gleichheitliche Repräsentation; 2) gleichheitliche Wehr­verfassung ; 3) gleiche Gesetzgebung in Civil-, Criminal- und Handelssachen, und 4) Gleichheit in Münze, Maas, Ge­wicht re.

Diesen gegenüber stehen aber nun alle diejenigen Sou- verainitäts-Rtchte, welche in jedem Staat besonders und nur für denselben ausgeübt werden können, ohne damit die All­

gemeinheit oder einen andern Staatjtt beschränken. Hierzu gehören:

1) Bestimmung der Negierungsnachfolge.

2) Bestimmung über Staatsvermögen, Kirchenvermögen, Stistungsvermögen.

3) Besteuerung in ihrem ganzen Umfang.

4) Verhältniß der Kirche zum Staat.

5) Staatsdiener, Pragmatik und Verantwortlichkeit.

6) Gemeinde-Organisation. y

7) Einrichtung aller Lehranstalten.

8) Desgleichen der Straf- und Hilfsanstalten.

9) Straßen- und Wasserbau.

10) Alle Maßregeln zu Sicherung der Person und deS Eigenthums re.

Alle diese Souverainitäts-Rechte können in keiner Be­ziehung unter so verschiedenartigen Staaten unter eine Or­ganisation und unter eine Vollziehung gebracht werden, ohne unvermeidlich schleppenden Aufenthalt; alle diese Souveraini- täts-Rechte sind ein viel zu heiliges Eigenthum der Staaten, um solche aufzugeben; deren Ausübung bezeichnet die Mün­digkeit eines Staates, und besteht schon gegenwärtig die Klage über die Bevormundung der Gemeinden, so würde eine solche Entziehung der genannten Souverainitäts-Rechte zu einer Bevormundung der Staaten führen. Endlich würden die Staaten mit deren Aufgebung aufhören, souveraine Staaten zu sein, und der ganze Staaten-Bund eine andere Gestalt annehmen, welche nur in einer Gesammt-Monarchie verwirk­licht werden könnte.

In einem ganz andern Verhältniß stehen die äußern Souverainitäts-Rechte, welche bezeichnet werden

„als diejenigen, welche nur in der Allgemeinheit und Gleichheit Anerkennung von Außen hoffen dürfen".

Hierunter gehören allerdings:

1) Das Recht über Krieg und Frieden.

2) Die allgemeine Heeres- und Seemacht.

3) Das Recht der National-Repräsentation in den äu­ßeren Beziehungen.

4) Das Recht der Verträge mit auswärtigen Staaten.