Preußen kommt, wo man Nachtigallensteuer zahlt, dort arrctirt und um 10 Thaler gestraft werden soll, weil er in München eine Nachtigall ausgehängt und sich und Andere steuerfrei an ihrem Gesänge ergötzt hat.
Daß die Richter über Preßvergehen nur Geschworne sein können, lehrt die bisherige Praxis. Nur Leute aus dem Volke habe ein gesundes und selbstständiges Urtheil über die Presse.
Art. 5. Die von dem Richter den Geschworenen zur Beantwortung v orzulegenden Fragen sollen die einschlägigen Strafen enthalten.
Die Ausführung dieses Artikels hat keine Schwierigkeit. Nöthig ist dieselbe deßhalb, weil eS dem Richter nicht frei- stehen darf, nach dem von den Geschworenen ausgesprochenen „Schuldig" ein höheres oder niederes Strafmaß anzuwenden. Wir erwarten den Einwand, daß die Geschwornen dadurch die Unbefangenheit und die Befähigung zu einem objektiven Urtheil einbüßen. Dieser Einwand aber scheint uns den Werth deS Artikels nur zu erhöhen. Die Beurtheilung der Preßvergehen erfordert ein subjektives Eingehen in die Sache, welches endlich Pflicht eines jeden Staatsbürgers werden muß. Der obige Artikel ist aus diesem Gesichtspunkte ein bedeutendes Bildungsmittel und während in einigen Staaten die Geschwornen kaum mehr als Maschinen sind, wird ihnen durch obigen Artikel Denken und Handeln Pflicht. Ferner kann es nach unserer Ansicht nur Sache der Volksvertreter sein, zu entscheiden, ob ein Strafgesetz noch zeitgemäß ist oder nicht. Daß die Beamten unsrer Zeit keinen Beruf zur Gesetzgebung haben, beweisen uns viele Jahre und so weit hat Herr v. Savigny Recht. Der gesunde Sinn des Volkes (Geschwornen) aber wird durch konsequente Nichtanwendung manches schlechte Gesetz veralten lassen und so den Weg zu neuen, bessern anbahnen.
Art. 6. Die Vergehen sind nach den bestehenden Strafgesetzen unter Aufhebung aller Ausnahmegesetze wegen Hochverraths abzuurtheilen.
Es ist schrecklich, wäö bisher alles für Hochverrath auS- gemünzt würde. Wir erinnern nur an einen Staat, in welchem eS verboten ist, einen Urahnen deS Regenten unchrer- bietiger Weise tadelnd eine Corporalscelc zu nennen.
Statt aller Begründung deS Art. 6, geben wir einen Auszug aus der Constitution der amerikanstchen Freistaaten:
„Hochverrath gegen die vereinigten Staaten soll nur in einer Erregung eines Krieges gegen dieselben, oder in einem Anhänge an deren Feinden, indem diesen Hülfe und Unterstützung geleistet wird, bestehen. Niemand soll deS Hochver- raths überwiesen werden, als auf Zeugniß zweier Zeugen von einer und derselben offen begangenen That, oder auf Geständniß im offenen Gerichtshof.
Art. 7. Jedem Verurtheiltcu steht es frei, sich zu jeder Zeit als höchste Strafe fünfjährige Verbau n u u g z u w ä h l e u.
