g *»*.„:*tut für die Abend-Ausgabe bis 11 Uhr Vormittags, für die Morgen-AuSgabe bis 3 Uhr Nachmittags. - Für die Aufnahme später eingereichter Anzeigen zur
•jUUlHIJIll» nächsterschcinenden Ausgabe wird keine Gewähr übernommen, jedoch nach Möglichkeit Sorge getragen.
1899.
Samstag, den 26. August.
Ps. 397.
Fernsprecher 'Ko. 52.
Fernsprecher No. 52.
Morgen-Ausgabe
irma: „Vatersche Maccaroni-
§ 15. .
Aus Stadt und Land
Wiesbaden, 26. August.
gestiftet, die^iach Schlug der Versammlung vnloost
fr. 1891: * Prinzeß lilljclm zu Schmalkalden, 3: Waffenstillstand
— gandelvreglftrr. In das Gesellschaftsregister ist die zu Biebrich am Rhein domizilirte Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma »Vater u. Cie., Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen und dabei Folgendes vermerkt worden: A. Der notariell aufgenommene Gesellschaftsvertrag lautet vom 24. Juli 1899. B. Gegenstand des Unternehmens ist die Hcrstcllniig und der Vertrieb oon Nahrungsmitteln, insbesondere von Maccaroni und Eierteigwaaren, Handel mit denselben und Betheiligung an ähnlichen Unternehmungen. C. Das Stammkapital beträgt 150,000Mk. Auf diese« bringt der Gesellschafter Wilhelm Vater seine ihm aus dem auf den Namen Soencker u. Vater lautenden, D. R.-Patcnt Nr. 91,499 vom 1. Mai 1896 zustehenden Rechte ein, welche in einem zwischen Hermann Soencker und Wilhelm Vater zu Mannheim am 16. August 1896 abgeschlossenen Vertrag näher bezeichnet sind, unbeschadet jedoch der der Firma: „Vatcrsche Maccaroni- und Eiertcigwaaren-Fabrik, Gesellschaft mit beschränkter Haftung" zu Lockwitz und bei Dresden ertheiltcn Licenz. Diese Einlage des Wilhelm Vater wird für einen Geldwerth von 20,000 Mk. angenommen. D. Die Geschäftsführer sind: 1. Fabrikant Conrad
— GrschichtoKalendrr. 26. August. Gundelinde von Bayern. 1873: f Karl Wilh Kompdnist der „Wacht am Rhein". 1848: Waffenstillstand von Malmö, Einsetzung einer halb von Däucniark, halb von Preußen ernannten gemeinschaftlichen Regierung Schleswig-Holsteins. 1813: Schlacht an der Katzbach, Sieg Blüchers über die Franzosen unter Macdonald. 1813: Sieg Napoleons bei Dresden am 26. und 27. August. 1813: f Karl Theodor Körner im Gefecht gegen die Franzosen bei Gadebusch (* in Dresden). 1803: Der Nürnberger Buchhändler Palm auf Befehl Napoleons erschossen zu Braunau. 1485: Leipziger ThcilungSvcrtraa, furchtbare Vernichtung des Elsaß durch die französischen Naubsöldner. 1346: Schlacht bei Cröcy, Sieg der Engländer über die Franzosen. 1346: f Johann von Luxemburg, der Blinde, König von Böhmen, in der Schlacht bei Crvcy. 1278: Schlacht auf dem Marchfclde, Rudolf von Habsburgs Sieg über Ottokar II. von Böhmen, Tod Königs Ottokar von Böhmen. 526: f Thcoderich der Große, König der Ostgothen.
