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47. Jahrgang. Ro. 44«.
Seite 6. LS Setztemver 1*99. Wiesbadener Tagblatt (Abend-Ansgabe). Verlag: Langgaffe 27.
Wiesbaden, beu 4. August 1899.
Der Polizei-Präsident. In Vertr.: Höhu.
Vorstehende Bekanntmachung wird veröffentlicht. Wiesbaden, den 9. Ängnst 1899.
Der Magistrat. In Vertr.: Hetz
Bekanntmachung.
Diejenigen Herren Acrzte, welche in ihrer Privatpraxis Impfungen vornehmen, werden ans die Bestimmungen des Eilasscs der Herren Minister der Innern und der geistlichen, llnterrichts- und Medicinal-Angelegenheitcn von, 6. April 1886 (Extra-Beilage ,u Nr. 16 des Amtsblatt« der Königlichen Regierung zu Wiesbaden vom 22./4./86) aufmerksam gemacht.
Zugleich wird daraus hingcwicscn, daß der § 19, Absatz 1 der Anlage I a. a. O. durch Erlaß vom 21. März 1897 wie folgt geändert worden ist:
.Die Impfung wird der Regel nach an einem der Oberarme vorgenommen, und zwar bei Erstimpfung an dem rechten, bei Wiederiinpfungen an dem linken Arnie. Jede Impfung muß mit mindestens vier seichten Schnitten von Ctm.-Länge oder ebenso vielen oberflächlichen Stichen aur- gesührt werden."
Die Herren Aerzte werden um genaue Befolgung dieser Dc- stinuniiug ersucht und wird hierbei ausdrücklich beiucrkt, daß nach § 20 der Eingangs erwähnten Erlaffe» die Erstimpfung erst dann als erfolgreich gilt, wenn mindestens zwei Blattern zur regelmäßigen Entwickelung gekommen sind, und daß in Fällen, in welche» nur eine Blatter zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist, sofort Nulorevoccinatiou oder nochmalige Impfung stattzufindci, ist.
Die Borschriftcu für die Jmpsärzte und die Verhaltnngrvor- Chriften für die Angehörige» der Impflinge sind in den Buch- ruckereien von Rudolph Bechtold n. Co. und Plauui hicrselbsr in besonderen Abdrücken zu haben. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß bei Abgabe von Attesten von den ^xrten Acrzte», tn denen in Gemäßheit der §§ 2 und 10 der Rcichsimpfgesetzer Vom 8. April 1874, in gütiger Form (§ 10) die Nothwendigkcil der Zurückstellung eines Impflings bescheinigt ist, nur da« Formular III verwendet werden darf. Atteste, welche der Borschrist nicht entsprechen, werden znrückgewiesen. *
Wiesbaden, beu 4. August 1899.
Der Polizei-Präfident. In Vertr.: Höhn.
herrscht (§ 1), nicht in das Jmpflokal gebracht werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Terminstage dem Jmpfarzte anznzeigen. *
betreffend die öffentlichen Impfungen.
Die öffentlichen Impfungen nehmen am 4. Septbr. a. e. wieder ihren Anfang und finden vom 4.-9., 18.—23. September und voni 2.-3. Oktober, Nachmittags von 5—6 Uhr, im Rathhause, Zimmer No. 16, statt. Schluß der Impfung am 3. Oktober.
Eine Woche nach der Impfung sind die geimpften Kinder zur Prüfung des Erfolgs im Jmpflokal vorznsteUe». Nachschau findet Nachmittags um 5 Uhr statt.
Jmpfpflichtig sind alle im Jahre 1898 geborenen Kinder, soweit sie nicht mit Erfolg geimpft worden sind oder nach ärztlichem Zengniß die natürlichen Blattern überstanden haben; sowie drejcnigeu Kinder, welche in früheren Jahren wegen Krankheit zurückgestellt oder aber der Impfung vorschriftswidrig entzogen worden sind.
Auf den Inhalt der diesseitigen Bekanntmachung vom 12. April d. I., wonach für Kinder au« iuficirten Häuser» besondere Impftermine anberanmt werden, wird besonders hingewiesen. Die Impfung von Kindern aus solchen Häusern findet für Erst- und Wiederimpflinge am 2. Oktober d. I. statt.
Es wird gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, daß Abimpfungen von Arm zu Arm nicht stattfiudcn und daß der zu verwendende Impfstoff aus dem staatlichen Impf-Institut zu Cassel bezogen wird.
BerhaltnngS-Vorschristen für die Angehörigen der Impflinge.
§ 1. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten wie Scharlach, Masern, Diphtheritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden.
Erwachsene haben sich aus solchen Häusern an diesen Tagen ebenfalls vom Impftermin fern zu halten. Die Impfungen von Kindern aus solchen Häusern finden später statt und werden öffentliche Bekanntmachungen s. Z. ergehen.