Preßvergehen gegen Privatpersonen werden in preßfreien Staaten selten vor die Gerichte gebracht und haben noch seltener eine Freiheitsstrafe zur Folge. Wir haben hier deßhalb vorzugsweise die Vergehen gegen den Staat im Auge. — Die völlige Abschaffung der Todesstrafe und des bürgerlichen Todrs ist der Zukunft Vorbehalten. Bei Preßvergehen ist die erstere längst in der Praxis ab,geschafft, die letztere findet nur noch in despotischen Staaten Anwendung. Cs gibt indessen noch andere Strafen, die mindestens für Preßvergehen zu hart und nicht zu rechtfertigen sind. Die einzig gerechte
Strafe wegen Preßvergehen ist zeitweise Verbannung. Wer gegen die Gesellschaft fehlt, werde daraus entfernt, ohne daß man ihm die Freiheit nimmt, sich eine Gesellschaft zu suchen, mit dessen Einrichtungen er harmonirt. Der Staat darf Niemanden zwingen in einem Lande zu bleiben, dessen Gesetze seiner Art zu denken, nicht entsprechen. Verhängt der Staat an- derntheilS die Strafen der Verbannung wegen p o l i t i sch e n Verbrechen so kann das nicht auf immer geschehen, sondern es ist als höchstes Maaß eine Zeitdauer anzunchmen, welche nach den Erfahrungen der Geschichte aller Zeiten eine neue Entwickelungsstufe der Volksbildung in sich schließt. Die Physiologen lehren, daß der Mensch in sieben Jahren ein ganz neuer werde. Aehnliche Gesetze befolgt die Menschheit in ihrer Entwickelung und in ihr die Völker. Was heute Verbrechen ist, gilt nach einigen Jahren nicht mehr als solches. Nehmen wir als höchstes Strafmaaß einen Zeitraum an, der in national-ökonomischer Hinsicht Wichtigkeit und Bestimmtheit erlangt hat. Wir denken au England. Dort folgt regelmäßig alle zwölf Jahre eine bedeutende Krise. Die Jahre 1837 und 1842 sahen solche, und England laborirt noch an der vorjährigen. Wohlan, inan nehme 5 Jahre der Verbannung als höchstes Strafmaß. Wer sie für klein hält, der ziehe doch zur Probe nur ein Jahr in's Ausland mit der Absicht zurückzukehren, wenn dieses oder jenes im Vaterlande anders d. h. besser geworden und er wird bekehrt heimkehren. Wer von seinem Vaterlande noch hofft, nachdem er eS verlassen, dem werden Jahre zu Ewigkeiten und er findet kein Vaterland wieder.
Wir haben hier so kurz als möglich unsern Preßgesetz- Vorschlag begründet und bezwecken dadurch nur eine weitere Besprechung. Der Widerspruch ist unS so angenehm, wie die Zustimmung, weil wir von dem Grundsätze ausgehen, daß nur der Kampf der Meinungen der Wahrheit zum Siege verhilft. — Die Presse hat jetzt mehr als je in unsern und den nächsten Landern di ' Pflicht, diejenigen Reformen zu diskutiren, welche du ch die Fürsten in Aussicht gestellt worden. — * —
Wiesbaden, 20. März. Gestern waren eine große Zahl von Vaterlandsfreunden aus allen Ständen zum frohen Mittagsmahl in den Vierjahreszeiten versammelt. Gesinnungen, die jetzt jede Brust durchdringen, machten sich in vielen zeitgemäßen Trinksprüchen geltend. Was aber dem Feste einen besonderen Werth verlieh, war die Anwesenheit des 84jährigen ehemaligen Ministers von Gagern, des edlen Mannes, welcher jetzt noch die Freude erlebt, seinen im Jahre 1815 schon gestellten Antrag einer Volksvertretung beim Bunde in vollem Maaße in Erfüllung gehen zu sehen.
— Aufruf. Eine der sichersten Gewähr für die Fortdauer der errungenen Freiheit ist allgemeine Volksbewaffnung. Sollten wir diese nicht möglichst ausdehnen, indem wir, nach dem Beispiele vieler Nachbarstädte, Mainz, Mannheim rc., ein Freikorps errichten, welches, auch in Wiesbaden Nicht- Nassauer», die sich jedoch längere Zeit hier aufhalten und in moralischer Hinsicht bekannt find, bestehen, und sich an unsere Nationalgarde anschließen würde?
Viele dieser sogenannten Fremden, die in der Stunde der Gefahr die Waffen für das Gemeinwohl ergriffen, fühlen sich durch den Ausschluß aus den Reihen der Wehrmänner gekränkt; — und warum sollen auch diese deutschen Männer