§ 12. In den Fällen des § 9 ist neben der Strafe auf Einziehung der Getränke zu erkennen, welche den Vorschriften zuwider hergestellt, feilgchaltcn, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht sind, ohne Unterschied, ob sie dem Vcrurtheilten gehören oder nicht; in den Fällen des § 10 kann auf die Einziehung erkannt werden. Ist die Verfolgung ober Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kanir auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§ 13. Die Vorschriften bcS Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebranchsgegenständen vom 14. Mai 1879 (Reichsgesetzblatt S. 14), bleiben unberührt, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht entgegenstehende Bestimmungen enthält. Die Vorfchristen in den §§ 16 und 17 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 finden auch bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwcndmm. Ebenso bleiben die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit künstlichen Süßstoffen vom 6. Juli 1898 (Reichsgesetzblatt S. 919),
kurrenzen, sowie die näheren Spielbedingmigen werden rechtzeitig im Kurhaus ausgelegt und durch die Tageszeitungen bekannt gegeben werden. Die Kurverwaltung hat einen ansehnlichen Preis gestiftet. Die technische Leitung wird in den Händen bewährter TenniS-Spieler liegen, welche zu einem Comitö zusammengetreten sind. Die Tourniere sollen bereits am 7. September d. I. ihren Anfang nehmen.
+ Erbenheim, 25. August. In Anerkennung der Errungenschaften auf dem 24. Mittelrheinischcu Kreisturnfest zu Wiesbaden, sowie zu Ehren der Preisgekrönten auf dem Ganturnfest zu Lorch beabsichtigt der hiesige Turnverein, am kommenden Sonntag einen solennen Kommers zu veranstalten. Wie sehr unser Turnverein bestrebt ist, mit seinen Leistungen auf der Höhe der Zeit zu bleiben, beweisen wohl zur Genüge die Erfolge bei vorgenannten Turnfesten. Errang doch in Lorch Wilhelm Lendle den 6 , August Häuser den 12. und Hch. Preuß den 17. Preis. Beim VercinS- wettturneu erhielt der Verein den 2. Preis in der 1. Abthcilung. — Auf dem Kreisfest zu Wiesbaden errang derselbe im VcrcinS- wettturnen Diplom und Kranz und im Einzelwetttnrnen erhielt Heinrich Stein den 44. Preis. Widmen wir dem edlen Streben des Vereins zu feinem ferneren Blühen und Gedeihen ein kräftiges Gut Heil!
+ Kt. Goarshausen, 23. August. Wie bereits berichtet, fand hier gestern und heute die 31. Generalversammlung des Bienenzüchter - Verein für den Regierungsbezirk Wi eSbaden" statt. Dieselbe war verbunden mit einer Ausstellung, welche von den Mitgliedern der Sektion St. Goarshausen gut beschickt war. Es war vieler und schöner Honig da, auch Wachs, Bienenwohnungen, Vienengeräthe re. Leider war die Zahl der ausgestellten Völker sehr gering. Es waren 27 zum Theil sehr schöne Preise gestiftet, die nach Schluß der Versammlung verloost wurden. Die eigentliche Generalversammlung war ziemlich aut besucht. Der RechenschallSbericht gab einen genauen Ueberblick über die Thätiakcil des Vereins im verflossenen Geschäftsjahr. Die Zahl der Mitglieder betrug danach Ende 1898 814. An Einnahmen hatte der Verein zu verzeichnen 3654 Mk. 36 Pf., die Ausgaben betrugen 3320 Mk. 71 Pf. Die Einnahme des Vereinsstandes aus der Versuchsstation ergab die Summe von 2383 Mk. 49 Pf., daneben steht eine Ausgabe von 2423 Mk. 84 Pf. Der Stand in der Versuchsstation zu Flacht mit 106 Völkern ist Eigenthum beS Vereins und völlig schuldenfrei. DaS Andenken des in diesem Jahre verstorbenen Sektionsvorstehers Lehrer a. D. Althen-Sonnenberg wurde in üblicher Weise geehrt. Herr Lehrer Schnlidi-Hundstabt sprach über: „Abnorme Zustände der Bteuenvölker", Herr Strack- Flacht über: „Hebung der Bienenzucht im Vereinsgebiet". In der sich anschließenden Diskussion empfahl Herr Pfarrer Kopfermaun im Gegensatz zum Vortragenden, der Verein möge sich bemühen, ein Honig- gejetz nach Analogie beS Margarinegesetzes vom Abgeordnetenhause zu erbitten, sei es allein, sei es in Gemeinschaft mit anberen Vereinen. Bert LanbeSdirektor Sartorius unterstützt diesen Vorschlag, da ein chutz des Honigs für die Imker und für das kaufende Publik«»
Jcntzsch zu Frankfurt a. M., 2. Kaufmann Rudolf Jeutzsch zu Frankfurt a. M., 3. Civilingenieur Wilhelm Vater zu Biebrich am Rhein. E. Willenserklärungen der Gesellschaft sind rechtsverbindlich, wenn die Erklärung durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen abgegeben wird.