§ 2. Die Kinder müssen zum Impftermin mit rein gewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden.
§ 3. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impfling» die wichtigste Pflicht.
§ 4. Wenn das tägliche Baden des Impflings nicht ausführbar ist, so versäume man wenigstens die tägliche sorgfältige Abwaschnng nicht.
8 5. Die Nahrung des Kinder bleibe unverändert.
§ 6. Bei günstigem Wetter darf dasselbe ins Freie gebracht werden. Man permeidc im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze.
§ 7. Die Impfstellen sind mit der größten Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen und vor Beschmutzung zn bewahren. Die Hemdärmcl muffen hinreichend weit sein, damit sie nicht durch Scheuern die Impfstellen reizen.
§ 8. Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen, welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber vergröbern und zu erhabenen, von einem rothcu Enrziindungsbofe umgebenen Schutzpocken entwickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am achten Tage zu trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zn einem Schorfe eiuzutrockucn, der nach 3 bis 4 Wochen von selbst abfällt.
Die Entnahme der Lymphe zum Zwecke weiterer Impfung ist schmerzlos und bringt dem Kinde keinen Nachtheil.
Wird sie unterlassen, so pflegen sich die Pocken von selbst zu öffnen.
§ 9. Bei regelmäßigem Verlauf der Jmpfpocken ist ein Verband überflüssig, falls aber in der nächsten Umgebung derselben eine starke, breite Röche entstehen sollte, oder wenn die Pocken sich öffnen, so umwickelt man den Oberarm mit einem in Baumöl getauchten oder noch besser mit Vaseline bestrichenen kleinen Lciu- wandläppchen.
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt zuzuziehen.
§ 10. An einem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nachschau. Dieselben erhalten, wenn die Impfung Erfolg hatte, an diesem Tage den Impfschein. Der Letztere ist sorgfältig zu verwahren.
§ 11. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit
Dorstebeude Bekanntmachung wird veröffentlicht. Wiesbaden, dm 9. August 1899.
Der Magistrat. In Vertr.: Hetz,
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Donnerstag, den 28. d. M., Vormittags 10 Uhr beginnend, wird bei der unterfertigten Stelle (Herrngartenstraße 7) da» im Distrikt „Schierstcinerlach" hiesiger Gemarkung belcgene Domänen-Grundstück Lagerbuchs No. 5131a im FläÄen- gehalte vor» 25 a 65 qm öffentlich versteigert. E 250
Schluß des Termins erfolgt nicht vor 10'/- Uhr.
Wiesbaden, den 22. September 1899.
Königliches Domänen-Rentamt.
Bekanntmachung,
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Bekanntmachung, betreffend die öffentlichen Impfungen von Kindern aus iuficirten Häusern pro 1899.
Die Impfung von Kindern au» Häusern, in welchen Fälle von Maseru, Diphtheritis, Scharlach, Flecktyphus, rosenartige Entzündung Croup, Keuchhusten geherrscht haben, findet für dieses Jahr für 8rst- «Hb Wiederimpflinge am 2. Oktober, Nachmittags 5 Uhr, im Jmpflokal des Ratbhauses, Zimmer No. 16, statt.
Die geimpften Kinder sind eine Woche nach der Impfung zur Prüfung des Erfolges im Jmpflokal vorzustellen. *
Wiesbaden, den 4. August 1899.
Der Polizei-Präsident. In Vertr.: Höhn.
Vorstehende Bekanntmachung wird veröffentlicht. Wiesbaden, den 9. August 1899.
Der Magistrat. In Vertr.: Hetz.
Kreiwillige Feuerwehr.
Die Mannschaften der freiwilligen Feuerwehr der Leiter-, Fenechähne-, Saugspritzen-, Handspritzen- uiid Retter-Abtbeiliingen de« ersten Zuges werden auf Montag, den 25. September l. I., Abends 6 Uhr, zu einer Hebung in Uniform an die Remisen geladen.
Mit Bezug auf bic §§ 17, 19 und 23 der Statuten, sowie Seite 12 Absatz 3 der Dienstordnung wird pünktliche« Erscheinen erwartet. *
Wiesbaden, den 20. Seplemver 1899.
Der Branddirector. Scheurer.
Pflicht-Feuerwehr.
Die Mannschaften der Pflichtfeuerwehr der Ab- theilung 1 werden auf Montag, 25. Sept. I. I., Abends 6 Uhr, zu einer Hebung in den Accishof in der Neugaffe eutgeladen.
Die Armbinden mit Ziffer 1 find mitznbringen.
Zuwiderhandlungen werden nach § 29 der Polizei- Verordnung bestraft. *
Wiesbaden, den 20. September 1899.
Der Branddirector. Scheurer.
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Wiesbaden, den 21. September 1899.
Der Vorsitzende der städt. Schlachthaus-Deputation.
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