® Dio Rebhuhnjagd, die vorzüglichste Art der niederen Jagd, hat nun begonnen. Alle Nimrods sind heute ausgezogen, um dem braunen Huhn über Feld und Haide nachzustreifen. Die Ncbhuhnjagd bildet das Entzücken aller Waidmänuer. Mit ge- spanutem Blick folgt der Jäger dem spürenden Hund, der plötzlich wie aus Erz gegossen steht und nur durch ein schwaches Wedeln der Ruthe feine Aufregung kundgiebt. Plötzlich — btrrl — fliegt die Kette auf, aber schon hat der Jäger auch die Flinte an der Wange und mit sicherem Blick faßt er ein Huhn aus der Kette, das feinem Blei erliegt; wenn das zersprühende Schrot eine Donblette erzielt, umso besser — aber der richtige Jäger hält immer nur auf ein Glied der Kette. Heuer ist der Rebhuhnbestand durch das lange Regenwetter beS FrühsommerS etwas beeinträchtigt worben. Immerhin ist genug vorhanden, um die Tafel des Feinschmeckers mit dem leckersten Wildgeflügel zu versorgen.
— Tagblatt-Sammlnirgn». In der angeregte,l „(Sine Mark-Spende für Goethe" wurden uns ferner übergeben je 1 Mk. von D., A., B„ C., D.; von einem Stammtisch 4 Mk. Die Redaktion ist zur Entgegennahme weiterer Gaben"gern bereit.
gkrthio - Nachrichten.
Nurze sachliche Berichte werden dereilwilligst unter dieser Ueberschrist ausgenommen.
* Die diesjährige 7. Hanptwandermig des „Wiesbadener Rhein- und TaunnS-Klnb", welche Sonntag, den27.August, in Geineinschaft des Spessarter Touristen-VereiuS Hanau auS- geführt wird, berührt daSGebietWächterSbach-Schlierbach-Fischborn- Birstein. Der Spielberg bei Hitzkirchen bietet schöne Aussicht. Die Wasserwerke Fischboru und das Schloß Birstein mit prachtvollen Parkanlagen sind sehenSwerth. Abfahrt 5 Uhr 10 Minuten mit der Taunusbahn, Sonntagskarte Frankfurt a. M. Von Frankfurt a. M. mit Schnellzug nach Hana» um 7 Uhr. Rückfahrkarten Frankfurt-Wächtersbach. Frühstück ist in Schlierbach und MittagS- tisch in Birstein (4 Uhr) bei Kraft vorgesehen. Rückfahrt von Birstein 7 Uhr 22 Minuten. Den Theilnehinern, welche den Zug 8 Uhr 2 Minuteil ab Wächtersbach benutzen, ist Gelegenheit gegeben, mit dem Schnellzug 10 Uhr 48 Minuten von Frankfurt zurückfahren zu können; sie müssen in diesem Falle aber Rückfahrkarte nehmen (nicht Sonntagskarte). Gäste sind willkommen, wollen sich aber dem Führer, Herrn Prokurist C. Bender, vorstellen.
Der Entwurf des neuen Melngeselzes.
Der dem BundeSrath zugegangene Weingesetz-Entwurf hat fotgenben Wortlaut:
§ 1. Der Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes. Wein int Sinne dieses Gesetzes ist das durch alkoholische Gährung aus dem M Saft der Weintraube mittels solcher Verfahren oder Zusätze her- gestellte Getränk, welches als eine Verfälschung oder Nachahmung nicht anzusehen ist.
§ 2. Die nachbenannten Stoffe, nämlich: lösliche Aluminium- S salze (Alaun n. dgl.), Baryumverbiiidungen, Benzoesäure, Bor- MPiure, Fluorverbindungen, Glycerin, KermeSbecren, Magnesium- M Verbindungen, Naphtholverbindungen (Abrastol u. dgl.), Salicyl- säure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindung, Theer- farbstoffe, WiSmuthverbindungen ober Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, weinhaltigen ober weinähnlichen Getränken, welche bestimmt sind. Anderen als Nahrung«- ober Genußmittel zu dienen, bei ober nach der Herstellung nicht ziigesetzt werden. Der BundeSrath ist erntächiigt, noch andere Stoffe zu bezeichnen, auf welche dieses Verbot Anwendung zu finden hat.
WD § 3. Wein, weinhaltige oder weinähnliche Getränke, welchen, den Vorschriften des § 2 zuwider, einer der dort oder in einer Bestimmung des Bundesraths bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feilgehalten, noch verkauft, noch sonst in Verkehr gebracht werden. Dasselbe gilt für Rothwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zwei Gramm neutralem schwefelsaurem Kalium vorfindet. Diese Bestimmung findet jedoch auf solche Rothweine nicht Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprungs in Verkehr kommen.
§ 4. Als Verfälschung ober Nachahmung des Weines im Sinne des § 10 des Gesetzes, betreffeubdien Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen von: 14. Mai 1879 (Reichsgesetzblatt S. 145), ist nicht anzusehen: 1. die anerkannte Kellerbehandlung einschließlich der Verwendung von Rein- zuchthefen, sowie die Haltbarmachung bcS Weins, auch wenn dabei geringe Mengen von vorwiegend mechanisch wirkenden Klärungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausenblase und dergleichen), von Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure ober barauS entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen; Alkohol darf nur zum Zweck S- der Haltbarmachung des Weines zngesetzt werden, jedoch darf die Gesammtmenge des zugesetzten Alkohols bei Weinen, welche als deutsche in den Verkehr kommen, nicht mehr als 1 Raumtheil auf 100 Raumtheile Wein betragen; 2. die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein; 3. die Entsäuerung mittels reinen gefällten kohlensauren Kalkes; 4. der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung; jedoch darf ein solcher Zusatz nur erfolgen, um den Wein zu verbessern, ohne seine Menge erheblich zu vermehren; auch darf der verbesserte Wein feiner Beschaffenheit und seinen Bestandtheilen nach nicht hinter ungezuckerten Weinen mittlerer Güte aus der Gegend, der Lage und dem Jahrgang zurückbleiben, welchen der verbesserte Wein feiner Benennung nach entsprechen soll.
§ 5. ES ist verboten die gewerbsmäßige Herstellima von Wein unter Verwendung: 1. eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Bfraanj ober theilweise ausgepreßte Trauben, unbeschadet der Herstellung zum Zweck der Branntweinbrennerei; 2. eines Aufgusses fr von Zuckerwasser auf Weinhcfe; 3. von Korinthen, Nosinen (auch : in Auszügen und Abkochungen) ober künstlichen Moststosfen, un- 0 beschadet der Verwendung von Rosinen bei bet Herstellung von fr Dessertweinen (Süd-, Süßweinen ausländischen Ursprungs); 4. von Säuren, säurehaltigen Stoffen, Bouquetstoffen oder Essenzen; 5. von - Gummi ober anbeten Stoffen, durch welche der Ertraktgehalt erhöht wird, jedoch unbeschadet der Bestimmungen in § 4 Nr. 1,3 und 4. Wein, welcher unter Verwendung von Stoffen der unter Nr. 1 bis 5 bezeichneten Art ober eines nach 8 4 Nr. 4 als übermäßig zu er- ' achtenden Zuckerwasserzusatzes hergestellt ist, darf webet feilgehalten fr noch verkauft werben. Dieses Verbot findet jedoch auf den un- - mittelbaren Absatz von Tresterwein (Nr. 1) an Branntwein- fr. brcnncrcien nicht Anwendung. Verboten ist ferner, wissentlich Wein, s welcher einen Zusatz ber in § 4 Nr. 4 bezeichneten Art erhalten hat, unter Bezeichnungen feilzuhalten oder zu verkaufen, welche die Annahme hervorzurusen geeignet sind, daß ein derartiger Zusatz jr. nicht gemacht ist.
M § 6. Die Ankündigung, das Feilhalten und der Verkauf der im § 2 Absatz 1, der gemäß § 2 Absatz 2 vom BundeSrath, sowie i. der im § 5 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Stoffe zum Zweck ber Wein- i bereitnng ist verboten.
§ 7. Die Vorschriften in den §§ 4 unb 5 finden auf Schaum- ? weine nicht Anwendung. — SchaunNvein, weichet nicht mittels ? Gährung auf der Flasche hergestellt ist, bars nur mit bet deutschen, U nicht verwischbaren Inschrift „Kohlensäurezusatz" auf der Flasche W und in ben Preislisten ober sonstigen Angeboten feilgehalten ober W verkauft werden.
» 8 8. Die Beamten der Polizei unb bie von der Polizeibehörde
:: beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen - Wein, weinhaltige oder weinähnliche Getränke gewerbsmäßig her- : gestellt, aufbewahrt, feilgeboten ober verpackt werden, jederzeit ein- fr zutreten und daselbst Besichtigungen vorzunehmen, auch nach ihrer M. Auswahl Proben zum Zweck ber Untersuchung gegen EmpfaugS- g. bescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Theil bet F- Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zuriickzulaffen unb für bie E; entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten.
k § 9. Mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust ber bürger- L liehen Ehrenrechte erkannt werben kann, wirb bestraft, wer vorsätzlich H ben Vorschriften der 2 ober 3 zuwiberbanbelt. Ist diesen Vor- W schnften aus Fahrlässigkeit zuwrbergehandelt worden, so ist auf = Geldstrafe bis zu 1000 Mk. ober Gefängnißstrafe bis zu sechs f Monaten zu erkennen.
§ 10. Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geld- E strafe bis zu 3000 Mk. ober mit einer dieser Strafen wird bestraft, E wer vorsätzlich ben Vorschriften der §§ 5 ober 7 Absatz 2 zuwiber- fe handelt. Ist diesen Vorschriften aus Fahrlässigkeit zuwidergehandelt | worden, so tritt Geldstrafe bis zu 160 Mk. ober Haft ein.
§ 11. Mit Geldstrafe von 60 bis zu 150 Mk. ober mit Hast M wird bestraft, wer, den Vorschriften beS § 8 zuwider, den Eintritt । in die Räume, die Entnahme einer Probe ober bie Besichtigung M verweigert ober den Vorschriften des § 6 zuwiderhandelt.
unberührt.
§ 14. Der BundeSrath ist ermächtigt: 1. die Grenzen fest- zustellen, welche für bie bei ber Kellerbehandlung in ben Wein gelangenden Mengen der in Z 4 Nr. 1 bezeichneten Stoffe, soweit das Gesetz selbst die Menge nicht festsetzt, maßgebend sein sollen, sowie 2. Grundsätze aufzustcllen, welche für bie Beurtheilnng von Wein im Hinblick auf die Bestimmungen in § 4 Nr. 4 biescS Gesetzes maßgebend sein sollen, 3. Grundsätze aufzustellcn, nach welchen die zur Ausführung dieses Gesetzes Dom 14. Mai 1879 in Bezug auf Wein, weinhaltige unb weinähnliche Getränke erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen sind, 4. Sicherungsmaßregeln gegen bie unzulässige Verwendung von Tresterwein (§ 5 Nr. 1 unb Absatz 2), sowie von Wein mit übermäßigem Zuckerwasserzusatz (§ 6 Absatz 2) anzuorbncn.
§ 15. Weitergehende lanbeSrechtliche Vorschriften über ben Verkehr mit weinhaltigen ober weinähnlichen Getränken, einschließlich des Obstweines, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
d. Dir gestrige Stadlverordneken-Hitzmrg verlief, trotz der ziemlich beträchtlichen Hitze in dem Sitzungssaal, ohne große Aufregung, was wohl der gerade nicht hochinteressanten Tagesordnung Ungeschrieben werden muß. Eine Anzahl ber Herren Stadtverordneten ist noch nicht aus der Sommerfrische zurück- gekehrt. Anwesend sind aber dennoch 30 Mitglieder des Kollegiums. Vor Eintritt in die Tagesordnung gedenkt der Herr Vorsitzende des jüngst verstorbenen Stadtverordneten Herrn Wirde lauer, besten Andenken die Versammlung dadurch ehrt, daß sie sich von ihren Sitzen erhebt. Der erste Punkt der Tagesordnung, das auf etwa 2500 Mk. berechnete Projekt für einen provisorischen Anbau an bie Norbseite ber alten Kolonnade zur vorläufigen Unterbringung der aus der neuen Kolonnade zu verlegenden Kurhaus - Gärtnerei, wird glatt abaclchnt, unb mit Recht ist ber BauauSschntz, ber die Sache vorgeprüst bat, bei Ansicht, daß eine häßliche Bretterbude bie nördliche Kolonnadenseite sehr verschimpfircn würde. Der Bauausschuß meint, man solle auf irgend einem in der Nabe liegenden städtischen Grundstücke ein einfaches, aber dauerhaftes Gebäude errichten und dahin die Gartengcräthschaftcn schaffen. Die Meinung deS Bauausschusscs theili die Versammlung, und der Beschluß, daß die Kolonnade von unschönen Anhängseln frei bleiben soll, wird einstimmig gefaßt. Nachdem noch der Antrag auf Bewilligung von 8417 Mk. 71 Pf. zur Ausführung der der Stadtgemeinde vertragsmäßig obliegenden Herstellung eines Faßanfzuges und einer Kellertreppe der Marktkirche mit großer Majorität genehmigt worden ist, werden eine ganze Anzahl weiterer Punkte an verschiedene Ausschüsse verwiesen. Besonders Wichtiges wurde bann nicht mehr verhandelt. Ein ausführlicherer Bericht folgt im heutigen Abendblatt.
— Die Nfteinfahrt der Kurverwaltung am vergangenen Donnerstag, welche als letzte diesjährige aiigcküiidigt war, nahm einen sehr brillanten Verlauf. Das fröhliche Völkchen, welches mit dem festlich geschmückten Rheindampfer „Undine" rheinab in den prächtigen Morgen hineinfuhr, bestand aus etwa 200 Personen. In sehr sinniger Weise überraschte Herr Hufnagel in Aßmanns- hauscn bie Besucher seines Dichtcrheuns „Zur Krone", inbem er den Eingang zu seinem Gärtchen burch zwei mit Rebenlaub umrankte Ricsenfässer flankirt hatte. In bcm Laub bemerkte man bereits bie ersten rothen AßinannShäuser Frühtrauben. Auf bcm einen Faß thronte Bacchus, ben Willkomm im feurigen Aßmannshauser bietend, auf dem andern eine Bacchantin mit dem ThyrsuSstabe, bargestellt burch einen Sohn und eine Tochter des Herrn Hufnagel. Das gemeinschaftliche Mittagsmahl auf dem Jagdschloß, der Schiffsball, die feenhafte Beleuchtung des Rhein- ufcrs zu Biebrich unb alle sonstigen im Programm vorgesehenen Abwechselungen nahmen wieder ben besten Verlauf. Die Fahrt wirb allen Theilnchmern eine bleibenbe Erinnerung sein.
— Lawn-Tennis-Kpiel. Infolge der zu Anfang dieses Jahres mit nicht unerheblichen Kosten vorgenommenen Neuanlage ber Lawn-Tennis-Plätze auf ber Blumenwiese hat sich ber Besuch derselben derartig gehoben, daß fast täglich sämmtliche Plätze besetzt sind. Bei biefem sichtlichen Interesse ist es ben Bemühungen ber Kurverwaltung nunmehr auch gelungen, eine größere Anzahl eifriger TenniS-Spieler, sowohl Damen wie Herren, für die dcm- nächstige Veranstaltung eines TournementS zu gewinnen. Aller Anfang ist schwer, um aber den Beweis für bie Lebensfähigkeit dieses schönen sportlichen Unternehmens zu liefern, wäre es höchst erwünscht, daß eine recht zahlreiche Be- thciliguug stattfände. Die Ausschreibung der einzelnen Kou-
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